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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2011 – L 5 AS 224/09 NZB

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. wegen eines Verfahrensmangels in einem Rechtsstreit zur Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0718.L5AS224.09NZB.0A
Normenkette
§ 103 SGG, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 44 SGB II

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diese ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.(Rn.25)

2. Der Umfang der Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers anlässlich der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zur Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten ist durch das Urteil des BSG vom 31. 10. 2007 -B 14 AS 63/06 geklärt. Ob unter die Beratungspflicht konkret auch der Hinweis auf etwaig aufzubewahrende Belege zu Reparaturzwecken des Eigenheims gehören, ist eine Frage des Einzelfalles und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.(Rn.26)

3. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB 2 bei jeder Rückforderung durch den Grundsicherungsträger bzw. das Gericht zu prüfen sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Der Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich erfolgen und setzt eine Entscheidung des Verwaltungsträgers voraus. Eine bestandskräftige Rückforderung ist damit Voraussetzung für eine Erlassentscheidung. Diese kann deshalb nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 B 4 AS 11/10.(Rn.27)

4. Rügt der Prozessbeteiligte die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 SGG, so liegt ein Zulassungsgrund wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels vor, wenn es dem Gericht aufgrund des Beteiligtenvortrags bzw. aufgrund von diesem zu erhaltender Unterlagen möglich gewesen wäre, zu einem anderen als dem gewonnenen Ergebnis zu gelangen. War dies dem Beteiligten nicht möglich oder hat er die Beibringung unterlassen, so liegt der Grund für die gerügte Entscheidung nicht in einer fehlenden Amtsermittlung.(Rn.31)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das

Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2009 wird

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden Kläger) beantragt

die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 29. Januar 2009 und die Durchführung des

Berufungsverfahrens. In der Sache begehrt er die Aufhebung eines

Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten, mit dem dieser

von ihm die Erstattung von 38,53 EUR für seines Erachtens zuviel

gezahlter Leistungen für den Monat Juni 2006 gefordert hatte.

Randnummer 2

Der Kläger bezog vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für

Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB

II). Mit Bescheid vom 6. April 2005 in der Fassung des

Änderungsbescheides vom 13. April 2005 bewilligte er ihm für den

Zeitraum von April bis September 2005 in Höhe von 436,20 EUR/Monat.

Mit Schreiben des Hauptzollamts M. vom 31. Mai 2006 erlangte der

Beklagte Kenntnis von einer u.a. im Mai 2005 vom Kläger ausgeübten

Nebentätigkeit, aus der er in diesem Monat einen Verdienst in Höhe

von 96,66 EUR erzielte, der ihm im Juni 2006 zufloss.

Randnummer 3

Nach einer mit Schreiben vom 7. Juni 2006 erfolgten Anhörung des

Klägers zur Aufhebung und Erstattung eines Betrages von 38,53 EUR

für den Monat Juni 2005 wegen anzurechnenden Einkommens erließ der

Beklagte unter dem 27. Juni 2006 einen entsprechenden Bescheid.

Randnummer 4

Nach durchgeführtem erfolglosem Widerspruchsverfahren

(zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006) hat der

Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Bescheid Klage

erhoben. Seine Klagebegründung hat er auch darauf gestützt, die ihm

bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) seien zu

niedrig gewesen.

Randnummer 5

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 die Klage

abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten sei

rechtmäßig. Unstreitig sei dem Kläger im Juni 2005 Einkommen in

Höhe von 96,66 EUR zugeflossen. Die Voraussetzungen einer

Rückforderung nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des

Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) lägen vor.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei auch nicht deswegen

rechtswidrig, weil der Kläger einen höheren Anspruch auf KdU

geltend gemacht habe. Ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu. Die

KdU für das dem Kläger gehörende und zusammen mit seiner Mutter

bewohnte Eigenheim seien kopfteilig zu berücksichtigen. Etwas

anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit ihr geschlossenen

Überlassungsvertrag. Höhere Heizkosten habe der Kläger für den

Bewilligungsabschnitt nicht dargelegt und nachgewiesen. Die geltend

gemachten Darlehenszinsen seien zwar grundsätzlich als KdU

erstattungsfähig. Der Kläger habe jedoch nicht hinreichend belegt,

dass er das Darlehen in vollem Umfang aufgenommen habe, um eine

Umschuldung vorzunehmen und am Haus erforderliche Reparatur- und

Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Belege habe er nicht

vorgelegt. Aus den sich in der Verwaltungsakte des Beklagten

befindlichen Unterlagen ergebe sich, dass er das Geld auch genutzt

habe, um einen Kamin einzubauen. Bei vorhandener Ölzentralheizung

sei eine solche Maßnahme jedoch nicht notwendig. Der

Darlehensvertrag sei zudem bereits im Februar 2004 abgeschlossen

worden. Da die vom Kläger monatlich aufgrund des Darlehensvertrags

zu zahlenden Raten einen Tilgungs- und einen Zinsanteil enthielten,

könne der von ihm behauptete Zinsbetrag in Höhe von 45,25 EUR im

Monat Juni 2005 in dieser Höhe nicht mehr angefallen sein. Darüber

hinaus wären nur die Zinsen für den auf die Umschuldung

entfallenden Teil des Darlehens erstattungsfähig. Schließlich habe

der Beklagte ohnehin annähernd 35 EUR im Monat auch unter

Berücksichtigung der Darlehenszinsen zu viel KdU erstattet. Einen

Anspruch auf Gewährung einer Instandhaltungspauschale habe er

nicht. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Randnummer 6

Gegen das ihm am 27. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 26. Juni 2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das

Sozialgericht habe die Amtsermittlungspflicht verletzt. Es sei zu

dem Ergebnis gelangt, dass eine konkrete Berechnung trotz der vom

Kläger vorgelegten Nachweise zu den Zinsbelastungen nicht

erforderlich sei, da der Beklagte im Verfahren eine Überzahlung von

38 EUR für die KdU festgestellt habe. Diese Auffassung sei

rechtfehlerhaft. Hinsichtlich der angeblichen Überzahlung sei keine

Anhörung des Klägers erfolgt. Damit liege ein wesentlicher

Verfahrensmangel vor. Die behauptete Überzahlung könne ihm nicht

entgegengehalten werden. Es gelte nach Abschluss des

Widerspruchsverfahrens der Grundsatz der "reformatio in

peius". Der Beklagte könne sich aufgrund eigener Rechenfehler

ihm gegenüber nicht entlasten und ihm diesen Betrag entgegenhalten.

Das Gericht sei daher verpflichtet gewesen, anhand der von ihm

vorgelegten Unterlagen die tatsächlichen KdU und damit auch seine

Darlehensverpflichtungen in tatsächlicher Höhe festzustellen. Der

Beklagte hätte zumindest konkludent seinem Überprüfungsbegehren

stattgegeben, sei jedoch nicht bereit, die Leistungsberechnung aus

dem Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2005 (gemeint: April)

abzuändern. Der Kläger habe sich zu den Darlehen und den einzelnen

Aufwendungen erklärt und Fremdmittelbescheinigungen sowie

Anschaffungsbelege vorgelegt, soweit diese noch vorhanden gewesen

seien. Soweit er keine Belege habe vorlegen können, sei ihm dies

nicht anzulasten. Zu keiner Zeit sei er seitens des Beklagten auf

die Vorlagepflicht von Belegen hingewiesen worden. Der Beklagte

habe insoweit seine Beratungspflicht verletzt. Das habe das Gericht

übersehen. Der Umfang der Beratungspflicht des Beklagten sei von

grundsätzlicher Bedeutung.

Randnummer 7

Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass angesichts des

Rückforderungsbetrages von unter 50 EUR dem Beklagten nach § 44 SGB

II ein Ermessen hinsichtlich des Absehens von dieser Rückforderung

zustehe, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Von

grundsätzlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, inwieweit

eine Ermessensentscheidung zu einem Erlass der Rückforderung vom

Beklagten und vom Sozialgericht hätte getroffen werden müssen.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt nach ihrem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 9

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom

29. Januar 2009 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren

fortzuführen.

Randnummer 10

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 11

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 12

Es seien keine Gründe für die Zulassung der Berufung

erkennbar.

Randnummer 13

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die

gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Gerichtsakte sowie

auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug

genommen.

II.

Randnummer 14

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht

kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die

Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der

Wert des Beschwerdegegenstandes

Randnummer 15

1.bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen

hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder

Randnummer 16

2.bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR

Randnummer 17

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung

wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

betrifft.

Randnummer 18

Streitgegenstand ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des

Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006, mit dem dieser vom

Kläger die Erstattung zuviel gezahlter Leistungen im Monat Juni

2005 in Höhe von 38,53 EUR fordert. Diesen hat der Kläger mit der

Anfechtungsklage angegriffen. Der Wert liegt unter dem

Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR.

Randnummer 19

Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Höhe der KdU für den

gesamten Bewilligungsabschnitt von April bis September 2005. Der

Bescheid vom 6. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides

vom 13. April 2005 ist mit Ausnahme des den Aufhebungs- und

Erstattungsbescheid betreffenden Teils bestandskräftig und somit

zwischen den Parteien bindend geworden (§ 77 SGG). Einen

Überprüfungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Soweit der

Beklagte im Verfahren zur Höhe der KdU Stellung genommen hat, haben

die Ausführungen offenkundig den Monat Juni 2005 betroffen.

Randnummer 20

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht

hat die Berufung gegen das Urteil vom 29. Januar 2009 zu Recht

nicht zugelassen.

Randnummer 21

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

Randnummer 22

1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

Randnummer 23

2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,

des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten

Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht

und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 24

3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender

Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die

Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 25

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor,

da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche

Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und

eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Randnummer 26

Soweit der Kläger darauf verweist, der Umfang der

Beratungspflicht des Beklagten sei grundsätzlich festzustellen, so

ist diese Rechtsfrage geklärt. Das Bundessozialgericht hat sich in

dem von ihm zitierten Urteil (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B

14/11b AS 63/06 R, Rn. 14, 15) bereits mit dieser Frage allgemein

auseinandergesetzt. Ob unter die Beratungspflicht konkret auch der

Hinweis auf etwaig aufzubewahrende Belege zu Reparaturzwecken des

Eigenheims gehören, ist eine Frage des Einzelfalls und damit keiner

grundsätzlichen Klärung zugänglich.

Randnummer 27

Auch er die Frage, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB II bei

jeder Rückforderung durch den Grundsicherungsträger und/oder vom

Gericht zu prüfen sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Der

Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich

erfolgen und setzt eine Entscheidung des Verwaltungsträgers voraus

(vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R, Rn. 19, Juris).

Eine bestandskräftige Rückforderung ist mithin Voraussetzung für

eine Erlassentscheidung. Diese kann daher nicht Gegenstand eines

gerichtlichen Verfahrens werden.

Randnummer 28

Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2

SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von

einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des

Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn.

30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Randnummer 29

Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG

liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein

Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die

Entscheidung auf ihm beruht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31).

Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift,

die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen, d.h. der

Mangel muss im prozessualen Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum

Urteil liegen.

Randnummer 30

Soweit der Kläger eine fehlende Anhörung seitens des Beklagten

hinsichtlich angeblich zu viel bewilligter KdU rügt, stellt dies

keinen Verfahrensmangel i.S. der o.g. Definition dar.

Randnummer 31

Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe trotz

entgegenstehender Verpflichtung anhand der ihm vorgelegten

Unterlagen seine tatsächlichen KdU unter Einbeziehung der

Darlehensverpflichtungen nicht festgestellt, liegt ein

Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ebenfalls nicht

vor.

Randnummer 32

Der Kläger rügt damit die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung

des Sachverhalts (§ 103 SGG). Das Sozialgericht hat entgegen seiner

Ansicht die geltend gemachten KdU geprüft, ist jedoch zu dem

Ergebnis gelangt, dass sich (ohne Darlehenszinsen) kein Anspruch

auf höhere als ihm bewilligte Leistungen ergibt. Die

Darlehenszinsen hat es als grundsätzlich erstattungsfähig erachtet.

Allerdings habe der Kläger keine Belege eingereicht. Dies hatte

seinen Grund jedoch nicht in der fehlenden Amtsermittlung. Das

Sozialgericht hatte ihn mit Schreiben vom 9. März 2007

aufgefordert, alle Positionen der geltend gemachten KdU unter

Bezugnahme auf Unterlagen zu benennen. Da er jedoch nicht mehr über

alle Belege verfügte, war es dem Sozialgericht nicht möglich, den

Anteil des Darlehens, den er für notwendige Reparaturmaßnahmen

verwandt hatte, konkret bestimmen zu können. Die daraus folgenden

Ausführungen zur Höhe etwaig anzurechnender Zinsbelastungen stellen

insoweit nur Hilfsüberlegungen dar.

Randnummer 33

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Randnummer 34

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden

Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 35

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde

nicht zulässig, § 177 SGG.

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