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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2019 – 8 Sa 57/19

Zugang einer Kündigung durch Einwurfeinschreiben
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0917.8SA57.19.00
Normenkette
§ 130 Abs. 1 BGB, § 415 Abs. 1 ZPO, § 418 Abs. 1 ZPO

Orientierungssatz

1. Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie z. B. ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können.(Rn.41)

2. Der Auslieferungsbeleg bzw. dessen Reproduktion stellt keine öffentliche Urkunde i. S. d. §§ 415 Abs 1, 418 Abs 1 ZPO dar, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt und nur den Beweis der Unrichtigkeit ermöglicht. Da es sich bei der Deutschen Post AG weder um eine öffentliche Behörde noch bezogen auf Einwurfeinschreiben um einen beliehenen Unternehmer handelt.(Rn.47)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.11.2018 9 Ca 643/17 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,85 EUR brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 94% und die Beklagte zu 6%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97% und die Beklagte zu 3%.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über den Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 18. Januar 2017 bzw. den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 3. Februar 2017 bis zum 20. April 2017 und sich hieraus ergebende Entgeltbzw. Urlaubsabgeltungsansprüche.

Randnummer 2

Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 2016 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 38-46 d. A.) war der Kläger als Assistent des Betriebsleiters der "L." in Mainz ab dem 16. Dezember 2016 zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.750,00 € beschäftigt.

Randnummer 3

In der Zeit vom 18. Januar bis zum 28. Februar 2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz am 15. Februar 2017 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, ihm sei am 19. Januar 2017 die Probezeitkündigung vom 18. Januar 2017 zum 2. Februar 2017 zugestellt worden.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 6. April 2017 kündigte die Beklagte erneut und rein vorsorglich das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 20. April 2017.

Randnummer 5

Mit seiner am 2. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Klage vom 28. April 2017 hat der Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2017 in Höhe von 2.750,00 € brutto abzüglich des erhaltenen Nettobetrages in Höhe von 135,63 € geltend gemacht, sowie Annahmeverzugslohn für die Monate März 2017 in Höhe von 2.750,00 € brutto und April 2017 in Höhe von 1.851,17 € brutto zuzüglich Urlaubsabgeltung in Höhe von 761,54 € brutto.

Randnummer 6

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

Randnummer 7

das Kündigungsschreiben vom 18. Januar 2017 sei ihm nicht zugegangen. Er kontrolliere seinen Briefkasten regelmäßig und ein Kündigungsschreiben der Beklagten habe weder am 19. Januar 2017 noch an den darauffolgenden Tagen im Briefkasten gelegen. Er hat die Örtlichkeiten seiner Wohnanschrift und die Lage des Briefkastens näher dargelegt und Lichtbilder der Briefkästen des Hauses zu der Akte gereicht (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 28. August 2017, Bl. 108-110 d. A.). Er hat erklärt, dass er seine Wohnung am 19. Januar 2017 allein bewohnt habe und alleinigen Zugriff auf den Inhalt des Briefkastens gehabt habe, weil nur er einen Schlüssel gehabt habe.

Randnummer 8

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

Randnummer 9

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.112,71 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Zinssatz für einen Betrag von 2.750,00 € brutto seit dem 11. März 2017, für einen Betrag von 2.750,00 € seit dem 11. April 2017 und für einen weiteren Betrag von 2.612,71 € brutto seit dem 11. Mai 2017 abzgl. bereits am 10. März 2017 gezahlter 135,63 € netto zu zahlen;

Randnummer 10

2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate März bis April 2017 jeweils eine Lohnabrechnung zu erteilen.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,

Randnummer 14

der Geschäftsführer der Beklagten habe die Kündigungserklärung vom 18. Januar 2017 erstellt, unterschrieben und vor den Augen des Zeugen D. M., der an diesem Tag als Support-Manager in der "L." in C-Stadt anwesend gewesen sei, in einen Briefumschlag gesteckt. Sodann habe er sich mit dem verschlossenen Briefumschlag in die Filiale der Deutschen Post AG, S-Straße, Dienststellen-Nr. 000000000 begeben und den verschlossenen Umschlag, enthaltend die Probezeitkündigung, am 18. Januar 2017 um 18:50 Uhr, eingeliefert. Danach sei er in sein Büro zurückgekehrt und habe das als Anlage B 3 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 zur Akte gereichte "Zustellprotokoll" erstellt, auf dem er oben rechts den Einlieferungsbeleg aufgebracht habe mit der entsprechenden Sendungsnummer. Die als Anlage B 4 in Kopie beigefügte Sendungsverfolgung habe ergeben, dass die Sendung mit der entsprechenden Sendungsnummer 000000000 am 19.01.2017 vom Zeugen S. zugestellt worden sei.

Randnummer 15

Den ursprünglichen Klageantrag auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2017 haben die Parteien unter Kostenaufhebung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in den erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Lohnabrechnungen zu der Akte gereicht hat.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zustellers der Firma DHL H. S. zu der Zustellung des Kündigungsschreibens. Bzgl. des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 (Bl. 147-151 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht Mainz die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen D. M. zu der Frage der Erstellung des Kündigungsschreibens vom 18. Januar 2017 eingeholt, bzgl. der auf das am 28. Mai 2018 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingegangene Schreiben (Bl. 160 d. A.) verwiesen wird.

Randnummer 17

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2018 die Klage insgesamt abgewiesen.

Randnummer 18

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die dem Kläger am 19. Januar 2017 zugegangene Probezeitkündigung zum 2. Februar 2017, bis zu dem sie auch abgerechnet und bezahlt habe, beendet worden. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe i. S. v. § 286 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest, dass am 19. Januar 2017 das Kündigungsschreiben vom 18. Januar 2017 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden sei. Der persönliche glaubwürdige Zeuge S., dessen Aussage der Kammer in vollem Umfang Glauben geschenkt habe, habe nachvollziehbar und ohne Widerspruch geschildert, wie er bei der Zustellung von Einschreiben vorgehe. Darüber hinaus habe er die Örtlichkeiten und die Lage des Briefkastens des Klägers konkret schildern können, der häufig im Bereich seiner Zustellbezirke gelegen habe. Er habe des Weiteren überzeugend bestätigt, dass der Auslieferungsbeleg für diese Sendung Nr. 000000000 seine Unterschrift trage. Daher könne von der Zustellung des in der Sendung enthaltenen Schriftstücks ausgegangen werden, auch wenn der Zeuge sich an die konkrete Zustellung nicht mehr erinnern konnte. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M. ergebe sich, dass es sich bei dem in der Sendung enthaltenen Schriftstück auch um die Kündigung vom 18. Januar 2017 gehandelt habe.

Randnummer 19

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer bei ihrer Entscheidung übersehen habe, dass der Kläger auch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht habe. Zur Vermeidung eines Verfahrens nach § 321 ZPO hat das Arbeitsgericht den Parteien eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen, welche eine Urlaubsabgeltung für zwei Tage (entsprechend der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 02.02.2017) berücksichtigt hätte, jedoch vom Kläger nicht angenommen wurde.

Randnummer 20

Gegen das ihm am 24. Januar 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Randnummer 21

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,

Randnummer 22

die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts verstoße gegen logische Denksätze. Da der Zeuge S. sich nicht konkret an die Zustellung der Sendung am 19. Januar 2017 habe erinnern können, sondern nur das übliche Vorgehen geschildert habe, könne die Zustellung am 19. Januar 2017 nicht unterstellt werden. Es sei möglich, dass der Zeuge am 19. Januar 2017 nicht wie üblich vorgegangen sei und ein Fehler gemacht habe, möglicherweise habe er den Brief in den falschen Briefkasten geworfen. Die Kenntnis der Örtlichkeiten und der Lage der Briefkasten sei kein Indiz dafür, dass er wie üblich vorgegangen sei, da der Zeuge S. häufiger in dem Bezirk eingeteilt gewesen sei. Darüber hinaus habe er keinesfalls überzeugend bestätigt, dass der Auslieferungsbeleg für das streitgegenständliche Einschreiben seine Unterschrift getragen habe. Tatsächlich habe er erklärt, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich um seine Unterschrift handele.

Randnummer 23

Der Kläger meint, mit der Wahl des Einwurf-Einschreibens sei die Beklagte bewusst das Risiko von Beweisschwierigkeiten eingegangen, die sich nunmehr verwirklicht hätten.

Randnummer 24

Der Kläger beantragt,

Randnummer 25

unter Aufhebung des am 22. November 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz Az.: 9 Ca 643/17 die Beklagte zu verurteilen,

Randnummer 26

1. an den Kläger 8.112,71 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz für einen Betrag von 2.750,00 € brutto seit dem 11. März 2017, für einen Betrag von 2.750,00 € seit dem 11. April 2017 und für einen weiteren Betrag von 2.612,71 € brutto seit dem 11. Mai 2017 abzüglich bereits am 10. März 2017 gezahlter 135,63 € netto zu zahlen;

Randnummer 27

2. Dem Kläger für die Monate März und April 2017 jeweils eine Lohnabrechnung zu erteilen.

Randnummer 28

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 29

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 30

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

Randnummer 31

sie habe den Vollbeweis des Zugangs der Probezeitkündigung beim Kläger erbracht. Der Zusteller H. S. habe am 19. Januar 2019 ausweislich des für ihn hinterlegten Dienstplanes Sendungen für die W.-Straße 00 in B-Stadt und damit auch das fragliche Einwurf-Einschreiben Nr. 000000000 an den Kläger zugestellt.

Randnummer 32

In der Berufungsverhandlung vom 17. September 2019 hat der Kläger unstreitig gestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten, F. F., das Kündigungsschreiben vom 18.01.2017 erstellt, unterschrieben und in einen Briefumschlag gesteckt sowie den verschlossenen Briefumschlag um 18:50 Uhr in der Filiale der Deutschen Post AG in der S-Straße eingeliefert und anschließend in seinem Büro das Zustellungsprotokoll angefertigt und den Einlieferungsbeleg mit der Sendungsnummer 000000000 aufgebracht hat.

Randnummer 33

Die Beklagte hat sich mit der vom Kläger bereits erstinstanzlich angebotenen Parteivernehmung zu der Frage, ob der Kläger seinen Briefkasten regelmäßig kontrolliere und ein Kündigungsschreiben der Beklagten weder am 19. Januar 2017, noch an den darauffolgenden Tagen in seinem Briefkasten gelegen habe, einverstanden erklärt.

Randnummer 34

Daraufhin hat die Kammer auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17. September 2019 den Kläger als Partei hierzu vernommen. Zu dem Ergebnis der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 Bezug genommen.

Randnummer 35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 36

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 37

Die Berufung hat in der Sache nur teilweise nämlich hinsichtlich eines Teils der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg.

Randnummer 38

I. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der vom Kläger für die Zeit vom 3. Februar 2017 bis zum 20. April 2017 geltend gemachten Entgeltfortzahlungsbzw. Annahmeverzugslohnansprüche nebst Lohnabrechnungen für März und April 2017 zu Recht abgewiesen.

Randnummer 39

Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Zugang der Probezeitkündigung am 19. Januar 2017 zum 2. Februar 2017 beendet worden ist, hält den Angriffen der Berufung stand.

Randnummer 40

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnisses die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.

Randnummer 41

Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie z. B. ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können.

Randnummer 42

Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche allein in seiner Person liegende Gründe nicht ausgeschlossen (BAG, 22. März 2012 2 AZR 224/11 Rn. 21 f.; LAG Rheinland-Pfalz, 23. September 2013 5 Sa 18/13 Rn. 43, juris).

Randnummer 43

Der Arbeitgeber hat den Vollbeweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen.

Randnummer 44

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Kündigungsschreiben betreffend die Probezeitkündigung zum 2. Februar 2017 am 18. Januar 2017 erstellt, unterzeichnet und einkuvertiert sowie den verschlossenen Briefumschlag um 18:50 Uhr in der Filiale der Deutschen Post AG in der S-Straße mit der Sendungsnummer 00000000000 als Einwurfeinschreiben eingeliefert hat.

Randnummer 45

Einwurfeinschreiben werden mit der Tagespost in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, wobei der Einwurf von dem Mitarbeiter der Deutschen Post AG mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe dokumentiert wird.

Randnummer 46

Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg wird in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, sodass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stehen und von dem jeweiligen Postkunden unter Angabe der auf seinem Einlieferungsbeleg erkennbaren Kennziffer abgerufen werden können. Zwar wird das Original des Auslieferungsbeleges beim Scanvorgang zerstört, allerdings besteht die Möglichkeit, die Reproduktion des Auslieferungsbeleges zu erhalten, aus der sich die Sendungsnummer, das Datum des Einwurfs und die Unterschrift des Postmitarbeiters ergeben.

Randnummer 47

Der Auslieferungsbeleg bzw. dessen Reproduktion stellt keine öffentliche Urkunde i. S. d. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt und nur den Beweis der Unrichtigkeit ermöglicht. Da es sich bei der Deutschen Post AG weder um eine öffentliche Behörde noch bezogen auf Einwurfeinschreiben um einen beliehenen Unternehmer handelt (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, 23. September 2013 5 Sa 18/13 Rn. 46 ff.; ArbG Düsseldorf, 22. Februar 2019 14 Ca 465/19 Rn. 36, juris).

Randnummer 48

Dies ergibt sich zudem bereits daraus, dass der ursprüngliche Auslieferungsbeleg vernichtet wird und lediglich eine Reproduktion erstellt wird (LAG Hamm, 5. August 2009 3 Sa 1677/08 Rn. 102, juris).

Randnummer 49

Streitig ist, ob der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde (so Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 12. März 2019 2 Sa 139/18 Rn. 40, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2016 II ZR 299/15 NJW 2017, 68, Rn. 33 zu der Frage, ob das gesetzliche Merkmal des eingeschriebenen Briefes aus § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auch durch Zustellung per Einwurfeinschreiben gewahrt ist; a. A. LAG Rheinland-Pfalz, 23. September 2013 5 Sa 18 /13 Rn. 50 f.; Arbeitsgericht Düsseldorf, 22. Februar 2019 14 Ca 465/19 Rn. 39-41, LAG Hamm, 5 August 2009 3 Sa 1677/08 Rn. 107, juris).

Randnummer 50

Im vorliegenden Fall konnte der Streit insofern dahinstehen, als zu der Indizwirkung des von der Beklagten vorgelegten Einlieferungsbeleges sowie der Reproduktion des Auslieferungsbeleges noch die glaubhafte, schlüssige Aussage des Zustellers H. S. aus dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 22. März 2018 hinzukommt.

Randnummer 51

Dabei ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung unter Beachtung des Prüfungsmaßstabes nach § 529 ZPO nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte erstinstanzliche Tatsachenfeststellung nicht gegeben.

Randnummer 52

Aus der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung des Zustellers S. ergibt sich ohne vernünftige verbleibende Zweifel, dass von einem Einwurf des Schreibens am 19. Januar 2017 in den Briefkasten des Klägers auszugehen ist.

Randnummer 53

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich der Zeuge S., an den konkreten Zustellungsvorgang nicht erinnern konnte. Zudem hat der Zeuge S. bei Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbeleges erklärt, es könne sich um seine Unterschrift handeln, sicher sei er sich jedoch nicht, es könne auch ein "G" vorne sein. Erst nachfolgend erklärte er, dass dies schon seine Unterschrift sein wird, es sei auf dem Scangerät nicht so einfach, ordentlich zu unterschreiben.

Randnummer 54

Zum einen spricht es jedoch nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er offen und ehrlich bekundet hat, an den konkreten Zustellvorgang keine Erinnerung zu haben und dass er sich ohne weitere Angaben zu den näheren Umständen zunächst nicht sicher war, ob es sich um seine Unterschrift handelt. Dies ist angesichts der Vielzahl der auszutragenden Postsendungen und dem Zeitablauf zwischen dem Einwurfdatum vom 19. Januar 2017 und der Zeugenaussage vom 22. März 2018 nachvollziehbar, ebenso wie die Problematik der Unterschrift auf den üblicherweise verwendeten Scangeräten.

Randnummer 55

Zum anderen hat der Zeuge im Rahmen seiner Aussage vom 22. März 2018 überzeugend die Örtlichkeiten geschildert und bei Vorlage eines Fotos der Briefkästen erklärt, dass der obere Briefkasten "A." sei und der andere "M.", ohne dass er dies auf dem Lichtbild hätte lesen können. Darüber hinaus hat er detailliert sein Vorgehen bei der Zustellung von Einwurfeinschreiben geschildert, welche er zur Kennzeichnung gegenüber der sonstigen Post mit gelben Platzhaltern markiert. Er hat geschildert, wie er auf seinem Scanner auf den Punkt Auslieferung geht und den Identcode des Einschreibens scannt und dieses im Anschluss einwirft. Er erklärt, dass anschließend auf dem Scangerät eine Unterschrift eingegeben wird, die jedoch bereits im Scangerät gespeichert ist, wenn man an dem Tag schon ein Einschreiben zugestellt hat.

Randnummer 56

Darüber hinaus arbeitete der Zeuge S. zum Zeitpunkt seiner Vernehmung immerhin bereits seit dreieinhalb Jahren bei der Firma DHL in der Zustellung und die Wohnanschrift des Klägers gehörte schwerpunktmäßig zu seinen Zustellungsbezirken, die um N. herum wechselten. Der Zeuge hat zudem bekräftigt, wenn er dies unterschrieben habe, dass er den Brief dann auch eingeworfen habe. Soweit der Kläger meint, der Zusteller könne nichts anderes sagen, ohne Gefahr zu laufen, seinen Job zu verlieren, ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb der Zeuge den Brief nicht in den Briefkasten des Klägers eingeworfen haben sollte. Insbesondere gibt es an der Wohnanschrift des Klägers nur zwei Briefästen, der Zeuge kennt die Beschriftung dieser Briefkästen (oben "A." und unten "M.") und beachtete bei der Zustellung von Einwurfeinschreiben die geschilderte, besondere Vorgehensweise.

Randnummer 57

Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen und der vorgelegten Belege verbleiben keinerlei vernünftige Zweifel mehr daran, dass das Einwurfeinschreiben am 19. Januar 2017 tatsächlich in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist.

Randnummer 58

Auch die Aussage des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung am 17. September 2019 konnte keine vernünftigen Zweifel an der Zustellung des Kündigungsschreibens am 19. Januar 2017 begründen. Der Kläger hat keinen Geschehensablauf dargelegt, der zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ihm das Schreiben vom 18. Januar 2017 nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Kläger nicht lediglich einen späteren Zugang des Schreibens behauptet, sondern erklärt hat, er habe das Kündigungsschreiben gar nicht erhalten. Seinen Einwand, es sei möglich, dass der Zusteller am 19. Januar 2017 nicht wie üblich vorgegangen sei, einen Fehler gemacht habe, möglicherweise den Brief in den falschen Briefkasten geworfen habe, stellt eine bloße Behauptung ins Blaue hinein, ohne Darlegung irgendwelcher Anhaltspunkte hierfür, dar. Wie oben festgestellt, gibt es nur zwei Briefkästen an der Wohnanschrift, deren Beschriftung der Zeuge kennt.

Randnummer 59

Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht gelungen, die Berufungskammer davon zu überzeugen, dass ausschließlich er allein Zugang zu seinem Briefkasten hatte und diesen regelmäßig kontrolliert hat, so dass er das Kündigungsschreiben am 19. Januar 2017 oder an einem der darauffolgenden Tage in seinem Briefkasten hätte vorfinden müssen und dies tatsächlich nicht der Fall war.

Randnummer 60

In seiner Vernehmung konnte er seinen eigenen Vortrag, nur er allein habe einen Schlüssel zu dem Briefkasten, es gebe nur einen Schlüssel, nicht uneingeschränkt bestätigen. Denn er hat eingeräumt, dass es ursprünglich zwei Briefkastenschlüssel gegeben habe, wobei einen Schlüssel seine frühere Freundin, mit der er dort gewohnt habe, gehabt habe. Er konnte nicht sagen, was mit diesem Schlüssel geschehen ist, als seine Freundin auszog.

Randnummer 61

Darüber hinaus hat er zwar erklärt, der Schlüssel für den Briefkasten befinde sich an seinem Schlüsselbund zusammen mit dem Haustürschlüssel und dem Wohnungsschlüssel. Seine Mutter habe zwar einen Ersatzhaustürschlüssel, jedoch keinen Briefkastenschlüssel gehabt. Jedoch war die Erklärung des Klägers, seine Mutter habe lediglich, wenn er in den Urlaub gefahren sei, seine Katze versorgt ohne den Briefkasten zu leeren und ohne einen Schlüssel zum Briefkasten zu haben nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft.

Randnummer 62

Zudem konnte der Kläger sich im Rahmen seiner Parteivernehmung gar nicht mehr erinnern, wo er sich am 19. Januar 2017 aufgehalten hatte. Er hat dazu lediglich erklärt, dass er sich aufgrund seiner von ihm zu versorgenden Katze jedenfalls nicht mehrere Tage nacheinander bei seiner damaligen Freundin in M. aufgehalten habe.

Randnummer 63

Der Kläger konnte auch die regelmäßige Kontrolle seines Briefkastens im Rahmen seiner Parteivernehmung nicht bestätigen, da er lediglich erklärte, dass er den Briefkasten sicherlich nicht jeden Tag kontrolliere, aber bestimmt jeden zweiten oder jeden dritten Tag.

Randnummer 64

Seine Aussage, eine Kündigung sei im Briefkasten nie enthalten gewesen, hat er zwar durchaus überzeugend vorgetragen und Indizien dafür dargelegt, dass er tatsächlich nichts von der Kündigung wusste. Außerdem hat er auf Nachfrage nachvollziehbar geschildert, dass er die im Briefkasten enthaltene Werbung durchsehe und sodann einen Teil der Werbung zum Anzünden für den Kamin verwende. Daher hätte er ein dazwischen gerutschtes Schreiben sicherlich gefunden.

Randnummer 65

Die Kammer hält es jedoch aufgrund seiner Aussage weder für überwiegend wahrscheinlich, dass er das Kündigungsschreiben im Briefkasten nicht gefunden hat, noch ist nach Auffassung der Kammer auszuschließen, dass das Schreiben von einer dritten Person, bspw. zusammen mit Werbeblättern, aus dem Briefkasten entfernt und weggeworfen wurde.

Randnummer 66

Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer i. S. v. § 286 ZPO das Kündigungsschreiben am 19. Januar 2017 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden. Mit dem Einwurf in den Briefkasten bzw. jedenfalls zu der darauffolgenden üblichen Zustellzeit der Tagespost ist mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Klägers das Schreiben zugegangen, unabhängig davon, ob er es tatsächlich in Händen gehabt hat.

Randnummer 67

Die am 19. Januar 2017 zugegangene Probezeitkündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 2. Februar 2017 beendet.

Randnummer 68

Daher stehen dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Annahmeverzugslohn zu.

Randnummer 69

Da keine Zahlung zu erfolgen hat, kann er auch keine entsprechende Abrechnung für die Monate März und April 2017 verlangen.

Randnummer 70

II. Die Berufung ist jedoch im Hinblick auf die geltend gemachte Urlaubsabgeltung teilweise begründet.

Randnummer 71

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 bereits darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung übersehen wurde, dass der Kläger auch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht hatte.

Randnummer 72

Der Kläger hat zwar trotz des Hinweises auf § 321 ZPO keinen Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt, jedoch kann der übergangene Antrag in der Berufungsinstanz in den Rechtstreit eingeführt werden, wenn der Rechtstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs ohnehin in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Randnummer 73

Dies ist hier gegeben, da der Kläger gegen das Urteil insgesamt Berufung eingelegt hat.

Randnummer 74

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz ist daher insoweit abzuändern, als dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 253,85 € brutto nebst Zinsen zusteht.

Randnummer 75

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Randnummer 76

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 2. Februar 2017 und der Kläger hatte weder in 2016 noch in 2017 Urlaub genommen.

Randnummer 77

Gemäß § 5 Abs. 1 b BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Randnummer 78

Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien standen dem Kläger 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu, mithin zwei Tage pro Monat.

Randnummer 79

Der Kläger hat mit der Klageschrift für die Monate Januar bis März 2017 jeweils zwei Urlaubstage, insgesamt also sechs Urlaubstage, geltend gemacht. Da sein Arbeitsverhältnis jedoch bereits zum 2. Februar 2017 endete, kann er nur für den Monat Januar 2017 zwei Urlaubstage beanspruchen. Bei einem Bruttomonatsentgelt von 2.750,00 € ergibt sich bei einer Fünf-Tage-Woche ein Anspruch in Höhe von 253,85 € brutto für zwei Urlaubstage.

Randnummer 80

Der Anspruch auf Verzinsung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 253,85 € brutto mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 BGB.

Randnummer 81

Der Kläger hat hinsichtlich der Urlaubsabgeltung, im Klageantrag enthalten in dem "weiteren Betrag von 2.612,71 € brutto" Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 11. Mai 2017 geltend gemacht.

Randnummer 82

Gemäß § 4 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages war die monatliche Vergütung bis zum 10. des Folgemonats für den Vormonat fällig. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 2. Februar 2017 war die Urlaubsabgeltung zwar bereits zum 10. März 2017 fällig, dem Kläger können jedoch die Zinsen erst ab dem in seinem Antrag genannten Datum 11. Mai 2017 zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 83

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, soweit es nicht erfolgreich war.

Randnummer 84

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Urlaubsabgeltung bereits in erster Instanz in der nunmehr ausgeurteilten Höhe hätte zugesprochen werden müssen und dass Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz auch die unter Kostenaufhebung übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge betreffend die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2017 waren, so dass sich gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Quotelung ergibt.

Randnummer 85

C. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Zitierte Vorschriften

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