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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2012 – 3 Sa 277/11

Arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen durch mündliche Vereinbarung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA277.11.0A
Normenkette
§ 611 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 4 S. 3 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 3 S. 2 BGB

Leitsatz

Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann sich auch aus konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben.(Rn.29)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz vom 05.04.2011 12 Ca 181/10 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung, Vergütung von Reisezeiten als Arbeitszeit, Auslösung und Kilometergeld.

Randnummer 2

Die Beklagte ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie überlässt als Personaldienstleistungsunternehmen ihren Kundenbetrieben Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führt sie auch selbst Arbeiten im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch.

Randnummer 3

Der Kläger war vom 12. Mai bis 8. Juli 2009 bei der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Vor der Arbeitsaufnahme wurde zwischen dem Kläger und dem zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A., ein Einstellungsgespräch geführt, das entweder am 8. Mai 2009 so der Kläger - oder am 12. Mai 2009 so die Beklagte in U. stattgefunden hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Einige Tage nach diesem Gespräch erhielt der Kläger ein von der Beklagten bereits unterschriebenes Exemplar eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 (Bl. 53 bis 58 d. A.). Dieser Formulararbeitsvertrag vom 12. Mai 2009, der vom Kläger nicht unterschrieben wurde, enthält u. a. folgende Regelung:

Randnummer 4

"§ 1 Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages

(…)

(3) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers aus.

(…)"

Randnummer 5

Der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit vom 29. Mai 2003 enthält in § 10 folgende "Ausschlussfrist":

Randnummer 6

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Randnummer 7

Der Kläger machte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ab und verwies u.a. auf die Verfallfristen des Manteltarifvertrags Zeitarbeit.

Randnummer 8

Mit seiner am 22. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter.

Randnummer 9

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Manteltarifvertrag Zeitarbeit komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart worden sei. Bei dem am 8. Mai 2009 mit Herrn A. geführten Gespräch sei vielmehr mündlich vereinbart worden, dass ihm u.a. eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt und die Fahrzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. Dabei habe Herr A. ihm damals noch erklärt, dass er sich den Bundesmontagetarifvertrag im Internet anschauen könne. Den schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht unterzeichnet, weil die dort enthaltenen Regelungen nicht der mündlichen Absprache entsprochen hätten. Ungefähr in der 22. Kalenderwoche 2009 habe er Herrn A. auf der Baustelle in Ingelheim darauf angesprochen, dass ihm ein schriftlicher Vertrag zugeschickt worden sei, der nicht der mündlichen Absprache entspreche. Er habe unmissverständlich erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrags nicht arbeiten werde. Daraufhin habe Herr A. ausdrücklich nochmals bestätigt, dass ihm neben dem Stundenlohn von 15,Euro brutto auch eine Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt werde. Weiterhin habe Herr A. in diesem Gespräch nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden. Nach Erhalt der ersten Abrechnung habe er auch den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass die mündliche Absprache mit Herrn A. gelten würde.

Randnummer 10

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Sie hat erwidert, sämtliche Ansprüche des Klägers seien nach § 10 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit verfallen. Herr A. habe in den Gesprächen mit dem Kläger immer nur auf die maßgeblichen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien hätten sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche bestimmen sollen. Dies sei im Übrigen auch in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ausdrücklich geregelt. Zu keiner Zeit habe sich Herr A. auf Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie bezogen oder gar dieses Tarifwerk vereinbart. Auch im Rahmen von weiteren Gesprächen habe Herr A. lediglich den Kläger immer wieder daran erinnert, dass er den schriftlichen Vertrag unterzeichnet zurückgeben möge. Etwaige Differenzen im Hinblick auf angebliche mündliche Absprachen habe es damals nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger die unterbliebene Vertragsunterzeichnung lediglich mit seiner "Schusseligkeit" gerechtfertigt und Herrn A. weiter vertröstet. Auch bei Gesprächen vor Ort seien von Herrn A. keine weiteren Zusagen gemacht oder neue Vereinbarungen getroffen worden.

Randnummer 15

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. April 2011 verwiesen. Mit Urteil vom 05. April 2011 12 Ca 181/10 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 10 MTV Zeitarbeit ausgeschlossen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte die vom Kläger bestrittene Behauptung, die Tarifverträge der Zeitarbeit und damit auch der Manteltarifvertrag Zeitarbeit seien bei dem Einstellungsgespräch mündlich arbeitsvertraglich einbezogen worden, beweisen können. Nach der Zeugenaussage bestünden keine Zweifel, dass neben der mündlichen Absprache von 14,-Euro brutto als Stundenlohn im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollten. Dem Kläger sei nämlich mitgeteilt worden, dass er einen Tariflohn erhalte und sich im Übrigen das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche richten sollte. Da der Kläger bei diesem Gespräch keine Einwände erhoben habe, sei er auch mit der ausdrücklich erklärten Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einverstanden gewesen. Um welche Tarifverträge es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei dem Kläger spätestens bei Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Nach § 10 des insgesamt durch vertragliche Abrede einbezogenen Manteltarifvertrags Zeitarbeit seien die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verfallen, weil der Kläger mit seiner erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 27. November 2009 die erste Stufe der einmonatigen Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Hiervon seien auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag für Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erfasst. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er dies mit dem Zeugen A. auch so vereinbart und dieser das in der 22. Kalenderwoche nochmals ihm gegenüber bestätigt habe. Denn auch wenn sich diese Ansprüche nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag richten sollten, seien sie solche aus dem Arbeitsvertrag und würden damit ebenfalls der wirksam einbezogenen Ausschlussfrist nach § 10 MTV Zeitarbeit unterliegen.

Randnummer 16

Gegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Mai 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Randnummer 17

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem besagten Gespräch am 8. Mai 2009 wirksam die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einbezogen worden seien. Selbst wenn man das bestrittene Vorbringen und die Aussage des Zeugen A. als wahr unterstellen wolle, sei die gerichtliche Schlussfolgerung aus mehreren Gründen fehlerhaft. Zum einen habe er sich mit der Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auch nach dem Vorbringen des Zeugen A. in keiner Weise einverstanden erklärt. Eine Einigung sei nicht erzielt worden. Aus dem Umstand, dass er keine Einwände erhoben habe, könne eine Einigung nicht hergeleitet werden. Bloßes Schweigen sei keine Willenserklärung. Weiterhin habe er in der 22. Kalenderwoche 2009 dem Zeugen A. erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht arbeiten werde. Er habe klar und deutlich erklärt, dass er nicht mehr arbeiten würde, wenn die Beklagte die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages aufrechterhalten wolle. Daraufhin habe Herr A. bestätigt, dass das mündliche Abgesprochene gelten würde und nicht, was im schriftlichen Arbeitsvertrag stehe. Zum anderen sei mit der Erklärung, dass die "Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche" Anwendung finden sollten, keine bestimmte und eindeutige Einbeziehung eines Tarifvertrages gegeben. Im Hinblick darauf, dass es verschiedene Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche gebe, wäre hiernach völlig unklar geblieben, welche Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Mündlich sei somit mangels Bestimmbarkeit ein Tarifvertrag nicht in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, was auch nicht durch die erst Tage später erfolgte Übersendung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit konkreter Angabe von Tarifverträgen geheilt worden sei. Dem stehe entgegen, dass er den an ihn übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und klar erklärt habe, dass er einen solchen Arbeitsvertrag nicht abschließen werde. Er habe sich durch die Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit auch nicht konkludent mit den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags einverstanden erklärt. Der Zeuge A. habe ihm zugesichert, dass das mündlich Abgesprochene gelte. Seine Arbeitsaufnahme bzw. fortgesetzte Tätigkeit habe somit vor keinem Hintergrund den Aussagegehalt, den die Beklagte hierin sehen wolle.

Randnummer 18

Der Kläger beantragt,

Randnummer 19

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Sie erwidert, der Zeuge A. habe im Vorstellungsgespräch, das am 12. Mai 2009 stattgefunden habe, eindeutig klargestellt, dass es einen Tariflohn gebe und auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Dem habe der Kläger nicht widersprochen und sich auch nicht gegenüber dem Zeugen A. beschwert. Vielmehr habe der Kläger bis zum 23. Juni 2009 anstandslos weitergearbeitet und sich danach krank gemeldet. Durch seine Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit habe sich der Kläger jedenfalls konkludent mit den Arbeitsbedingungen einverstanden geklärt. Für die Einbeziehung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit sei unschädlich, dass Herr A. die im Bereich der Zeitarbeit zwischen unterschiedlichen Tarifvertragspartnern geschlossenen Tarifverträge im Vorstellungsgespräch nicht detailliert angesprochen habe. Die von Herrn A. gemeinten Tarifverträge seien auf jeden Fall bestimmbar gewesen, weil der Manteltarifvertrag Zeitarbeit einzig und allein von ihr verwandt werde. Die vom Kläger behaupteten nachträglichen Erklärungen des Herrn A. habe es nicht gegeben. Insbesondere habe dieser nicht bestätigt, dass nur das mündlich Abgesprochene gelten solle. Durch die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags habe sie auch sämtliche Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt, weil darin die von ihr ständig und ausschließlich verwandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche bezeichnet seien, die entsprechende Ausschlussklauseln enthielten. Infolgedessen sei dies dem Kläger spätestens seit Entgegennahme des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Herr A. habe zu Recht darauf hingewiesen, dass von Seiten des Klägers kein Widerspruch erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Kläger ihr schriftliches Vertragsangebot nicht gegengezeichnet habe.

Randnummer 23

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., B. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13. Dezember 2011 und 31. Januar 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 24

Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des

Klägers ist formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden

(§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 25

Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache

keinen Erfolg.

Randnummer 26

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Randnummer 27

Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind nach § 10 des

zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen

(iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen

Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit (im Folgenden: MTV)

ausgeschlossen.

Randnummer 28

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien

findet aufgrund mündlich vereinbarter Inbezugnahme

der vorgenannte Manteltarifvertrag Anwendung.

Randnummer 29

1. Die vertragliche Bezugnahme auf

tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie

kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem

Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben (BAG 19. Januar

1999 1 AZR 606/98 Rn. 50, NZA 1999, 879; BAG 17. April 2002 5

AZR 89/01 Rn. 15, NZA 2002, 1096). Im Streitfall sind die

zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen

(iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen

Tarifverträge für die Zeitarbeit, die von der Beklagten

grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Bereich der

Arbeitnehmerüberlassung angewandt werden, zumindest aufgrund

stillschweigend vereinbarter Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis

der Parteien anzuwenden.

Randnummer 30

2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts

der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und

zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur

Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Zeuge A. den

Kläger im Einstellungsgespräch der Parteien in U. darauf

hingewiesen hat, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche

Anwendung finden, und der Kläger dem nicht widersprochen, sondern

absprachegemäß seine Tätigkeit zu den ihm mündlich angebotenen

Bedingungen aufgenommen hat.

Randnummer 31

a) Das hat der Zeuge A. bei seiner Vernehmung

glaubhaft bestätigt. Bei seiner erneuten Vernehmung vor der

erkennenden Berufungskammer hat er den Verlauf des mit dem Kläger

in U. geführten Vorstellungsgesprächs nochmals geschildert und sich

in Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ersichtlich

darum bemüht, den Geschehensablauf so weit wie möglich noch aus

seiner eigenen Erinnerung heraus zu schildern. Er hat ausgesagt,

dass das Vorstellungsgespräch bei der Beklagten in U. in seinem

Büro stattgefunden habe. Sie hätten sich zunächst über die

Qualifikation und das Gehalt unterhalten. Hinsichtlich des Gehalts

hätten sie sich auf einen Stundenlohn von 14,Euro brutto

geeinigt, der über dem üblichen Lohn bei der Beklagten liege. Er

habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch eine

Zeitarbeitsfirma sei. Der Kläger sei im Rohrleitungsbau dem Bereich

Arbeitnehmerüberlassung zugeordnet gewesen. Er habe dem Kläger

gesagt, dass er im Bereich AÜG eingestellt werde und die

Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Der Kläger

habe im Vorstellungsgespräch keine Einwände erhoben und auch keine

weiteren Fragen gestellt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien

erst etwa zwei Wochen später aufgekommen. Nach dem

Vorstellungsgespräch sei er davon ausgegangen, dass der Kläger mit

den besprochenen Bedingungen einverstanden sei. Ansonsten wäre er

nicht zur Arbeit gekommen. Es sei besprochen gewesen, dass er auf

der Baustelle in Ingelheim eingesetzt werde. Dort habe er auch

seine Arbeit aufgenommen.

Randnummer 32

Zwar ist der Zeuge zunächst davon ausgegangen, dass er den

schriftlichen Vertrag bereits im Vorstellungsgespräch übergeben

habe. Auf Nachfrage hat er aber sogleich klarstellend eingeräumt,

dass er sich heute nicht mehr genau daran erinnern könne, ob er den

schriftlichen Vertrag nicht doch erst später per Post übersandt und

im Vorstellungsgespräch nur der Personalfragebogen ausgefüllt

worden sei, weil das Vorstellungsgespräch ja bereits mehrere Jahre

zurückliege. Auch der Kläger konnte sich bei seiner Anhörung im

Termin vom 31. Januar 2012 an den diesbezüglichen Ablauf nicht mehr

erinnern. Auf Nachfrage hat der Zeuge A. nochmals ausdrücklich

bestätigt, dass er gemäß seiner Aussage beim Arbeitsgericht dem

Kläger gesagt habe, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche

Anwendung fänden, während über den Bundesmontagetarifvertrag nicht

gesprochen worden sei.

Randnummer 33

Für die Aussage des Zeugen A. spricht, dass die Beklagte nach

ihrer betrieblichen Übung im Bereich Arbeitnehmerüberlassung

entsprechend den vor ihr vorgelegten standardisierten

Arbeitsverträgen (vgl. hierzu die im Termin vom 13. Dezember 2011

vorgelegten Formulararbeitsverträge der Zeugen B. und B., Bl. 246

bis 257 d. A.) die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den

DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die

Zeitarbeitsbranche anwendet.

Randnummer 34

b) Die Einlassung des Klägers und die Aussagen

der von ihm benannten Zeugen und B. begründen keine Zweifel an der

glaubhaften Darstellung des Zeugen A..

Randnummer 35

Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit dem Zeugen A. im

Einstellungsgespräch vom 8. Mai 2009 mündlich vereinbart, dass er

eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des

Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-,

Metall- und Elektroindustrie erhalte und die Fahrtzeiten nach U.

als Arbeitszeit entlohnt würden. In der 22. Kalenderwoche 2009 habe

ihm Herr A. in Anwesenheit der Zeugen und B. nochmals ausdrücklich

bestätigt, dass er neben dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von

14,-Euro brutto auch Auslöse und Kilometergeld nach dem

Bundesmontagetarifvertrag erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als

Arbeitszeit gerechnet würden.

Randnummer 36

Die beiden vom Kläger hierfür benannten Zeugen und B. haben bei

ihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass bei dem Gespräch im

Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim über einen

bestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Der Zeuge B. hat

bekundet, dass seiner Erinnerung nach kein bestimmter Tarifvertrag

angesprochen worden sei. Der Zeuge B. konnte ebenfalls nicht

bestätigen, dass über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen

worden sei. Allerdings haben die beiden Zeugen B. angegeben, dass

Herr A. auf Nachfrage des Klägers erklärt habe, dass er auch

Auslöse und Fahrtgeld bzw. Fahrtkostenerstattung erhalte und das im

Internet nachlesen könne. Demgegenüber hat der Zeuge A. ausgesagt,

dass er den Kläger auf seine diesbezüglichen Nachfragen stets auf

das Lohnbüro verwiesen habe. In dem von ihm ebenfalls geschilderten

Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim

habe er dem Kläger gesagt, dass er sich auch im Internet erkundigen

könne, ob er Auslöse usw. erhalte. Im Hinblick darauf, dass er erst

kurze Zeit bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei ihm nicht

bekannt gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe Auslöse bezahlt werde.

Zwar spricht nach den Aussagen der Zeugen und B. einiges dafür,

dass der Zeuge A. den Kläger mit seinem Verweis auf das Internet in

dem Glauben gelassen hat, dass er einen Anspruch auf die von ihm

begehrte Auslöse und Fahrtkostenerstattung habe. Der Zeuge A. hat

aber auch nach den Aussagen der Zeugen und B. dem Kläger entgegen

seiner Einlassung nicht bestätigt, dass er Leistungen nach dem

Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-,

Metall- und Elektroindustrie erhalte. Gegen die Einlassung des

Klägers spricht, dass er unstreitig für den Bereich

Arbeitnehmerüberlassung eingestellt worden ist und die Beklagte

hierfür nach ihrer betrieblichen Übung die einschlägigen

Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet. Offenbar hat der

Kläger erst nach dem Gespräch im Aufenthaltscontainer, in dem

entgegen seiner Darstellung nach den Aussagen aller Zeugen der

Bundesmontagetarifvertrag nicht einmal erwähnt worden ist, im

Internet recherchiert, welcher Tarifvertrag die von ihm geforderten

Leistungen vorsieht und diesen dann für maßgeblich erachtet. Nichts

spricht dafür, dass der Zeuge A. im Einstellungsgespräch abweichend

von der betrieblichen Praxis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung

nur dem Kläger sämtliche Aufwendungsersatzleistungen nach dem

Bundesmontagetarifvertrag zugesagt haben könnte. Aufgrund der

glaubhaften Darstellung des Einstellungsgesprächs durch den Zeugen

A. ist die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon

überzeugt, dass dem Kläger im Einstellungsgespräch mitgeteilt

worden ist, dass neben dem abgesprochenen Stundenlohn in Höhe von

14,-Euro brutto im Übrigen die Tarifverträge der

Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, und der Kläger

hiergegen keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat der Kläger

absprachegemäß seine Tätigkeit auf der Baustelle in Ingelheim

aufgenommen und sich damit zumindest konkludent mit den ihm

angebotenen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.

Randnummer 37

Selbst wenn der Zeuge A. dem Kläger bei dem späteren Gespräch im

Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim den Eindruck

vermittelt haben sollte, dass die Beklagte ihm die erst später

geforderten zusätzlichen Leistungen wie Auslöse und

Fahrtkostenerstattung gewähre, ändert dies nichts an der

Überzeugung des Gerichts, dass im Einstellungsgespräch der Parteien

in U. nicht auf den Bundesmontagetarifvertrag gemäß der Einlassung

des Klägers, sondern vielmehr auf die üblicherweise angewandten

Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche verwiesen worden ist.

Randnummer 38

3. Danach ist zwischen den Parteien spätestens

mit der absprachegemäß erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den

Kläger ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, auf den die

einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung

finden. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im

Einstellungsgespräch die Unterzeichnung eines noch von der

Beklagten zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrags verabredet

haben. Zwar ist nach § 154 Abs. 2 BGB bei vereinbarter Schriftform

der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die

Vertragsunterzeichnung erfolgt ist. Die Auslegungsregel des § 154

Abs. 2 BGB greift aber dann nicht ein, wenn die Parteien wie hier

den nur mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich in Vollzug

setzen und damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht

auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (BGH

08. Oktober 2008 XII ZR 66/06 Rn. 28, NJW 2009, 433). Da

der Kläger den ihm übermittelten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht

unterzeichnet hat, sind allein die mündlich im Einstellungsgespräch

getroffenen Abreden maßgeblich. Danach finden auf den mündlich

geschlossenen Arbeitsvertrag gemäß den obigen Ausführungen die

Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung.

Randnummer 39

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die mündlich einbezogenen

Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche ohne weiteres bestimmbar.

Die Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von

der Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer

betrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die

Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den

DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden

sollen. Spätestens bei Erhalt des standardisierten Arbeitsvertrags

der Beklagten war dem Kläger bekannt, um welche Tarifverträge es

sich dabei handelt, auch wenn er den schriftlichen Arbeitsvertrag

nicht unterzeichnet hat.

Randnummer 40

II. Die mündlich vereinbarte Inbezugnahme der

vorgenannten Tarifverträge ist auch wirksam.

Randnummer 41

Die danach anwendbare tarifliche Ausschlussfrist unterliegt

selbst keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Randnummer 42

1. Bei dem von Seiten der Beklagten im

Einstellungsgespräch vorformulierten und dem Kläger bei Abschluss

des mündlichen Vertrags gestellten Vertragsbedingungen, nach denen

die in ihrem Betrieb für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung

angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche auf das

Arbeitsverhältnis Anwendung finden, handelt es sich um Allgemeine

Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.

Randnummer 43

2. Auf die Möglichkeit des Klägers, bei

Vertragsschluss von den für ihn geltenden Tarifverträgen inhaltlich

Kenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge

durch die vereinbarte Inbezugnahme nicht an. Die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter

Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4

Satz 2 BGB). Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung

scheidet eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG

24. September 2008 6 AZR 76/07 Rn. 19, NZA 2009, 154).

Randnummer 44

3. Die Bezugnahme auf die angewandten

Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist nicht überraschend und

deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB).

Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben

als Ge-staltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in den

Arbeitsvertrag nicht überraschend ist (BAG 24. September 2008 6 AZR 76/07 Rn. 20, NZA 2009, 154; BAG 06. Mai 2009 10 AZR

390/08 Rn. 22, NZA-RR 2009, 593).

Randnummer 45

4. Die Bezugnahme auf die einschlägigen

Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist auch nicht wegen fehlender

Transparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

unwirksam.

Randnummer 46

Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Verweis darauf,

dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden

sollen, das Objekt der Bezugnahme hinreichend deutlich bezeichnet,

weil die danach mündlich einbezogenen Tarifverträge ohne weiteres

bestimmbar sind. Die Abrede der Parteien ist dahingehend

auszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der

Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten

Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem

Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen

worden sind, Anwendung finden sollen. Auslegungsbedürftigkeit

bedeutet nicht zugleich Intransparenz (Erfurter Kommentar zum

Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 44).

Randnummer 47

Auch auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kann nur

zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten

Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen

Auslegung bestehen. Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung der

vereinbarten Bezugnahme zeigt, vorliegend nicht gegeben. Allein die

entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu

kommen, genügt für die Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB nicht

(BAG 21. Oktober 2009 4 AZR 880/07 Rn. 36, [juris]).

Danach ist unerheblich, dass es in der Zeitarbeitsbranche

verschiedene Tarifverträge gibt, die von unterschiedlichen

Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.

Randnummer 48

5. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat,

dass der von der Beklagten angewandte Manteltarifvertrag für die

Zeitarbeit in § 2 ein Schriftformerfordernis aufstellt, steht dies

entgegen der Ansicht des Klägers der mündlichen Inbezugnahme

tarifvertraglicher Regelungen nicht entgegen. Nach § 2.1. MTV hat

der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen

Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einem solchen globalen, sich auf

den ganzen Arbeitsvertrag erstreckenden Formgebot handelt es sich

um eine lediglich deklaratorische Formvorschrift, weil die

tarifliche Regelung letztlich den Arbeitnehmer schützen soll und

ansonsten der gesamte Arbeitsvertrag formnichtig wäre (vgl. BAG

22. Februar 1995 5 AZR 416/94 Rn. 43, [juris]). Unabhängig

davon würden sich aus einer Formnichtigkeit des gesamten

Arbeitsvertrags jedenfalls keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers

ergeben, insbesondere keine Ansprüche, die ihm nach Maßgabe der

mündlich getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zustehen würden.

Randnummer 49

6. Die damit wirksam in Bezug genommene

Ausschlussklausel des § 10 MTV unterliegt ihrerseits keiner

Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

Randnummer 50

Die Parteien haben die einschlägigen Tarifverträge für die

Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den

DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, insgesamt in Bezug

genommen. Bei einer solchen Globalverweisung ergibt sich aus der in

§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Gleichstellung von

Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3

BGB, dass eine Inhaltskontrolle der einzelnen Tarifregelungen nach

§ 307 ff. BGB nicht zu erfolgen hat (BAG 06. Mai 2009 10 AZR

390/08 Rn. 28, NZA-RR 2009, 593; Erfurter Kommentar zum

Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305-310 BGB Rn. 13). Die durch

§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung kann lediglich dann

entfallen, wenn nicht die Gesamtheit der Regelungen, sondern nur

einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages in Bezug genommen werden

(BAG 06. Mai 2009 10 AZR 390/08 Rn. 29, NZA-RR 2009,

593). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben die Parteien

die Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifwerks der iGZ

in Bezug genommen, so dass der einbezogene Manteltarifvertrag der

gleichen Richtigkeitsgewähr wie der normativ geltende Tarifvertrag

selbst unterliegt. Bei einer solchen Globalverweisung unterliegt

die in § 10 MTV enthaltene tarifliche Ausschlussfrist selbst keiner

Inhaltskontrolle (LAG Hamm 20. Mai 2011 10 Sa 2001/10 -

[juris]).

Randnummer 51

III. Die Geltendmachung der

streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist gemäß § 10 MTV

ausgeschlossen.

Randnummer 52

Danach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und

solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn

sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach

ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich

erhoben werden. Diese erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist

hat der Kläger nicht gewahrt.

Randnummer 53

Von der tariflichen Ausschlussfrist sind alle

streitgegenständlichen Zahlungsansprüche erfasst (vgl. zum

Anspruch auf Urlaubsabgeltung BAG 9. August 2011 9 AZR 352/11 -

[juris]). Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten

Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld. Selbst wenn man davon

ausgeht, dass dem Kläger ein Anspruch auf derartige Leistungen

aufgrund von Erklärungen des Zeugen A. in dem späteren Gespräch auf

der Baustelle in Ingelheim grundsätzlich zugestanden haben, ändert

dies nichts daran, dass sämtliche Ansprüche auf Auslöse und

Fahrtkostenerstattung der tariflichen Ausschlussfrist des § 10 MTV

aufgrund der im vorangegangenen Einstellungsgespräch wirksam

einbezogenen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche unterliegen. Von

der in § 10 MTV geregelten Ausschlussfrist werden auch Ansprüche

auf Aufwendungsersatz erfasst (LAG Hamm 20. Mai 2011 10 Sa

2001/10 Rn. 82, [juris]).

Randnummer 54

Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche waren

spätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig, in dem sie

entstanden sind. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der

Parteien zum 8. Juli 2009 waren mithin sämtliche Ansprüche

spätestens mit Ablauf des Monats Juli 2009 fällig. Der Kläger hat

unstreitig seine Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom

27. November 2009 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend

gemacht und damit bereits die erste Stufe der tariflichen

Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass sämtliche Ansprüche

ausgeschlossen sind.

Randnummer 55

IV. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus

§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1

NachwG besteht nicht.

Randnummer 56

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte der ihr obliegenden

Nachweispflicht hinsichtlich der auf das Arbeitsverhältnis

anzuwendenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG) mit

der Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags gemäß § 2 Abs. 4

NachwG nachgekommen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen

Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten

(unterbliebener Nachweis) und dem durch den Ablauf der

Ausschlussfrist eingetretenen Schaden (Verfall der Ansprüche).

Randnummer 57

Dem Kläger war seit Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags

bekannt, um welche Tarifverträge es sich bei den vom Zeugen A. im

Einstellungsgespräch genannten Tarifverträgen der

Zeitarbeitsbranche handelt. Der Arbeitgeber genügt seiner

Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG mit einem

schriftlichen Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag. Eines

besonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist bedarf es hingegen

nicht (BAG 17. April 2002 5 AZR 89/01 Rn. 22, NZA 2002,

1096). Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die anwendbaren

Tarifverträge spätestens nach Aushändigung des schriftlichen

Arbeitsvertrags bekannt waren und er trotzdem die Ausschlussfrist

nicht eingehalten hat, fehlt es an der erforderlichen Kausalität

zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 1

NachwG und dem mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden

(vgl. BAG 5. November 2003 5 AZR 676/02 Rn. 27, NZA 2005,

64; BAG 20. April 2011 5 AZR 171/10 Rn. 27, NZA 2011,

1173). Dem Kläger war es in Anbetracht des ihm ausgehändigten

Arbeitsvertrags ohne weiteres möglich, die im bezeichneten

Manteltarifvertrag enthaltene tarifliche Ausschlussfrist zu

beachten und seine Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu

machen. Auch ein Schadensersatzanspruch kommt mithin nicht in

Betracht.

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 59

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür

die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht

vorliegen.

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