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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2010 – 5 TaBV 21/10

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei nicht fristgerechter Unterrichtung bei kurzfristiger Einstellung
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1104.5TABV21.10.0A
Normenkette
§ 23 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 100 BetrVG, § 101 BetrVG

Orientierungssatz

Der Betriebsrat ist auch bei kurzfristigen Einstellungen oder Versetzungen für ein oder mehrere Tage rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs 3 S 1 BetrVG zu beteiligen. Unterlässt der Arbeitgeber die fristgerechte Unterrichtung, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der personellen Maßnahme gemäß § 23 Abs 3 BetrVG, wenn ein Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät kommt und es sich um eine regelmäßige oder ständige Praxis des Arbeitgebers handelt, so dass in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gravierende Rechtschutzlücken entstehen. In einem derartigen Fall, liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 23 Abs 3 S 1 BetrVG vor.(Rn.94)

(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 26/11)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der

Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom

11.03.2010 3 BV 35/09 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Beteiligten des vorliegenden

Beschlussverfahrens streiten um Mitbestimmungsrechte des

Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung, Versetzung und

Eingruppierung von Arbeitnehmern. Die Antragsgegnerin ist eine

bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der

bei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat.

Randnummer 2

Am 09.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge der

Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 99 BetrVG

ein:

Randnummer 3

Zur Einstellung von Frau G. für den 11.09. als

Krankheitsvertretung und für den 12.09. als Urlaubsvertretung

(Antragsdatum: 08.09.), zur Einstellung von Frau K. für die Zeit

vom 07. bis 12.09. (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 08.09.) sowie

zur Einstellung von Frau S. für die Zeit vom 14. bis 15.09. und 17.

bis 18.09. (Krankheitsvertretung).

Randnummer 4

Am 15.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge auf

Erteilung der Zustimmung ein: Zur Einstellung von Frau K. für den

Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur

Versetzung von Frau A. für den 10.09. (Krankheitsvertretung;

Antragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den

11.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur

Einstellung von Frau S. für den 12.09.2009 (Krankheitsvertretung;

Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau A. für den

11.09.2009 (Antrag nicht datiert), zur Einstellung von Frau K. für

den 09.09.2009 (Krankheitsvertretung; 11.09.), zur Einstellung von

Frau U. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009

(Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau G. für den 11.09.2009

(ohne Angabe eines Grundes; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung

von Frau Gr. (ohne Angabe eines Grundes und einer Zeitbestimmung)

sowie zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 17. bis

19.09.2009 (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 14.09.). Am 29.09.2009

ging beim Antragsteller Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu

folgenden geplanten weiteren Maßnahmen ein: zur Einstellung von

Frau Se. für den 28.09.2009 als Vertretung für eine infolge einer

Betriebsversammlung ausfallende Arbeitskraft sowie zur Einstellung

von Frau S. für den 28.09.2009 aus demselben Grund.

Randnummer 5

Eine Information über die vorläufige Durchführung der zuvor

dargestellten Maßnahmen im Sinne von § 100 BetrVG erfolgte

nicht.

Randnummer 6

Darüber hinaus nahm die Antragsgegnerin nicht für sämtliche bei

ihr beschäftigten Arbeitnehmer/Aushilfen eine Eingruppierung vor,

so dass insoweit auch keine mitbestimmungsrechtliche Einbindung des

Antragstellers erfolgte.

Randnummer 7

Der Antragsteller hat vorgetragen,

Randnummer 8

er werde von der Antragsgegnerin häufig zu spät oder jedenfalls

nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im

Hinblick auf nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführende personelle

Maßnahmen beteiligt, obwohl die Antragsgegnerin rechtzeitig, also

mindestens eine Woche vor Umsetzung der jeweiligen geplanten

Maßnahme, Kenntnis von deren Notwendigkeit gehabt habe oder die

Notwendigkeit jedenfalls habe absehen können. So habe insbesondere

der Urlaub der von Frau Gr. vertretenen Frau M. am 07.09.2009

begonnen und bereits langfristig festgestanden; auch die

Betriebsversammlung, deretwegen Frau S. am 28.09.2009 eingestellt

worden sei, sei langfristig anberaumt gewesen, so dass eine

Zustimmung zu einem entsprechenden Einsatz spätestens eine Woche

vorher habe erfolgen können.

Randnummer 9

Im Hinblick auf den Bereich der Eingruppierung sei zu

beanstanden, dass es insoweit auf den nach § 99 BetrVG zur

Einstellung bzw. Versetzung gestellten Anträgen an Angaben für eine

Eingruppierung völlig fehle oder auf diesen eine Eingruppierung

zwar mit angegeben werde, es sich aber explizit um Anträge zu einer

Einstellung/Versetzung handele. Jedenfalls finde keine

ordnungsgemäße Beteiligung im Hinblick auf vorgenommene

Eingruppierungen statt. Zudem lege die Antragsgegnerin

Eingruppierungen außerhalb des Mantelbzw. Gehaltstarifvertrages

für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vor. Auch Aushilfen seien aber

Arbeitnehmer im Sinne der Gesetze und der vorgenannten

Tarifverträge, so dass ihre Eingruppierung ebenfalls entsprechend

den tariflichen Regelungen zu erfolgen habe und ein Verfahren nach

§ 99 BetrVG unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen

sei.

Randnummer 10

Der Antragsteller hat beantragt,

Randnummer 11

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,

in den Verkaufsstellen in B-Stadt H-Straße, B-Stadt C-Straße,

M-Stadt, M-Stadt B-Straße, M-Stadt A-Straße, N-Stadt B-Straße, N-Stadt R-Straße, O-Stadt, T-Stadt P-Straße, T-Stadt

A-Straße, T-Stadt B-Straße, T-Stadt F-Straße, T-Stadt P-Straße, T-Stadt S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt E-Straße,

T-Stadt K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig

Mitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren

Beschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur

kurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit,

Betriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne

mindestens eine Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1

BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten

zu haben oder den Antragsteller im Sonne einer vorläufigen

personellen Maßnahme zu beteiligen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den im

Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Mitarbeiterinnen und

Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den Antragsteller hiervon

unverzüglich zu unterrichten,

hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.

2a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den

Verkaufsstellen in B-Stadt H-Straße, B-Stadt C-Straße, M-Stadt,

M-Stadt B-Straße, M-Stadt A-Straße, N-Stadt B-Straße, N-Stadt

R-Straße, O-Stadt, T-Stadt P-Straße, T-Stadt A-Straße,

T-Stadt T-Straße, T-Stadt F-Straße, T-Stadt P-Straße, T-Stadt

S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt B-Straße, C-Stadt,

K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt E-Straße, T-Stadt K-Straße,

T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, Einstellungen oder Versetzungen

vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt

hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im

arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei

denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine

Einstellung dringend erforderlich machen, geltend, und leitet,

falls der Betriebsrat diese bestreitet hiernach innerhalb von 3

Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG

ein,

Randnummer 12

2b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die

Verpflichtung aus 2a) der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe

von bis zu 10.000,00 € anzudrohen;

Randnummer 13

äußerst hilfsweise zu den Anträgen zu 2a) und

2b)

Randnummer 14

festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die

Einstellung

Randnummer 15

der Frau B. Gr. vom 11.09. und 12.09.2009

Randnummer 16

der Frau J. S. am 14. und 15.09.2009

Randnummer 17

sowie am 17. und 18.09.2009

Randnummer 18

der Frau M. K. vom 07.09. bis 12.09.2009

Randnummer 19

sowie vom 17.09. 19.09.2009

Randnummer 20

der Frau B. U. vom 28.09. 02.10.2009

Randnummer 21

der Frau M. K. vom 28.09. 02.10.2009

Randnummer 22

der Frau D. Se. am 28.09.2009

Randnummer 23

der Frau S. L. vom 28.09. 01.10.2009

Randnummer 24

der Frau I. S. am 28.09.2009

Randnummer 25

und durch die Versetzungen

Randnummer 26

der Frau S. A. vom 29.09. 12.09.2009

Randnummer 27

der Frau S. A. am 11.09.2009

Randnummer 28

der Frau S. G. am 11.09.2009

Randnummer 29

der Frau C. Gr. am 14.09.2009

Randnummer 30

das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt

hat;

Randnummer 31

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,

in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Eingruppierungen

vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage vorher den Antragsteller

gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen

Zustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sinne einer

vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen,

Randnummer 32

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,

in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen beschäftigte

Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des Entgelttarifvertrages

des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz einzugruppieren,

Randnummer 33

der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung

gegen die Ziffern 1 bis 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu

10.000,00 € anzudrohen.

Randnummer 34

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

Randnummer 35

die Anträge zurückzuweisen.

Randnummer 36

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,

Randnummer 37

es könne ihr keine Mindestfrist zur Unterrichtung im Sinne von § 99 BetrVG bei Einstellungen und/oder Versetzungen auferlegt werden.

Denn schließlich könnten immer einmal plötzlich akute, dringliche

Fälle auftreten. Der Antragsteller werde zumeist auch bereits vorab

telefonisch informiert, lehne allerdings mittlerweile sämtliche

Anträge pauschal ab, so dass es immer der Einleitung eines

Verfahrens nach § 100 BetrVG bedürfe. Im Hinblick auf die

Vertretung durch Frau S. am 28.09.2009 infolge einer

Betriebsversammlung müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass

die Versammlung langfristig anberaumt gewesen sei.

Randnummer 38

In Bezug auf den Bereich der Eingruppierung treffe sie keine

allgemeine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers, da es eine

Eingruppierung nur bei Tarifbindung des jeweiligen Arbeitnehmers an

den Mantel-, Entgelt-/Gehaltstarifvertrag oder den

Anerkennungstarifvertrag der Antragsgegnerin bedürfe, weil keiner

der zuvor vorgenannten Tarifverträge allgemeinverbindlich sei. Bei

der Einstellung werde eine etwaige Tarifbindung aber gar nicht

erfragt, so dass eine Eingruppierung zunächst nicht erfolge. Auch

gebe es kein kollektives Vergütungsschema, nach dem sie vorgehe, so

dass bei den nicht tarifgebundenen Beschäftigten schlichtweg die

Möglichkeit zu einer Eingruppierung fehle, so dass der

Antragsteller insoweit auch nicht beteiligt werden könne. Mit den

Aushilfen würden feste Bruttomonatsgehälter vereinbart, aber keine

Zuordnung zu bestimmten Gehaltsgruppen, wie dies etwa bei den fest

angestellten Verkaufsstellenverwaltungen der Fall sei, bei denen

eine Eingruppierung im Arbeitsvertrag Angabe einer Tarifgruppe

bzw. eines Tarifgehalts vereinbart werde.

Randnummer 39

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom

11.03.2010 3 BV 35/09 beschlossen:

Randnummer 40

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu

unterlassen, in den Verkaufsstellen in B-Stadt H-Straße, B-Stadt

C-Straße, M-Stadt, M-Stadt B.-Straße, M-Stadt A-Stadt,

N-Stadt B-Straße, N-Stadt R-Straße, O-Straße, T-Stadt P-Straße,

T-Stadt A-Straße, T-Stadt B-Straße, T-Stadt F-Straße, T-Stadt

P-Straße, T-Stadt S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt

B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt E-Straße,

T-Stadt K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig

Mitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren

Beschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur

kurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit,

Betriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne

mindestens 1 Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1 BetrVG

ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben

oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen

Maßnahme zu beteiligen.

Randnummer 41

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu

unterlassen, in den unter Ziffer 1) genannten Verkaufsstellen

Mitarbeiterinnen und Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den

Antragsteller hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Randnummer 42

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der

Zuwiderhandlung gegen ihre Pflichten aus Ziffer 1) und 2) ein

Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 €

angedroht.

Randnummer 43

Im Übrigen werden die Anträge

zurückgewiesen.

Randnummer 44

Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf

Bl. 148 bis 162 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 45

Gegen den ihr am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die

Antragsgegnerin Beschwerdeführerin zu 1. durch am 12.04.2010 beim

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 25.06.2010

beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet,

nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom

18.05.2010 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis

zum 01.07.2010 einschließlich verlängert worden war.

Randnummer 46

Der Antragsteller Beschwerdeführer zu 2. hat gleichfalls gegen

den ihm am 01.04.2010 zugestellten Beschluss durch am 30.04.2010

beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz

Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 01.06.2010

beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 47

Die Beschwerdeführerin zu 1. wiederholt ihr erstinstanzliches

Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das Arbeitsgericht

den Anträgen stattgegeben habe, seien diese weder zulässig noch

begründet. Weder bestehe ein Rechtsschutzinteresse, noch seien

etwas anderes als unbegründete Globalanträge gegeben. Im Übrigen

seien ohne Weiteres Fälle denkbar, bei denen eine Wochenfrist im

Sinne des § 99 BetrVG nicht eingehalten werden könne. Dann reiche

es aber ohne weiteres aus, den Antragsteller im Nachhinein über

eine personelle Maßnahme und über die Einstellung der aushilfsweise

tätigen Mitarbeiterin für Kurzzeit zu beteiligen. Dies könne ihr

nicht untersagt werden. Der Begriff "unverzüglich" zu

unterrichten (Antrag zu 2.) sei zudem nicht hinreichend bestimmt

und keiner Zwangsvollstreckung zugänglich. Zu beanstanden sei auch

die Androhung eines Ordnungsgeldes.

Randnummer 48

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin

zu 1. wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 25.06.2010

(Bl. 219 bis 223 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 49

Die Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,

Randnummer 50

der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010,

Az: 3 BV 35/09, wird abgeändert,

die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Randnummer 51

Der Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. beantragt,

Randnummer 52

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 53

Der Beschwerdeführer zu 2. verteidigt die angefochtene

Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen

Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Rechtschutzbedürfnis

sei schon deshalb zu bejahen, weil es um häufig im Betrieb

wiederkehrende Rechtsfragen gehe. Vorliegend missachte die

Antragsgegnerin fortgesetzt die Mitbestimmungsrechte des

Antragstellers. Es komme immer wieder vor, dass entsprechende

Verfahren sich vor einer gerichtlichen Entscheidung durch

Zeitablauf erledigten, so dass der Antragsteller keine

Rechtschutzmöglichkeit habe. Die Begründetheit der geltend

gemachten Unterlassungsansprüche folgen daraus, dass die

Antragsgegnerin wiederholt gegen ihre

betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG verstoßen

habe und diesbezüglich auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es

entspreche der gängigen Praxis der Antragsgegnerin, dass

Einstellungen und Versetzungen sehr kurzfristig und ohne

Beteiligung des Antragstellers erfolgten. Die Berechtigung der

Anordnung eines Ordnungsgeldes ergebe sich aus der gesetzlichen

Regelung. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des

Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. wird auf die

Beschwerdeerwiderungsschrift vom 27.07.2010 (Bl. 275 bis 280 d. A.)

Bezug genommen.

Randnummer 54

Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der

Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. sein erstinstanzliches

Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Entgelttarifvertrag

für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz gelte für neu einzustellende

Arbeitnehmer sowohl aufgrund betrieblicher Übung als auch unter

Anwendung des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Denn es entspreche der ständigen Praxis der Antragsgegnerin, neu zu

besetzende Stellen unter Hinweis auf die Eingruppierung im

Tarifvertrag für das Bundesland Rheinland-Pfalz auszuschreiben.

Auch gruppiere die Antragsgegnerin neu eingestellte Arbeitnehmer

weiterhin in die Entgelttarifverträge ein.

Randnummer 55

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers zu

2. wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 01.056.2010 (Bl.

197 bis 200 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 201 bis 208 d. A.) Bezug

genommen.

Randnummer 56

Der Beschwerdeführer zu 2. beantragt,

Randnummer 57

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts

Trier vom 11.03.2010, AZ. 3 BV 35/09, wird die Antragsgegnerin

verpflichtet, es zu unterlassen, in den

Verkaufsstellen

Randnummer 58

B-StadtH-Straße,

Randnummer 59

B-Stadt C-Straße,

Randnummer 60

M-Stadt,

Randnummer 61

M-Stadt B-Straße

Randnummer 62

M-Stadt A-Straße,

Randnummer 63

N-Stadt B-Straße,

Randnummer 64

N-Stadt R-Straße,

Randnummer 65

O-Stadt,

Randnummer 66

T-Stadt P-Straße,

Randnummer 67

T-Stadt A-Straße,

Randnummer 68

T-Stadt B-Straße,

Randnummer 69

T-Stadt F-Straße,

Randnummer 70

T-Stadt P-Straße,

Randnummer 71

T-Stadt S-Straße,

Randnummer 72

W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt

Randnummer 73

C-Stadt B-Straße,

Randnummer 74

K-Stadt, S-Stadt,

Randnummer 75

T-Stadt,

Randnummer 76

T-Stadt E-Straße,

Randnummer 77

T-Stadt K-Straße,

Randnummer 78

T-Stadt,

Randnummer 79

T-Stadt,

Randnummer 80

T-Stadt und T-Stadt

Randnummer 81

Eingruppierungen vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage

vorher den Antragssteller gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß

unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den

Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu

beteiligen,

Randnummer 82

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts

Trier vom 11.03.2010 3 BV 35/09 wird die Antragsgegnerin

verpflichtet, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1) genannten

Verkaufsstellen beschäftigte Mitarbeiter und Aushilfen außerhalb

des Entgelttarifvertrags des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz

einzugruppieren,

Randnummer 83

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts

Trier vom 11.03.2010 3 BV 35/09 wird der Antragsgegnerin für

jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 und 2 ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR

angedroht.

Randnummer 84

Die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,

Randnummer 85

die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.

zurückzuweisen.

Randnummer 86

Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen

und hebt insbesondere hervor, trotz ihrer Tarifbindung

(Anerkennungstarifvertrag) gebe es keinen generellen Anspruch des

Antragstellers dahingehend, dass die Antragsgegnerin stets nach den

Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz

eingruppieren müsse. Denn eine Verpflichtung zur tariflichen

Eingruppierung tarifungebundener Mitarbeiter bestehe gerade nicht.

Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch insoweit nicht aus § 87

Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wegen des sogenannten Tarifvorrangs gemäß § 87

Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Auch habe sie nicht ohne die

erforderliche Zustimmung des Antragstellers eine andere

Vergütungsordnung geschaffen. Nichts anderes folge aus dem

Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach sei die Antragsgegnerin

keinesfalls verpflichtet, eine tarifliche Vergütungsordnung auf

nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Die Antragsgegnerin

stelle spätestens seit Januar 2009 weder Aushilfen noch sonstige

neue Arbeitnehmer zu Tarifbedingungen ein, es sei denn die

Arbeitnehmer seien Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Eine solche

Stichtagsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den

gleichen Gründen komme auch eine betriebliche Übung zugunsten neu

eintretender Arbeitnehmer nicht in Betracht.

Randnummer 87

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Antragsgegnerin wird

auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 01.07.2010 (Bl. 230 bis

235 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 236 bis 268 d. A.) Bezug

genommen.

Randnummer 88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die

Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten

gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 89

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom

04.11.2010.

Randnummer 90

II. Sowohl die Beschwerde der

Beschwerdeführerin zu 1. als auch die des Beschwerdeführers zu 2.

sind nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die

Beschwerden sind auch jeweils gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66

Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Randnummer 91

Die zulässigen Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen

Erfolg.

Randnummer 92

Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die

Hauptanträge in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig sind. Dies

gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich um Globalanträge

handelt. Denn ein Globalantrag ist als eindeutiges, alle denkbaren

Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend

bestimmt und daher nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er

auch nur einen Sachverhalt mit umfasst, bei dem das begehrte Recht

nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch

oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG

10.03.2009, NZA 2010, 180).

Randnummer 93

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin

zu 1. sind die geltend gemachten Anträge in dem vom Arbeitsgericht

zutreffend festgestellten Ausmaß begründet; im Übrigen dagegen

entgegen der Auffassung des Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2.

nicht.

Randnummer 94

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem

Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1

BetrVG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner es

unterlässt, in den von ihm konkret benannten Verkaufsstellen

Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, ohne ihn mindestens

eine Woche vorher ordnungsgemäß darüber unterrichtet oder seine

Zustimmung erhalten zu haben, oder ihn zumindest im Sinne einer

vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen. Hält man § 23 Abs. 3 BetrVG nicht schon von vornherein für neben § 101 BetrVG

anwendbar, weil sich diese Regelung im Gegensatz zu § 101 BetrVG

nicht auf die Aufhebung einer konkreten personellen Einzelmaßnahme

richtet, sondern auf die Unterlassung künftiger

mitbestimmungswidriger personellen Maßnahmen des Arbeitgebers

zielt, ist ein solcher Anspruch jedenfalls dann gegeben, wenn ein

Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät kommt und es sich um

eine regelmäßige oder ständige Praxis des Arbeitgebers handelt, so

dass in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gravierende

Rechtschutzlücken entstehen. In einem derartigen Fall, der hier

gegeben ist, liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine

betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 23

Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.

Randnummer 95

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung aus

mehreren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesenen und zum

Entscheidungszeitpunkt noch rechtshängigen Verfahren gefolgert,

dass die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Sachvortrag Einstellungen und Versetzungen häufig nur für einen oder mehrere

Tage vornimmt und diesbezügliche kurzfristige Verträge abschließt,

um urlaubs-, krankheits- oder anders bedingte Ausfälle zu ersetzen,

was zur Folge hat, dass ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG sich entweder vor einer gerichtlichen Entscheidung

erledigt oder gar nicht erst eingeleitet wird, da die Maßnahme

bereits vor der Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

wieder beendet ist. Ihre Aufhebung nach § 101 BetrVG scheidet dann

regelmäßig aus. Es hat die vorgenannte Praxis auch durch die

meisten der konkret im vorliegenden Beschlussverfahren

vorgetragenen Fälle zu Recht bestätigt gesehen; insoweit wird auf

die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der

angefochtenen Entscheidung (S. 10 = Bl. 156 d. A.) zur Vermeidung

von Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus hat die

Antragsgegnerin ohne erkennbaren oder substantiiert dargelegten

Grund die Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in zahlreichen

Fällen bei ihren Anträgen auf Zustimmung zur Einstellung und

Versetzung nicht gewahrt; auch insoweit wird auf die zutreffenden

Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung

(S. 11 = Bl. 157 d. A.) Bezug genommen. In den dort genannten

Fällen sind die Anträge teilweise schon deshalb nicht ordnungsgemäß

im Sinne von § 99 BetrVG, weil sie keinen Einstellungsgrund bzw.

nicht einmal ein Ausstellungsdatum enthalten. Sofern als

Vertretungsgrund eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den

Anträgen angegeben wird, besteht zwar die Möglichkeit, dass die

Antragsgegnerin erst kurzfristig davon erfahren hat und deshalb die

Wochenfrist nicht einhalten konnte. Dazu hat sie aber keinerlei

konkrete Tatsachen vorgetragen; auch würde dies einen Eingang der

Anträge an einem bzw. mehrere Tage nach Eintritt des

Vertretungsfalls und der beabsichtigten Umsetzung der personellen

Maßnahme nicht rechtfertigen; schließlich hätte sie in diesen

Fällen ein Verfahren nach § 100 BetrVG einleiten müssen, was nicht

der Fall war.

Randnummer 96

Folglich steht fest, dass die Antragsgegnerin wiederholt gegen

ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG

verstoßen hat; das Arbeitsgericht hat sich zu Recht darauf

gestützt, dass entsprechende vergleichbare Problemstel-lungen und

Verfahren immer wieder vor dem erstinstanzlich erkennenden

Arbeitsgericht ausgetragen werden, weil eine Verhaltensänderung

offensichtlich nicht eintritt und auch nicht zu erwarten steht.

Deshalb ist der Antrag zu 1. begründet. Ausnahmefälle, die den

Antrag als Globalantrag als unbegründet erscheinen lassen könnten,

bestehen nicht.

Randnummer 97

Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 2.

stattgegeben. Auch insoweit liegt ein grober Verstoß der

Antragsgegnerin gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten

(§ 100 BetrVG) vor. Der Antragsteller hat im Hinblick auf alle

zuvor in der Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen

Rechtszuges genannten personellen Maßnahme unwidersprochen

vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in keinem dieser Fälle das

Verfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet hat. Zwar kann man eine

solche Verpflichtung unter Umständen für die Fälle verneinen, in

denen sich die personelle Maßnahme bereits vor Ablauf der

Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder erledigt. Dies

betrifft aber nur einen Teil der dort bezeichneten Maßnahmen. So

dauerte etwa die Einstellung von Frau S. (14.08. bis 18.09.), Frau

K. (07. bis 12.09.2009 und 28.09. bis 02.10.) sowie von Frau U.

(28.09. bis 02.10.) länger. Jedenfalls aber, also auch bei den hier

streitgegenständlichen weniger als drei Tage betragenden

personellen Maßnahmen, hat die Antragsgegnerin gegen ihre

Informationspflicht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstoßen.

Randnummer 98

Folglich war der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. für

den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen ihre unter Ziffer 1.

und 2. festgestellten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld anzudrohen,

dass mit 1.500,00 EUR für jeden Einzelfall als angemessen und

ausreichend anzusehen ist.

Randnummer 99

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 1.

rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen

Lebenssachverhalts. Denn es macht (Beschwerdebegründung vom

25.06.2010 = Bl. 219 bis 223 d. A.) lediglich deutlich, dass die

Antragsgegnerin die von der Kammer für völlig zutreffend gehaltene

Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht teilt. Es werden weder

nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen neue

substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, noch rechtliche

Erwägungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere

Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Randnummer 100

Folglich war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1.

zurückzuweisen.

Randnummer 101

Aber auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist

unbegründet.

Randnummer 102

Das gilt zunächst für den Antrag zu 3. Das Arbeitsgericht hat

zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorbringen des

Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. nicht ersichtlich ist, dass

die Antragsgegnerin Eingruppierungen vornimmt, ohne ihn

ordnungsgemäß zu beteiligen. Soweit er sich auf die

Versetzungsanträge hinsichtlich Frau L. und Frau Th. bezieht, ist

davon auszugehen, dass bei einer Versetzung keine Eingruppierung

erfolgt. Denn unter einer Eingruppierung ist die erstmalige, d. h.

zeitnah zur Einstellung erfolgende Festsetzung der entsprechenden

Lohngruppe zu verstehen. Insoweit ist nicht erkennbar, warum sich

die Vergütung bzw. ein erfolgte Eingruppierung ändern soll, nur

weil die beschäftigte Person von einer Verkaufsstelle in eine

andere versetzt wird. Soweit der Antragsteller in Bezug auf Frau

Th. vorträgt, über den Versetzungsantrag zum ersten Mal überhaupt

Unterlagen über die Arbeitnehmerin erhalten zu haben, ist nicht

nachvollziehbar, warum Frau Th. wohin einzugruppieren gewesen sein

sollte. Für sie, für Frau L. und insgesamt für alle übrigen vom

Antragsteller nicht näher benannten Beschäftigten gilt, dass eine

Eingruppierung zum Beispiel in den Entgelt-, Lohntarifvertrag für

den Einzelhandel Rheinland-Pfalz, ggf. über den Weg des

Anerkennungstarifvertrages der Antragsgegnerin veranlasst sein

muss. Eine solche Veranlassung folgt nicht bereits aus § 99 BetrVG,

sondern es bedarf dazu einer Grundlage durch Tarifvertrag,

Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (Bezugnahmeklausel).

Insoweit lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine

Tatsachen entnehmen, vielmehr geht er wohl davon aus, dass alle bei

der Antragsgegnerin Beschäftigten einzugruppieren sind. Auf den

Einwand der Antragsgegnerin, dazu sei eine Tarifbindung der

entsprechenden Beschäftigten notwendig, die bei der jeweiligen

Einstellung aber gar nicht abgefragt und daher eine Eingruppierung

zunächst auch nicht vorgenommen werde, hat er sich nicht geäußert.

Die hier in Betracht kommenden Tarifverträge sind alle nicht

allgemeinverbindlich; auch existiert bei der Antragsgegnerin keine

allgemeine Vergütungsordnung, in die die nicht gebundenen

Arbeitnehmer ggf. einzugruppieren wären. Eine rechtliche Grundlage,

auf der der Antragsteller eine Eingruppierung begehren könnte, ist

folglich mit dem Arbeitsgericht nicht ersichtlich. Dass die

Antragsgegnerin infolge Arbeitsvertrages oder Tarifbindung einzugruppierende Arbeitnehmer ohne seine ordnungsgemäße

Beteiligung eingruppiert hätte, hat der Antragsteller selbst nicht

vorgetragen.

Randnummer 103

Folglich fehlt es für einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG an einem nachgewiesenen oder jedenfalls substantiiert

vorgetragenen mitbestimmungswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin,

so dass der Antrag zu 3. unbegründet ist.

Randnummer 104

Nichts anderes gilt für den Antrag zu 4., mit der

Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. erreichen will, dass die

Antragsgegnerin keine Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des

Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz

eingruppiert.

Randnummer 105

Insoweit fehlt es an hinreichenden konkreten Tatsachen, die das

Antragsbegehren stützen könnten. So ist bereits unklar, ob der

Antragsteller davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe sämtliche

Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren und auf dieser

Grundlage eine Eingruppierung außerhalb des Entgelttarifvertrages

unterbinden will, oder ob er davon ausgeht, die Antragsgegnerin

habe nur bestimmte Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren,

dies dann aber ausschließlich in den Entgelttarifvertrag. In beiden

Fällen ist der Antrag unbegründet.

Randnummer 106

Geht man davon aus, die Antragsgegnerin hätte sämtliche

Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren, folgt die

Unbegründetheit dieses Antrags bereits aus den zu Antrag 3.

dargelegten Gründen. Für eine Eingruppierungspflicht bedarf es

einer besonderen Grundlage in Gestalt eines Tarifvertrages, einer

Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Da eine solche Grundlage jedenfalls für die nicht tarifgebundenen

Beschäftigten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist und vom

Antragsteller auch nicht vorgetragen wurde, da zudem eine

Vergütungsordnung bei ihr unstreitig nicht existiert, trifft sie

keine Eingruppierungsverpflichtung, so dass der Antrag nach den

Ausführungen zum Globalantrag insgesamt unbegründet ist.

Randnummer 107

Sollte der Antrag dahin zu verstehen sein, dass er sich nur auf

diejenigen Mitarbeiterinnen und Aushilfen beziehen soll, für die

tatsächlich eine Eingruppierungspflicht besteht, ist er bereits

deswegen in vollem Umfang unbegründet, weil der Antragsteller in

keiner Weise dargelegt hat, dass und in welchen Fällen die

Antragsgegnerin solche tatsächlichen einzugruppierenden

Beschäftigten nicht oder jedenfalls außerhalb des

Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz

eingruppieren würde oder eingruppiert hätte. Insoweit hat die

Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, wer

einzugruppieren sei, werde auch unter ordnungsgemäßer Beteiligung

des Antragstellers eingruppiert.

Randnummer 108

Auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu 2.

rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen

Lebenssachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der

Beschwerdeführer zu 2. die von der Kammer für voll inhaltlich

zutreffend erachtete Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht

teilt. Da weder neue, nach Inhalt, Ort; Zeitpunkt und beteiligten

Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, noch

rechtliche Argumente, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen

könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Randnummer 109

Nach alledem war auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.

zurückzuweisen.

Randnummer 110

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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