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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 – 6 Ta 54/11

Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Prozesskostenhilfeantrag
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0323.6TA54.11.0A
Normenkette
§ 114 ZPO, § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 3 CA 1681/10 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer

sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung für ihre am 15. Dezember 2010 erhobene Forderungs-,

Abrechnungs- und Herausgabeklage.

Randnummer 2

In der Güteverhandlung vom 11. Januar 2011, an welcher für die

Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, wurde der Klägerin

im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag aufgegeben, glaubhaft zu

machen, wie sie angesichts der von ihr mit "0"

bezifferten Einkünfte ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite,

insbesondere auch die angegebenen Mietkosten. Ferner wurde sie

aufgefordert, Buchstabe"G" der Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig

auszufüllen und einen aktuellen Kontoauszug zu den Gerichtsakten zu

reichen; ferner glaubhaft zu machen, dass und warum in welcher Höhe

angesichts eines endeten Mietvertrages derzeit Wohnkosten bezahlt

würden. Eine Frist hierzu wurde auf 04.02.2011 gesetzt.

Randnummer 3

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schrieb unter dem 24.

Januar 2011 Eingang beim Arbeitsgericht am 25. Januar 2011 folgendes:

Randnummer 4

hier: wegen Prozesskostenhilfe

Randnummer 5

nimmt der Unterzeichner Bezug auf die Erörterungen in der

Güteverhandlung vom 11.01.2011.

Randnummer 6

Das Mietverhältnis über das Mietobjekt B-Straße in T wird

auch über den Juli 2010 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die

Kosten für Unterkunft und Heizung werden von der Agentur für Arbeit

in T gezahlt.

Randnummer 7

Wir übereichen anliegend

Randnummer 8

als Anlage K 3 Bescheid über die vorläufige Bewilligung

vom 04.10.2010.

Randnummer 9

Weiterhin wird die Klägerin von ihrer Mutter unterstützt,

überwiegend durch Naturalleistungen, wie Speisen und

Getränke.

Randnummer 10

Im Übrigen bewirbt sich die Klägerin intensiv um eine neue

Arbeit, bislang jedoch ohne Erfolg.

Randnummer 11

Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres Antrages auf

Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wies das Arbeitsgericht Trier

den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die

Klägerin die ihr mit Nachfrist gesetzten Auflagen nicht erfüllt

habe.

Randnummer 13

Anschließend überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin

mit am 04. Februar 2011 eingereichtem Schriftsatz eine Bestätigung

des Vermieters über den unbestimmten Fortbestand des

Mietverhältnisses und beanstandete den Zugang des

Sitzungsprotokolls, der erst am 28. Januar 2011 erfolgt sei.

Zugleich wurde um eine angemessene Fristverlängerung ersucht.

Randnummer 14

Am 09. Februar 2011 wurde eine aktualisierte Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin

vorgelegt und zugleich ausgeführt, dass diese insgesamt monatlich

631,21 € von der Agentur für Arbeit als Leistung zur Sicherung

des Lebensunterhaltes erhielte.

Randnummer 15

Gegen den am 08. Februar 2011 zugestellten Beschluss legte die

Klägerseite sofortige Beschwerde ein.

Randnummer 16

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Frist zur Erfüllung der

Auflagen zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeangaben sei erst am

04. Februar 2011 abgelaufen. Das Vorbringen vom 24. Januar 2011

habe ersichtlich nur der Teilerfüllung der Auflagen gedient. Es sei

darauf hingewiesen worden, dass das Sitzungsprotokoll vom 11.

Januar 2011 noch nicht vorläge und mit Schriftsatz vom 03. Februar

2011 um Fristverlängerung gebeten worden, sowie mit weiterem

Schriftsatz vom 07. Februar 2011 ergänzende Angaben erfolgt

seien.

Randnummer 17

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht

abgeholfen.

Randnummer 18

Auf die Nichtabhilfebegründung im Beschluss vom 24. Februar 2011

(Bl. 32 und 33 d. A.) wird Bezug genommen. Insgesamt wird auf den

gesamten Akteninhalt nebst der vorgelegten Unterlagen

verwiesen.

Randnummer 19

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich

statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige

Beschwerde ist n i c h t begründet.

Randnummer 20

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28.

Januar 2011 zu Recht die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für

ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der im

Gütetermin gesetzten Nachfrist verneint.

Randnummer 21

Grundsätzlich ist es Sache der jeweils antragstellenden Partei,

dafür zu sorgen, dass dem Gericht regelmäßig bis zur Beendigung der

Instanz ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt (vgl. LAG

Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23. Dezember 2004 5 Ta 273/04 -).

Auch wenn der Sinn der §§ 114 ff ZPO darin besteht, der Partei für

eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

Prozesskostenhilfe zu gewähren, kommt eine nachträgliche

Bewilligung nach Beendigung der Instanz ausnahmsweise dann in

Betracht, wenn wegen der gerichtlichen Verpflichtung zur

Beschleunigung des Verfahrens nach § 9 ArbGG ausnahmsweise die

vollständige Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch

nicht hergestellt werden konnte.

Randnummer 22

Da das PKH-Prüfungsverfahren auf das Vorliegen der

Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO beschränkt ist, muss der

Antragsteller bei der Aufklärung mitwirken, wobei unvollständige

und widersprüchliche Angaben über Sachverhalt und

Vermögensverhältnis zu seinen Lasten gehen (vgl. Zöller/Geimer,

Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 118 ZPO Rz. 13).

Randnummer 23

Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung in

Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und unter

Fristsetzung bis 04. Februar 2011 die Glaubhaftmachung hinsichtlich

nicht bestehender Einkünfte und angegebener Mietkosten gefordert,

sowie die vollständige Ausfüllung der Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und schließlich auch

Erklärungen zu zu zahlenden Wohnkosten.

Randnummer 24

Das Arbeitsgericht durfte am 28. Januar 2011 und damit auch vor

Ablauf der von ihm auf 04. Februar 2011 gesetzten Frist zur

Glaubhaftmachung der geforderten Angaben entscheiden, weil die

Bewilligungsreife des Gesuches nicht eingetreten war und die

Klägerin auch nicht erkennen ließ, dass noch weitere Angaben

insbesondere solche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erfolgen

würde. Die Bezugnahme im Schreiben vom 24. Januar 2011 auf die

Erörterung in der Güteverhandlung und die Erklärung der Klägerin,

sie bäte nunmehr um die Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung

der Prozesskostenhilfe, konnte aus Sicht des Arbeitsgerichts

zutreffend dahin gewertet werden, dass keine weiteren Ergänzungen

der formalen und inhaltlichen Anforderungen zum

Prozesskostenhilfegesuch erfolgen würden.

Randnummer 25

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,

dass das Protokoll mit den Hinweisen zur fehlenden Glaubhaftmachung

der dargestellten Punkte noch nicht vorgelegen habe. Zum einen hat

der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Gütesitzung

persönlich teilgenommen; außerdem bezieht sich das Schreiben vom

24. Januar 2011 auf die Erörterungen in der Güteverhandlung und

führt u. a. genau zu dem im Gütesitzungsprotokoll enthaltenen

Defiziten zum Prozesskostenhilfegesuch zum Mietverhältnis, den

Kosten für Unterkunft und Heizung innerhalb der vom

Arbeitsgericht gesetzten Frist aus. Die Anlage K 3 Bescheid über

die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts vom 04. Oktober 2010 dem Schreiben vom 24.

Januar 2011 war nicht beigefügt. Damit lag eine ausreichende

Kenntnis der ergänzungsbedürftigen Angaben für ein ordnungsgemäßes

PKH-Gesuch vor. Der zeitliche Rahmen war zwar nicht ausgeschöpft,

er sollte es auch nicht, da nach der Erklärung im Schreiben vom

24.1.2011 - "Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres

Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" keine

weiteren Ergänzungen zum Gesuch mehr zu erwarten waren. Von daher

waren die Angaben in der neuen Erklärung vom 04. Februar 2011 und

nachträglich vorgelegte weitere Belege nicht mehr zu

berücksichtigen.

Randnummer 26

III. Die Beschwerde ist daher mit der

Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 27

IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

an einen gesetzlich begründeten Anlass.

Randnummer 28

V. Dieser Beschluss ist daher nicht

anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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