Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB II · Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 44 SGB II – Veränderung von Ansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 SGB II im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 SGB II? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten