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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 – 7 Ta 185/10

Prozesskostenhilfe und hinreichende Erfolgsaussichten bei der Rechtsverfolgung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA185.10.0A
Normenkette
§ 114 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.05.2010, Az.: 3 Ca 569/10

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.

Randnummer 2

Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,

unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern

einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese

Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte

als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten

beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z

Kaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler

auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn

zumindest einen Betrag in Höhe von 1.600,00 EUR (netto) aus.

Randnummer 3

Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der

Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die

Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)

die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei

dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH

zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)

beauftragte, ist streitig.

Randnummer 4

Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt

Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als

"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X

in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die

weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben

abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)

untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern

weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)

ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten

rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden

anschließend nicht mehr tätig.

Randnummer 5

Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit

vom 15.09.2009 bis 01.12.2009 aus.

Randnummer 6

Am 14.04.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim

Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem

Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,

der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.

Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch

eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden

Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder

andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage, mit

"Ja, in voller Höhe" beantwortet.

Randnummer 7

In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende

beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:

Randnummer 8

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den

Kläger 9.233,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 3.537,06 EUR und ab

Rechtshängigkeit aus 5.696,44 EUR abzüglich gezahlter 1.800,00 EUR

zu zahlen.

Randnummer 9

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu

beziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu

Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 10

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

Randnummer 11

Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als

Gesamtschuldnerin eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu

zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)

schulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und

dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor

die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240

Monatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto

vereinbart worden sei.

Randnummer 12

Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht

eingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom

15.09.2009 bis 01.12.2009 insgesamt während 493 Stunden gearbeitet

und dabei im Monat Oktober 2009 85 und im Monat November 2009 49

Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe ihm noch

Urlaubsvergütung in Höhe von 1.151,66 EUR zu.

Randnummer 13

Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem

Klageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren

Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn

belaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die

geleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in

Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn

seien die Zahlung von 3.300,00 EUR netto, die er von der

Antragsgegnerin zu 1) erhalten sowie weitere 200,00 EUR, die er vom

Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.

Randnummer 14

Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der

Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag

aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von

diesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits

aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrag ergebe,

in Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.

Randnummer 15

Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des

Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten

Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten

Nettolohnvereinbarung bestritten.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom

12.05.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung

dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen

ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem

Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können, da der

Antragsteller in seiner Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben habe, dass er eine

Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder von

dritter Seite erhalte.

Randnummer 17

Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am

12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 12.08.2010 sofortige

Beschwerde eingelegt.

Randnummer 18

Der Antragsteller macht dabei geltend,

Randnummer 19

bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse sei es zu einem Missverständnis bzw.

Unverständnis gekommen, da die falsche Angabe über die

Kostentragung auf dem Umstand beruhe, dass er diese Frage im

Hinblick auf eine noch zu treffende Entscheidung durch das Gericht

fehlerhaft beantwortet habe. Nach einem entsprechenden Hinweis des

Arbeitsgerichts hätte das Missverständnis vor der angefochtenen

Entscheidung ausgeräumt werden können.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des

Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 12.08.2010 Bezug

genommen.

Randnummer 21

Der Antragssteller beantragt,

Randnummer 22

ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt

der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die

Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.

Randnummer 23

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde

mit Beschluss vom 13.08.2010 nicht abgeholfen und dabei unter

anderem auch ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend

gemachten vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate September bis

einschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in

Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der

Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV

Mindestlohn) verfallen seien.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten

eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 25

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78

Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie nur

form-, und fristgerecht eingelegt worden ist.

Randnummer 26

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da das

Arbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus,

dass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen

Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.

Randnummer 27

Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 28

Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der

Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO

beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:

"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person

(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer

Prozessführung?" mit "Ja in voller Höhe"

beantwortet. Obwohl der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und

das Arbeitsgericht die fehlende Beantwortung dieser Frage bereits

in dem angefochtenen Beschluss gerügt hatte und darüber hinaus in

dem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen hat, dass auch der

Beschwerdebegründung die Beantwortung der Formularfrage nicht zu

entnehmen sei, leistete der Antragsteller bis zum heutigen Tag

keine Abhilfe. Allein der Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten in

der Beschwerdebegründung, er habe die Frage falsch beantwortet,

lässt nicht hinreichend klar erkennen, ob bzw. wie der

Antragsteller die Frage, die an ihn persönlich gerichtet ist, bei

nunmehr richtigem Verständnis beantworten will. Da

Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, wenn eine

Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft die Prozesskosten

trägt, ist die Bedürftigkeit des Antragstellers mithin nicht

feststellbar.

Randnummer 29

Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die

Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen

für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1

ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung

ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen

Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies

war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften

Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.

Randnummer 30

Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer

hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten

Klageanträge.

Randnummer 31

1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die

drei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in

Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,

steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des

Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV

Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen

Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit

gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen

sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf

Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat

folgt, für den er zu zahlen ist.

Randnummer 32

Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des

Antragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig geworden und

dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die

Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei

dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den

Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des

allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das

Baugewerbe vom 04.07.2002 allenfalls gegenüber der

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.

Randnummer 33

Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter

gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine

gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung

bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.

08.10.1997 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und

dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 16

aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich

beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller

günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im

konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen

Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht

Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem

Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der

tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen, mithin

Bewilligungsreife gegeben ist. Diese Voraussetzung ist aber schon

deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine

bewilligungsfähige Erklärung über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf nicht

eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde nämlich

die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft

die Kosten der Prozessführung übernimmt, mit "Ja, in voller

Höhe" beantwortet.

Randnummer 34

2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber

der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14

AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus

arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen

will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin

zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,

die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.

Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)

und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des

Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.

Randnummer 35

Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare

Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise

zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.

Randnummer 36

a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines

Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung

von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende

pauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem

geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als

unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach

sollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug

aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten

der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es

versäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und

Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter

Beweisantritt konkret darzulegen.

Randnummer 37

b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein

unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem

es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen

Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),

mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages, als Gesellschaft nicht

zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche

Klagegegnerin ausfallen.

Randnummer 38

c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese

vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem

Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche

Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei

der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und

Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt

der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen

Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das

Weisungsrecht habe unabhängig von der täglichen

Übermittlungskette vollumfänglich bei den Polieren der

Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber

Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der

tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig

begründen.

Randnummer 39

3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer

hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der

Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,

obwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die

begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein

hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

vor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner

Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal

er im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.

Randnummer 40

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 41

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 AEntG, § 4 TVG, § 7 AEntG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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