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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 14 GKG – Ausnahmen von der Abhängigmachung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

  • 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
  • 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
  • 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
  • a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
  • b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

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