Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 – 9 Sa 577/10

Zurückbehaltungsrecht - Annahmeverzug
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0218.9SA577.10.0A
Normenkette
§ 273 BGB, § 615 BGB, § 81 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.08.2010, AZ: 8 Ca

756/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Tenor

insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 15.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 EUR brutto

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 15.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.636,39 EUR

brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung

der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der

Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %, die Kosten des

Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und der Kläger zu

42 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem

Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Monat

Juni 2010 ein weiterer Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von

1.800,-- € brutto nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf

Mehrarbeitsvergütung für den Monat Januar 2010 in Höhe von 760,94

€ brutto nebst Zinsen und den Monat Februar 2010 in Höhe von

752,06 € brutto nebst Zinsen zusteht. Die Beklagte erstrebt

mit ihrer Berufung die Berücksichtigung zweier von ihr behaupteter

Zahlungen in Gesamthöhe von 680,-- € auf den dem Kläger für

die Monate Januar und März 2010 zustehenden

Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.800,-- € brutto.

Randnummer 2

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen

Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster

Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den

Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein

vom 25.08.2010, Az.: 8 Ca 756/10 (Bl. 65 ff. d. A.).

Randnummer 3

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, hat das

Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte verurteilt,

dem Kläger als Lohn für die Monate Januar und März 2010 3.600,--

€ brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage

abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse,

bezieht sich die Klageabweisung auf den vom Kläger für den Monat

Juni 2010 geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 1.800,--

€ brutto nebst Zinsen sowie auf vom Kläger geltend gemachte

Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 752,06 € brutto

und 760,94 € brutto, jeweils nebst Zinsen, für die Monate

Januar und Februar 2010.

Randnummer 4

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:

Randnummer 5

Dem Kläger stehe für die Monate Januar und März 2010 ein

Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe

von jeweils 1.800,-- € brutto zu. Eine teilweise Erfüllung

dieser Vergütungsansprüche habe die insoweit darlegungs- und

beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie

sich einer Zahlung in Höhe von 30,-- € dadurch berühme, dass

der Kläger einen für Maut-Gebühren nicht verbrauchten Betrag in

Höhe von 30,-- € habe behalten dürfen, fehle es bereits an

einem Beweisantritt der Beklagten für diese vom Kläger bestrittene

Zahlung. Auch weiter behauptete Zahlungen seien nicht substantiiert

dargelegt worden.

Randnummer 6

Allerdings stünden dem Kläger weitergehende

Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate April bis Juni 2010

nicht zu. Die Voraussetzungen eines

Annahmeverzugsvergütungsanspruchs lägen mangels tatsächlichen

Angebot der Arbeitsleistung nicht vor. Soweit der Kläger behauptet,

er habe im Hinblick auf Lohnrückstände am 31.03.2010 von einem

Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, sei dies nicht ausreichend

substantiiert vorgetragen worden. Auch ein Anspruch des Klägers auf

Mehrarbeitsvergütung bestehe nicht. Er habe lediglich pauschal

bestimmte Ist-Stunden vorgetragen, es aber verabsäumt, die von ihm

behaupteten Mehrarbeitsstunden im Einzelnen nachvollziehbar

darzulegen.

Randnummer 7

Das Urteil ist dem Kläger am 24.09.2010 und der Beklagten am

28.09.2010 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am

(Mo., den) 25.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit

Beschluss vom 25.11.2010 bis 03.12.2010 verlängerten

Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 01.12.2010, beim

Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die

Beklagte hat gegen das Urteil mit einem am 28.10.2010 beim

Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt

und diese innerhalb der durch Beschluss vom 29.11.2010 bis zum

28.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz

vom 17.12.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag

eingegangen, begründet.

Randnummer 8

Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung weiterer 1.800,-- € brutto nebst Zinsen

als Annahmeverzugsvergütung für den Monat Juni 2010. Ferner

erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

Mehrarbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2010 nebst

Zinsen.

Randnummer 9

Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die

Berufung der Beklagten macht der Kläger nach Maßgabe seiner

Schriftsätze vom 01.12.2010, 21.01.2011 sowie vom 10.02.2011, auf

die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 134 ff., 161 ff., 203 ff. d.

A.), zusammengefasst geltend:

Randnummer 10

Ihm stehe ein Anspruch auf Arbeitsvergütung für den Monat Juni

2010 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil

erstinstanzlich zumindest mit Schriftsatz vom 28.05.2010 darauf

hingewiesen worden sei, dass er seine Arbeitsleistung zurückhalte,

bis die offenen Lohnansprüche befriedigt worden seien. Zumindest

hierin liege die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Auch die

behaupteten Mehrarbeitsstunden seien wie aus der Aufstellung im

Schriftsatz vom 01.12.2010 aufgeführt (Bl. 138 ff. d. A.)

angefallen. Er sei bei einer Firma in B-Stadt eingesetzt gewesen,

welche ihm die entsprechenden Fahraufträge erteilt habe. Soweit die

Beklagte behaupte, sie habe an ihn am 17.02.2010 einen Betrag in

Höhe von 650,-- € gezahlt, welchen der Zeuge dem

Geschäftsführer der Beklagten geliehen habe solle, so sei diese

Behauptung unzutreffend. Ebenso sei ihm kein Restbetrag nicht

verbrauchter Maut-Gebühren in Höhe von 30,-- € belassen

worden.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt,

Randnummer 12

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom

25.08.2010, Az: 8 Ca 756/10, teilweise abzuändern und die Beklagte

zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten

Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils

1.800,00 EUR seit 15.02.2010 und 15.04.2010 hinaus, weitere

1.800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.800,00 EUR seit dem

15.07.2010 zu zahlen, sowie

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 752,06 EUR Brutto nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

15.03.2010 zu zahlen und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 760,94

EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

Randnummer 15

das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein

teilweise insoweit abzuändern, als dem Kläger ein höherer Betrag

als 2.920,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 EUR seit

15.02.2010 sowie aus 1.120,00 EUR seit 15.04.2010 zugesprochen

wurde.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 18

Zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung

des Klägers macht die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom

17.12.2010, 05.01.2011 sowie 03.02.2011, auf die jeweils ergänzend

Bezug genommen wird (Bl. 145 ff., 156 ff., 171 ff. d. A.), im

Wesentlichen geltend:

Randnummer 19

An den Kläger sei am 17.02.2010 eine Zahlung in Höhe von 650,--

€ geleistet worden. Der Kläger sei an diesem Tag im Büro

erschienen und habe einen Betrag in Höhe von 630,-- €

gefordert. Diese Zahlung habe der Geschäftsführer der Beklagten

mangels entsprechender Geldmittel nicht leisten können. Der Kläger

habe daraufhin das Büro verlassen. Bei dieser Begegnung sei der

Zeuge zugegen gewesen, der dem Geschäftsführer der Beklagten sodann

gesagt habe, er könne ihm das Geld borgen. Der Geschäftsführer der

Beklagten habe daraufhin den Kläger angerufen und ihm mitgeteilt,

dass man ihm das Geld jetzt bringen werde. Anschließend sei er

gemeinsam mit dem Zeugen zum Kläger gefahren. Der Zeuge habe sodann

dem Geschäftsführer der Beklagten den Betrag von 650,-- €

übergeben, den der Geschäftsführer wiederum an den Kläger

weitergegeben habe. Der Kläger müsse sich schließlich auch einen

Betrag in Höhe von 30,-- € anrechnen lassen. Unzutreffend sei,

dass er diesen Restbetrag nicht verbrauchter Maut-Gebühren an den

Geschäftsführer der Beklagten zurückgegeben habe. Soweit das

Arbeitsgericht diesbezüglich ausgeführt habe, die Beklagte sei für

diesen Sachvortrag beweisfällig geblieben, beruhe dies auf einer

Verkennung der Beweislast.

Randnummer 20

Ein Vergütungsanspruch für den Monat Juni 2010 bestehe mangels

Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht. Dieses sei auch nicht

mit erstinstanzlichem Schriftsatz des Klägers vom 28.05.2010

geltend gemacht worden, beziehe sich aber jedenfalls nicht auf den

gesamten Monat Juni 2010. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung

scheitere auch an dem fehlenden Leistungswillen des Klägers, der

durch Nichtleistung der Arbeit seit einschließlich April 2010

dokumentiert habe, nicht mehr leistungswillig zu sein. Ein Anspruch

auf Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2010

bestehe nicht, wie sich auch aus den Tacho-Diagrammscheiben (Bl.

173 ff. d. A.) ergebe.

Randnummer 21

Die Berufungskammer hat über die Behauptung der Beklagten, an

den Kläger sei am 17.02.2010 ein Betrag in Höhe von 650,00 €

übergeben worden, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .

Randnummer 22

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

Sitzungsniederschrift der Sitzung vom 18.02.2011 (Bl. 207 ff. d.

A.) Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 23

I. Die Berufungen sind zulässig. Das

Rechtsmittel der Berufung ist jeweils an sich statthaft. Die

Berufungen wurden auch form- und fristgerecht eingelegt sowie auch inhaltlich ausreichend begründet.

Randnummer 24

II. Die Berufung des Klägers hat nur teilweise

Erfolg. Dem Kläger steht ein Annahmeverzugsvergütungsanspruch für

den Monat Juni 2010 in Höhe von 1.636,39 € brutto nebst

gesetzlichen Zinsen seit dem 15.07.2010 zu. Ein Anspruch auf

Mehrarbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2010 besteht

hingegen nicht.

Randnummer 25

1. Soweit der Kläger einen Anspruch auf

Mehrarbeitsvergütung geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht

die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das

Arbeitsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der

Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend

macht, im Prozess im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und

zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus

gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher

Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet

hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der

Arbeitnehmer darzulegen, welche Tätigkeiten er ausgeführt hat. Ein

Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass

die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet

wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit

notwendig waren (BAG 25.05.2005 5 AZR 319/04 EZA § 611 BGB 2002

Mehrarbeit Nr. 1, 2).

Randnummer 26

Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers auch im

Berufungsverfahren nicht gerecht. Der Kläger hat zwar mit seiner

Berufungsbegründung eine Aufstellung mit den Zeiträumen für die

einzelnen Tage, zu welchen er Arbeitsleistungen erbracht haben

will, vorgelegt. Der Kläger hat es aber verabsäumt, im Einzelnen

darzulegen, welche Arbeitsleistungen er innerhalb dieser Zeiträume

im Einzelnen erbracht haben will. Abgesehen davon, dass dieser

Sachvortrag der zu erfüllenden Darlegungslast nicht gerecht wird,

ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kopien der

Tacho-Diagrammscheiben, dass der Kläger jedenfalls während der von

ihm behaupteten Zeiträume nicht durchgängig die von ihm geschuldete

Haupttätigkeit des Lkw-Fahrens erbracht hat. So behauptet der

Kläger etwa für den 08.01.2010 eine Arbeitszeit von 6.10 Uhr bis

16.10 Uhr. Die diesbezügliche Aufzeichnung des Fahrtenschreibers

weist demgegenüber einen Zeitraum, in welchem das Fahrzeug nicht

bewegt wurde, von ca. 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr auf. Auch die übrigen

Diagrammscheiben enthalten überwiegend zum Teil auch mehrstündige

Zeiträume, in welchen das Fahrzeug nicht bewegt wurde. Es wäre

daher Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen auch darzulegen,

welche Arbeitsleistungen er als Kraftfahrer innerhalb dieser

Zeiten, in welchen das Fahrzeug nicht bewegt wurde, erbracht haben

will.

Randnummer 27

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere

Vergütung für den Monat Juni 2010 allerdings nur in Höhe von

1.636,39 € brutto nebst Zinsen nach § 615 BGB i. V. m. § 273

BGB zu.

Randnummer 28

Bei einer berechtigten Leistungsverweigerung kommt der

Arbeitgeber mit der Folge der Pflicht zur Zahlung der Vergütung (§ 615 BGB) in Annahmeverzug (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rz 690

m. w. N.). Das Zurückbehaltungsrecht muss allerdings ausgeübt

werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, muss aber

hinreichend deutlich sein, damit der Arbeitgeber erkennen kann,

welche Leistung der Arbeitnehmer beansprucht.

Randnummer 29

Eine solche Geltendmachung liegt hier in Form des

erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 28.05.2010 vor. In

diesem Schriftsatz hat der Kläger wörtlich ausgeführt: "Da

bisher mehr als ein Bruttomonatsgehalt offensteht, ist der Kläger

berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis die

Lohnansprüche befriedigt wurden." Der Kläger hat in diesem

Schriftsatz auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies

Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs rechtfertigt.

Damit liegt eine hinreichend deutliche Ausübung des

Zurückbehaltungsrechts vor. Für die Beklagte konnte nicht

zweifelhaft sein, dass der Kläger die Arbeitsleistung im Hinblick

auf die zu diesem Zeitpunkt noch offenstehenden Vergütungsansprüche

für die Monate Januar und März 2010 zurückhält und die Erbringung

von Arbeitsleistung vom Ausgleich dieser Ansprüche abhängig macht.

Zum Zeitpunkt der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bestand auch

ein nicht nur unverhältnismäßig geringer Lohnrückstand.

Randnummer 30

Ein Anspruch des Klägers scheidet auch nicht unter dem

Gesichtspunkt fehlenden Leistungswillens, § 297 BGB, aus. Die

Darlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Leistungswillen

trägt im Zahlungsprozess grundsätzlich der Arbeitgeber. Allein ihr

Hinweis darauf, dass der Kläger ab April 2010 keine Arbeitsleistung

mehr erbracht habe, indiziert einen fehlenden Leistungswillen

nicht. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass ein fehlender

Leistungswille einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung dann

nicht ausschließt, wenn der Arbeitnehmer sich auf ein

Leistungsverweigerungsrecht beruft (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 615

BGB, Rz 47). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unabhängig von

der Zahlung rückständiger Vergütung nicht leistungsbereit war,

bestehen nicht. Ein Anspruch des Klägers auf

Annahmeverzugsvergütung besteht allerdings nur für den Zeitraum vom

03. Juni bis 30. Juni 2010. Der genannte Schriftsatz des Klägers

vom 28.05.2010, mit welchem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt

wurde, ist beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am

02.06.2010 zugegangen. Mit seinem Zugang beim

Prozessbevollmächtigten der Beklagten entfaltete die Erklärung der

Ausübung des Zurückbehaltungsrechts allerdings auch rechtliche

Wirkung gegenüber der Beklagten selbst. Die Bevollmächtigung des

Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Entgegennahme dieser

Erklärung ergibt sich aus § 81 ZPO. Die Prozessvollmacht ermächtigt

den Prozessbevollmächtigten auch zur Entgegennahme

rechtsgeschäftlicher, empfangsbedürftiger Willenserklärungen

materiell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des

Streitgegenstands halten und der Erreichung des Prozessziels dienen

(vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 81 Rz 10; BAG

21.01.1988, 2 AZR 581/86, EZA § 4 KSchG 1969 Nr. 33; vgl. auch BGH

20.03.1992 V ZR 7/91 NJW 1992, 712).

Randnummer 31

Die entsprechende Erklärung des Klägers erfolgte zur Begründung

des geltend gemachten Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung für den

Monat April 2010 und hielt sich somit im Rahmen des

Streitgegenstandes des Rechtsstreits und diente der Erreichung des

Prozessziels.

Randnummer 32

Auf den genannten Zeitraum entfallen, ausgehend von 22

Arbeitstagen im Monat Juni 2010, 20 Arbeitstage, sodass sich ein

Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.636,39

€ brutto errechnet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt

sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288, Abs. 1, 247 BGB.

Randnummer 33

III. Die Berufung der Beklagten hat keinen

Erfolg.

Randnummer 34

1. Soweit die Beklagte hinsichtlich der

erstinstanzlich ausgeurteilten Vergütung für die Monate Januar und

März 2010 einen Betrag in Höhe von 30,-- € anspruchsmindernd

berücksichtigt wissen will, weil dem Kläger dieser Betrag als nicht

verbrauchte Maut-Gebühren belassen worden sei, ist das

Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für

diese Behauptung beweisfällig geblieben ist. Das Urteil des

Arbeitsgerichts beruht nicht auf einer Verkennung der Beweislast.

Es geht nicht um die Erfüllung eines evtl. Rückzahlungsanspruchs

der Beklagten wegen nicht verbrauchter Maut-Gebühren, sondern um

die Frage der Erfüllung des Lohnanspruchs des Klägers. Hierfür ist

nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die

Beklagte, die sich auf die Erfüllung dieses Anspruchs beruft,

beweispflichtig.

Randnummer 35

2. Auch eine teilweise Erfüllung der

Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar und März

2010, durch die von der Beklagten behauptete Zahlung des Betrages

von 650,-- € am 17.02.2010, lässt sich nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Berufungskammer

feststellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch insoweit

der Beklagten als derjenigen Partei, die sich auf die teilweise

Erfüllung der Ansprüche des Klägers beruft, die Beweislast

trifft.

Randnummer 36

Die Erbringung einer Zahlung in Höhe von 650,-- € an den

Kläger steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme

durch Vernehmung des Zeugen nicht zur erforderlichen Überzeugung

der Berufungskammer fest. Zwar hat der Zeuge die Behauptung der

Beklagten bestätigt. Am Wahrheitsgehalt verbleiben aber Zweifel.

Der Zeuge hat seine Aussage nur sehr schleppend getätigt und

hierbei zunächst von sich aus zu den Einzelheiten des behaupteten

Gesprächs im Büro des Geschäftführers der Beklagten und dem

weiteren Verlauf von sich aus keine Angaben gemacht. Erst auf

Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge dies allerdings wiederum

wenig detailreich weitere Einzelheiten zum Geschehensverlauf

bekundet.

Randnummer 37

Angesichts der Tatsache, dass der Zeuge bekundet hat, bei der

Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und

dem Kläger zugegen gewesen zu sein, ist es auch wenig plausibel,

dass der Zeuge nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber

gesprochen haben will, welchen Hintergrund die Forderung des

Klägers gehabt haben soll. Er konnte keine Angaben dazu machen, ob

der Kläger eine Zahlung als Lohn oder als Vorschuss gefordert

hat.

Randnummer 38

Des Weiteren ist es auch wenig plausibel, dass der

Geschäftsführer der Beklagten sich die behauptete Zahlung nicht vom

Kläger hat schriftlich bestätigen lassen. Nach Aussage des Zeugen

hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen gegenüber

geäußert, dass das Geld bei dem Kläger nicht angekommen sei. Gerade

dann aber, wenn eine Überweisung über den entsprechenden Betrag

bereits veranlasst war, hätte es nahe gelegen, sich die erfolgte

Zahlung schriftlich in Form einer Quittung bestätigen zu

lassen.

III.

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Ein

Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Sa 577/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten