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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2011 – 6 TaBV 40/10

Zusage zur Aufstockung eines Demografiefonds
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0128.6TABV40.10.0A
Normenkette
§ 158 BGB, § 87 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1.7.2010 9 BV 9/10 wird unter Zurückweisung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um eine aus Sicht des Betriebsrats ungerechtfertigte Vorgehensweise der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit einer für den Aufbau der Altersversorgung der Mitarbeiter/innen avisierten freiwilligen Leistung in Höhe von 60.000,-- €.

Randnummer 2

Die Arbeitgeberin und Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Pharmabranche; sie beschäftigt in ihrem Betrieb in M ca. 590 Arbeitnehmer/innen. Der bei ihr gewählte Betriebsrat ist Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Randnummer 3

Die Arbeitgeberin ist Verbandsmitglied. Der Tarifvertrag "Lebensarbeitszeit und Demografie" der C I sieht eine Verpflichtung der Unternehmen vor, ab 01.01.2010 für jeden in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter pro Jahr der Beschäftigung einen Demografie-Betrag in Höhe von € 300,00 anzulegen. Es sind fünf Anlageformen vorgeschlagen. Soweit keine Einigung mit dem Betriebsrat über eine Anlageform gefunden wird, kommt die so genannte Auffanglösung zum Tragen.

Randnummer 4

Im Dezember 2009 verhandelten die Betriebsparteien über die Frage, welche Anlageform gewählt werden sollte. Die Arbeitgeberin favorisierte eine Aufstockung der tariflichen Altersvorsorge, während der Betriebsrat die als Auffanglösung bezeichnete Form der Anlage bevorzugte. In der Annahme und mit dem Ziel, den Betriebsrat auf diese Art und Weise für ihre Auffassung gewinnen zu können, erklärte die Arbeitgeberin, einen Betrag von € 60.000,00 zusätzlich für die Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen, der für die außertariflich vergüteten (AT) Mitarbeiter/innen verwendet werden sollte, woraus sich rechnerisch auch für diese die Zahlung eines Betrages von € 300,00 ergeben hätte.

Randnummer 5

Der Betriebsrat teilte unter dem 11.12.2009 per E-Mail folgendes mit:

Randnummer 6

Lieber Herr T,

wie soeben telefonisch besprochen lasse ich Ihnen den Beschluss des Betriebsrats zur Demografie zukommen.

Der Betriebsrat stimmt der „tarifliche AV“ mit Entgeltumwandlung zu, insofern ein zusätzlicher Topf zur Verfügung gestellt wird.

Dieser zusätzliche Topf wird gleichmäßig verteilt auf tarifliche und AT Mitarbeiter und entspricht somit +100,-- € pro MA + Jahr.

Das hieße, tarifliche Mitarbeiter erhalten neben den tariflich zustehenden 300,-- € weitere 100,-- € Außertarifliche Mitarbeiter erhalten ebenso 100,-- €.

Der Betrag von 400,-- € bzw. 100,-- € wird einmalig als Ausgangbasis festgeschrieben und dynamisiert. Neue Mitarbeiter steigen mit dem Betrag ein, der sich durch die jährliche Dynamisierung ergibt.

Sollte eine auf dieser Basis zustande kommende Betriebsvereinbarung oder Teile hiervon gekündigt werden und es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Betriebsparteien kommen, so werden Langzeitkonten eingeführt.

Falls hier kein Einvernehmen erzielt werden kann, dann bevorzugt der Betriebsrat die Langzeitkonten (ggf. auch als Auffanglösung).

Vielen Dank und viele Grüße

P R

Randnummer 7

Der Arbeitgeber wies in der E-Mail (Bl. 7 d. A.) darauf hin, dass schon telefonisch mitgeteilt worden sei, man wolle die mit Kosten von € 60.000,00 verbundene Ausweitung der Altersvorsorgeleistung auf AT-Mitarbeiter/innen nur bei gleich hohen Leistungen an AT- und Tarif-Mitarbeiter/innen vornehmen wolle. Nachdem es zu keiner Einigung zwischen den Betriebsparteien gekommen sei, greife die Auffanglösung.

Randnummer 8

Die Arbeitgeberin teilte sodann ihren Beschäftigten im Innen- und Außendienst durch den Leiter ihrer Personalabteilung unter dem 15.12.2009 dieses Ergebnis wie folgt mit:

Randnummer 9

An: Alle Mitarbeiter von N N in D

Randnummer 10

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Randnummer 11

wir möchten Sie darüber informieren, dass wir für alle Tarifmitarbeiter im Rahmen des Demografie-Fonds die sogenannte Auffanglösung zum 1. Januar 2010 einführen werden.

Randnummer 12

Der Chemievertrag "Lebensarbeitszeit und Demografie" besagt, dass Unternehmen ab 2010 für den Tarifmitarbeiter in Vollzeit pro Jahr einen Demografiebetrag von 300,-- € anlegen (Für tarifliche Teilzeitmitarbeiter wird ein anteiliger Betrag angelegt). Fünf verschiedene Anlagevarianten waren vorgegeben. Wir hatten uns umfassend informiert und waren zu der Überzeugung gekommen, dass die Aufstockung der tariflichen Altersvorsorge für die Mitarbeiter die größten Vorteile bietet.

Randnummer 13

(1. Auf diese Weise könnte entweder die Rente aufgestockt oder der Renteneintritt vorgezogen werden. Denn die geringere Rente bei vorzeitigem Rentenbeginn könnte durch die Zahlung der höheren tariflichen Altersvorsorge aufgefangen werden. 2. Eine Verzinsung würde von der Versicherung garantiert. 3. Mitarbeiter, die den gesetzlich zulässigen Umwandlungshöchstbetrag bei der Entgeltumwandlung ausschöpfen, könnten entlastet werden. 4. Für Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen, wäre es im Gegensatz zu der nun zum Einsatz kommenden Lösung problemlos möglich, die tarifliche Altersvorsorge beim nächsten Arbeitgeber weiterzuführen. 5. Gleichzeitig wäre die Aufstockung der tariflichen Altersvorsorge die Variante, die am einfachsten und somit kostengünstigsten zu administrieren wäre.)

Randnummer 14

Um dem Betriebsrat entgegenzukommen, hatte sich die Geschäftsleitung bereit erklärt, den Demografie-Fonds auch auf die außertariflichen Mitarbeiter auszuweiten. N N hätte das Budget entsprechend um 300,-- € pro außertariflichen Mitarbeiter, das heißt um ca. 60.000,-- € pro Jahr aufgestockt. Die einzige Bedingung, die wir an dieses Budget geknüpft haften, war die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, d.h. dass für jeden Mitarbeiter, ob tariflich oder außertariflich der gleiche Betrag von 300,-- € bereitgestellt würde.

Randnummer 15

Zu unserem Bedauern hat der Betriebsrat diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Er wollte das für die AT-Mitarbeiter bereitgestellte Budget von 60.000,-- € wieder gleichmäßig auf alle Mitarbeiter verteilen. Somit hätte der Betriebsrat die 300,-- € für Tarifmitarbeiter um 100,-- € auf insgesamt 400,-- € aufgestockt, während für die AT-Mitarbeiter nur noch einen Betrag von 100,-- € zur Verfügung gestanden hätte. Diesem Vorschlag konnten wir nicht folgen.

Randnummer 16

Da keine Einigung zustande kam, führen wir nun zum 1. Januar 2010 die Auffanglösung ein. Diese berücksichtigt nun ausschließlich die Tarifmitarbeiter.

Randnummer 17

Sollten Sie Fragen zum Thema Demografie-Fonds allgemein oder zur nun gewählten Variante „Auffanglösung“ haben, so wenden Sie sich bitte an O T, Manager C & B, Durchwahl ....

M H

Randnummer 18

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen,

es sei unerheblich, dass die Arbeitgeberin ihre Vorstellungen von einer Verteilung des Betrages von € 60.000,00 sogleich mitgeteilt habe. Er habe jedenfalls darauf vertrauen dürfen, dass dieser Betrag auf jeden Fall zur Verfügung gestellt und nach den von Gesetzes wegen vorgesehenen Verhandlungen auf die Mitarbeiter verteilt werde. Zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts sei der schon zugesagte Betrag wieder zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei die E-Mail-Information durch den Leiter der Personalabteilung vom 15.12.2009 eine Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Randnummer 19

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 20

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die bereits zugesagte Zur-Verfügung-Stellung einer freiwilligen Leistung in Höhe von 60.000,-- € für den Aufbau der Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückzunehmen, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der freiwilligen Leistungen ausübt,

Randnummer 21

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu erklären, ein freiwilliges, bereit gestelltes Budget von 60.000,-- € werde zurückgezogen, da der Betriebsrat einem Vorschlag der Arbeitgeberin zur Verteilung des Budgets nicht zugestimmt und anderslautende Vorschläge zur Verteilung unterbreitet habe,

Randnummer 22

der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Anträgen zu 1) und 2) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- € anzudrohen.

Randnummer 23

Die Arbeitgeberin hat Zurückweisung der Anträge beantragt.

Randnummer 24

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es habe ihr freigestanden, von ihrem ursprünglichen Vorhaben, einen Geldbetrag zur Gleichstellung der AT-Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, Abstand zu nehmen, nachdem der Vorschlag des Betriebsrats für sie nicht akzeptabel gewesen sei. Mit der in Rede stehenden E-Mail habe sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre Auffassung auch in der betrieblichen Öffentlichkeit darzustellen und zu vertreten.

Randnummer 25

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Randnummer 26

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 01. Juni 2010 9 BV 9/10 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einen Anspruch auf Zurverfügungstellen von 60.000,-- € habe der Betriebsrat nicht. Ein solches Recht könne nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hergeleitet werden, da nach dieser Vorschrift lediglich die Strukturform des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen und einschließlich der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig. Eine Zusage der Arbeitgeberin zur unbedingten Aufstockung der Altersversorgungsbeträge sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus § 78 BetrVG scheide ebenfalls aus, weil es für sich genommen keine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstelle, wenn die Arbeitgeberin eine in Aussicht gestellte Leistung, zu der sie nicht verpflichtet sei, nicht erbrächte. Was den zweiten Unterlassungsantrag anbelange, erfülle die Erklärung vom 5. Dezember 2009 nicht die Voraussetzungen zur Annahme der Behinderung der Betriebsratsarbeit. Die dort geschilderte Mitteilung sei wertungsfrei; sie begründe keinen Rechtfertigungsdruck für den Betriebsrat, sondern eher für den Arbeitgeber, der sich durch seine Verhaltensweise das Zeugnis von "Gutsherrenmanier" ausgestellt habe. Das Schreiben vom 15. Dezember 2009 sei im Hinblick auf § 78 Abs. 1 BetrVG zu beanstanden; der Betriebsrat könne jedoch nicht verlangen, dass sich die Arbeitgeberin jeder Äußerung zukünftig enthielte.

Randnummer 27

Zur näheren Begründung wird auf die Beschlussgründe unter II des vorbezeichneten Beschlusses (Seite 48 = Bl. 47 51 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 28

Gegen den dem Betriebsrat am 27. Juli 2010 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 26. August 2010 eingelegte und am 27. Oktober 2010 begründet Beschwerde nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist.

Randnummer 29

Der Betriebsrat bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, das Arbeitsgericht verkenne, dass die Arbeitgeberin für das Jahr 2010 und die darauf folgenden Jahre jeweils 60.000,-- € für die Ausweitung der Altersversorgung aller Mitarbeiter zur Verfügung gestellt habe. Eine solche Erklärung ergäbe sich auch aus der E-Mail vom 15. Dezember 2009. Die Frage der von der Arbeitgeberseite angesprochenen Gleichbehandlung aller Mitarbeiter wäre im Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 11 BetrVG zu klären gewesen. Ein Anspruch des Betriebsrates ergäbe sich auch aus §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 78 BetrVG in Verbindung mit § 1004 BGB analog. Die Rücknahme einer zugesagten Leistung mag sie freiwillig sein oder nicht stelle den Versuch dar, den Betriebsrat von der rechtmäßigen Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte abzuhalten. Es läge eine Maßregelung des Betriebsrates vor und damit auch der Belegschaft durch die Streichung der zugesagten freiwilligen Leistung (Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Juli 2008 9/4 TaBV 24/08). Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20. März2007 8 TaBV 15/07 -) hielte die Streichung einer freiwilligen Leistung durch den Arbeitgeber für einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum zweiten Unterlassungsantrag sei widersprüchlich, da das Mitteilungsschreiben vom 15. Dezember 2009 als Behinderung gewertet worden sei und die Rücknahme des zugesagten Budgets in "Gutsherrenmanier" erfolgt sei. Die Erklärung des Arbeitgebers sei zudem nicht wertungsfrei, da sie den Betriebsrat in negativem Licht erscheinen ließe.

Randnummer 30

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 (Bl. 89 95 d. A).

Randnummer 31

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

Randnummer 32

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 01. Juli 2010 9 BV 9/10 zugestellt am 26. Juli 2010 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben es zu unterlassen, die bereits zugesagte Zur-Verfügung-Stellung einer freiwilligen Leistung in Höhe von 60.000,-- € für den Aufbau der Altersversorgung der Mitarbeiter/innen zurückzunehmen, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der freiwilligen Leistungen ausübt,

Randnummer 33

hilfsweise,

Randnummer 34

der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Betrag in Höhe von 60.000,-- € für den Aufbau der Altersversorgung der Mitarbeiter/innen zur Verfügung zu stellen, um mit dem Antragssteller Verhandlungen über die Verteilung dieses Betrages, ggf. bis in die Einigungsstelle hinein, zu führen,

Randnummer 35

hilfsweise,

Randnummer 36

festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtig ist, die bereits zugesagte Zur-Verfügung-Stellung einer freiwilligen Leistung in Höhe von 60.000,-- € für den Aufbau der Altersversorgung der Mitarbeiter/innen zurückzunehmen, weil der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der freiwilligen Leistungen ausübt,

Randnummer 37

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern/innen zu erklären, ein freiwilliges, bereitgestelltes Budget in Höhe von 60.000,-- € werde zurückgezogen, da der Betriebsrat einem Vorschlag der Arbeitgeberin zur Verteilung des Budgets nicht zugestimmt und anderslautende Vorschläge zur Verteilung unterbreitet habe,

Randnummer 38

hilfsweise,

Randnummer 39

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern/innen zu erklären, ein freiwilliges, bereitgestelltes Budget in Höhe von 60.000,-- € werde zurückgezogen, da der Betriebsrat einem Vorschlag der Antragsgegnerin unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zugestimmt und anderslautende Vorschläge zur Verteilung unterbreitet habe,

Randnummer 40

der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Anträgen zu 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- € anzudrohen.

Randnummer 41

Die Arbeitgerberin beantragt

Randnummer 42

Zurückweisung

Randnummer 43

der Beschwerde und erwidert, für eine Zusage einer freiwilligen Leistung in Höhe von 60.000,-- € fehle es an einem schlüssigen Vortrag des Betriebsrats. Die Leistung sei für die Ausweitung auf den AT-Bereich vorgesehen gewesen, was der Betriebsrat nicht im Umfang der Vorstellungen der Arbeitgeberin akzeptiert habe Die Arbeitgeberin könne dem Leistungszweck einer freiwilligen Leistung vorgeben. Der Tarifvertrag zum Demografiefond ermöglicht dem Arbeitgeber den Rückzug auf die Auffanglösung. Was die E-Mail vom 15. Dezember 2009 anbelange, sei dies die Darlegung des eigenen Standpunktes der Arbeitgeberin. Die zitierte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts habe eine andere Fallkonstellation vor Augen.

Randnummer 44

Zur Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 24. November 2010 (Bl. 118 120 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 45

Zugleich wird auf die Feststellungen in der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht vom 28. Januar 2011 (Bl. 121 123 d. A.) Bezug genommen.

II.

Randnummer 46

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Auch die in der Beschwerdeinstanz antragserweiternd gestellten Hilfsanträge sind zulässig, da sie von einer innerprozessualen Bedingung, nämlich vom Erfolg bzw. Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung nämlich den ursprünglich gestellten Hauptanträgen abhängen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. vor § 128 Rz. 20; Schwab/Weth, ArbGG 3. Aufl., § 81 Rz. 30 m. w. N.).

Randnummer 47

2. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf erkannt, dass der Betriebsrat weder eine Rücknahme der Zurverfügungstellung von 60.000,-- € noch eine Unterlassung der Erklärung zum Zurückziehen des Budgets wegen eines bestimmten Verhaltens der Arbeitgeberin verlangen kann.

Randnummer 48

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf den diesbezüglich begründeten Teil des Arbeitsgerichts Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab (§ 87 Abs. 2 ArbGG, 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend).

Randnummer 49

3. Die antragserweiternden Hilfsanträge zum Unterlassungsantrag zu 1 sind unbegründet. Deren Auslegung ergibt nämlich, dass sie letztlich so der erste Hilfsantrag zum ersten Unterlassungsantrag auf Zurverfügungstellung von 60.000,-- € durch die Arbeitgeberin gerichtet ist. Dies wird hinreichend aus den Formulierungen "der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Betrag in Höhe von 60.000,-- € für den Aufbau der Altersversorgung der Mitarbeiter/innen zur Verfügung zu stellen" bzw. der Feststellung der Nichtberechtigung zur Rücknahme von zugesagten 60.000,-- € für den Aufbau der Altersversorgung so der zweite Hilfsantrag zum ersten Unterlassungsantrag deutlich.

Randnummer 50

Für ein bindendes Leistungsversprechen der Arbeitgeberin fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Betriebsrates. Aus dem Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2009 ergibt sich gegenüber dem Betriebsrat bereits kein unbedingtes Angebot; denn die Bereitstellung von 60.000,-- € war zur Aufstockung des Demografiefonds nach dem Tarifvertrag "Lebensarbeitszeit Demografie" für den Fall der Einbeziehung außertariflicher Mitarbeiter unter der weiteren Prämisse der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter erfolgt, wie der Wortlaut "dass für jeden Mitarbeiter ob tariflich oder außertariflich der gleiche Betrag von 300,-- € bereitgestellt würde" deutlich zeigt. Es lag rechtlich eine Suspensivbedingung vor (vgl. PWW-Brinkmann, Bürgerliches Gesetzbuch 2. Aufl., § 158 Rz. 2). Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts waren von der Akzeptanz der Bedingungen durch den Betriebsrat abhängig. Der Betriebsrat hatte, wie seiner E-Mail vom 11. Dezember 2009 ("letzter Beschluss des Betriebsrates") deutlich zu entnehmen ist, andere Verteilungsvorstellungen; denn die tariflichen Mitarbeiter sollten neben dem tariflich zustehenden Betrag von 300,-- € weitere 300,-- € und die außertariflichen Mitarbeiter 100,-- € zugerechnet bekommen.

Randnummer 51

Darüber hinaus ist zu sehen, dass es sich bei dem avisierten Betrag um eine zusätzliche freiwillige Leistung der Arbeitgeberin gehandelt hätte. Die Entscheidung eines tarifgebundenen Arbeitgebers zum Aufbringen finanzieller Mittel, mithin der Dotierungsrahmen, ist nicht erzwingbar. Ein darauf gerichtetes Initiativrecht steht dem Betriebsrat nicht zu; erst recht nicht, wenn die "Zusage" unter einer nicht eingetretenen Bedingung stand (vgl. zutreffend: Fitting u. a. Betriebsverfassungsgesetz 25. Aufl., § 87 Rz. 4). Aus den gleichen Rechtsgründen erweist sich der zweite Hilfsantrag als unbegründet.

Randnummer 52

Weitere Rechtsgrundlagen für den diesbezüglich verfolgten Anspruch bestehen nicht.

Randnummer 53

4. Auch der zweite Hilfsantrag zum zweiten Hauptantrag ist unbegründet, da die Grenze zur Behinderung der Betriebsratsarbeit nach Meinung der Beschwerdekammer noch nicht überschritten ist. Ein Verhalten der Arbeitgeberin, das die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates ernstlich bedroht, ist in der E-Mail vom 15.12.2009noch nicht zu erkennen (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 23 BetrVG Rz. 19 m. w. N.). Aus der E-Mail des Betriebsrates vom 11. Dezember 2009 wird deutlich, dass dieser gerade nicht die vom Arbeitgeber favorisierte Gleichbehandlung der tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter im Rahmen der Zurverfügungstellung freiwillige Leistungen zum tariflichen Demografiefond wollte, sondern gerade eine andere Verteilung der freiwilligen Leistungen vor Augen hatte. Diesen Sachstand durfte die Arbeitgeberin entsprechend ihrer an "Alle Mitarbeiter von N N in D" gerichteten Nachricht vom 15. Dezember 2009 wiedergeben (vgl. zum Inhalt: S. 4 der Gründe).

Randnummer 54

Da auch keine Anregungen des Betriebsrats zu weiteren Verhandlungen feststellbar sind, ist in der Darstellung der Sachlage durch die Arbeitgeberin ist noch keine Diskreditierung des Betriebsrates zu sehen.

Randnummer 55

5. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Randnummer 56

6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich gebotene Veranlassung, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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