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Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2017 – 6 TaBV 47/16

Herausgabeanspruch des Arbeitgebers - Rückgabe eines von der Schwerbehindertenvertretung genutzten Raumes
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2017:0426.6TABV47.16.0A
Normenkette
§ 985 BGB, § 986 Abs. 1 BGB, § 96 Abs. 9 SGB IX

Orientierungssatz

§ 96 Abs 9 SGB 9 räumt der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raums ein.(Rn.30)

§ 96 Abs 9 SGB 9 eröffnet für den Arbeitgeber das Ermessen, ob er der Schwerbehindertenvertretung, anstelle sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats zu verweisen, eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt.(Rn.32)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 51/17)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Schwerbehindertenvertretung)

gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.11.2016 – 6 BV

114/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines bisher

von der Schwerbehindertenvertretung genutzten Raumes.

Randnummer 2

Die Beteiligte zu 1. (Im Folgenden: Arbeitgeberin)

beschäftigt in ihrem Betrieb in G... etwa 900 Arbeitnehmer, von

denen etwa ca. 180 schwerbehindert oder einem schwerbehinderten

Menschen gleichgestellt sind.

Randnummer 3

Die Beteiligte zu 2. ist die im Betrieb der Beteiligten

zu 1. gewählte Schwerbehindertenvertretung (Im Folgenden:

Schwerbehindertenvertretung). Vertrauensperson ist Herr T.... Er hat

zwei Stellvertreter. Herr T... war bei Einleitung dieses Verfahrens

erstes stellvertretendes Mitglied des Betriebsrats und ist

zwischenzeitlich ordentliches Mitglied.

Randnummer 4

Im Betrieb der Arbeitgeberin werden Teile für die

Automobilzulieferung gefertigt. Auf dem Betriebsgelände stehen

verschiedene Gebäude, u.a. an zentraler Stelle das Haus 24. Wegen

der Verteilung der Gebäude wird auf die Anlage B 1 (Bl. 33 d. A.)

verwiesen.

Randnummer 5

In einer der Hallen (Gebäude Nr. 7) befindet sich im

zweiten Stockwerk das Büro des Betriebsrats nebst Sekretariat. Der

bisher der Schwerbehindertenvertretung zugewiesene und seit Jahren

von ihr genutzte Raum grenzt an das Betriebsratsbüro an und ist mit

ihm verbunden.

Randnummer 6

Im Haus 24 ist im ersten Stock die Personalabteilung

untergebracht. Im Erdgeschoss befinden sich die Räume der

Werksärzte, des EHS-Managers, der für Umweltmanagement,

Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zuständig ist, der Fachkraft

für Arbeitssicherheit sowie die Büros der Betriebskrankenschwester

und der BEM-Beauftragten.

Randnummer 7

Die Arbeitgeberin will das Büro der

Schwerbehindertenvertretung aus dem Gebäude 7 in das Haus 24

verlegen. Im Frühjahr 2016 bot der Personalleiter der

Schwerbehindertenvertretung an, mit ihrem Büro in die erste Etage

des Hauses 24 umzuziehen. Die Verlegung begründetet der

Personalleiter mit der zentralen Lage des Hauses 24, dem Umstand,

dass die Wege für alle etwa gleich weit seien und alle mit

Gesundheit befassten Institutionen zentralisiert werden sollten.

Eine Einigung kam nicht zustande.

Randnummer 8

Am 23.06.2016 fand ein Gespräch zwischen dem

Personalleiter, einem Betriebsratsmitglied sowie der

Schwerbehindertenvertretung statt, in dem es abermals um den Umzug

ging. Angeboten wurde ein Raum im Erdgeschoss des Hauses 24. Herr

T... lehnte einen Umzug ab.

Randnummer 9

Im Anschluss an dieses Gespräch forderte der

Personalleiter die Schwerbehindertenvertretung per Email auf, den

Umzug umzusetzen.

Randnummer 10

Mit weiterer Email vom 06.07.2016 wiederholte der

Personalleiter die Aufforderung (Vgl. Seite 5 und 6 der

Antragsschrift = Bl. 6 f. d. A.).

Randnummer 11

Die Arbeitgeberin hat ihre Umzugsanordnung als wirksam

angesehen. Die Schwerbehindertenvertretung habe keinen Anspruch,

einmal zugewiesene Räume zu behalten. Ihr, der Arbeitgeberin, gehe

es um die örtliche Zusammenlegung aller Institutionen, die das Thema

Gesundheit beträfen, also des Werksarztes, des Umweltmanagements,

der Arbeitssicherheit, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der

Betriebskrankenschwester, der BEM-Beauftragten sowie der

Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehinderten könnten das neue

Büro leichter – nämlich ohne eine Treppe benutzen zu müssen –

erreichen. Die zentrale Lage des Hauses 24 bedinge kürzere Wege.

Randnummer 12

Zuletzt hat die Arbeitgeberin beantragt,

Randnummer 13

der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den bisherigen

Büroraum des Beteiligten zu 2. im 2. Stockwerk des Gebäudes

Nr. 7 herauszugeben.

Randnummer 14

Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,

Randnummer 15

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie hat die Ansicht vertreten, dass es keinen sachlichen

Grund für ihren Umzug gebe, ein solcher nur vorgeschoben sei. Im

Gespräch am 23.06.2016 sei auf die entsprechende Frage der

Schwerbehindertenvertretung vom Personalleiter mitgeteilt worden,

dass ein Grund überhaupt nicht genannt werden müsse.

Randnummer 17

Hinzu komme, dass die Schwerbehinderten nach dem Umzug

längere Wege zurücklegen müssten, um ihre Vertretung aufzusuchen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat im Schriftsatz vom 10.10.2016

(S. 2 ff.) zu den Wegstrecken und der Anzahl der schwerbehinderten

bzw. gleichgestellten Personen und den Hallen, in denen sie

arbeiten, vorgetragen.

Randnummer 18

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin

entsprochen. Die Arbeitgeberin könne mangels eines entgegenstehenden

Rechts von der Schwerbehindertenvertretung Herausgabe des Raumes

verlangen. Die Schwerbehindertenvertretung habe zwar Anspruch auf

ein Büro. Das angebotene Büro im Haus 24 sei aber nicht ungeeignet.

Die räumliche Nähe zur Personalleitung sei unschädlich. Ein

Überwachungsdruck gehe damit nicht einher. Selbst wenn der Weg zur

Schwerbehindertenvertretung sich verlängere, sei damit keine

Zugangsverhinderung verbunden. Die Arbeitgeberin verlange den

Bürowechsel auch nicht sachgrundlos oder rechtsmissbräuchlich. Einen

allgemeinen Anspruch des Betriebsrates oder der

Schwerbehindertenvertretung, einen einmal zur Verfügung gestellten

Raum zu behalten, gebe es nicht. Die Arbeitgeberin habe Sachgründe

für einen Bürowechsel angeführt, etwa den Zentralisierungswunsch.

Das reiche aus.

Randnummer 19

Gegen den ihr am 23.11.2016 zugestellten Beschluss des

Arbeitsgerichts hat die Schwerbehindertenvertretung am 02.12.2016

Beschwerde eingelegt und diese am 20.01.2017 begründet.

Randnummer 20

Die Schwerbehindertenvertretung ist der Auffassung, die

Arbeitgeberin habe keine ausreichenden Sachgründe für die Zuweisung

des anderen Raums vorgetragen.

Randnummer 21

Die Nähe zum Arbeitsplatz von Herrn T... sei kein

tragfähiger Grund, denn er sei durch seine ehrenamtliche Tätigkeit

so beansprucht, dass er im laufenden Jahr nur an einem Tag an seinem

Arbeitsplatz gewesen sei. Durch die Verlegung des Büros verlängere

sich der Weg zu ihrer Vertretung für 140 Schwerbehinderte (bzw.

Gleichgestellte), nur für 40 verkürze er sich. Die

Schwerbehindertenvertretung – nicht die Arbeitgeberin – habe zu

beurteilen, ob sie die Anbindung an den Betriebsrat oder an die mit

dem Thema Gesundheit befassten Stellen für wichtiger halte und wo

ihre Aufgaben besser wahrgenommen werden können. Deshalb könne die

Arbeitgeberin mit ihrem Zentralisierungswunsch nicht durchdringen.

Ein die Interessen der Schwerbehindertenvertretung und der von ihr

vertretenen Beschäftigten überwiegendes Interesse an dem Bürowechsel

bestehe nicht.

Randnummer 22

Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,

Randnummer 23

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom

01.11.2016 (6 BV 114/16) abzuändern und den Antrag der

Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Randnummer 24

Die Arbeitgeberin beantragt,

Randnummer 25

die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung

zurückzuweisen.

Randnummer 26

Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und

verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin

betont, dass es ihr mit dem Umzug um eine Zusammenfassung aller

Institutionen geht, die im engeren oder weiteren Sinn das Thema

Gesundheit betreffen. Die Zusammenlegung, unter Einschluss der

Schwerbehindertenvertretung, sei sachgerecht. Das Haus 24 sei

zentral gelegen, wie der Lageplan zeige. Die fiktiven

Modellrechnungen der Schwerbehindertenvertretung überzeugten nicht.

Die Schwerbehindertenvertretung entscheide nicht über den

Bürostandort.

Randnummer 27

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die

gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift

verwiesen.

II.

Randnummer 28

1. Die Beschwerde der

Schwerbehindertenvertretung ist statthaft und auch im Übrigen

zulässig, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 87, 64, 66 ArbGG.

Randnummer 29

2. Die Beschwerde ist jedoch

unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Herausgabeverlangen der

Arbeitgeberin hinsichtlich des Raums im 2. Stockwerk des Gebäudes

Nr. 7 zu Recht entsprochen. Der Herausgabeanspruch der Arbeitgeberin

ergibt sich gemäß § 985 BGB aus ihrem Eigentumsrecht. Die

Arbeitgeberin ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Das hat sie

in der Anhörung erklären lassen. Die Schwerbehindertenvertretung als

Besitzerin des Raums kann diesem Herausgabeverlangen nicht ein

Besitzrecht aus § 986 Abs. 1 BGB iVm. § 96 Abs. 9 SGB IX

entgegenhalten.

Randnummer 30

a) § 96 Abs. 9 SGB IX räumt der

Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung

eines eigenen Raums ein. Gemäß dieser Vorschrift stehen die Räume,

die der Arbeitgeber den genannten Interessenvertretungen zur

Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der

Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht

eigene Räume zur Verfügung gestellt werden. Damit sieht das Gesetz,

anders als für Betriebs- und Personalräte, grundsätzlich keinen

Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung auf

Zurverfügungsstellung eigener Räume und Sachmittel vor (vgl. LAG

Rheinland-Pfalz 19.07.2012 – 10 TaBV 13/12 – Rn. 66 juris; Düwell in

Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., § 96 Rn. 98). Daran hat auch

das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 nichts geändert. Das SGB IX

verweist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf, die Räume

und Sachmittel des Betriebs- oder Personalrats mitzubenutzen.

Randnummer 31

b) Der Umstand, dass die Arbeitgeberin

der Schwerbehindertenvertretung in der Vergangenheit einen eigenen

Raum zur Verfügung gestellt hat, führt zu keiner anderen

Beurteilung. Die Arbeitgeberin durfte den bisherigen Raum

herausverlangen und einen anderen zuweisen.

Randnummer 32

aa) § 96 Abs. 9 SGB IX eröffnet für den

Arbeitgeber das Ermessen, ob er der Schwerbehindertenvertretung,

anstelle sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats zu

verweisen, eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt (Homan

in Wiegard, SGB IX Teil 2, § 96 Rn. 272; Mushoff in Hauck/Noftz, SGB

IX § 96 Rn. 112). Die Mitbenutzung ist demnach nicht zwingend. Der

Arbeitgeber darf also der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume

zur Verfügung stellen, jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – damit

einverstanden ist.

Randnummer 33

bb) Die Schwerbehindertenvertretung

darf den ihr bislang zugewiesenen Raum im Gebäude nicht deshalb

behalten, weil die Arbeitgeberin ihr an seiner Stelle einen

ungeeigneten Raum zugewiesen hat. In den Raum im Erdgeschoss des

Hauses 24 kann die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben ohne

weiteres erfüllen. Stellt der Arbeitgeber der

Schwerbehindertenvertretung – wie hier eigene Räume zur Verfügung,

müssen diese – wie die dem Betriebsrat überlassenen Räume – optisch

und akustisch abgeschirmt und funktionsgerecht sein. Die

Schwerbehindertenvertretung muss dort die ihr übertragenen Aufgaben

ungestört erledigen können.

Randnummer 34

Das ist weder für den bisher überlassenen Raum im 2.

Stock des Gebäudes 7, noch für den als Alternative angebotenen Raum

im Erdgeschoss des Hauses 24 ernsthaft streitig, wie auch in der

Anhörung deutlich geworden ist. Allein der Umstand, dass sich der

Raum im Haus 24 im selben Gebäude wie die Personalabteilung

befindet, macht ihn für die Tätigkeit der

Schwerbehindertenvertretung nicht ungeeignet. Das Arbeitsgericht hat

auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt,

dass die räumliche Nähe der Personalabteilung nicht ernsthaft die

Möglichkeit eröffnet, die Schwerbehindertenvertretung oder den

Zugang zu ihr zu überwachen. Dem ist die Schwerbehindertenvertretung

in der Beschwerdeinstanz nicht substantiiert entgegengetreten.

Randnummer 35

cc) Grundsätzlich ist der Arbeitgeber

berechtigt, der Schwerbehindertenvertretung andere Räume als die

bisher von ihr genutzten zur Verfügung zu stellen. Darüber besteht

zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die Schwerbehindertenvertretung

hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum, auch wenn er ihr

einmal zugewiesen worden ist. Das folgt schon daraus, dass dem

Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt ist, ob er der

Schwerbehindertenvertretung überhaupt eigene Räume zur Verfügung

stellt oder sie auf die Nutzung der Räume des Betriebsrats verweist.

Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Ermessens auf die

erstmalige Entscheidung des Arbeitgebers in dieser Raumfrage.

Randnummer 36

dd) In die von der

Schwerbehindertenvertretung geforderte Abwägung der Interessen der

Arbeitgeberin und der Schwerbehindertenvertretung musste die

Arbeitgeberin vor Zuweisung des neuen Raums nicht eintreten. § 96

Abs. 9 SGB IX stellt die Entscheidung über die Zurverfügungstellung

von Räumen in das freie Ermessen des Arbeitgebers. Die Vorschrift

verlangt nicht, dass seine Entscheidung billigem Ermessen iSv. § 315

BGB entspricht. Der Arbeitgeber muss daher bei seiner Entscheidung

nicht alle wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die

beiderseitigen Interessen berücksichtigen.

Randnummer 37

ee) Das Verlangen der Arbeitgeberin

hält schließlich einer Missbrauchskontrolle stand.

Randnummer 38

(1) Der Arbeitgeber darf der

Schwerbehindertenvertretung (ebenso wenig wie dem Betriebsrat) nicht

in rechtsmissbräuchlicher Weise den in der Vergangenheit genutzten

Raum entziehen und einen anderen Raum zuweisen, selbst wenn

letzterer ebenfalls den Erfordernissen der

Schwerbehindertenvertretung genügt. Die Ausübung des

Herausgabeverlangens unterliegt einer Rechtsmissbrauchskontrolle

nach § 242 BGB. Das Verlangen darf insbesondere nicht zur Erreichung

unzulässiger Zwecke eingesetzt werden. Es erweist sich als

rechtsmissbräuchlich, wenn es eine Maßregelung der

Schwerbehindertenvertretung und damit eine unzulässige Behinderung

im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX darstellt oder sich als willkürlich

erweist. Willkürlich ist das Verlangen, wenn es für die Maßnahme

keinen sachlichen Grund gibt. Der Sachgrund darf nicht vorgeschoben

sein. Darauf, ob der angeführte Grund aus Sicht des Gerichts

vernünftig oder überzeugend ist, kommt es dagegen nicht an, da

anderenfalls Eingriffe in die unternehmerische Freiheit oder die

Verfügungsbefugnis über das Eigentum drohten.

Randnummer 39

(2) Die Arbeitgeberin hat die Maßnahme

im Kern damit begründet, im Haus 24 sollten alle mit dem Thema

„Gesundheit“ befassten Institutionen zentralisiert werden. Dort

befänden sich bereits die Werksärzte, der EHS-Manager, die Fachkraft

für Arbeitssicherheit, die Betriebskrankenschwester und die

BEM-Beauftragte. Hinzukommen solle nun auch die

Schwerbehindertenvertretung.

Randnummer 40

Diesen Grund hat die Arbeitgeberin in diesem Verfahren,

aber auch schon im Rahmen des Gesprächs im Frühjahr 2016 angeführt,

in dem der Personalleiter die Verlegung des Büros erstmals

angesprochen hat. Ob die Maßnahme sinnvoll ist und zu den erhofften

Synergien führt, hat die Beschwerdekammer nicht zu beurteilen.

Jedenfalls lassen sich keine Anhaltspunkte für eine nur

vorgeschobene Begründung feststellen. Dagegen spricht auch nicht,

dass die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens weitere Gründe

angeführt hat, etwa die bessere Erreichbarkeit der

Schwerbehindertenvertretung und die Nähe zum Arbeitsplatz der

Vertrauensperson (was sich wegen der nunmehrigen Freistellung

erledigt hat). Dass es ihr um die Zentralisierung geht, hat die

Arbeitgeberin stets betont.

Randnummer 41

3. Gründe für die Zulassung der

Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 72, 92 ArbGG). Die

Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls, insbesondere

zur Missbrauchskontrolle.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 96 ZustVO SGB IX SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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