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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 – 7 Ta 3/11

Einstweilige Verfügung gegen Versetzung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.7TA3.11.0A
Normenkette
§ 935 ZPO, § 940 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga

37/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige

Verfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für

die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter

aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu

tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel

statt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antragsteller ist bei der

Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen

Anstellungsvertrages vom 23.09.1989 als Mitarbeiter/Nachbearbeitung

in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem

Betrieb Z in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca.

insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet

werden.

Randnummer 2

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag

heißt es u. a.:

Randnummer 3

"Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter/Nachbearbeitung im

Werk Z beschäftigt.

Randnummer 4

U behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine

andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.

…."

Randnummer 5

Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Z nach

C-Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum

31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die

hierzu mit dem Betriebsrat geführten

Interessenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der

Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen

Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle

geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am

Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle

gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch

Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine

Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum

Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung

des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten,

zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das

zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und

bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am

Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages

an. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in

dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres

Direktionsrechts anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis

zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen.

Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim

Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

Randnummer 7

Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Versetzung nach

C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im

Anstellungsvertrag ausdrücklich Z als Dienstsitz bestimmt worden

sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die

erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei

der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten

Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010

widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen

auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen

Arbeitnehmer vorausgegangen.

Randnummer 8

Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick

auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche

Begrenzung enthalte.

Randnummer 9

Schließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt

auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche

er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 der Antragsgegnerin

mitgeteilt habe, unzumutbar.

Randnummer 10

Der Antragsteller hat beantragt,

Randnummer 11

der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung

aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die

Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,

hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung

aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die

Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat

seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende

Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne

mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung

dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den

Hauptwie auch den Hilfsantrag an dem notwendigen

Verfügungsanspruch. Aus dem Arbeitsvertrag folge kein

Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, an bestimmten Orten

"nicht beschäftigt" zu werden. Ein Arbeitnehmer, der

versetzt werde, könne eine negative Feststellungsklage in Bezug auf

die streitige Arbeitspflicht erheben oder den Arbeitgeber auf

Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung verklagen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterlassung der Versetzung

oder Beseitigung einer Versetzung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB komme hingegen nicht in Betracht.

Randnummer 13

Dementsprechend fehle es auch an einem Verfügungsanspruch für

den Hilfsantrag. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch ein

Verfügungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden,

da nicht nachvollziehbar sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag

die Absprachen der Parteien zu den Arbeitsbedingungen vollständig

wiedergebe und es nicht einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer

unternehmensweiten Versetzungsklausel gebe.

Randnummer 14

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des

Arbeitsgerichts, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am

05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht

Rheinland-Pfalz eingelegt.

Randnummer 15

Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels

unter anderem aus,

Randnummer 16

soweit das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch hinsichtlich

des Hauptwie auch des Hilfsantrages nicht anerkannt habe,

berücksichtige es nicht, dass eine Arbeitsverweigerung beim

Antragsteller zu einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen

Sanktionen der Antragsgegnerin führen könne. Es sei dem

Antragsteller aber nicht zumutbar, sich einem solchen Risiko

auszusetzen. Darüber hinaus sei die Versetzung, mangels Zustimmung

des Betriebsrates per sé unwirksam. Auch aus den vom Betriebsrat

gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Widerspruchsgründen ergebe sich eine

Unwirksamkeit.

Randnummer 17

Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt von einer

Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegnerin

beabsichtige, mit der Firma Y in X ein Joint-venture zu errichten

und die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt,

sondern in X auszuführen.

Randnummer 18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung

wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011

verwiesen.

Randnummer 19

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 20

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts

Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 37/10,

der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung

aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die

Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,

hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung

aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die

Betriebsstätte zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine

Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung

rechtskräftig ersetzt worden ist.

Randnummer 21

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 22

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 37/10,

zurückzuweisen.

Randnummer 23

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidungsgründe des

Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der

Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der

Antragsgegnerin vom 04.02.2011 verwiesen.

Randnummer 24

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht

abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung

wird auf Seite 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011

Bezug genommen.

Randnummer 25

Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die

eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 26

II. Die form- und fristgerecht eingelegte,

sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zulässig.

Randnummer 27

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel hinsichtlich des zulässigen

Hauptantrages auch begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht

mehr zu entscheiden war.

Randnummer 28

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den

Erlass einer Einstweiligen Verfügung entsprechend dem Hauptantrag

sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO erfüllt, da dieser

Antrag dahingehend auszulegen war, dass der Antragsteller begehrt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom

09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist

nicht weiter aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sind

sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gemäß §§ 935,

940 ZPO gegeben.

Randnummer 29

Wenn man allerdings den Hauptantrag des Antragstellers

wortwörtlich nehmen würde, bestünde kein Verfügungsanspruch. Denn

zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages beim Arbeitsgericht

war eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, es zu

unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu

versetzen, nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend bestand auch

kein Unterlassungsanspruch. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des

Antragseingangs beim Arbeitsgericht die schriftliche Anordnung an

den Antragsteller vom 09.12.2010, nunmehr seine Arbeitsleistung ab

dem 13.12.2010 in C-Stadt zu erbringen, bereits ergangen war. Es

ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt,

diese Versetzungsanordnung in Zukunft zu wiederholen. Wo aber die

Gefahr einer zukünftigen Versetzungsanweisung nicht besteht, gibt

es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen

Unterlassungsanspruch.

Randnummer 30

Der Hauptantrag des Antragstellers bedarf aber der Auslegung

unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zweckes. Dieser ist im

Wesentlichen darauf gerichtet, während der Zeit bis zum Ende der

Änderungskündigungsfrist die Arbeitsleistung nicht in C-Stadt

erbringen zu müssen. Die zeitliche Begrenzung dieses Begehrens

folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Antragswortlaut, jedoch

daraus, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die

schriftliche Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wehren will. In

dem entsprechendem Schreiben hat aber die Antragsgegnerin

ausdrücklich eine Versetzung lediglich bis zum Ablauf der

Änderungskündigungsfrist angeordnet. Mithin kann auch das

entsprechende Begehren des Antragstellers, unabhängig davon, dass

es angesichts des Eingreifens der Änderungskündigung unbegründet

wäre, nicht weitergehen. Hinsichtlich dieses zeitlich begrenzten

Begehrens ist ein Verfügungsanspruch gegeben, da der Antragsteller

von der Antragsgegnerin, aufgrund einer arbeitsvertraglichen

Nebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB

verlangen kann, eine einseitige Änderung des arbeitsvertraglichen

Beschäftigungsortes, ohne dass es sich dabei um eine

Änderungskündigung handelt, zu unterlassen und eine entsprechend

ergangene Weisung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Ansonsten könnte

jeder Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen über den Arbeitsort

durch willkürliche Versetzungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in

einem Hauptsacheverfahren jederzeit unterlaufen; dies wäre mit dem

verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG), dem gerichtliche Verfahren des Einstweiligen

Rechtsschutzes dienen, nicht zu vereinbaren. Mithin kann der

Arbeitnehmer nicht nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

seinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern auch

verlangen, dass der in diesem Zusammenhang vereinbarte Arbeitsort

nicht durch vorzeitige, rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers

einseitig verändert wird.

Randnummer 31

Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal davon auszugehen, dass

der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.09.1985 die getroffenen

Vertragsvereinbarungen vollständig wiedergibt. Die im

Beschwerdeverfahren angehörte Antragsgegnerin hat in diesem

Zusammenhang keine weiteren Vertragsregelungen geltend gemacht.

Randnummer 32

Aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages war

die Antragsgegnerin zu der erteilten Versetzungsanordnung rechtlich

nicht befugt. Denn in der genannten arbeitsvertraglichen Regelung

ist ausdrücklich festgehalten: "Der Mitarbeiter wird als

Mitarbeiter/Nachbearbeitung im Werk Z beschäftigt. U behält sich

vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare

Tätigkeit zu übertragen". Eine Erweiterung des

Direktionsrechtes, etwa auf das gesamte Unternehmen, ist in diesem

Arbeitsvertrag nicht enthalten. Infolgedessen hat der Antragsteller

einen Anspruch auf das Werk in Z als Arbeitsort, wobei dieser

Anspruch einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung

abgeändert werden kann. Mangels einer vertraglichen Übereinkunft

kann mithin der arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstort frühestens

mit Ablauf der Änderungskündigungsfrist entfallen.

Randnummer 33

Ein Verfügungsgrund ist im Zusammenhang mit dem Hauptantrag

ebenfalls gegeben. Zwar ist es einem Arbeitnehmer, der versetzt

wird, grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte diesbezüglich in einem

Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang abzuwarten.

Dies kann aber nicht für den Fall einer offensichtlich

rechtswidrigen Versetzungsanweisung gelten, da ansonsten das Recht

des Arbeitnehmers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten

Beschäftigungsort zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht

durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom

05.02.2008 11 SaGa 4/08 = juris).

Randnummer 34

Im gegebenen Fall ist von einer offensichtlichen

Rechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme vom 09.12.2010 auszugehen,

da sich aus § 3 des Anstellungsvertrages, wie oben bereits

ausgeführt, ergibt, dass der Arbeitsort des Antragstellers nur im

Wege der Vereinbarung oder Änderungskündigung abgeändert werden

kann. Die vertragliche Regelung enthält weder eine Erweiterung des

Direktionsrechts der Antragsgegnerin noch einen

Versetzungsvorbehalt. Soweit sich die Antragsgegnerin das Recht

vorbehalten hat, dem Antragsteller eine anderweitige Tätigkeit zu

übertragen, schließt dies nicht eine Veränderung des Arbeitsortes,

sondern lediglich eine Veränderung des Arbeitsinhalts im örtlichen

Bereich des Werkes Z ein. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist

dies, aufgrund des arbeitsvertraglichen Wortlautes,

offensichtlich.

Randnummer 35

Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise

abzuändern.

Randnummer 36

Die Kosten des Rechtsstreits wurden unter Beachtung von § 91

Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, zumal diese die

Versetzung nicht aufrechterhalten darf.

Randnummer 37

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde

unter Beachtung von § 92 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG

nicht statt.

Zitierte Vorschriften

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