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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2011 – 7 Ta 276/10

Bewilligungsreife eines PKH-Antrages
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.7TA276.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 20.10.2010 3 Ca 551/10 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren 3 Ca 551/10 erhob der Kläger am 19.03.2010 Zahlungsklage gegen die Beklagte mit

den aus Seite 2 der Klageschrift vom 19.03.2010 ersichtlichen

Klageanträgen. Seinerzeit war in dem Kündigungsschutzprozess der

Parteien (3 Ca 2756/09 -) Kammertermin auf den 12.05.2010

anberaumt. Der Klageschrift vom 19.03.2010 in der Sache 3 Ca

551/10 war die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnete Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei

nicht beigefügt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte Erfolg

(Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 3 Ca 2756/09 -). Das

Urteil vom 12.05.2010 ist rechtskräftig. Gemäß Schreiben der

Agentur für Arbeit C-Stadt vom 09.07.2010 (Bl. 34 d. A.) bezog der

Kläger für die Zeit vom 17.12.2009 bis zum 14.03.2010

Arbeitslosengeld in Höhe von 3.426,50 EUR. Vom

"Jobcenter" C-Stadt erhielt der Kläger gemäß Schreiben

vom 14.07.2010 (Bl. 35 d. A.) den Betrag von 1.084,24 EUR. Mit dem

Schriftsatz vom 10.08.2010 teilte die Beklagte unter Bezugnahme

u.a. auf die Lohnabrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) mit, dass

zwischenzeitlich die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses

vorgenommen worden sei. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom

29.09.2010 (Bl. 47 d.A.) bat das Arbeitsgericht den Kläger um

Vorlage einer ordnungsgemäßen ausgefüllten Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Nach

näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 07.10.2010

widersprach die Beklagte der Forderungsberechnung des Klägers im

Schriftsatz vom 27.09.2010 (dort errechnete sich der Kläger einen

Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.259,61 EUR netto). Im Schriftsatz

vom 20.10.2010 geht der Kläger davon aus, dass die ihm seitens der

Beklagten erteilte Abrechnung zutreffend und korrekt sei. Er

kündigt dort die Überprüfung der Zahlungsflüsse an und stellt die

Erklärung der Erledigung der Hauptsache in Aussicht. Zum

Kammertermin vom 20.10.2010 erschien für den Kläger niemand. Mit

dem Beschluss vom 20.10.2010 3 Ca 551/10 wies das

Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurück.

Gegen den am 10.11.2010 zugestellten Beschluss vom 20.10.2010 3

Ca 551/10 hat der Kläger am 10.12.2010 mit dem Schriftsatz vom

10.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und

diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung der

Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl.

68 f. d.A.) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 27.12.2010 3 Ca

551/10 half das Arbeitsgericht der sofortige Beschwerde des

Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht

Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht begründet

seine Nichtabhilfe-Entscheidung damit, dass der Kläger keine

aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse vorgelegt hat.

Randnummer 2

Auf die gerichtliche Auflage des Beschwerdegerichts vom

12.01.2011 7 Ta 276/10 - (Bl. 82 d.A.) reichte der Kläger mit dem

Schriftsatz vom 31.01.2011 die aus dem PKH-Beiheft ersichtliche

(Telefax-) Erklärung vom 10.01.2011 ("10.01.11") über

seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim

Beschwerdegericht ein (nebst Anlagen; s. Bl. 1 ff. des

PKH-Beiheftes). Außerdem wurde noch die (weitere) PKH-Erklärung vom

01.02.2011 ("01.02.11") vorgelegt.

Randnummer 3

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen

wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 4

II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige

Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt

worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie

unbegründet ist.

Randnummer 5

2. Die Klage hat mit den Zahlungsanträgen, die

die Klageschrift vom 19.03.2010 enthält, keine hinreichende

Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Dahingestellt

bleiben muss, ob die hinreichende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der

Klageerhebung zu bejahen gewesen ist. Diesbezüglich bestehen

Bedenken, weil der Kläger dort den gesetzlichen Forderungsübergang

des § 115 Abs. 1 SGB X unberücksichtigt gelassen hat.

Randnummer 6

Zu einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gehört die

Vorlage der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Erklärung der

Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

nebst Beifügung der entsprechenden Belege. Dabei muss sich die

Partei des eingeführten PKH-Erklärungsformulars bedienen (§ 117

Abs. 4 ZPO). Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch ist erst dann

entscheidungsbzw. bewilligungsreif, wenn alle notwendigen

Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind und dem Gegner

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 118 Abs. 1 Satz 1

ZPO). "Besondere Gründe" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1

ZPO waren vorliegend nicht gegeben.

Randnummer 7

Unter den gegebenen Umständen war hier die Vorlage einer

(erneuten) PKH-Erklärung geboten. Die Bezugnahme auf die

(möglicherweise) in dem Verfahren 3 Ca 2756/09 vorgelegte

PKH-Erklärung war nicht ausreichend. Die Beklagte hat im

Schriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 48 f. d.A.) unwidersprochen

dargelegt, dass dem Kläger angeboten worden war, im Rahmen eines

Prozessarbeitsverhältnisses weiter zu arbeiten und dass dem Kläger

ab dem 15.03.2010 die Vergütung bezahlt wurde. Demgemäß verfügte

der Kläger wie die Lohnabrechnungen vom 05.04.2010 (für März

2010; Bl. 28 d.A.), vom 02.05.2010 (Bl. 50 d.A.; für April 2010),

vom 02.06.2010 (Bl. 51 d.A.; für Mai 2010) und vom 04.07.2010 (Bl.

52 d.A.; für Juni 2010) belegen, über Arbeitseinkommen, die er

gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen hat. Mit Rücksicht auf § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher mit Beginn des angebotenen

Prozessbeschäftigungsverhältnisses (jedenfalls) die Vorlage einer

(neuen) aktuellen PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

geboten. Ohne Vorlage dieser PKH-Erklärung konnte keine

Entscheidungsbzw. Bewilligungsreife des

Prozesskostenhilfeantrages eintreten.

Randnummer 8

Eine PKH-Erklärung hat der Kläger erstmals dem Beschwerdegericht

(auf dessen Anforderung vom 12.01.2011 7 Ta 276/10 -; Bl. 82

d.A.) vorgelegt. Die zuvor bereits mit dem Schreiben des

Arbeitsgerichts vom 29.09.2010 3 Ca 551/10 erfolgte

gerichtliche Aufforderung (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger

unberücksichtigt gelassen.

Randnummer 9

Im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren sind Veränderungen des

Sach- und Streitstandes, die für die Frage des Vorliegens

hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO von

Bedeutung sind und die bis zum Eintritt der Entscheidungsreife

erfolgen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass hier zu fragen

ist, ob die Zahlungsklage des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs der

PKH-Erklärung vom 10.01.2011 bzw. vom 01.02.2011 (vgl. dazu die

unterschiedlichen Daten, die in der Telefax-PKH-Erklärung zum

einen, Bl. 2 des PKH-Beiheftes und der PKH-Erklärung, Bl. 7 R des

PKH-Beiheftes, angegeben werden) noch eine hinreichende

Erfolgsaussicht hatte. Diese Frage ist zu verneinen, da nach den

Zahlungen, die der Kläger gemäß der Abrechnung vom 04.08.2010 (Bl.

37 d.A.) von der Beklagten sowie von der Agentur für Arbeit und vom

"Jobcenter" C-Stadt gemäß den Schreiben vom 19.02.2010,

vom 09.07.2010 und vom 14.07.2010 (s. Bl. 30, 34 und 35 d.A.)

erfolgt sind, keine Ansprüche des Klägers mehr zu erfüllen sind (§ 362 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 SGB X).

Randnummer 10

Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1

ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht

veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde

nicht angreifbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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