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Rechtsprechung · LAG Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 10.01.2012 – 1 Sa 274/11

Wirksamkeit einer Befristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs - befristete Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Träger einer ARGE
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:2012:0110.1SA274.11.0A
Normenkette
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, § 44b SGB II, § 44 SGB II

Leitsatz

Haben die öffentlich-rechtlichen Träger einer ARGE gem. § 44 SGB II ihre Zusammenarbeit befristet, so kann auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG befristet werden.(Rn.50)

(Rn.51)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Randnummer 2

Der 1980 geborene Kläger wird seit dem 14.2.2005 bei dem Beklagten, zuletzt mit Vertrag vom 25.7.2006, als Fachassistent im „Team Leistung“ der ARGE SGB II W./A. beschäftigt. Der Vertrag nennt eine Laufzeit bis zum 31.12.2010. Es heißt dort: „Die Befristung ist an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt.“ (§ 1 letzter Absatz, Blatt 15 GA).

Randnummer 3

Grundlage der Beschäftigungsstelle ist die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch den Gesetzgeber im Vollzug der sog. Agenda 2010. Bei der Konzeption dieser Neuorganisation kam es zu einer gemischten Zuständigkeit der historischen Leistungsträger auf Bundes- und Kommunalebene (zur Entstehungsgeschichte siehe BVerfG vom 10.12.2007 E 119, 331 ff. Rn. 2 ff.), § 6 SGB II. In organisatorischer Hinsicht traf § 44b SGB II aF (in der Fassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 BGBl. I S. 2954) folgende Regelung

Randnummer 4

„§ 44b

Randnummer 5

(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.

(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. … Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen …

(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistung erheblich sein können.

…

§ 46

Randnummer 6

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstatte der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten ...“

Randnummer 7

Im Bezirk der Agentur W./W. Land gibt es zwei kommunale Träger, die Stadt W. und den Kreis W. Land. Diese schlossen mit der Agentur zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II am 25.10.2004 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Struktur, Ressourcen, Planung und Funktionsabläufe einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. 2 SGB II regelt. Es heißt dort u.a.:

Randnummer 8

§ 8 Personal

Randnummer 9

(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, dies gilt auch für den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer. Näheres zum Umfang und zur konkreten Ausgestaltung des Direktions- und Weisungsrechtes regeln gesonderte Vereinbarungen mit den Vertragspartnern.

Randnummer 10

(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Personalbeitrag des einzelnen Vertragspartners bemisst sich nach der Personalkapazität, die für die Durchführung der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Aufgaben notwendig ist. Soweit die Agentur das notwendige Personal zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mit eigenem Personal stellen kann, verpflichtet sie sich, vorrangig auf geeignetes kommunales Personal zurückzugreifen.

Randnummer 11

(3) Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan einvernehmlich festgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zugeordnet. Zu Abrechnungszwecken ist die Höhe der zu leistenden Erstattung festzulegen. Diese ist in jährlichen Abständen fortzuschreiben und bei Bedarf unterjährig anzupassen.

…

Randnummer 12

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung.

Randnummer 13

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Randnummer 14

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.

Randnummer 15

(3) Dieser Vertrag kann schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. März eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber jedem Vertragspartner erklärt werden.“

Randnummer 16

Die im Gesetz strukturell angelegte Mischverwaltung war politisch umstritten. Einige Kommunen suchten den Weg zum Bundesverfassungsgericht, welches mit Urteil vom 20.12.2007 mit Gesetzeskraft entschied:

Randnummer 17

„Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Abs. 2 SGB II als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar: einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verletzt die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes – Anwendbarkeit der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.12.2010.“

Randnummer 18

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.7.2010 (BGBl. I 944) wurde Art. 91e in das GG eingefügt.

Randnummer 19

Art 91e

Randnummer 20

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. ...

Randnummer 21

Mit Gesetz vom 3. August 2010 wurde sodann § 44b SGB II neu gefasst (BGBl I 1112).

Randnummer 22

§ 44b Gemeinsame Einrichtung

Randnummer 23

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den § § 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

Randnummer 24

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

Randnummer 25

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

Randnummer 26

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.

Randnummer 27

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

Randnummer 28

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Randnummer 29

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung seiner Beschäftigung sei nicht zu erkennen. Mit seiner am 18.1.2011 bei dem Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage hat er die Entfristung des Vertrages begehrt.

Randnummer 30

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz, hinsichtlich des Parteivorbringens wie auch hinsichtlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Randnummer 31

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der Befristung der ARGE in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag den Wegfall des zusätzlich anfallenden Bedarfs berechtigt als prognostizieren durfte.

Randnummer 32

Gegen die dem Kläger am 15.8.2011 zugestellte Entscheidung hat dieser mit am 29.8.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.9.2011 bei dem Landesarbeitgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 33

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Befristung sei nur „angeblich“ an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt. Er leitet dies daraus ab, dass in Entfristungsverfahren anderer Beschäftigter teils die Angabe eines Grundes verabsäumt worden sei, teils eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG angegeben worden sei. Im übrigen werden die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten nunmehr in als „Job-Center“ umfirmierten Einrichtungen betrieben. Eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit sei auch nicht durch § 44b Abs. 2 SGB II vorgegeben.

Randnummer 34

Der Kläger beantragt,

Randnummer 35

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2010 hinaus unbefristet fortbesteht.

Randnummer 36

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 37

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 38

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Gründe

Randnummer 39

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Randnummer 40

Die Klage ist zulässig. Zwar orientiert sich der Klageantrag in

seiner allgemeinen Fassung an § 256 ZPO. Da aber andere

Beendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht in Streit

stehen, handelt es sich unzweifelhaft um eine

Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klage erfolgte

fristgerecht. Die Klageschrift ist am 18.1.2011 bei dem

Arbeitsgericht eingegangen. Mithin ist die Frist von drei Wochen

gewahrt.

Randnummer 41

Die Klage ist indes nicht begründet, weil dem Beklagten ein

Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG zur Seite steht.

Randnummer 42

Ein sachlicher Grund liegt insofern dann vor, wenn der

betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ein vorübergehender ist.

Um die Befristung zu rechtfertigen, genügt nicht eine bloße

Unsicherheit der künftigen Bedarfsentwicklung (BAG Urteil

12.09.1996 – 7 AZR 790/95; 22.3.2000 – 7 AZR 758/98).

Ein schlicht schwankender Bedarf ist Teil des allgemeinen

Wirtschaftsrisikos, das allgemein zu Lasten des Arbeitgebers geht

und welches er nicht durch Befristungen auf den Arbeitnehmer

abwälzen darf (Dörner, der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl., Rn.

268). Die auf Tatsachen gestützte Prognose des Arbeitgebers muss

ergeben, dass für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers über das

Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr bestehen wird (BAG 16.11.2005

7 AZR 81/05). Ein vorübergehender Bedarf kann im Einzelfall auch

durch wertende Betrachtung von den Daueraufgaben abgegrenzt werden.

So hat das Bundesarbeitsgericht bei Projektarbeiten, insbesondere

bei Finanzierung mit Drittmitteln anerkannt, dass eine solche

Abgrenzung möglich ist (vgl. Dörner, aaO, Rn. 291 mwN).

Maßgeblicher Zeitpunkt der wertenden Prognose ist der Zeitpunkt des

Vertragsschlusses.

Randnummer 43

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Befristung vorliegend

sachlich gerechtfertigt. Anzuknüpfen ist an den Vertrag vom

25.7.2006, da bei mehrfachen Befristungen der jeweils letzte

Vertrag maßgeblich ist (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl.; TzBfG § 14 Rn. 9 mwN). Das ist der Vertrag vom 25.7.2006.

Randnummer 44

Dieser Vertrag nennt selbst „die Laufzeit des

öffentlich-rechtlichen Vertrages“ (vgl. Blatt 15 GA) als

Anknüpfungspunkt. Die Wertung des Klägers, diese Anknüpfung sei

eine angebliche, findet im Sachverhalt keine Stütze. Seinen Vortrag

als zutreffend unterstellt, dass in anderen Verträgen eine

Befristung nicht genannt wurde, Vergleiche abgeschlossen wurden

oder eine Haushaltsbefristung vorgetragen worden ist benimmt unter

keinem fassbaren rechtlichen Gesichtspunkt, zu prüfen, ob

vorliegend nicht doch eine sachlich begründete Befristung

vorliegt.

Randnummer 45

Eine vordergründige Wertung knüpft nun an die Existenz des

öffentlich-rechtlichen Vertrages an, stellt fest, dass dort in der

Vereinbarung der Leistungsträger eine Befristung der Kooperation

enthalten ist, und dass an diese mit der Befristung der

Beschäftigung angekoppelt worden ist. Dies scheint auf den ersten

Blick zu genügen (so im Ergebnis die Vorinstanz).

Randnummer 46

Hier setzt nun aber die zutreffende Kritik des Klägers an, der

befindet, dass eine derartige Anknüpfung die Wertungsgrundlage

nicht vollständig erfasst. Er verweist darauf, dass ein Blick auf

die Aufgabenstellung des SGB II zeigt, dass die dortigen Leistungen

zur Grundsicherung nicht nur vorübergehender Natur sind, mithin das

Aufgabenfeld, in welchem er tätig ist, nicht befristet ist und

infolgedessen auch von der Befristung der Trägervereinbarung nicht

berührt sein kann. Der Kläger hat hier auch Stimmen in der

Rechtsprechung auf seiner Seite (weniger LAG Kiel – wohl 3 Sa

104/08 – Urteil vom 15.10.2008 Rn. 51 f., weil hier tragend § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG geprüft wurde, nicht aber eine

Trägervereinbarung; aber: ArbG Duisburg, Urteil vom 4.2.2010

– 1 Ca 2831/09; ähnlich ArbG Duisburg, Urteil vom 11.1.2010

– 3 Ca 2556/09). Dort heißt es: „Die vertragliche

Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen zwei Trägern des

öffentlichen Dienstes ist für sich nicht geeignet, im vorliegenden

Fall eine Befristung zu rechtfertigen. Soweit eine per Gesetz

übertragene Aufgabe an einen anderen Träger übertragen und dann

durch Vertrag zum Teil wieder zurück übertragen wird, wird

letzterer Teil nicht zu einer Aufgabe von vorübergehender

Dauer.“ (Rn. 29). Damit scheint der Schluss nahe zu liegen,

dass eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aus der

permanenten gesetzlichen Aufgabenstellung einer Grundsicherung

nicht abgeleitet werden kann.

Randnummer 47

Eine solche Betrachtung rückt indes die Träger der

Grundsicherung zu sehr in die Nähe privatwirtschaftlicher

Unternehmen, die im Rahmen der Gestaltungsautonomie und der

Vertragsfreiheit flexible Rahmenbedingungen schaffen können. Es ist

seit langem eine vornehmliche Aufgabe der Arbeitsgerichte, im

Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit darauf zu achten, dass die

sozialen Verpflichtungen nicht ausgegrenzt werden. Für die

öffentlich-rechtlich organisierten Träger sind die Aufgaben

vorgegeben, und es ist ein Irrtum anzunehmen, bei der Konzeption

der ARGEn habe eine vollständige Gestaltungsfreiheit geherrscht, so

dass die Aufteilung, Finanzierung und Begrenzung der

Aufgabenstellung im Belieben der Träger stand. Vielmehr war bei den

politischen Entscheidungsträgern in Regierung und Parlament die

Erkenntnis gereift, dass eine Grundsicherung eine Optimierung von

Arbeitsmarktchancen nur erreichen kann, wenn die historisch

gewachsenen Träger der Sozialhilfe einerseits und der

Arbeitsverwaltung andererseits vor Ort kooperieren. Nach einem

Streit um die Aufgabenteilung und Federführung (vgl. dazu eingehend

BVerfG vom 20.12.2007 2 BvR 2233, 2234/04 Rn. 3 ff.) wurde in § 44b

SGB II a.F. ein Kompromiss gefunden, der eine im Ergebnis

festgelegte, im Detail offene Mischverwaltung anordnete.

Verwaltungsorganisatorisch und verfassungsrechtlich wurde damit

Neuland betreten (Berlit in LPKSGB II, 3. Aufl. 2009, § 44 Rn.

3). Es war den Trägern – von Sonderlösungen im Rahmen der

Experimentierklausel des § 6a SGB II abgesehen – vorgegeben,

jedenfalls eine Arbeitsgemeinschaft zu vereinbaren und die

Einzelheiten in öffentlich-rechtlichen Verträgen

auszugestalten.

Randnummer 48

Dies alles muss gesehen werden vor dem Hintergrund

divergierender Interessen auf den zur Kooperation gezwungenen

Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen Bedenken, die

sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip speisen, da die

hybriden Neuorganisationen in Steuerung, Finanzierung und Kontrolle

zahlreiche Probleme bergen (BVerfG aaO Rn. 156, 160; eingehend:

Huber DÖV 2008, 844, 846 f.). Die Unklarheiten der Mischverwaltung

und ihre fehlende Einbettung in die herkömmlichen Strukturen der

Verfassung waren im Ergebnis hinreichend, dass das

Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufforderte, die

Leistungsgewährung bis Ende 2010 auf neue Grundlagen zu stellen

(BVerfG aaO).

Randnummer 49

Dies war zwar für die kommunalen Träger und Bundesagentur bei

der Erstfassung der öffentlich-rechtlichen Verträge – auch

des hier streitgegenständlichen Vertrages vom Oktober 2004 –

nicht im Einzelnen bekannt. Bekannt war indes, dass bisher

getrennte Aufgaben in obligatorischer Kooperation bei offener

Steuerung nicht frei von haushaltsbezogenen Deckungsrisiken

angegangen wurden. Wenn vor diesem Hintergrund der beklagte

Landkreis eine Befristung in seinen Vertrag aufnahm, liegt keine

vollends freie Gestaltung einer offenen Organisation vor. Es

entspricht vielmehr der Verantwortung der Verwaltung der

Körperschaft, die Bindung zu limitieren, um auf dem Hintergrund der

gewonnenen Erfahrungen zu entscheiden, ob und in welcher Weise die

Kooperation fortgesetzt werden soll, ob Modifikationen angezeigt

sind, ob Finanzierungsprobleme entstehen. Auch ein Wechsel in die

damals experimentell eröffneten Bereiche des § 6a SGB II könnte als

denkbares Ziel erscheinen. Jedenfalls erscheint § 19 Abs. 2 des

Vertrages vom 25.10.2004 nicht als willkürlich gewählte Grenze,

sondern als ein verantwortungsbewusst gesetzter Zeitpunkt zur

Überprüfung der Zusammenarbeit. Nur so ist es möglich, die

demokratisch legitimierten Organe an einer Entscheidung zu

beteiligen.

Randnummer 50

Die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt

es auch, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu

befristen. Denn eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der

Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden soll, kann nur

dann frei getroffen werden, wenn sie möglichst frei von

arbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der

Landkreis durch unbefristete Arbeitsverträge langfristig gebunden,

geht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die

Entscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht

in einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung

bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen

werden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation

bei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.

Denn auf diese Weise wird er Steuerungsrisiken ausgesetzt, die er

durch die hier zulässige Vertragsgestaltung meiden kann.

Randnummer 51

Die Kammer gelangt also zu der Wertung, dass bei eingehender

Analyse der vom SGB II angeordneten Kooperation es zulässig gewesen

ist, diese Kooperation zeitlich zu begrenzen, mit der Folge, dass

ähnlich wie bei Projekten oder einer Drittmittelfinanzierung sich

der Arbeitsbedarf als insoweit vorübergehend erweist. Deshalb ist

der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zuzustimmen, die

Klage abzuweisen.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war

zuzulassen. Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass die getroffene

Wertung davon abhängt, ob die im SGB II angelegten Aufgaben oder

ihre Zuweisung zu einer Kooperation von Trägern zur Anknüpfung

dient. Wenn die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass

verantwortungsbewusste Träger unterschiedlicher Ebenen unserer

Verfasstheit eine derart neue Kooperation nur zeitlich begrenzt

eingehen durften, liegt darin eine überprüfbare Wertung, die

einheitlich getroffen werden sollte. Es sind eine Vielzahl von

Arbeitsverhältnissen über Thüringen hinaus betroffen.

Zitierte Vorschriften

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