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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 – 7 Ta 206/10

Prozesskostenhilfe und hinreichende Erfolgsaussichten bei der Rechtsverfolgung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA206.10.0A
Normenkette
§ 114 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2010, Az.: 7 Ca 723/10

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.

Randnummer 2

Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,

unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern

einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese

Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte

als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten

beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z

Kaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler

auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn

zumindest einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR (netto) aus.

Randnummer 3

Die Firma W GmbH ist ein Bauunternehmen, das bei der

Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2), die

Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Firma W GmbH die

Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem

Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH

zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)

beauftragte, ist streitig.

Randnummer 4

Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt

Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als

"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X

in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die

weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben

abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 2)

untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern

weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Firma W GmbH ein

Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend

nicht mehr tätig.

Randnummer 5

Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit

vom 05.10.2009 bis 30.11.2009 aus.

Randnummer 6

Am 14.05.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim

Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem

Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,

der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.

Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch

eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden

Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder

andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,

unbeantwortet gelassen.

Randnummer 7

In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende

beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:

Randnummer 8

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger

3.270,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.724,32 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab

Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 200,00 EUR zu zahlen.

hilfsweise

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 3.581,08 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 9

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

Randnummer 10

mit dem Antrag zu 1) werde von der Antragsgegnerin zu 1) das

kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete

Nettoarbeitsentgelt verlangt. Ausgehend von einer

Monatslohnvereinbarung von mindestens 2.500,00 EUR für 240

Monatsstunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR.

Bei insgesamt 429 abgeleisteten Arbeitsstunden sowie unter Abzug

des Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR verbleibe ein

Restlohnanspruch in Höhe von 3.270,18 EUR.

Randnummer 11

Der im Antrag zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend

gemachte Zahlungsbetrag sei als Mindestentgelt i.S.v. § 14 AEntG

geschuldet. Der Antragsteller habe im Dienste eines anderen nach

Maßgabe von dessen Weisungen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher

Abhängigkeit erbracht. Das Weisungsrecht habe unabhängig von der

täglichen Übermittlungskette bei den Polieren der Antragsgegnerin

zu 2) gelegen, sodass der Antragsteller entsprechend den

Feststellungen des Hauptzollamtes als Arbeitnehmer anzusehen sei.

Dementsprechend hafte die Antragsgegnerin zu 2) nicht nur für das

anlässlich der 429 Arbeitsstunden angefallene

Mindestarbeitsentgelt, sondern auch für die tariflich begründeten

Überstundenzuschläge für 60 Überstunden aus dem Monat Oktober 2009

und 49 Überstunden aus dem Monat November 2009. Des Weiteren stehe

dem Antragsteller auch noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 838,70 EUR

zu.

Randnummer 12

Der hilfsweise angekündigte Klageantrag zu 3) sei auf den gegen

die Antragsgegnerin zu 2) bestehenden Nettomindestentgeltanspruch

gerichtet und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht von der

Unbestimmtheit der gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobene

Bruttoforderung ausgehen sollte.

Randnummer 13

Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter anderem das Vorliegen einer

Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die

tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das

Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung

bestritten.

Randnummer 14

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom

06.07.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung

dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen

ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem

Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.

Randnummer 15

So habe der Antragsteller keine vollständigen Angaben zu seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, da er

nicht erklärt habe, ob er eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch

nehmen könne oder nicht.

Randnummer 16

Dem beabsichtigten Klageantrag zu 1) fehle es an einer

hinreichenden Erfolgsaussicht, da ein Zahlungsanspruch aus § 14

AEntG allenfalls auf einen Nettobetrag, nicht aber auf den geltend

gemachten Bruttobetrag gerichtet sein könne. Auch seien die

behauptete arbeitsvertragliche Vereinbarung wie auch etwaige

Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinn nicht im Einzelnen vorgetragen

worden. Zudem seien die Zahlungsansprüche, die auf § 14 AEntG

gestützt würden, verfallen.

Randnummer 17

Der beabsichtigte Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da eine

unbezifferte Leistungsklage erhoben werde, obwohl eine bezifferte

Leistungsklage möglich sei.

Randnummer 18

Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am

12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 09.08.2010 sofortige

Beschwerde eingelegt.

Randnummer 19

Der Antragsteller macht geltend,

Randnummer 20

die Angaben zur Kostenübernahme seien in seiner Erklärung über

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines

Missverständnisses unterblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis

des Arbeitsgerichts, der aber nicht erfolgt sei, hätte dieses

Missverständnis ausgeräumt werden können. Im Übrigen beabsichtige

der Antragsteller weder die Erhebung einer unbezifferten

Leistungsklage noch die Inanspruchnahme von drei Beklagten.

Randnummer 21

Ein Anspruchsverfall sei nicht eingetreten, da der Lauf der

tariflichen Verfallfristen wie jener einer Verjährungsfrist durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf

Prozesskostenhilfe gehemmt worden sei. Wenn das Arbeitsgericht

davon ausgegangen sei, dass eine sofortige Klageerhebung geboten

erscheine, hätte es auf die Möglichkeit der Klageerhebung ohne

Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG

hinweisen müssen.

Randnummer 22

Außerdem dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten

einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren aus

verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Schwierige

Rechtsfragen wie vorliegend die Durchgriffshaftung nach § 14 AEntG

für Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien nach

Bewilligung im ordentlichen Prozess zu klären.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des

Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 09.08.2010 und

27.09.2010 Bezug genommen.

Randnummer 24

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 25

ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt

der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die

Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.

Randnummer 26

Die Beteiligte zu 2) hat dem Inhalt der Beschwerdebegründung

schriftsätzlich widersprochen.

Randnummer 27

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde

mit Beschluss vom 25.08.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung

vorgelegt.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten

eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 29

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78

Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-

und fristgerecht eingelegt worden ist.

Randnummer 30

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht

zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im

Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen

Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.

Randnummer 31

Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 32

Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der

Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO

beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:

"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person

(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer

Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller

anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende

Beantwortung dieser Frage in dem Nichtabhilfebeschluss gerügt

hatte, leistete der Antragsteller bis zum heutigen Tag keine

Abhilfe. Da eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht besteht,

wenn eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft die

Prozesskosten trägt, kann allein schon wegen der unzureichenden

Angaben des Antragstellers Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Allein der Hinweis auf ein in diesem Zusammenhang aufgetretenes

Missverständnis vermag eine klare Beantwortung der Formularfrage

nicht zu ersetzen.

Randnummer 33

Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die

Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen

für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1

ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung

ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen

Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies

war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften

Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.

Randnummer 34

Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer

hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten

Klageanträge.

Randnummer 35

1. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber

der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14

AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus

arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen

will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin

zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,

die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.

Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu

1).

Randnummer 36

Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare

Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise

zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.

Randnummer 37

a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines

Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung

von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Der Antragsteller hat

es aber versäumt Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger

Gespräche über einen Arbeitsvertrag konkret darzulegen.

Dahingehende Angaben hätte es aber für eine schlüssige Klage

bedurft, zumal der Gesellschaftsvertrag eine prozentuale

Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorsah und daher kein

Anlass bestand, zusätzlich einen Arbeitsvertrag zu schließen.

Randnummer 38

b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein

unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem

es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen

Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),

mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht

zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche

Klagegegnerin ausfallen.

Randnummer 39

c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese

vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem

Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche

Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei

der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und

Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt

der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen

Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das

Weisungsrecht habe unabhängig von der täglichen

Übermittlungskette vollumfänglich bei den Polieren der

Antragsgegnerin zu 2) gelegen. Hiermit lassen sich aber

Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der

tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig

begründen.

Randnummer 40

2. Soweit der Antragsteller mit den Klageanträgen zu Ziffer 2.

und 3. die Antragsgegnerin zu 2) auf eine Zahlung in Höhe des

Mindestentgelts aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem

entgegen, dass insoweit ein Verfall des Anspruchs nach § 7 Abs. 1

AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn eingetreten ist.

Randnummer 41

Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche

innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend

gemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4

S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am

15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu

zahlen ist. Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des

Antragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und

spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die Fälligkeit des

geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs kann dahinstehen, da

dieser sowieso nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen, sondern

gemäß § 8 Ziff. 6.2 Satz 1 BRTV allenfalls gegenüber der

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.

Randnummer 42

Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter

gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine

gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung

bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.

08.10.1997 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und

dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 16

aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich

beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller

günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im

konkreten Fall bislang aber nicht zu einer wirksamen gerichtlichen

Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht

Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem

Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der

tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese

Voraussetzung ist aber wie oben bereits ausgeführt schon

deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige

Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

bislang nicht eingereicht hat. Wenn der Antragsteller in diesem

Zusammenhang rügt, er sei von dem Arbeitsgericht auf die

Unvollständigkeit seiner Erklärung nicht hingewiesen worden,

übersieht er, dass die ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung

seiner Ansprüche nicht dem Gericht, sondern ihm obliegt. Darüber

hinaus ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig

eingereicht wurde das behauptete Missverständnis hat jedenfalls

nicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung zur

Folge.

Randnummer 43

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 44

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 AEntG, § 4 TVG, § 7 AEntG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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