Rechtsprechung · LG Köln
LG Köln, Urteil vom 01.10.2025 – 25 O 242/19
- Spruchkörper
- 25. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2025:1001.25O242.19.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle vergangenen materiellen Schäden, die nicht auf Verdienstausfall in den Jahren 2017 und 2018 beruhen, und alle zukünftigen materiellen Schäden sowie alle derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung vom 19.12.20216 zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 55 % und dem Beklagten zu 45 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der [im Sommer 1976] geborene Kläger erhebt Ansprüche aufgrund einer behaupteten Fehlbehandlung durch den Beklagten am 19.12.2016.
Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Bandscheibenvorfall erlitten. Im Kalenderjahr 2016 nahmen die diesbezüglichen Beschwerden kontinuierlich zu, sodass der Kläger zum Jahresende hin an starken Schmerzen in der Lendenwirbelsäulenregion litt. Am 05.12.2016 begleitete der Kläger seine jetzige Ehefrau zu einem Arzttermin in die Praxis des Beklagten.
Erstmals am 09.12.2016 und sodann am 12.12., am 14.12., am 16.12., am 19.12.und am 21.12.2016 erhielt der Kläger vom Beklagten intramuskuläre gluteale Injektionen mit den Arzneimitteln Diclofenac, Ambene und Dexabene in unterschiedlicher Kombination. Am 19.12.2016 kam es unmittelbar nach bzw. während der Injektion zu einer vollständigen Taubheit und Lähmung des rechten Unterschenkels vom Knie abwärts, sodass der Kläger die Praxis nur mithilfe ihm zur Verfügung gestellter Unterarmgehstützen verlassen konnte. Ab dem 22.12.2016 nahmen die Schmerzen im rechten Unterschenkel zu, sodass der Kläger sich am 26.12.2016 in der Notaufnahme der D. vorstellte. Hier wurde eine iatrogene Läsion des Nervus ischiadicus rechts, eine Hypästhesie unterhalb des rechten Knies sowie eine Fuß-/Großzehenheber-Parese rechts nebst leichter Kniebeuger- und Fußsenker-Parese diagnostiziert. Aufgrund der neuropathischen Schmerzen wurde eine analgetische Therapie initiiert.
Jedenfalls seit dem 01.08.2017 besteht bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 60 mit gesondert ausgewiesener Gehbehinderung (Anlage K 12, Anlagenheft I).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2018 wurde der Haftpflichtversicherer des Beklagten aufgefordert, seine Einstandspflicht für alle Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung vom 19.12.2016 anzuerkennen und einen Vorschuss auf die zu erwartende Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung zu leisten. Dem kam der Haftpflichtversicherer nicht nach, sondern lehnte mit Schreiben vom 23.08.2019 jegliche Zahlung oder ein Haftungsanerkenntnis ab.
Der Kläger wirft dem Beklagten grobe Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Injektion vom 19.12.2016 vor. Eine Injektion sei nicht indiziert gewesen, da sie keinen Vorteil im Vergleich zu einer oralen Analgesie, jedoch erhebliche Risiken mit sich bringe. Der Beklagte habe zudem die Fachliteratur zur Ermittlung der richtigen Einstichstelle missachtet, insbesondere habe er nicht das richtige Verfahren zum Auffinden der Einstichstelle angewendet, sondern den Kläger mit der Faust auf die jeweilige Gesäßhälfte geschlagen, um unmittelbar darauf die Injektionsnadel hinein zu stoßen. Dadurch sei es beim Kläger zu einer irreversiblen Schädigung des Nervus ischiadicus rechts gekommen.
Der Kläger behauptet weiter, er sei nicht über die Risiken der Injektionsbehandlung aufgeklärt worden. Wäre er ordnungsgemäß über die Risiken von allergischen Reaktionen, Nervenschädigungen sowie mitunter lebensgefährlichen Infektionen aufgeklärt worden sowie darüber, dass die Injektionsbehandlung keinen Vorteil gegenüber der oralen Behandlung biete, dann hätte er sich gegen die Injektionsbehandlung entschieden.
Als Folge der fehlerhaften Behandlung leide er seit dem 19.12.2016 durchgehend an Schmerzen mit einem hohen Bedarf an Schmerzmitteln. Die Peroneusparese im rechten Bein verursache eine Gangunsicherheit im Alltag, die auch durch Hilfsmittel nicht kompensiert werden könne. Wegen der Funktionsunfähigkeit des Nervs seien die hiervon versorgten Muskeln dystrophiert. Er leide an stärksten neuropathischen Schmerzen, welche auch durch Periduralanalgesien nicht nachhaltig hätten gemildert werden können. Infolge der hochdosierten Schmerzmittel sei er müde, benommen, fahrig, emotional gedämpft, leide an Verdauungsproblemen und könne sich schlecht konzentrieren. Er leide zudem an depressiven Gefühlslagen. Sportliche Betätigung sei nur noch eingeschränkt möglich, ebenso die Freizeitgestaltung.
Zum Erwerbsschaden behauptet der Kläger, ohne die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen hätte er in den Jahren 2017 und 2018 einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von 40.000 € respektive 43.000 € erwirtschaften können. Dem gegenüber stünden tatsächliche Gewinne von 15.965 € in 2017 und ca. 14.000 € in 2018, so dass sich eine Differenz von 53.035 € ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 16 ff. der Klageschrift (Bl. 216 ff. GA) verwiesen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wenigstens 26.517,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2019 zu zahlen.
2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden und alle weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit diese auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2025 hat der Kläger die Klage umgestellt und beantragt unter Rücknahme der Anträge zu 1. und zu 2. nunmehr sinngemäß:
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung entstanden sind und / oder noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und / oder sonstige Dritte übergegangen sind,
hilfsweise:
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wenigstens 26.517,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2019 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden und alle weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit diese auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen sowie die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für die behaupteten Folgen. Der Kläger habe angegeben, bereits zuvor mit Injektionen behandelt worden zu sein und habe den Beklagten - nach Aufklärung über das Risiko von Nervenschäden und Abszessen - eindringlich gebeten, ihm Injektionen zu verabreichen. Die Schmerzen und Beschwerden des Klägers seien verursacht durch einen seit 2008 bestehenden, operationswürdigen Bandscheibenvorfall. Indem der Kläger diesen erst 2017 habe operieren lassen, sei auch seine Schmerzmittelabhängigkeit verursacht worden.
Er erhebt den Einwand hypothetischer Einwilligung.
Bezüglich der geltend gemachten materiellen Schäden ist der Beklagte der Auffassung, der Kläger habe hierzu nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Er ist der Ansicht, dass die versicherte Arbeitskraft des Klägers bereits vor dem streitgegenständlichen schädigenden Ereignis eingeschränkt war, weil sich aus der Anlage K 16 (Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 02.04.2025, Bl. 490 ff. GA) ergib - insoweit unstreitig -, dass der Kläger bereits seit November 2016 eine Leibrente des HDI in Höhe von rund 1.300 € monatlich bezieht. Er ist ferner der Ansicht, der Kläger müsse sich etwaige Leistungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte anrechnen lassen und verweist darauf, dass ein Gutachten des Versorgungswerks dem Kläger bereits im Jahr 2017 eine Berufsunfähigkeit bescheinigt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24.09.2021 (Bl. 245 ff. GA) sowie vom 09.02.2023 (Bl. 320 f. GA) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Prof. Dr. med. S. vom 16.11.2022 (Bl. 271 ff. GA) sowie des Dr. med. T. vom 10.07.2024 (Bl. 341 ff. GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2025 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (dazu I.). In den Hilfsanträgen ist sie zulässig und teilweise begründet (dazu II.).
I.
Ob der Übergang von der Leistungsklage auf die Feststellungsklage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist oder ob es sich bei einer hierin liegenden qualitativen Beschränkung der Klage um eine teilweise Klagerücknahme handelt, die gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO nach Beginn der mündlichen Verhandlung von der Zustimmung der beklagten Partei abhängig ist, ist umstritten (für zulässig gehalten von: OLG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2022, 6 U 619/19; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.03.2025, 3 U 122/23; mit überzeugender Begründung: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.02.2001, 11 U (Kart) 32/96; a.A.: OLG Koblenz, Urt. v. 17.11.2006, 8 U 1517/05; BAG, Urt. v. 24.06.2008, 9 AZR 313/07; Greger in Zöller, 36. Aufl. 2025, § 264 Rn. 4a). Die Streitfrage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.07.2025 seine Zustimmung zu der Rücknahme der ursprünglich angekündigten Anträge zu Ziffern 1. und 2. erklärt.
Der auf die Feststellung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden für die Vergangenheit und Zukunft gerichteten Feststellungsklage fehlt jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat ursprünglich Leistungsanträge, bezogen auf das Schmerzensgeld und einen Teil der materiellen Schäden, nämlich für die Jahre 2017 und 2018, gestellt und im Übrigen, nämlich hinsichtlich der weiteren materiellen Schäden und der im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht absehbaren immateriellen Schäden, die Feststellung der Ersatzpflicht begehrt (unselbständige Feststellungsklage). Erst zu einem Zeitpunkt, in dem hinsichtlich der Leistungsanträge Entscheidungsreife vorlag, hat er die Klage unter Ausnutzung einer prozessualen Lage, in welcher das Verfahren wiedereröffnet worden war, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, auf einen dem Beklagten gewährten Schriftsatznachlass zu reagieren, die Klage auf eine reine Feststellungsklage umgestellt. In dieser konkreten Situation ist dem Kläger ein Feststellungsinteresse für die reine Feststellungsklage zu versagen.
Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., 2025, § 256 ZPO, Rn. 12). Ob das Feststellungsinteresse gegeben ist, ist streng zu prüfen, denn der Beklagte soll davor geschützt werden, sich auf einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit einlassen zu müssen (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 256 ZPO, Rn. 162). Das rechtliche Interesse ist daher regelmäßig zu verneinen, wenn wegen des positiv festzustellenden Anspruchs eine das Rechtsschutzziel des Klägers erschöpfende Leistungsklage zulässig und zumutbar wäre (Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 71). Zwar ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet. Der Kläger ist daher grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, auch wenn er den Anspruch bereits teilweise beziffern könnte (BGH, Urt. v. 19.04.2016, VI ZR 506/14, Rn. 6, juris, m.w.N. zur st. Rspr.; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 256 ZPO, Rn. 14). Indes liegt der Fall hier anders. Der Kläger war vorliegend in der Lage, seinen Anspruch teilweise zu beziffern und er hat dies auch getan. Die reine Feststellungsklage ist hier trotz bestehender Möglichkeit zur Leistungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil sie zu einer abschließenden oder prozessökonomisch sinnvollen und sachgemäßen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt oder weil der Beklagte im Falle der Feststellung zur Leistung fähig und bereit sein wird. Der Beklagte hat die Ansprüche des Klägers nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten und es ist deutlich geworden, dass gerade die Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfalls des Klägers die zentralen Streitpunkte des Rechtsstreits darstellen. Es ist daher absehbar, dass ein bloßes Feststellungsurteil den Beklagten nicht anhalten wird, den vom Kläger behaupteten Schaden auszugleichen. Ein weiterer Rechtsstreit scheint vielmehr unausweichlich. Eine Feststellungsklage kann jedoch nicht erhoben werden, wenn der Kläger mit ihr nur eine Leistungsklage, auf die es ihm allein ankommt, vorbereiten will (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 256 Rn. 241).
Hinzu kommt, dass der Kläger mit der anfänglichen Geltendmachung der Leistungsanträge den Umfang des Prozesses, insbesondere der Beweisaufnahme, maßgeblich vorgegeben hat. Es hat eine umfangreiche, zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme stattgefunden, deren Gegenstand insbesondere auch die Folgen der Gesundheitsschädigung des Klägers waren. Eine Beweisaufnahme zu der Schwere der Folgen wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, hätte der Kläger die Klage von Beginn an als reine Feststellungsklage erhoben. Die Ergebnisse dieses Teils der Beweisaufnahme sind für ein Feststellungsurteil ohne Relevanz. Hinzu kommt, dass der Beklagte in einem weiteren Prozess, in welchem es um die Höhe des Schmerzensgeldes und die materiellen Schäden geht, gehalten wäre, sein gesamtes Verteidigungsvorbringen zur Höhe erneut vorzutragen, und es müsste die Beweisaufnahme hinsichtlich der Folgen womöglich wiederholt werden. Das Erfordernis des Feststellungsinteresses und das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit sollen den Beklagten aber gerade davor schützen, einen Prozess führen zu müssen, der nicht zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger die Klage ursprünglich als reine Feststellungsklage hätte erheben können. Es genügt nicht, dass das Feststellungsinteresse zu irgendeinem Zeitpunkt im laufenden Rechtsstreit vorlag. Vielmehr muss es zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 256 Rn. 171). Nach Umstellung der unselbständigen Feststellungsklage auf eine reine Feststellungsklage ist das hier nicht mehr der Fall.
II.
Die Klage ist in den Hilfsanträgen zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 120.000 € und auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung materieller Schäden und nicht vorhersehbarer immaterieller Zukunftsschäden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 630a, 280 Abs. 1 BGB) als auch wegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB). Ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfällen für die Jahre 2017 und 2018 steht dem Kläger hingegen nicht zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat und es dadurch zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers gekommen ist.
Auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. stellte die kombinierte intramuskuläre Injektion der Medikamente Dexabene, Diclofenac und Ambene in den Gesäßmuskel am 19.12.2016 in mehrfacher Hinsicht einen Behandlungsfehler dar. Die Sachverständige hat dazu für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die intramuskuläre Injektion von Dexabene und Diclofenac an sich schon seit vielen Jahren obsolet ist. Zur Begründung hat sie auf medizinische Fachliteratur aus dem Jahr 2005 und die DEGAM Leitlinie „Kreuzschmerzen“ von 2003 verwiesen, wonach das Risiko eines schweren anaphylaktischen Schocks nach intramuskulärer Injektion eines nichtsteroidalen Antirheumatikums (NSAR) um den Faktor 100 höher liegt, als bei oraler Einnahme derselben Substanz. Erschwerend tritt das bei jeder intramuskulären Injektion bestehende Risiko der Hämatombildung, einer Nervenläsion oder eines Spritzenabszesses hinzu, wobei bei NSAR zusätzlich das Risiko einer (häufig letal verlaufenden) nekrotisierenden Fasziitis hinzukommt. Zwar stehe bei intramuskulärer Injektion der Wirkstoff dem Organismus des Patienten schneller zur Verfügung als bei oraler Gabe. Der zeitliche Vorteil belaufe sich jedoch auf nur 5 Minuten und er wiege die mit der intramuskulären Injektion einhergehenden gravierenden Risiken nicht auf.
Behandlungsfehlerhaft war ferner die gleichfalls intramuskuläre Verabreichung des Medikaments Ambene im Rhythmus von 2 Tagen ab dem 12.12.2016. Es bestand - so die Sachverständige weiter - schon keine Indikation für die Gabe dieses Medikaments. Zur Erläuterung hat die Sachverständige auf den Inhalt des Beipackzettels Bezug genommen, wonach eine Indikation bei akuten Schmerzen im Falle entzündlicher rheumatischer Erkrankungen (z.B. chronische Polyarthritis oder Morbus Bechterew) sowie akuter Gichtanfälle vorliege, was beim Kläger jedoch nicht der Fall gewesen sei. Hervorgehoben hat die Sachverständige, dass laut Herstellerinformation das Medikament, das sehr viele schwerwiegende Nebenwirkungen hervorrufen kann, nur verordnet werden soll, wenn andere Behandlungen und neuere NSAR nicht ausreichend wirken und dass ferner nur eine einmalige intramuskuläre Injektion empfohlen wird.
Schließlich war die Durchführung der Injektion ebenfalls fehlerhaft. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat der Beklagte durch sein Verfahren (Schlagen auf das Gesäß, um bei Entspannung des Muskels die Injektion vorzunehmen) den fachärztlichen Standard unterschritten. Die ideale Einstichstelle sollte nach Hofstetter - ein mehrschrittiges Verfahren unter Einsatz von Zeige- und Mittelfinger der der Injektionsseite entgegengesetzten Hand des Behandlers - ermittelt werden, um Komplikationen möglichst zu vermeiden.
Die Behandlung des Klägers durch den Beklagten am 19.12.2016 ist als grob fehlerhaft zu bewerten. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse und einen elementaren Fehler handelt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. erfüllt. Die Sachverständige hat bereits in ihrem schriftlichen Gutachten den Behandlungsfehler als eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und als nicht mehr verständlich qualifiziert und hierzu ausgeführt, die intramuskuläre Injektion von Dexabene und Diclofenac sei schon seit vielen Jahren obsolet. Man habe es zwar früher, also bis etwa 2003, gemacht, es seien aber schwere Nebenwirkungen bis hin zum anaphylaktischen Schock und schweren Nekrosen aufgetreten; zum Teil seien die Patienten noch in der Praxis verstorben. Es werde daher seit 2005 ausdrücklich vor dieser Anwendung gewarnt. Auch anlässlich der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens hat die Sachverständige in Kenntnis der juristischen Definition des groben Behandlungsfehlers auf Nachfrage bestätigt, dass sowohl die intramuskuläre Gabe von Diclofenac als auch die Injektionstechnik grob behandlungsfehlerhaft ist.
Der Haftung des Beklagten würde es nicht entgegenstehen, wenn der Kläger - wie vom Beklagten vorgetragen - den Beklagten darum gebeten, oder gar förmlich darum „gebettelt“ hätte, die Injektionsbehandlung durchzuführen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist die Einwilligung eines Patienten in eine fehlerhafte Behandlung grundsätzlich unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 25.02.1998, 5 U 157/97, juris Rn. 43; OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2018, 1 U 71/17, juris Rn. 20). Vielmehr muss der Behandler auch auf das nachdrückliche Verlangen eines Patienten diesem von einer kontraindizierten Behandlung nicht nur abraten, sondern sie auch verweigern. Tut er das nicht, stellt das Verlangen des Patienten auch keinen Umstand dar, der geeignet wäre, das Mitverschulden des Patienten zu begründen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2002, 7 U 102/01, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2000, 8 U 101/99, juris Rn. 40).
Gemäß § 630 h Abs. 5 S. 1 BGB kommt dem Kläger für den Primärschaden eine Beweislastumkehr zugute. Primärschaden ist die durch den Behandlungsfehler im Sinne haftungsbegründender Kausalität hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchtigung, nämlich die durch die kontraindizierte Injektionsbehandlung eingetretene gesundheitliche Befindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2008, Az. VI ZR 221/06, juris Rn. 10). Welche weiteren Schäden sich hieraus entwickelt haben, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität.
Aufgrund der fehlerhaften Injektion kam es zu einer Läsion des Nervus ischiadicus mit Schädigung der Anteile des Nervs, welche den Nervus peroneus versorgen.
Die Kammer hält es für erwiesen, dass auch die beim Kläger seit 2017 bestehenden chronischen Schmerzen und die therapierefraktäre Peroneuslähmung auf die nicht indizierte und falsch durchgeführte intramuskuläre Injektion zurückzuführen sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T.. Danach liegt beim Kläger das typische Bild einer inkompletten Ischiadicusläsion vor, die sich in einer hochgradigen Fußheberparese, einer leichtgradigen Fußsenkerparese, einer Atrophie der peronalen Muskulatur im Unterschenkel, der Wadenmuskulatur sowie leichtgradiger Atrophie der ischiocruralen Muskulatur, einer trophischen Veränderung im Versorgungsgebiet der geschädigten Nerven sowie in neuropathischen Schmerzen äußert.
Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass die Ausfallerscheinungen des Nervus ischiadicus oder die neuropathischen Schmerzen in einem Zusammenhang mit dem seit 2008 beim Kläger bestehenden Bandscheibenvorfall beruhen. Dies konnte der Sachverständige Dr. T. überzeugend ausschließen, indem er ausgeführt hat, der dokumentierte Bandscheibenvorfall mit Affektion der Nervenwurzel S1 habe die linke Seite betroffen und sei seit der Operation im April 2017 asymptomatisch, während sämtliche Beschwerden des Klägers am rechten Bein bestünden. Zudem führe eine S1-Läsion nicht zu einer Fußheberparese.
Dem Kläger steht auf Grundlage der Feststellung einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 € zu.
Im Arzthaftungsrecht soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten vorrangig einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind. Bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer und das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit diese Beeinträchtigung sich auf die Lebensführung, die soziale und berufliche Stellung des Geschädigten auswirkt. Die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds steht im Arzthaftungsrecht bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig im Vordergrund, da das Bestreben der Behandlungsseite anzunehmen ist, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien (BGH, Urteil vom 08.02.2022, VI ZR 409/19, juris Rn. 12 f.). Lediglich dann, wenn dem Arzt ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zum Tragen kommen (BGH, a.a.O.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu. Vielmehr setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Der Vorwurf eines gesteigerten persönlichen Verschuldens ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, a.a.O., Rn. 14 f., juris).
Bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls sieht die Kammer ein solches gesteigertes persönliches Verschulden des Beklagten auch nicht vor dem Hintergrund der Äußerung der Sachverständigen Prof. Dr. S., wonach von der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin vor den gefährlichen Nebenwirkungen nach der intramuskulären Injektion von NSAR seit Jahren ausdrücklich gewarnt wurde. Denn es steht nicht in Zweifel, dass die Behandlung des Klägers durch den Beklagten gleichwohl von dem Bemühen des Beklagten getragen war, dem Kläger hinsichtlich der bei ihm bestehenden Schmerzen Linderung zu verschaffen. Insoweit stützt sich die Kammer auf die Angaben der Zeugin A., die bekundet hat, dass der Kläger immer wieder in der Praxis des Beklagten erschienen war und eine solche Spritze haben wollte. Dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Auch geht die Kammer davon aus, dass die Spritzen jedenfalls zu Beginn der Behandlung eine spürbare Besserung der Schmerzen für den Kläger brachten, denn er ist im Verlauf von zwei Wochen sechsmal in der Praxis des Beklagten vorstellig geworden.
Die Kammer hält unter Berücksichtigung der erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigungen und des Alters des Klägers im Zeitpunkt der Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht neben der als äußerst belastend vom Kläger beschriebenen Schmerzentwicklung in den ersten Wochen nach der streitgegenständlichen Injektion, die unter anderem zu extremem Gewichtsverlust und anhaltender Schlaflosigkeit führte, zunächst in seine Überlegung einbezogen, dass der Kläger durch die Vollparese der Fußhebung behandlungsfehlerbedingt lebenslang unter motorischen Einschränkungen leiden wird. Diese äußert sich insbesondere in einem Steppergang rechts, der Unmöglichkeit, bestimmte Sportarten auszuüben, und Schwierigkeiten beim Gehen auf unebenem Untergrund und auf Treppen. Aufgrund der fehlenden Beanspruchung der entsprechenden Muskulatur liegt beim Kläger eine deutliche Atrophie der Fuß- und Unterschenkelmuskulatur, sowie eine merkliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur vor.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass ausweislich der vergleichbaren Rechtsprechung zur vorstehend beschriebenen Verletzung ein Schmerzensgeld von ca. 70.000 € für angemessen erachtet wird. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 17.03.1997 (Az. 3 U 233/95) einem Schüler ein Schmerzensgeld in Höhe von - nach Indexanpassung - 67.400 € nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung zugesprochen, bei der es zu einer Peroneusparese mit nach außen bemerkbar in Erscheinung tretender Gehbehinderung in Form eines sog. Steppergangs gekommen war. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 13.10.1988 (Az. 5 U 818/87) einer 17jährigen Frau, die nach einer ärztlichen Fehlbehandlung unter einer Peroneusparese und einer Teillähmung des Nervus tibialis litt, und die als Dauerschaden eine Beinverkürzung, eine Gehbehinderung (Steppergang) sowie mehrfache Folgeoperationen nach sich zog, 35.700 € zugesprochen (nach Indexanpassung ca. 70.000 €). Dabei hat das OLG Koblenz berücksichtigt, dass die Patientin vor der Behandlung bereits unter Skoliose und einer vorstehenden Hüfte litt.
Im Vergleich zu den vorgenannten Fällen war das nicht mehr jugendliche Alter des hiesigen Klägers zu berücksichtigen.
Als erheblichen schmerzensgelderhöhenden Umstand hat die Kammer zudem die chronischen neuropathischen Schmerzen berücksichtigt, unter denen der Kläger nunmehr dauerhaft behandlungsfehlerbedingt leidet. Der Kläger hat nachvollziehbar gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. geschildert, dass er permanent einen gedämpften Schmerz, meist dumpfer, drückender, brennender, kribbelnder Natur vom Wadenbeinköpfchen abwärts in den lateralen Unterschenkel bis in die Fußsohle verspürt, den er mit der Stärke 3-4 von 10, bestenfalls 2 von 10, mit ca. zweimal täglich auftretenden Schmerzspitzen bis 8 von 10 beschrieben hat. Diese Schmerzen bestehen beim Kläger trotz der adäquaten hochdosierten, zentralwirksamen Schmerzmedikation. Die Medikamente schränken die allgemeine Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich ein, die Angabe einer täglichen kognitiven Belastbarkeit von maximal 3,5 bis 4 Stunden hält der Sachverständige für plausibel. Die Schmerzmittel wird der Kläger zeitlebens einnehmen müssen. Die Einschränkungen der Beweglichkeit, der allgemeinen Leistungsfähigkeit sowie des emotionalen Erlebens haben nachvollziehbar auch zu einer gewissen sozialen Isolierung des Klägers geführt. Die chronische Schmerzerkrankung hat im Falle des Klägers, der im Jahr 2016 am Beginn seiner Berufslaufbahn stand, dazu geführt, dass sich berufliche Aussichten nicht verwirklichen ließen, und zu einer Verschuldung und letztlich zum Verlust der Anwaltszulassung geführt, was der Kläger als sehr belastend erlebt.
Die Kammer folgt jeweils den nachvollziehbaren, differenzierten, sorgfältig begründeten und im Ergebnis überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. T.. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz beider Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann und von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Die Sachverständige Prof. Dr. S. bezieht ihre Fachkunde aus ihrer langjährigen Tätigkeit als niedergelassene Allgemeinmedizinerin sowie als Leiterin […]. Dr. T. ist seit vielen Jahren Facharzt für Neurologie und war langjähriger Oberarzt […] und sodann Chefarzt […]. Beide Sachverständigen haben das von ihnen Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Hierbei haben sie alle an sie gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen ihrer Erkenntnisse, insbesondere die von beiden jeweils eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen und die erstellte Bildgebung, haben sie durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich das Gericht den gutachterlichen Ausführungen in vollem Umfang anschließt.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall für die Jahre 2017 und 2018 steht dem Kläger hingegen nicht zu. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang die Einbußen auf der streitgegenständlichen Schädigung beruhen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Leibrente seit November 2016 die Frage aufwirft, ob der Kläger bereits zuvor in seiner Berufsausübungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies ist für die Frage der Kausalität der Schädigung für die hier geltend gemachten Verdienstausfälle von entscheidender Bedeutung.
Der Kläger hat dazu keine Stellung genommen, obgleich ihm hierzu durch Beschluss der Kammer vom 04.06.2025, mit dem die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden ist, Gelegenheit gegeben wurde. Auf die weitere Frage, ob etwaige Leistungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Hinsichtlich möglicher weiterer materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden ist der Feststellungsantrag begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert:
Hauptantrag: 117.214,00 € (= 146.517,50 x 80 %)
Hilfsantrag zu 1: 26.517,50 €
Hilfsantrag zu 2: 70.000,00 €
Hilfsantrag zu 3: 50.000,00 €
gesamt: 263.731,50 €
Zitierte Vorschriften
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