Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 13a GKG – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 13a GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13a GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten