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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2026 – 6 SLa 59/26

Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung zum befristeten Arbeitsvertrag
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2026:0902.6SLa59.26.00
Normenkette
§ 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 16 TzBfG

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 05.02.2026, Az.: 5 Ca 313/25, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Randnummer 2

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2021 beschäftigt. Dem lag zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag vom 30.07.2021 (für die Zeit vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 befristet „gemäß § 11, II, Ziff. 3, Abs. 2 MTV Chemische Industrie“, Bl. 4 ff. d. erstinstanzl. A.) nebst Ergänzungen vom 24.06.2022 (Verlängerung bis zum 31.08.2023 gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, Bl 13 d. erstinstanzl. A.), 28.06.2023 (Verlängerung für die Zeit bis zum 31.08.2024 gemäß § 11 II Ziffer 3 MTV Chemische Industrie, Bl. 14 d. erstinstanzl. A.) und 16.08.2024 (Verlängerung bis zum 31.08.2025 gemäß § 11 II Ziffer 3 MTV für die Chemische Industrie iVm. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, Bl. 15 d. erstinstanzl. A.) zugrunde. Der Betriebsrat hat den einzelnen Befristungsverlängerungen jeweils ausdrücklich zugestimmt.

Randnummer 3

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.07.2021 unterfällt das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen der Chemischen Industrie. § 11 II. Ziff. 3 Satz 4 und Satz 5 des Manteltarifvertrags in der Chemischen Industrie vom 24.06.1992 idF. vom 22.11.2019 (im Folgenden: MTV Chemie) lautet wie folgt:

Randnummer 4

„Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird. Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig.“

Randnummer 5

Unter dem 14.03.2025 schlossen die Parteien eine weitere „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“, die lautet:

Randnummer 6

„wird hiermit folgende Ergänzung zum aktuell gültigen Anstellungsvertrag sowie seiner bisherigen Ergänzungen geschlossen:

Randnummer 7

§ 1 Arbeitsantritt und Dauer

Randnummer 8

Der Beschäftigte wird ab dem 10.03.2025 befristet bis zum 31.08.2025 als Mitarbeiter (Operative) Interne Log. im Bereich Interne Logistik weiterbeschäftigt. Dienstsitz ist C-Stadt.

Randnummer 9

§ 2 Sonstiges

Randnummer 10

Die sonstigen vertraglichen Regelungen und Konditionen gelten unverändert weiter.“

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 18.03.2025 (Bl. 54 d. erstinstanzl. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2025 beendet sei.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 03.07.2025 (Bl. 55 d. erstinstanzl. A.) informierte die Beklagte den Kläger unter dem Betreff „Wechsel der Kostenstelle“ darüber, „dass Sie ab dem 10.03.2025 bis zum 31.08.2025 als Mitarbeiter (operative) Interne Logistik in der Abteilung Interne Logistik eingesetzt sind. Ihre Tätigkeit bleibt unverändert“.

Randnummer 13

Die Tätigkeit des Klägers als Staplerfahrer fand nach wie vor in C-Stadt statt.

Randnummer 14

Mit seiner am 09.09.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.08.2025 beendet ist.

Randnummer 15

Der Kläger hat vorgetragen,

Randnummer 16

die Ergänzung zum Anstellungsvertrag sei am 14.03.2025 unterzeichnet worden, beziehe sich jedoch auf einen zuvor liegenden Zeitraum, mithin 10.03.2025. Er sei daher unbefristet bei der Beklagten beschäftigt gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG.

Randnummer 17

Bei der Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 14.03.2025 handele sich um ein neues befristetes Arbeitsverhältnis vom 10.03.2025 bis zum 31.08.2025, hierfür spreche auch die Wortwahl "weiterbeschäftigt".

Randnummer 18

Der Kläger war der Ansicht, dass, soweit seitens der Formulierung Unklarheiten bestünden, diese zulasten des Arbeitgebers gehen würden, da diese Formulierung einzig und alleine aus der Sphäre des Arbeitgebers komme.

Randnummer 19

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 20

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 31.08.2025 nicht beendet ist, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Randnummer 21

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 22

die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

Sie hat vorgetragen,

Randnummer 24

der Arbeitsvertrag des Klägers habe gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 11 II. Ziff. 3 Satz 4 und Satz 5 MTV Chemie mit Zustimmung des Betriebsrats für insgesamt 48 Monate sachgrundlos befristet werden können.

Randnummer 25

Die Befristung des Arbeitsvertrags sei nicht wegen fehlender Einhaltung der Schrift-form nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Mit der „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“ vom 14.03.2025 sei die Befristungsdauer nicht verändert worden. Es sei weder eine erneute Verlängerung des bereits bestehenden, zum 31.08.2025 befristeten Arbeitsvertrags erfolgt, noch sei ein neuer befristeter Arbeitsvertrag mit geändertem Inhalt geschlossen worden. Vielmehr sei nur klargestellt worden, dass zum 10.03.2025 ein betriebsorganisatorischer Kostenstellenwechsel erfolgt sei. Sie habe im März 2025 entschieden, eine organisatorische Änderung in ihrem Betrieb vorzunehmen und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter mit logistischer Tätigkeit (z.B. Staplerfahrer) organisatorisch der internen Logistik zuzuordnen. Weder die bisherige Tätigkeit noch die sonstigen Arbeitsbedingungen des Klägers seien hierdurch berührt worden. Der Kläger habe seine bisherigen Aufgaben als Staplerfahrer örtlich und inhaltlich unverändert fortführen sollen, was auch geschehen sei.

Randnummer 26

Soweit der Kläger meine, die Formulierung der Ergänzung sei missverständlich, sei dem entgegenzuhalten, dass ihm mit Schreiben vom 18.03.2025 ausdrücklich mit-geteilt worden war, dass sein am 31.08.2025 ablaufender befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der aktuellen Auftragslage leider nicht verlängert werden könne.

Randnummer 27

Hinsichtlich der Befristung sei es durchgehend bei der wirksamen Abrede in der Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 16.08.2024 verblieben. Selbst wenn im Kostenstellenwechsel eine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrags zu sehen wäre, hätte der Kläger das darauf gerichtete Änderungsangebot der Beklagten stillschweigend angenommen, indem er seine Arbeitsleistung trotz des Kostenstellenwechsels bis 31.08.2025 erbracht habe. Die schriftformgerechte Befristungsabrede in der Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 16.08.2024 bliebe auch dann bestehen. Während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags sei die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen befristungsrechtlich zulässig, sofern die Vertragsdauer beibehalten werde.

Randnummer 28

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.02.2026 abgewiesen. Es hat – zusammengefasst – zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der Befristung zum 31.08.2025 geendet. Die Vereinbarung vom 14.03.2025 stelle keine weitere neue Befristung des Arbeitsverhältnisses dar, vielmehr handele es sich lediglich um eine Information bzgl. einer internen betrieblichen Umorganisation hinsichtlich der Kostenstellen, dass der Kläger ab dem 10.03.2025 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr der Kostenstelle (Operative) Interne Logistik zugeordnet sei. Unstreitig habe sich an der Tätigkeit des Klägers und am Tätigkeitsort nichts geändert. Vielmehr habe der Kläger seine Tätigkeit wie bisher fortgeführt. Auswirkungen auf die bis dahin geltenden Arbeitsvertragsbedingungen habe diese „Vereinbarung“ nicht gehabt. Es hätte hierzu auch überhaupt keiner Vereinbarung bedurft. Folglich sei es unerheblich, dass diese „Vereinbarung“ erst nach dem Kostenstellenwechsel unterschrieben worden sei. Auch habe der Kläger dies nicht anders verstehen können. Er sei mit Schreiben vom 03.07.2025 darauf hingewiesen worden, dass er ab dem 10.03.2025 bis 31.08.2025 als Mitarbeiter (operative) Interne Logistik eingesetzt werde. Es sei ausdrücklich erklärt worden, dass die Tätigkeit unverändert bleibe. Mit separatem Schreiben vom 18.03.2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde. Selbst wenn es sich vorliegend um eine Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen gehandelt hätte, wäre diese wirksam. Die Änderungen von Arbeitsvertragsbedingungen in einem laufenden befristeten Arbeitsverhältnis ohne Veränderung der Laufzeit des befristeten Vertrages unterliege nicht der Befristungskontrolle. Es liege keine unwirksame Befristung vor, sodass das befristete Arbeitsverhältnis auch nicht gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 71 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.

Randnummer 29

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 12.02.2026 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem 10.03.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit einem am 09.04.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Randnummer 30

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,

Randnummer 31

die Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 14.03.2025 beinhalte ein neues befristetes Arbeitsverhältnis vom 10.03.2025 bis zum 31.08.2025, hierfür spreche die Wortwahl „weiter beschäftigt“. Soweit bezüglich der Formulierung Unklarheiten bestünden, gehe dies zulasten des Arbeitgebers, mithin der Beklagten, da diese Formulierung einzig allein aus der Sphäre des Arbeitgebers komme.

Randnummer 32

Es handele sich auch nicht um Änderungen von Arbeitsbedingungen in einem laufenden befristeten Arbeitsverhältnis, sondern um eine neue Vereinbarung bezüglich eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses, anders sei die Vereinbarung aus seiner Sicht nicht zu werten, da ansonsten eine neue Vereinbarung überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Randnummer 33

Auf die Problematik der vorgefertigten Erklärung, welche einzig und allein aus der Sphäre des Arbeitgebers stamme und somit Unklarheiten zulasten des Arbeitgebers gingen, sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen.

Randnummer 34

Der Kläger beantragt,

Randnummer 35

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, Az. 5 Ca 313/25 vom 05.02.2026 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 31.08.2025 nicht beendet ist, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Randnummer 36

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 37

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 05.02.2026, Az. 5 Ca 313/25, zurückzuweisen.

Randnummer 38

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 21.05.2026, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 37 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.

Randnummer 39

Es sei keine neue Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, sondern die Ergänzung vom 14.03.2025 habe lediglich eine Klarstellung bezüglich der betrieblichen Umorganisation der Kostenstellen bezweckt. Unstreitig habe sich ab dem 10.03.2025 an den Arbeitsbedingungen des Klägers nichts geändert. Allein aus der Verwendung des Wortes „weiterbeschäftigt“ könne kein neues Arbeitsverhältnis konstruiert werden, wenn der Gesamtkontext – insbesondere die unveränderte Tätigkeit, der unveränderte Tätigkeitsort, die ausdrückliche Mitteilung über den Kostenstellenwechsel einerseits und die Nichtverlängerung der Befristung andererseits – eindeutig gegen einen neuen Vertragsschluss spreche.

Randnummer 40

Selbst wenn man in der Ergänzung vom 14.03.2025 eine Änderung von Arbeitsbedingungen sehen wollte, wäre diese wirksam, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen in einem laufenden befristeten Arbeitsverhältnis ohne Veränderung der Laufzeit des befristeten Vertrages nicht der Befristungskontrolle unterliege.

Randnummer 41

Da die Ergänzung vom 14.03.2025 keine Änderung des Befristungsendes enthalte, habe sie auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterlegen.

Randnummer 42

Es fehle bei Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze bereits an einer inhaltlichen Mehrdeutigkeit des Schreibens vom 14.03.2025. Die Frage, ob zur Durchführung des Kostenstellenwechsels eine Vereinbarung rechtlich erforderlich gewesen sei oder nicht, betreffe einen außerhalb des Inhalts des Schreibens vom 14.03.2025 liegenden Umstand, aus dem eine inhaltliche Unklarheit des Schreibens selbst nicht abgeleitet werden könne.

Randnummer 43

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2026 (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

A.

Randnummer 44

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

Randnummer 45

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der vereinbarten Befristung im Arbeitsvertrag vom 30.07.2021, verlängert mit Ergänzungen vom 24.06.2022, 28.06.2023 und 16.08.2024 mit Ablauf des 31.08.2025 seine Beendigung gefunden. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

I.

Randnummer 46

Die Klage ist zulässig, insbesondere ergibt sich das erforderliche Festinteresse aus §§ 17 Satz 1 und 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG.

II.

Randnummer 47

Die Befristungskontrollklage ist jedoch unbegründet.

1.

Randnummer 48

Die vereinbarte Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 1 und 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Der Kläger hat bereits vor Ablauf des vereinbarten Endes des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

2.

Randnummer 49

Die vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag vom 30.07.2021, verlängert mit Ergänzungen vom 24.06.2022, 28.06.2023 und 16.08.2024 war ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 11 II. Ziff. 3 Satz 4 MTV Chemie wirksam. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.07.2021 die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Chemischen Industrie und damit auch des MTV Chemie vereinbart. Eine Befristung bis zur Dauer von 48 Monaten war bei zuvor erfolgter Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Diese Höchstdauer sowie die Anzahl von drei Verlängerungen wurde vorliegend nicht überschritten.

3.

Randnummer 50

Zwischen den Parteien ist auch nicht gemäß § 16 Satz 1 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Parteien haben nicht gegen § 14 Abs. 4 TzBfG verstoßen, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“ vom 14.03.2025 unterfällt nicht der selbstständigen gerichtlichen Überprüfung. In dieser „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“ wurde weder eine Erstbefristung noch eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart. Die Vereinbarung vom 14.03.2025 betraf ausschließlich einen betriebsorganisatorischen Kostenstellenwechsel. Durch sie wurde die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags nicht verändert. Es handelt sich deshalb um eine betriebsorganisatorische Änderung im laufenden Arbeitsverhältnis, die nicht der Befristungskontrolle unterliegt (vgl. BAG 25.05.2005 – 7 AZR 286/04 – Rn. 10 mwN., juris).

Randnummer 51

Dass die „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“ weder eine Erstbefristung noch eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags enthält, ergibt sich aus der Auslegung dieser Vereinbarung.

Randnummer 52

Bei dieser handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Für deren Auslegung kommt es deshalb darauf an, wie die Klausel – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 17 mwN.; 16.12.2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 12 mwN.). Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mitbeeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 17 mwN.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein (vgl. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 17 mwN.; 16.12.2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 12 mwN.).

Randnummer 53

Danach haben die Parteien am 14.03.2025 keine neue Befristung vereinbart. Nach dem Wortlaut haben die Parteien keinen neuen befristeten Vertrag abgeschlossen, sondern eine „Ergänzung“ zu dem „aktuell gültigen Anstellungsvertrag sowie seiner bisherigen Ergänzungen“. § 1 der Ergänzung enthält in Abweichung von 1.1 des befristeten Arbeitsvertrags vom 30.07.2021, wonach der Kläger „als Staplerfahrer in der Abteilung Metallfertigung des Bereichs Fertigung beschäftigt“ wird, nunmehr die Angabe „als Mitarbeiter (Operative) Interne Log. Im Bereich Interne Logistik“. Als Dienstsitz ist weiterhin C-Stadt angegeben, als Zeitraum „ab dem 10.03.2025 befristet bis zum 31.08.2025.“ Das Befristungsende stimmt mit dem in der vorangehenden „Ergänzung zum befristeten Anstellungsvertrag“ vom 16.08.2024 vereinbarten Befristungsende 31.08.2025 überein. In § 2 der Vereinbarung vom 14.03.2025 wird ausdrücklich klargestellt, dass die „sonstigen vertraglichen Regelungen und Konditionen […] unverändert weiter“gelten.

Randnummer 54

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Verwendung des Wortes „weiterbeschäftigt“. Aus der Verwendung dieses Wortes allein lässt sich nicht darauf schließen, ob die „Weiterbeschäftigung“ aufgrund einer bereits bestehenden Befristungsabrede erfolgt und eine neue vereinbart werden sollte. In den vorangegangenen Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses vom 24.06.2022, 28.06.2023 und 16.08.2024 ist ausdrücklich formuliert, dass „das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis […] über den […] hinaus bis zum […] verlängert“ wird. „Es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des […]“. Außerdem wurde in allen vorangegangenen Verlängerungen ausdrücklich ein Befristungsgrund genannt. Schließlich enthalten die vorangegangenen Vertragsverlängerungen unter „§ 2 Sonstiges“ folgenden Hinweis: „Der Arbeitgeber weist den Beschäftigten darauf hin, dass er nach § 38(1) SGB III verpflichtet ist, sich zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ein Nichtbeachten dieser Meldepflichten kann zu Kürzungen des Arbeitslosengeldes führen. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“ In der Ergänzung vom 14.03.2025 fehlen solche eindeutigen Hinweise auf eine neue Befristungsabrede oder deren Verlängerung. Es ist weder von einer Verlängerung der Befristung die Rede noch ist ein Befristungsgrund angegeben und auch ein Hinweis auf die Folgen einer verspäteten Meldung als arbeitssuchend fehlt. Dies spricht gegen die Auslegung der Ergänzungsvereinbarung vom 14.03.2025 dahingehend, dass eine neue Befristung vereinbart werden sollte.

Randnummer 55

Gegen eine solche Auslegung spricht auch die Interessenlage der Parteien. Da bereits eine wirksame Befristung bis zum 31.08.2025 vorlag, bestand keinerlei Veranlassung eine solche bei einer Änderung lediglich der Kostenstelle neu zu vereinbaren, zumal gleichzeitig in § 2 die unveränderte Weitergeltung der sonstigen vertraglichen Regelungen und Konditionen festgehalten wurde.

Randnummer 56

Etwas anderes ergibt sich schließlich – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht daraus, dass eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Information bezüglich einer internen betrieblichen Organisation nicht erforderlich gewesen wäre. Es stand der Beklagten frei, anstelle einer einseitigen Information eine solche Änderung vertraglich zu vereinbaren.

Randnummer 57

Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen. Auf sie kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (st. Rspr., BAG 16.12.2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 28 mwN.). Derartige Zweifel bestehen, wie die Auslegung zeigt, im Streitfall nicht.

4.

Randnummer 58

Eine etwaige Änderung von Arbeitsbedingungen durch die am 14.03.2025 vereinbarte Änderung ohne Verlängerung der Laufzeit des befristeten Vertrages unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 18.01.2006 – 7 AZR 178/05 – Rn. 17 mwN., juris; 25.05.2005 – 7 AZR 286/04 – Rn. 10 mwN., juris) nicht der Befristungskontrolle. Während der Vertragslaufzeit eintretende Umstände sind für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Dadurch werden die Vertragsbedingungen nur für die restliche Laufzeit des Vertrags geändert. Allein die möglicherweise bei dem Arbeitnehmer entstehende Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der vom Arbeitgeber erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle nicht geschützt (vgl. BAG 18.01.2006 – 7 AZR 178/05 – Rn. 17, juris).

Randnummer 59

Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.

C.

Randnummer 60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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