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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 – 7 Sa 67/18

Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich des Berechnungsfaktors "Betriebszugehörigkeit"
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1205.7Sa67.18.00
Normenkette
§ 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG

Orientierungssatz

Unter "Betriebszugehörigkeit" im Sinne der Regelung des streitgegenständlichen Sozialplans zur Berechnung einer Sozialplanabfindung ("Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor.") sind die Beschäftigungsjahre und nicht die Beschäftigungsmonate zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, ihrem Sinn und Zweck, dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung sowie der Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Sozialplans.(Rn.62)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2017, Az. 9 Ca 523/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.

Randnummer 2

Die Beklagte ist Teil der X-Gruppe. Sie beschäftigte bislang circa 1.800 Arbeitnehmer an fünf Standorten in Deutschland. Eine strategische Neuausrichtung der Beklagten in Deutschland führte zum Wegfall von 346 Arbeitsplätzen. Die Klägerin war mehr als 34 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Randnummer 3

Unter dem 29./30. Juni 2016 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31. Dezember 2016 endete. Ziffer 2 Abs. 1 dieses Aufhebungsvertrages sieht eine Abfindung in Höhe von 170.000,00 € brutto vor. Ziffer 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages lautet:

Randnummer 4

„Ihre Abfindungssumme ist basierend auf der am 30.03.2016 garantierten Abfindungsformel berechnet. Sollte bei einem wegen der beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahmen endverhandelter Sozialplan eine Formel vereinbart werden, die zu einer höheren Abfindung führen würde, wird die o.a. Abfindung entsprechend der vereinbarten Formel neu berechnet und ein eventuelles Delta zwischen der vorstehend vereinbarten Abfindung und der neu berechneten Abfindung ausgezahlt (garantierter Sozialplan). Diese o.a. Abfindungssumme kann jedoch nicht aufgrund des Sozialplan-Verhandlungsergebnisses reduziert werden.“

Randnummer 5

In „Ergänzung zur Aufhebungsvereinbarung“ vereinbarten die Parteien am 13./15. Juli 2016:

Randnummer 6

„Aufgrund des eingereichten Nachweises für die Zulage Kind erhöht sich die unter Punkt 2 der Aufhebungsvereinbarung vereinbarte Abfindungssumme um 5.000,00 EURO (...). Ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der Aufhebungsvereinbarung.“

Randnummer 7

Unter dem 3. September 2016 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens den endgültigen Sozialplan. Dieser enthält in seiner Ziffer 2 Regelungen zur Abfindung. Diese Ziffer lautet auszugsweise:

Randnummer 8

„2.1 (...)

Randnummer 9

2.2 Die Abfindung besteht aus einem Grundbetrag, eventuellen Sozialzulagen sowie einer etwaigen Arbeitsmarktzulage.

Randnummer 10

2.3 Der Grundbetrag berechnet sich wie folgt:

Randnummer 11

Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgrundgehalt x Faktor.

Randnummer 12

Der Faktor beträgt 1,10.

Randnummer 13

2.3 Zusätzlich zum Grundbetrag werden folgende Sozialzulagen gewährt:

Randnummer 14

Kinderzuschlag: Für jedes Kind, dem durch den Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder gezahlt wird, werden zusätzlich EUR 5.000,00 pauschal als Abfindung gezahlt. (...)

Randnummer 15

Schwerbehindertenzuschlag: Schwerbehinderte Menschen und solche, die schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind, erhalten zusätzlich EUR 15.000,00 pauschal als Abfindung. (...)

Randnummer 16

2.5 Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihr 48. Lebensjahr, aber noch nicht ihr 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich zum Grundbetrag gemäß Ziff. 2.3 sowie etwaigen Sozialzulagen gemäß Ziff. 2.4 eine Arbeitsmarktzulage. Die Arbeitsmarktzulage beträgt

Randnummer 17

für Arbeitnehmer, die ihr 48., aber noch nicht ihr 50. Lebensjahr vollendet haben: 50% eines Bruttomonatsgrundgehalts,

für Arbeitnehmer, die ihr 50., aber noch nicht ihr 52. Lebensjahr vollendet haben: 75% eines Bruttomonatsgrundgehalts,

für Arbeitnehmer, die ihr 52., aber noch nicht ihr 54. Lebensjahr vollendet haben: 100% eines Bruttomonatsgrundgehalts,

für Arbeitnehmer, die ihr 54., aber noch nicht ihr 56. Lebensjahr vollendet haben: 150% eines Bruttomonatsgrundgehalts,

für Arbeitnehmer, die ihr 56., aber noch nicht ihr 58. Lebensjahr vollendet haben: 100% eines Bruttomonatsgrundgehalts und

für Arbeitnehmer, die ihr 58., aber noch nicht ihr 60. Lebensjahr vollendet haben: 75% eines Bruttomonatsgrundgehalts.

Randnummer 18

2.6 Der absolute Höchstbetrag für die Summe aus Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen beträgt EUR 200.000,00. Eine etwaige Arbeitsmarktzulage wird nicht unter Beachtung des Höchstbetrags gewährt.

(...)

Randnummer 19

2.7 Betriebszugehörigkeit: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der X in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannter Vorbeschäftigungszeiten. Der Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist jeweils der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Basis für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist das technische Eintrittsdatum.

Randnummer 20

2.8 Bruttomonatsgehalt: (...)

Randnummer 21

2.9 Pauschaliertes Nettomonatsgrundgehalt: (...).“

Randnummer 22

Ergänzend wird auf den Text des Sozialplans (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 14 ff. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 23

Dem Abschluss des Sozialplans gingen Verhandlungen voran, in denen seitens des anwaltlichen Vertreters der Beklagten zunächst ein Eckpunktepapier vom 22. Juni 2016 vorgelegt wurde. Wegen des Inhalts dieses Eckpunktepapiers wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. Juli 2017, Bl. 61 f. d. A. Bezug genommen. Unter dem 7. Juli 2016 übersandte der Rechtsbeistand des Gesamtbetriebsrats eine überarbeitete Fassung dieses Eckpunktepapiers, wegen deren Inhalt auf die Anlage B2, Bl. 63 ff. d. A., Bezug genommen wird. Sodann stellte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat einen ausformulierten Entwurf des Sozialplans, datiert auf den 11. Juli 2016 (Anlage B3, Bl. 66 ff. d. A.), zur Verfügung. Im Einigungsstellenverfahren übersandte der anwaltliche Vertreter der Beklagten diesen Entwurf in der redaktionellen Fassung der Anlage B4, wegen deren Inhalt auf Bl. 73 ff. d. A. Bezug genommen wird, an den Einigungsstellenvorsitzenden sowie in Kopie an den Rechtsbeistand des Gesamtbetriebsrats. In der letzten von drei Sitzungen der Einigungsstelle am 2. September 2016 legte die Beklagte einen geänderten Entwurf des Sozialplans vom 2. September 2016 vor, in dem die Änderungen zur Fassung vom 11. Juli 2016 mit der Word-Änderungsfunktion rot markiert waren. Wegen des Inhalts dieses geänderten Entwurfs wird auf die Anlage B5, Bl. 80 ff. d. A., Bezug genommen.

Randnummer 24

Nach Abschluss des Sozialplans erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Nachzahlung auf die Abfindung in Höhe von 9.800,00 €. Die Beklagte berechnete die Nachzahlungsdifferenz gemäß E-Mail vom 29. Dezember 2016 (Bl. 12 d. A.) unter Zugrundelegung der Berechnung:

Randnummer 25

„4.309,00 EUR * 1,1 * 34,3 (YOS-Faktor) = 162.578,57 EUR

zzgl. 3 Monate Bonus (mit dem neuen Gehalt) = 12.927 EUR

zzgl. Arbeitsmarktzulage (Alter 52 Jahre = 100%) = 4.309 EUR

=

179.814,57 EUR => gerundet: 179.900 EUR.“

Randnummer 26

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. März 2017 (Bl. 23 ff d. A.) weitere Abfindungsansprüche geltend. Diese verfolgte sie nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte durch Schreiben vom 14. März 2017 (Bl. 27 d. A.) mit ihrer am 6. April 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 13. April 2017 zugestellten Klage weiter.

Randnummer 27

Die Klägerin hat soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz erstinstanzlich vorgetragen,

bei der Berechnung der ihr zustehenden Sozialplanabfindung sei in die Berechnungsformel als Betriebszugehörigkeit die Anzahl der Monate einzusetzen. Sie war der Ansicht, ein anderer Auslegungssinn sei dem eindeutigen Wortlaut nicht zu entnehmen. Die Betriebsparteien seien nicht verpflichtet, Sozialplanleistungen stets nach einer bestimmten Formel zu bemessen, sondern könnten diese völlig individuell festlegen.

Randnummer 28

Nachdem der Sozialplan unterschrieben worden sei, habe es am 29. September 2016 in F. eine Betriebsversammlung gegeben. Bei dieser Betriebsversammlung habe die Betriebsratsvorsitzende S. (X GmbH Betrieb R.) der Belegschaft erklärt, dass der Sozialplan für die betroffenen Arbeitnehmer deutlich besser ausgefallen sei als erwartet. Sie habe ausdrücklich betont, das alle Beteiligten (Geschäftsleitung, Betriebsrat und Anwälte) den Sozialplan mehrfach durchgelesen hätten, bevor er unterzeichnet worden sei. Sie habe die Belegschaft ferner darauf hingewiesen, den Sozialplan genau zu lesen und diesen von einem Anwalt prüfen zu lassen, da sie selbst keine Rechtsberatung geben dürfe.

Randnummer 29

Die Entwürfe zum Sozialplan seien ihr in dieser Form völlig unbekannt geblieben. Dass die Vertragspartner beim letzten Entwurf ausgerechnet dem Punkt „Betriebszugehörigkeit“ als Abfindungsfaktor eine besondere Beachtung geschenkt, gelesen und verinnerlicht hätten, erweise sich aus dem dortigen eingerahmten Randvermerk mit dem Hinweis: „Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen“. Ferner hätten die streiterheblichen Worte des ersten Satzes „Betriebszugehörigkeit: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit (...)“ gerade auch deswegen einer besonderen Beachtung und Zuwendung durch die Beklagte erfahren, da sie auf dieser „Korrekturfahne“ einzeln unterstrichen worden seien. Diesem – im offensichtlich letzten Entwurf der Parteien eindeutigen, von ihnen beachteten – Wortsinn nun eine ganz andere Bedeutung beimessen zu wollen, verfange nicht. Weil ihr der subjektive Wille der vertragsschließenden Parteien während der Verhandlungen auch gänzlich unbekannt geblieben sei, dürfe im Interesse der Rechtssicherheit der wahre Wille der abschließenden Parteien nur berücksichtigt werden, soweit er seinen Niederschlag im Text der Betriebsvereinbarung gefunden habe.

Randnummer 30

Die dauerhaft anwaltlich vertretene Beklagte sei zur Anfechtung des streitgegenständlichen Sozialplans verpflichtet gewesen, seit sie dem klaren Wortlaut des auf beiden Seiten von Rechtsanwälten ausgehandelten und ratifizierten Vertragstext zuwider eine rechtserhebliche Abweichung von Erklärung und Willen habe hineinlesen wollen.

Randnummer 31

Auch sei sie nicht bloß 34 Jahre und 3 Monate, sondern 34 Jahre und 4 Monate bei der Beklagten beschäftigt gewesen.

Randnummer 32

Der Kinderzuschlag gemäß Ziffer 2.4 des Sozialplans in Höhe von 5.000,00 € sei unabhängig von der Kappungsgrenze zu sehen, da er vor dem Sozialplan bereits individualvertraglich mit Nebenabrede zum Aufhebungsvertrag vereinbart worden sei. Insoweit finde Ziffer 2 Unterabs. 3 des Aufhebungsvertrages Anwendung, der sie vor einer Schlechterstellung im Sozialplan schützen solle. Die Beklagte habe bis zum Höchstbetrag in Höhe von 200.000,00 € allein aus dem Abfindungsgrundbetrag zu leisten. In gleicher Weise seien von der Kappungsgrenze nicht betroffen die Arbeitsmarktzulage in Höhe von 4.309,00 € (Ziffer 2.6 Unterabs. 1 des Sozialplans) und der Bonus „für schnell Entschlossene“ in Höhe von 12.927,00 €, welcher wiederum entsprechend des Begünstigungsprinzips aus Ziffer 2 Unterabs. 2 des Aufhebungsvertrages nicht berührt sein dürfe.

Randnummer 33

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 34

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Geldbetrag in Höhe von 42.336,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2017 zu zahlen;

Randnummer 35

2. sie von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.670,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit freizustellen;

Randnummer 36

hilfsweise

Randnummer 37

3. an sie einen Geldbetrag in Höhe von 1.795.174,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2017 zu zahlen.

Randnummer 38

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 39

die Klage abzuweisen.

Randnummer 40

Sie war der Ansicht,

die bei der Höhe der Abfindung zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit werde in Jahren bemessen. Aus der Definition in Ziffer 2.7 folge nichts anderes. Mit dieser – schon grammatikalisch verunglückten („Betriebszugehörigkeit sind ...“-) Formulierung hätten die Betriebsparteien lediglich klarstellen wollen, dass die Betriebszugehörigkeit monatsgenau berechnet und nicht etwa auf volle Jahre auf- oder abgerundet werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien der üblichen Abfindungsformel mit dieser Definition einen komplett anderen Inhalt geben und die rechnerische Abfindung hätten verzwölffachen wollen, seien nicht ersichtlich. Durch die klägerische Auslegung würde das im Sozialplan niedergelegte Abfindungskonzept der Betriebsparteien ad absurdum geführt. Da die objektive Auslegung des Sozialplans nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klar ergebe, dass für die Berechnung der Abfindung die Betriebszugehörigkeit in Jahren zugrunde zu legen sei, komme es auf die Entstehungsgeschichte nicht entscheidend an.

Randnummer 41

Im Übrigen stütze diese in vollem Umfang das nach objektiven Maßstäben gefundene Auslegungsergebnis. Sie zeige, dass die Abfindungsformel während des gesamten Prozesses von allen Beteiligten im üblichen Sinn verstanden worden sei. Sämtliche Arbeitnehmer auch die Klägerin hätten am 30. März 2016 eine E-Mail mit Informationen über die Hintergründe des Personalabbaus und einem Link zu der zugesicherten Abfindungsformel erhalten. Diese im Intranet veröffentlichte Abfindungsformel habe gelautet:

Randnummer 42

„Die Abfindung im Rahmen eines Sozialplans besteht aus einem Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen. Ferner kann der betroffene Arbeitnehmer von entsprechenden Beratungsangeboten Gebrauch machen. Bei sämtlichen Komponenten der Abfindung handelt es sich nachstehend um Bruttobeträge.

Randnummer 43

Der Grundbetrag berechnet sich wie folgt:

Randnummer 44

Individuelles Bruttomonatsgrundgehalt x Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittsdatum in Jahren x Faktor 1,1

Randnummer 45

Als Sozialzulagen werden gewährt:

Randnummer 46

+ Sozialzulage Kind (5.000 Euro pro unterhaltspflichtiges Kind)

+ Sozialzulage 15.000 Euro bei nachgewiesener Schwerbehinderung/Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX

+ Angebote über Beratungsleistungen

Randnummer 47

Insgesamt ist die zu gewährende Abfindung limitiert durch einen Höchstbetrag von 200.000 Euro bzw. durch Sonderregelungen für rentennahe Jahrgänge.“

Randnummer 48

Dass der Entwurf vom 2. September 2016 die Klarstellung, dass die Zahl der Monate der Betriebszugehörigkeit durch 12 zu teilen sei, nicht mehr enthalten habe, sei ein offensichtliches Redaktionsversehen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dieses unbemerkt geblieben sei. Ein fehlerhaft abgespeichertes Dokument sei bearbeitet worden. Änderungen seien rot markiert gewesen. Bei der Definition der Betriebszugehörigkeit sei keine Änderung markiert worden. Niemand habe den Verhandlungsverlauf so verstanden (und redlicherweise so verstehen können), dass die Arbeitgeberseite mit dem Entwurf vom 2. September 2016 plötzlich die Abfindungssumme habe verzwölffachen wollen. Die Betriebsratsseite habe (ungefähr) eine Verdoppelung (Faktor 2,0 statt 1,1) verlangt – von einer Verzwölffachung sei nie die Rede gewesen.

Randnummer 49

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst – ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Abfindungsbetrag aus der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung in Verbindung mit Ziffer 2 des Sozialplans vom 3. September 2016. Die Abfindung errechne sich nicht in der Weise, dass die Betriebszugehörigkeit im Sinne der Formel nach Ziffer 2.3 des Sozialplans in Monaten statt in Jahren zu berücksichtigen wäre. Die Klägerin habe auch nicht etwa Anspruch auf eine geringfügig erhöhte Abfindung deshalb, weil ihre Betriebszugehörigkeit mit 34 Jahren und 3 Monaten zugrunde gelegt worden sei statt mit 34 Jahren und 4 Monaten. Es fehle an jeglicher konkreter Tatsachenangabe zur Ermittlung dieser um einen Monat erhöhten Betriebszugehörigkeit. Die Klägerin könne auch nicht einen zusätzlichen Abfindungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € als Kinderzuschlag nach Ziffer 2.4 des Sozialplans verlangen. Es fehle auch insoweit an jeder tatsächlichen Angabe, dass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit erfüllt wären. Die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könne die Klägerin wegen der Unbegründetheit des Antrags zu 1) nicht verlangen. Grundsätzlich stehe auch die Regelung in § 12a ArbGG entgegen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 95 ff. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 50

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 23. Januar 2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Randnummer 51

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 110 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend,

das Arbeitsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass ihr kein Anspruch auf einen zusätzlichen Abfindungsbetrag aus der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung in Verbindung mit Ziffer 2 des Sozialplans zustehe. Ihre Rechtsposition ergebe sich insbesondere aus dem klaren Wortlaut des Sozialplans zur Berechnung der Abfindungshöhe. Der vom Arbeitsgericht und der Beklagten behauptete „Wille der Betriebsparteien“ habe an keiner Stelle des Sozialplans seinen Niederschlag gefunden. Die von ihr verlangte Abfindung entspreche einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Abfindungsregelung im Sozialplan. Das Arbeitsgericht verkenne die Regelungsschranken für die Aufstellung eines Sozialplans und die Reichweite seiner Billigkeitskontrolle.

Randnummer 52

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 53

unter Abänderung des am 14. September 2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 9 Ca 523/17, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Geldbetrag in Höhe von 42.336,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2017 zu zahlen.

Randnummer 54

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 55

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 56

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 27. März 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 144 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Die Auffassung der Klägerin hinsichtlich der Formel zur Berechnung der Abfindung sei bei objektiver Betrachtung mit Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Abfindungsregelung unvereinbar. Im Übrigen widerspreche die klägerische Auslegung auch eklatant der Entstehungsgeschichte des Sozialplans.

Randnummer 57

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2018 (Bl. 203 ff. d. A.) sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

A.

Randnummer 58

Die Berufung ist überwiegend zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin hat die Berufung jedoch zum Teil nicht begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 3. zu der zusätzlich zu zahlende Kinderzulage in Höhe von 5.000,00 € auseinander.

Randnummer 59

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 VI ZR 228/05 NJW-RR 2007, 414, 415 m. w. N.). Diese Vorschrift dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird. Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinander setzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 VI ZR 228/05 NJW-RR 2007, 414, 415 m. w. N.) Im Einzelnen differenzierender Beanstandungen bedarf es (nur) insoweit, als die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet erachtet hat; decken sich dagegen die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift. Insbesondere ist es notwendig, dass sich die Berufungsbegründung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Begründung auseinandersetzt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 IX ZR 150/11 NJW-RR 2012, 1207 m. w. N.).

Randnummer 60

Da sich die von der Klägerin in einem Gesamtbetrag angegebene Klageforderung aus verschiedenen Positionen (Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Abfindung zur Kappungsgrenze sowie Kinderzulage in Höhe von 5.000,00 €) zusammensetzt, die von der Klägerin aus unterschiedlichen Rechtsgründen beansprucht werden, liegt vorliegend ein teilbarer Streitgegenstand vor. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich nicht mit der unabhängig von der Frage der Berechnung der Betriebszugehörigkeit beanspruchten Kinderzulage in Höhe von 5.000,00 € auseinandersetzt. Dieser Anspruch ist vom Arbeitsgericht auch aus anderen Gründen („Es fehlt auch insoweit an jeder tatsächlichen Angabe, dass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit erfüllt wären“) abgewiesen worden als die übrige Klageforderung.

B.

Randnummer 61

Die Berufung der Klägerin ist im Übrigen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Sozialplanabfindung.

I.

Randnummer 62

Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts sind unter „Betriebszugehörigkeit" im Sinn der Ziffer 2.3 des Sozialplans die Beschäftigungsjahre und nicht die Beschäftigungsmonate zu verstehen (so im Ergebnis unter anderem auch Sächs. LAG, Urteil vom 27. September 2017 – 1 Sa 180/17; LAG Hamm, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 17 Sa 1124/17 – BeckRS 2017, 131625; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 8 Sa 480/17 und 8 Sa 705/17). Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Ziffer 2.3, ergibt sich aber aus deren Gesamtzusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung. Im Übrigen stützt die Entstehungsgeschichte des Sozialplans diese Auslegung.

Randnummer 63

Dies führt dazu, dass die Beklagte der Berechnung der Sozialplanabfindung zutreffend die Betriebszugehörigkeit der Klägerin in Jahren (34,3) zugrunde gelegt hat. Den sich hieraus ergebenden Anspruch der Klägerin in Höhe von 179.900,00 € (unter Berücksichtigung der Prämie für "schnell Entschlossene" in Höhe von 12.927,00 € und der Arbeitsmarktzulage in Höhe von 4.309,00 €) hat sie erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Nach den unstreitigen Angaben der Parteien im Kammertermin zweiter Instanz hat die Beklagte an die Klägerin auch die Kinderzulage in Höhe von 5.000,00 € gezahlt.

Randnummer 64

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG) wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 5. Mai 2015 1 AZR 826/13 BeckRS 2015, 71662 Rz. 18; vom 15. Oktober 2013 1 AZR 544/12 BeckRS 2014, 65683 Rz. 12, jeweils m. w. N.).

Randnummer 65

2. Der Wortlaut der Ziffer 2.3 spricht lediglich von der "Betriebszugehörigkeit", ohne näher zu bestimmen, ob diese in Jahren oder Monaten in die Berechnungsformel ist, und ist damit offen.

Randnummer 66

3. In Ziffer 2.7 des Sozialplans ist geregelt: "Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der X in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannter Vorbeschäftigungszeiten." Das Fehlen der Worte „geteilt durch zwölf“ in Ziffer 2.7 könnte dahingehend gelesen werden, dass in die in Ziffer 2.3 niedergelegte Formel die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit einzusetzen sind. Ziffer 2.7 des Sozialplans könnte aber auch lediglich die maßgebliche Berechnung der Betriebszugehörigkeit näher regeln.

Randnummer 67

4. Die Betriebszugehörigkeit wird im Zusammenhang mit der Berechnung einer Abfindung in der Regel in Jahren und nicht in Monaten bemessen. So bestimmt § 1a Abs. 2 S. 1 KSchG: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.“ Auch in § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG hat der Gesetzgeber eine in Jahren bemessene Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt.

Randnummer 68

Die Arbeitsvertragsparteien sind bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 29./30. Juni 2016 ausweislich des Wortlauts dieser Vereinbarung bei der Berechnung der Abfindungshöhe ebenfalls von einer Abfindungsformel ausgegangen, die die Betriebszugehörigkeit der Klägerin in Jahren berücksichtigt hat. Einen anderen Inhalt dieser Abfindungsformel hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet.

Randnummer 69

5. Ein Einstellen der Betriebszugehörigkeit in Monaten in die Berechnungsformel würde außerdem dem mit der Regelung verfolgten, aus dem Gesamtzusammenhang erkennbaren Zweck erkennbar nicht gerecht (vgl. zur Berücksichtigung dieser Kriterien auch BAG, Urteil vom 22. November 2005 – 1 AZR 458/04 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176).

Randnummer 70

Der Sozialplan beabsichtigt, wenn auch pauschaliert, die konkreten Nachteile, die die Arbeitnehmer aufgrund des Verlustes ihres Arbeitsplatzes erleiden, zu mildern. Das folgt nicht nur aus Ziffer 1.2 des Sozialplans, wonach Arbeitnehmer, die insbesondere sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind, von Sozialplanansprüchen ausgenommen werden, sondern auch aus Ziffer 2.5 des Sozialplans, wonach Arbeitnehmer eine altersdifferenzierte Arbeitsmarktzulage erhalten (Sächs. LAG, Urteil vom 27. September 2017, Az. 1 Sa 180/17, S. 9). Auch aus dem Kinderzuschlag sowie dem Schwerbehindertenzuschlag gemäß Ziffer 2.4 des Sozialplans lässt sich entnehmen, dass die konkreten Nachteile beim Verlust des Arbeitsplatzes ausglichen werden sollen.

Randnummer 71

Da angesichts der sich unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung ergebenden sehr hohen Abfindungsbeträge bei sehr vielen Arbeitnehmern die vorgesehene Deckelung greifen würde, kämen jedoch die von den Betriebsparteien vorgenommenen sozialen Differenzierungen in vielen Fällen nicht zum Tragen. Der Grundbetrag (Ziffer 2.3) wäre in vielen Fällen so hoch, dass sich die Sozialzulagen, die Unterhaltspflichten und Erschwernisse aufgrund gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen sollen (Ziffer 2.4), in vielen Fällen nicht auswirken würden. Das erkennbare Ziel der Abfindungsformel liegt aber gerade darin, zwischen den Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in Abhängigkeit von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zu differenzieren und zusätzlich die sozialen Kriterien Kinder, denen durch den Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder gezahlt wird, Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu berücksichtigen. Auch stehen die Höhe des Kinderzuschlags (5.000,00 €) sowie des Schwerbehindertenzuschlages (15.000,00 €) in keinem Verhältnis zu dem in zahlreichen Fällen siebenstelligen "Grundbetrag". Die Bezeichnung als "Grundbetrag" wäre ebenso wenig gerechtfertigt wie die der "Sozialzulagen" in Ziffer 2.4, weil der "Grundbetrag" in vielen Fällen wegen der Kappungsgrenze den Endbetrag darstellte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2017, Az. 8 Sa 705/17, S. 10).

Randnummer 72

Hätten die Betriebsparteien einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € als Regelabfindung gewollt, hätte eine Bezeichnung dieses Betrags als solche und nicht als „absolute(n) Höchstbetrag“ (Ziffer 2.6) nahegelegen.

Randnummer 73

Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung hätte außerdem zur Folge, dass ein Arbeitnehmer ohne die vorgesehene Deckelung und insbesondere mit geringer Betriebszugehörigkeit als Einkommen mehr erhalten würde, als er während seiner gesamten aktiven Beschäftigungszeit verdient hätte, nämlich das 1,1-fache. So erhielte beispielsweise ein Arbeitnehmer mit dem Bruttomonatsverdienst der Klägerin nach 42-monatiger Betriebszugehörigkeit eine Abfindung in Höhe von etwa 46 Bruttoverdiensten. Eine solche Überkompensation der tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile widerspricht dem Zweck des Sozialplans.

Randnummer 74

6. Ziffer 2.7 enthält demnach lediglich detaillierte Regelungen zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit. Klargestellt wird, dass bei dieser Berechnung der Betriebszugehörigkeit (nur) volle und nicht auch angefangene Monate zugrunde zu legen sind, Auf- oder Abrundungen auf volle Monate oder Jahre werden nicht vorgenommen. Festgelegt ist weiter, dass Monate der Beschäftigung bei einem Konzernunternehmen berücksichtigungsfähig sind. Weiter wird klargestellt, dass Ausbildungszeiten und anerkannte Vorbeschäftigungszeiten mitzählen. Schließlich werden der für die Berechnung maßgebliche Beschäftigungsbeginn sowie das Beschäftigungsende festgelegt.

Randnummer 75

6. Die Entstehungsgeschichte des Sozialplans stützt diese Auffassung.

Randnummer 76

Bereits die Abfindungsformel vom 30. März 2016, auf die die Parteien im Aufhebungsvertrag Bezug genommen haben, enthält als Faktor die „Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittsdatum in Jahren“ und nicht in Monaten.

Randnummer 77

In den „Eckpunkten Sozialplan“ vom 22. Juni 2016 (Bl. 61 f. d. A.) des die Beklagte in den Sozialplanverhandlungen vertretenden Rechtsanwalts heißt es hinsichtlich der Abfindung unter anderem:

Randnummer 78

„Die Abfindung besteht aus einem Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen.

Randnummer 79

Grundbetrag (brutto):

Randnummer 80

Individuelles Bruttomonatsgrundgehalt x Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittsdatum in Jahren x Faktor 1,1.

Randnummer 81

Sozialzulagen: (...)“

Randnummer 82

In diesem Entwurf ist somit ausdrücklich festgelegt gewesen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittsdatum „in Jahren“ in die Berechnungsformel einzusetzen ist. Diese Formulierung findet sich unverändert in der vom Rechtsbeistand des Gesamtbetriebsrats unter dem 7. Juli 2016 übersandten Fassung des Eckpunktepapiers (Bl. 63 ff d. A.), lediglich der Faktor wurde von "1,1" in "Faktor 2.0" verändert.

Randnummer 83

Der ausformulierte Sozialplanentwurf der Beklagten mit Datum vom 11. Juli 2016 (Bl. 66 ff d. A.) enthielt sodann in 2.3 die Formulierung:

Randnummer 84

„2.3 Der Grundbetrag berechnet sich wie folgt:

Randnummer 85

Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgrundgehalt x Faktor.

Randnummer 86

Der Faktor beträgt 1,10.“

Randnummer 87

Ziffer 2.6 dieses Entwurfs lautete:

Randnummer 88

„2.6 Betriebszugehörigkeit: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der X in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannter Vorbeschäftigungszeiten geteilt durch zwölf. (...)“

Randnummer 89

Die Monate der Betriebszugehörigkeit sollten nach diesem Entwurf mithin „geteilt durch zwölf“ werden, wonach sich ebenfalls eine Betriebszugehörigkeit in Jahren ergab.

Randnummer 90

Die vorangehenden Entwürfe des Sozialplans zeigen somit, dass die Betriebsparteien den Begriff der Betriebszugehörigkeit in Ziffer 2.3 des Sozialplans ebenfalls als „Betriebszugehörigkeit in Jahren“ oder gleichbedeutend - „in Monaten geteilt durch zwölf“ verstanden haben.

Randnummer 91

Anhaltspunkte dafür anzunehmen, die Berechnungsformel habe in der Endfassung grundlegend geändert und die Sozialplanansprüche hätten ohne inhaltliche Diskussion verzwölffacht werden sollen, bestehen nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betriebsrat unstreitig lediglich eine Erhöhung des Faktors von 1,1 auf 2,0 erreichen wollte, nicht jedoch im Ergebnis eine Verzwölffachung der Abfindung nach Ziffer 2.3.

Randnummer 92

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht daraus, dass sich beim letzten Entwurf bei dem Punkt „Betriebszugehörigkeit“ (geändert von „2.6 Betriebszugehörigkeit:“ in „2.7 Betriebszugehörigkeit:“) der Hinweis findet: „Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen“. Im Gegenteil zeigt dieser Hinweis, dass Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat an dieser Stelle keine inhaltliche Änderung vorgenommen haben, die durch eine Streichung kenntlich gemacht und beim anschließenden Korrekturlesen besonders überprüft worden wäre. Stattdessen hat sich lediglich durch Einfügung der Regelungen zur Arbeitsmarktzulage in Ziffer 2.5 die Nummerierung verändert.

Randnummer 93

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten Äußerungen der Betriebsratsvorsitzenden S. am 29. September 2016. Soweit diese erklärt haben soll, dass der Sozialplan für die betroffenen Arbeitnehmer besser ausgefallen sei als erwartet, erschließt sich nicht, dass die Betriebsratsvorsitzende hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Betriebszugehörigkeit in Monaten zugrunde zu legen ist. Sollte der Betriebsratsvorsitzenden zwischen Abschluss des Sozialplans und dem 29. September 2016 aufgefallen sein, dass die Worte „geteilt durch zwölf“ im unterzeichneten Sozialplan nicht mehr enthalten waren, wären die hieraus durch die Betriebsratsvorsitzende für die vorzunehmende Auslegung des Sozialplans gezogenen Schlussfolgerungen nicht maßgeblich, sondern lediglich Rechtsauffassung der Betriebsratsvorsitzenden.

Randnummer 94

7. Dieses Verständnis der Sozialplanbestimmung ist auch wegen des Vorrangs der Auslegung, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt, geboten.

Randnummer 95

Einer Regelung, nach der Mitarbeiter mit relativ kurzen Betriebszugehörigkeiten eine Abfindung in derselben Höhe erhalten wie solche mit sehr langen Betriebszugehörigkeiten, ist nicht vereinbar mit dem von den Betriebsparteien bei Sozialplänen zu beachtenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht nur, Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. So überschreitet eine Einigungsstelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 14. September 1994 – 10 ABR 7/94 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 87) die Grenzen des ihr vorgegebenen Ermessensrahmens, wenn sie für die infolge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer ohne Unterschied Abfindungen festsetzt, die auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in keiner Weise Rücksicht nimmt.

Randnummer 96

Unter Zugrundelegung der Auslegung der Klägerin würde beispielsweise ein Arbeitnehmer mit dem Gehalt der Klägerin und einer 43-monatigen Betriebszugehörigkeit genauso behandelt wie ein gleich viel verdienender Arbeitnehmer, der dem Unternehmen 30 Jahre oder länger angehört, schwerbehindert oder gleichgestellt ist und damit deutlich schlechtere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt hat.

Randnummer 97

8. Da die Auslegung der Sozialplanbestimmung ergibt, dass in die Berechnungsformel die Betriebszugehörigkeit bemessen in Jahren einzustellen ist, bedurfte es einer Anfechtung seitens der Beklagten nicht. Dass die Beklagte eine solche, ausgehend von ihrem nach Auffassung der Kammer zutreffenden Rechtsstandpunkt nicht vorgenommen hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil.

II.

Randnummer 98

Soweit die Klägerin erstinstanzlich die Berechnung der Beklagten mit 34 Jahren und 3 Monaten statt mit 312 Monaten beanstandet hat, hat sie sich in der zweiten Instanz argumentativ nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, es fehle an jeglicher konkreter Tatsachenangabe zur Ermittlung dieser um einen Monat erhöhten Betriebszugehörigkeit. Im Übrigen ist die Beklagte bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nicht von 34 Jahren und 3 Monaten, sondern von 34,3 Jahren (412 Monate : 12 Monate = 34,33 Jahre, gerundet auf 34,3 Jahre) ausgegangen.

Randnummer 99

Die Berufung der Klägerin hatte somit keinen Erfolg.

C.

Randnummer 100

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 101

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt, insbesondere liegt nach Auffassung der Kammer keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) vor. Die grundsätzliche Bedeutung folgt nicht bereits daraus, dass mehrere Arbeitnehmer aus demselben Rechtsgrund vor verschiedenen Arbeitsgerichten klagen. Eine Bedeutung der Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus ist nicht gegeben (vgl. BAG, Beschluss vom 25. September 2012 1 AZN 1622/12 BeckRS 2012, 213341 Rz. 2 m. w. N.; so auch LAG Hamm, Urteil vom 12. Oktober 2017 17 Sa 1124/17 BeckRS 2017, 131625 Rz. 60, nachfolgend BAG, Beschluss vom 7. Februar 2018, 1 AZN 906/07).

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