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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 – 7 Ta 166/10

Prozesskostenhilfe und hinreichende Erfolgsaussichten bei der Rechtsverfolgung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA166.10.0A
Normenkette
§ 114 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2010,

Az.: 1 Ca 369/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.

Randnummer 2

Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,

unterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit dreißig anderen

rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer

Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die

Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer

General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines

mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern

durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler auf der

Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn

zumindest einen Betrag in Höhe von 2.600,00 EUR (netto) aus.

Randnummer 3

Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der

Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die

Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)

die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei

dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH

zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)

beauftragte, ist streitig.

Randnummer 4

Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt

Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als

"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X

in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die

weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben

abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)

untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern

weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)

ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten

rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden

anschließend nicht mehr tätig.

Randnummer 5

Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit

vom 24.08.2009 bis 01.12.2009 aus.

Randnummer 6

Am 11.03.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim

Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem

Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,

der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.

Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch

eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden

Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder

andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,

unbeantwortet gelassen.

Randnummer 7

In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende

beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:

Randnummer 8

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den

Kläger 12.015,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 5.350,46 EUR und ab

Rechtshängigkeit aus 4.948,17 EUR abzüglich gezahlter 2.600,00 EUR

zu zahlen.

Randnummer 9

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu

beziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu

Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 10

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

Randnummer 11

Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als

Gesamtschuldnerin eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu

zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)

schulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und

dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor

die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240

Monatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto

vereinbart worden sei.

Randnummer 12

Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht

eingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom

24.08.2009 bis 01.12.2009 insgesamt während 763 Stunden gearbeitet

und im Monat September 2009 80, im Monat Oktober 2009 80 und im

Monat November 2009 49 Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe

ihm noch Urlaubsvergütung in Höhe von 1.498,63 EUR zu.

Randnummer 13

Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem

Klageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren

Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn

belaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die

geleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in

Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn

seien die Zahlung von 2.600,00 EUR netto, die er von der

Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe und ein Betrag von 200,00 EUR

netto, den er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.

Randnummer 14

Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der

Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag

aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von

diesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits

aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in

Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.

Randnummer 15

Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des

Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten

Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten

Nettolohnvereinbarung bestritten.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom

26.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung

dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen

ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem

Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.

Randnummer 17

Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig, da unter der

Rubrik B des entsprechenden Formulars keine Angabe dazu gemacht

worden sei, ob Rechtsschutz über eine Gewerkschaft oder eine

Rechtsschutzversicherung gewährt werde.

Randnummer 18

Darüber hinaus sei der Klageantrag zu Ziffer 2. aus dem

Klageentwurf unzulässig, da der Kläger hier eine unbezifferte

Leistungsklage geltend machen wolle, obwohl ihm eine Bezifferung

möglich sei.

Randnummer 19

Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber den

Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) eine Zahlung des Mindestentgeltes

nach § 14 AEntG verlange, sei die vorliegende Geltendmachung eines

Bruttobetrages ausgeschlossen, da die Durchgriffshaftung nach der

genannten gesetzlichen Vorschrift lediglich auf Nettoentgelte

gerichtet sei.

Randnummer 20

Der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsvergütung sei nicht

schlüssig dargelegt worden. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers

ergebe sich weder eine Bewilligung von Urlaub noch die Erfüllung

der tariflichen Voraussetzungen für Urlaubsabgeltung.

Randnummer 21

Darüber hinaus fehlten auch substantiierte und einlassungsfähige

Angaben dazu, wann, wo, wie und mit wem der Kläger welche

arbeitsvertraglichen Abreden getroffen habe.

Randnummer 22

Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am

03.05.2010 zugestellt worden ist, hat am 04.06.2010 sofortige

Beschwerde eingelegt.

Randnummer 23

Der Antragsteller macht dabei geltend,

Randnummer 24

bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse sei es zu einem Missverständnis bzw.

Unverständnis gekommen, da die fehlende Angabe über die

Kostentragung auf dem Umstand beruhe, dass der Antragsteller diese

Frage im Hinblick auf eine noch zu treffende Entscheidung durch das

Gericht offen gelassen habe. Soweit der Antragsteller mit dem

beabsichtigten Klageantrag zu 1. den Mindestbruttolohn nach § 14

AEntG geltend mache, sei in diesem Betrag das sich ergebende

Nettoentgelt jedenfalls enthalten; dieses könne anhand der

gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

Randnummer 25

Falls der Antragsteller lediglich den Mindestnettolohn geltend

machen würde, müsste er hinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden

Einkommenssteuer ungewiss sei und zum späteren Zeitpunkt der

Zahlung die Leistung dieser Steuern im Rahmen einer erneuten Klage

geltend gemacht werden müsse.

Randnummer 26

Die Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem

Nettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als

Bruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße

dar.

Randnummer 27

Im Übrigen belaufe sich der Nettomindestlohnanspruch des

Antragstellers auf 3.922,39 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus

dem Monat Mai 2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten

Bruttobetrag in Höhe von 12.015,35 EUR ein Nettobetrag in Höhe von

6.722,39 EUR, von dem die 2.600,00 EUR, welche der Antragsteller

von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe, sowie eine Zahlung der

Bauherrin in Höhe von 200,00 EUR in Abzug zu bringen seien.

Randnummer 28

Wenn der Antragsteller Urlaubsvergütung verlange, handele es

sich um Urlaubsabgeltung, die ihm nach § 8 AEntG i.V.m. § 8 des

allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das

Baugewerbe (Im Folgenden: BRTV) zustehe. Er sei nämlich bereits

länger als drei Monate nicht mehr in einem von dem BRTV erfassten

Betrieb tätig und beziehe keine Arbeitslosenleistungen.

Randnummer 29

Sein Vortrag zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend

substantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)

die arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe

lediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen

sei.

Randnummer 30

Die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte

Leistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der

Antragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 7.950,46

EUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe

von 3.922,39 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in

Höhe von 4.028,07 EUR geschuldet sei.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des

Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 03.05.2010 Bezug

genommen.

Randnummer 32

Der Antragssteller beantragt,

Randnummer 33

ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt

der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die

Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.

Randnummer 34

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben den Inhalt der

Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.

Randnummer 35

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde

mit Beschluss vom 26.07.2010 nicht abgeholfen und dabei unter

anderem auch ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten

vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate August bis

einschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in

Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der

Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV

Mindestlohn) verfallen seien.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten

eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 37

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78

Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie nicht

nur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden ist. Die

einmonatige Beschwerdefrist für den am 03.05.2010 zugestellten

Beschluss des Arbeitsgerichtes hat, aufgrund des Feiertages

(03.06.2010, Fronleichnam), erst mit Ablauf des 04.06.2010 geendet,

so dass die an diesem Tag per Telefax eingegangene

Beschwerdeschrift fristwahrende Wirkung hatte.

Randnummer 38

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da das

Arbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus,

dass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen

Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.

Randnummer 39

Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 40

Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der

Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO

beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:

"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person

(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer

Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller

anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende

Beantwortung dieser Frage bereits in dem angefochtenen Beschluss

gerügt hatte und darüber hinaus in dem Nichtabhilfebeschluss darauf

hingewiesen hat, dass auch der Beschwerdebegründung die

Beantwortung der Formularfrage nicht zu entnehmen sei, leistete der

Antragsteller bis zum heutigen Tag keine Abhilfe. Allein die

Behauptung in der Beschwerdebegründung, er habe die Frage

missverstanden, lässt nicht erkennen, wie er die Frage bei nunmehr

richtigem Verständnis beantworten will. Da eine Bedürftigkeit des

Antragstellers nicht besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung

oder eine Gewerkschaft die Prozesskosten trägt, kann allein schon

wegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers

Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Randnummer 41

Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die

Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen

für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1

ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung

ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen

Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies

war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften

Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.

Randnummer 42

Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer

hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten

Klageanträge.

Randnummer 43

1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die

drei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in

Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,

steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des

Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV

Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen

Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit

gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen

sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf

Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat

folgt, für den er zu zahlen ist.

Randnummer 44

Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des

Antragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig geworden und

dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die

Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei

dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den

Antragsgegnerinnen sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 BRTV allenfalls

gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.

Randnummer 45

Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter

gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine

gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung

bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.

08.10.1997 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und

dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 16

aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich

beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller

günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im

konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen

Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht

Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem

Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der

tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese

Voraussetzung ist aber wie oben bereits ausgeführt schon

deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige

Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

bislang nicht eingereicht hat.

Randnummer 46

2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber

der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14

AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus

arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen

will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin

zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,

die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.

Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)

und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des

Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.

Randnummer 47

Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare

Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise

zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.

Randnummer 48

a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines

Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung

von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende

pauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem

geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als

unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach

sollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug

aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten

der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es

versäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und

Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter

Beweisantritt konkret darzulegen.

Randnummer 49

b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein

unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem

es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen

Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),

mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages, als Gesellschaft nicht

zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche

Klagegegnerin ausfallen.

Randnummer 50

c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese

vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem

Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche

Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei

der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und

Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt

der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen

Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das

Weisungsrecht habe unabhängig von der täglichen

Übermittlungskette vollumfänglich bei den Polieren der

Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber

Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der

tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig

begründen.

Randnummer 51

3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer

hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der

Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,

obwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die

begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein

hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

vor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner

Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal

er im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.

Randnummer 52

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 53

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter

Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem

gesetzlich begründeten Anlass

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 AEntG, § 4 TVG, § 7 AEntG, § 8 AEntG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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