Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2026 – 4 SLa 215/25
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2026:0825.4SLa215.25.00
- Normenkette
- § 7 Abs 2 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.04.2025 - 1 Ca 180/23 - in Ziffer 3. teilweise abgeändert und nunmehr wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger noch weitere Urlaubsabgeltung i.H.v. 337,32 € brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
• aus 28,42 € seit dem 22.02.2023,
• aus 308,90 € seit dem 01.08.2024 und
• aus 1.616,60 € für die Zeit vom 22.02.2023 bis zum 22.10.2025 sowie
• aus 294,54 € für die Zeit vom 22.02.2023 bis zum 09.07.2024.
Die weitergehende Urlaubsabgeltungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat der Kläger zu 18 %, die Beklagte zu 82 % zu tragen, die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.07.2021 bis zum 25.08.2022 - so das in Kündigung und Arbeitsbescheinigung benannte Enddatum - oder 28.08.2022 - so das Klagevorbringen - als Kraftfahrer mit einem auf 2.260,00 € netto "hochgerechneten" Bruttomonatslohn von 2.435,84 € beschäftigt (nebst Verpflegungsmehraufwendungen; Kündigung und Abrechnungen Mai bis Juli 2022 in Klageschriftsanlage sowie Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III in Gerichtseingang 02.04.2023).
Im beiderseits handschriftlich unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 01.07.2021 wurde u.a. bestimmt (Klageschriftsanlage):
"§ 4 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr Urlaub. Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf den Jahresurlaub. Urlaub kann generell nur im Voraus genommen werden, da dieser zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart sein muss."
Den letzten Fahrerkartenausdruck des Klägers erhielt die Beklagte am 21.08.2022; er reichte bis zum 17.08.2022 (Anl. K1 Schriftsatz 24.03.2025).
Der Kläger hat unter der Behauptung, für 2022 noch keinen Urlaub erhalten zu haben, mit Gerichtseingang vom 10.02.2023 die vorliegende, auf 14 Tage Urlaubsabgeltung gerichtete Klage erhoben (Zustellung: 21.02.2023). Er hat die Forderung mit Gerichtseingang vom 30.07.2024 (folgetags zugestellt) auf die Abgeltung von 24 Urlaubstagen erweitert, weil er erst in der 2. Kalenderjahreshälfte ausgeschieden sei. Die Beklagte hat auf die Urlaubsabgeltung am 09.07.2024 294,54 € netto gezahlt.
Der Kläger hat dazu erstinstanzlich angesichts der Beklagteneinwände im Wesentlichen vorgetragen, dass er weder am 01.04.2022, noch am 18./19.08.2022 und auch nicht vom 22.08. bis 26.08.2022 Urlaub gehabt habe.
Der Kläger hat - neben rechtskräftig zugesprochener Entgeltabrechnung für August 2022 sowie weiter zugesprochenem qualifizierten Arbeitszeugnis - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung i.H.v. 3.324,96 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. aus 1.939,56 € seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren 1.385,40 € brutto seit Zustellung dieser Klageerweiterung abzüglich am 09.07.2024 bezahlter 294,54 € netto zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe am 18./19.08. und vom 22.08. bis 26.08.2022 Urlaub gehabt. Da er nämlich nach dem 17.08.2022 nicht mehr für sie gefahren sei, müsse ihm für diese Zeit Urlaub erteilt gewesen sein (Zeugnis Herr S.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Beweiserhebung im Umfang von 1.911,14 € brutto abzüglich 294,54 € netto nebst 5-%Punkten Zinsen seit 21.02.2023 entsprochen. Zwar sei zur gerichtlichen Überzeugung durch den Zeugen S. unter Beweis gestellt, dass der Kläger am 18./19.08. und vom 22.08. bis 26.08.2022 in Erholungsurlaub gewesen sei. Jedoch entfielen auf noch 17 abzugeltende Urlaubstage 112,44 € brutto täglich (wogegen die Beklagte auch nicht mit etwaigem Nettoschadensersatz aufrechnen könne).
Der Kläger hat mit Gerichtseingang vom 29.09.2025, einem Montag, die vorliegende Berufung eingelegt und sie binnen verlängerter Frist unter Gerichtseingang vom 26.11.2025 auch begründet. Unter dem 22.10.2025 hat die Beklagte die titulierte Verbindlich in den Nennbeträgen unter Abrechnungserteilung "08/2025" erfüllt.
Der Kläger trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:
Das Arbeitsgericht habe dem Zeugen geglaubt, obwohl er doch unglaubwürdig sei. Es habe zur Zeugenvernehmung noch auf vermeintliche Daten zur Fahrtätigkeit abgestellt, die sich jedoch aus den Unterlagen gar nicht ableiten ließen. Zumal handschriftliche Notizen hierauf seien völlig unbehelflich. Gerade das vom Zeugen wegen Krankheit und Urlaub bezeugte Formularwesen sei von ihm für die fragliche Urlaubszeit gar nicht bedient gewesen; weder gebe es Urlaubsanträge noch deren Bewilligungen. Tatsächlich sei er in der fraglichen Zeit ja auch für die Beklagte gefahren, beispielsweise nach L-, T. und M.. Der Vorsitzende der Berufungskammer irre auch, wenn er einen Vergleichsvorschlag bezüglich vierwöchigen Jahresurlaubs unterbreite, schließlich habe er doch 24 Arbeitstage Urlaub in einer 5-Tage-Woche.
Der Kläger beantragt zuletzt, auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.04.2025 (1 Ca 180/23) in Ziffer 3 des Urteilstenors wie folgt abzuändern und dabei die Kosten I. Instanz in ein näher zu bestimmendes Verhältnis zu setzen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung i.H.v. 2.698,56 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.923,56 € brutto seit dem 21.02.2023 sowie aus weiteren 775,00 € brutto seit Zustellung der Klageerweiterung abzüglich am 22.10.2025 bezahlter 1.911,14 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt nochmals vor, dass für sie aus der Fahrerkarte des Klägers lediglich Fahrtätigkeiten bis einschließlich 17.08.2022 auszulesen gewesen seien. Anschließend sei der Kläger dann nicht mehr für sie gefahren. Er habe sich vielmehr, wie Herrn S. zuvor auch bereits angekündigt, ab dem 18.08.2026 nach Bulgarien in den Urlaub begeben (Zeugnis Herr S.).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. Auf gerichtliche Anfrage haben beide Parteien mit Schriftsatz vom 24.07.2026 ihr Einverständnis zur abschließenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.
Gründe
A. Die Berufung ist statthaft gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß binnen verlängerter Frist auch begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519, § 520 Abs. 1, 3, § 222 Abs. 2 ZPO).
B. Die Klage ist zulässig. Der Kläger beansprucht zuletzt noch 787,42 € Bruttourlaubsabgeltung für 2022 und zwar als Restabgeltung für noch 7 ungewährte Erholungsurlaubstage auf Basis einer 5-Tage-Woche bei 112,44 € Bruttotagesvergütung. Die Antragstellung ist wegen der Zinsforderung in eine "Brutto-Brutto-Differenz" mit (24 Tage à 112,44 € gleich) 2.698,56 € (Endforderung) abzüglich 1.911,14 € (wie sukzessive gezahlt) nebst Rechtshängigkeitszinsen auf die (wohl diktatfehlerhaft zuletzt auf 1.923,56 € statt 1.939,56 € verschriftliche) Ausgangsklagesumme sowie den anschließenden Klagerhöhungsbetrag. Die Wiederherausnahme der zinsmindernden Nettozahlung von 294,54 € aus dem zweitinstanzlichen Antrag nahm dem Zinsbegehren nichts von seiner Bestimmtheit.
C. Die Klage ist lediglich im Umfang von 337,32 € brutto nebst Verzugszinsen begründet.
I. Der Kläger konnte und kann nach § 7 Abs. 4 BUrlG zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 25./26.08.2022 die Abgeltung von ungewährtem Erholungsurlaub beanspruchen. Die Höhe der Abgeltung errechnet sich, ebenso wie die des Urlaubsentgelts, aus einer Multiplikation von Zeit- und Geldfaktor nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung (BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 137/24 - Rn. 14).
II. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger die vom Arbeitsgericht angenommene Urlaubsbewilligung in den letzten Tagen der Arbeitsbeziehung zugekommen ist. Denn dem stand wegen der Erfüllungswirkung das sogenannte Stückelungsverbot nach § 7 Abs. 2 BUrlG entgegengestanden. 2022 kam dem Kläger ab Eintritt ins zweite Kalenderhalbjahr bereits der volle Jahresurlaubsanspruch zu (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Die Beklagte hatte folglich zur Mindesturlaubserfüllung zu gewährleisten, dass von ihm 12 Urlaubswerktage am Stück genommen werden konnten. Andernfalls vermochte sie sich entlastend nicht auf die Erfüllungswirkung durch etwaige Urlaubserteilung zu berufen (wie den Parteien mit Gerichtsanschreiben vom 23.06.2026 näher und mit diversen Nachweisen bereits erläutert).
III. Die dem Kläger nach § 4 Arbeitsvertrag 01.07.2021 versprochenen 24 Werktage Jahresurlaub unter BUrlG-konformen Begleitregeln gingen und gehen nicht über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinaus. Nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten nämlich als "Werktage" alle sechs Kalenderwochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Mithin ist jedenfalls für die Urlaubsberechnung - entgegen der Klägerbeanspruchung und der wohl versehentlichen Arbeitsgerichtshandhabe - von einem 6-Tage-Wochenkorridor bei der Urlaubsabgeltungsberechnung auszugehen, auf den sich die versprochenen 24 Werktage Jahresurlaubs erstreckten.
IV. Die Urlaubsabgeltungssumme für das gesamte Mindesturlaubsjahr 2022 errechnet sich aus 4 Urlaubswochen anhand der überschlägig 4,343 Arbeitswochen repräsentierenden Bruttomonatsvergütung i.H.v. (zuletzt) 2.435,84 €. Wie im Gerichtsanschreiben des 23.06.2026 weiter ausgeführt, ergaben und ergeben sich kapitalisiert 2.248,46 € (brutto). Die gerichtlich mitgeteilte Berechnungsformel verhält sich bei werktagsentsprechender Handhabung nicht anders denn betragsgleich für eine 5-Tage-Woche (Bruttomonatsgehalt x 3 / 13 Wochen à 6 Werktage x 24 Urlaubswerktage = Bruttomonatsgehalt x 3 / 13 Wochen à 5 Tage x 20 Urlaubstage einer 5-Urlaubstage-Woche; s.a. BAG, Urteil vom 22.10.2009 - 8 AZR 865/08 - Rn. 28; Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 - Rn. 13). Von diesem kapitalisierten Jahreswert waren die bereits titulierten 1.911,14 € (brutto) antragsgemäß abzusetzen. Es verblieb und verbleibt damit der gerichtlich ebenfalls schon mitgeteilte Restbetrag i.H.v. 337,32 € (brutto).
V. Die Verzugszinsen ergeben sich jeweils ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit bis zu der etwaigen Erfüllung anhand der entsprechend tenorierten Beträge.
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