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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 15 GKG – Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 15 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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