Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2016 – 2 Sa 29/16

Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Schwerbehinderteneigenschaft
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2016:0922.2SA29.16.0A
Normenkette
§ 125 SGB IX, § 7 Abs. 4 BUrlG

Orientierungssatz

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt.(Rn.24)

2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist.(Rn.28)

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. November 2015 4 Ca 1129/15 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorbezeichneten Urteils zur Klarstellung (aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 184,61 EUR brutto) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.661,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.

Randnummer 2

Die Klägerin war vom 01. April 2014 bis zum 31. Oktober 2014 beim Beklagten als Steuerfachangestellte gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 EUR in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Ausweislich ihres ab 01. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises (Bl. 20 d. A.) ist sie mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. November 2013 (Bl. 3, 4 d. A.) ist zum Urlaubsanspruch unter Ziff. 4 Abs. 2 Folgendes geregelt:

Randnummer 3

"Der Jahresurlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Urlaub zeitanteilig. Für jedes Jahr der Beschäftigung erhöht sich der Urlaubsanspruch um ein Jahr."

Randnummer 4

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs verlangt.

Randnummer 5

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. November 2015 4 Ca 1129/15 verwiesen.

Randnummer 6

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.846,15 EUR brutto (Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 und 461,54 EUR brutto (Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2015 zu zahlen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Randnummer 7

Gegen das ihm am 19. Januar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. Januar 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Februar 2016 eingegangen, begründet.

Randnummer 8

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Einwand nicht berücksichtigt, wonach die Klägerin vier Tage in der Zeit vom 09. bis 13. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe. Diese vier Tage seien von der Abgeltung abzuziehen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zugesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits bei ihrer Einstellung von ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gewusst und diese gleichwohl verschwiegen habe, müssten ihr auch keine zusätzlichen Urlaubstage gewährt werden. Ansonsten würde eine Situation entstehen, nach der Schwerbehinderte möglicherweise grundsätzlich bei Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft verheimlichen würden, um dann später erhöhte Ansprüche hinsichtlich der Urlaubsabgeltung durchsetzen zu können, womit der Arbeitgeber definitiv nicht habe rechnen müssen. Weiterhin sei aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen. Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Monat März 2016 hinaus wären aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit alle Urlaubsansprüche verfallen und dementsprechend auch nicht abzugelten. Im Übrigen sei der Urlaub nach der in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung nur anteilig zu bewilligen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, nach der eine entsprechende Abänderung nur durch Tarifvertrag erfolgen könne, gehe fehl, weil dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall gelten könne, dass es auch tatsächlich Tarifvertragsparteien gebe. Darüber hinaus sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, der volle Urlaubsanspruch sei nach einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 BUrlG entstanden, nicht richtig. Vielmehr gehe § 5 BUrlG davon aus, dass das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn und nicht wie hier ab 01. April bestanden habe.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Gewährung von zwei Urlaubstagen am 30. Juli und 01. August 2014 in Höhe von 184,61 EUR brutto (2.000,00 x 3 : 65 x 2 Urlaubstage) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 19. August 2016 zugestimmt.

Randnummer 10

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04. November 2015 4 Ca 1129/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie erwidert, entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie in der Zeit vom 09. bis 13. September 2014 nicht unentschuldigt gefehlt, sondern sich gemäß der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 03. November 2015 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09. September 2014 einer stationären Behandlung unterziehen müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe ihr gemäß § 125 SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Tagen unabhängig davon zu, ob der Beklagte von der Schwerbehinderung Kenntnis gehabt habe oder nicht. Soweit der Beklagte vortrage, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil sie nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt sei, verkenne er die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 16

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Randnummer 17

Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zu Recht stattgegeben. Soweit die Klägerin ihre Klage teilweise in Höhe von 184,61 EUR brutto (wegen der nach dem Vortrag des Beklagten gewährten zwei Urlaubstage am 30. Juli und 01. August 2014) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in dieser Höhe wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der hiernach verbleibende Klageanspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54 EUR brutto (2.000,00 EUR brutto x 3/65 x 18 Arbeitstage) und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen in Höhe von 461,54 EUR brutto (2.000,00 EUR x 3/65 x 5 Arbeitstage) ist begründet.

I.

Randnummer 18

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54 EUR brutto.

Randnummer 19

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober 2014 bestandenen Verhältnisses der Parteien der volle Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 entstanden ist.

Randnummer 20

Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlausanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 01. April 2014 und endete am 31. Oktober 2014, so dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden zum 31. Oktober 2014 die Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hatte. Beim vorliegenden Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn bestand; eine Kürzung (Teilurlaub) sieht § 5 BUrlG für diesen Fall nicht vor (BAG 19. Juni 2012 9 AZR 652/10 Rn. 12, NZA 2012, 1087; BAG 20. Januar 2009 9 AZR 650/07 Rn. 20, juris).

Randnummer 21

Zwar weicht § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien hiervon zuungunsten der Klägerin ab, indem der Urlaubsanspruch nur zeitanteilig entstehen soll. Diese Abweichung ist aber nach § 13 Abs. 1 BUrlG einzelvertraglich nicht zulässig und für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam (vgl. BAG 19. Juni 2012 9 AZR 652/10 Rn. 12, NZA 2012, 1087). Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG selbst durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden (BAG 20. Januar 2009 9 AZR 650/07 Rn. 21, juris). Noch weniger können die Arbeitsvertragsparteien zulasten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichen (BAG 20. Januar 2009 9 AZR 650/07 Rn. 22, juris). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann, mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, von den Bestimmungen des BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Randnummer 22

2. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass die Klägerin vier Tage in der Zeit vom 09. bis 12. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe, ist dieser Einwand unerheblich.

Randnummer 23

Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in dieser Zeit nicht unentschuldigt gefehlt hat, sondern arbeitsunfähig erkrankt war, hat der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 09. bis 12. September 2014 jedenfalls keinen Urlaub gewährt. Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Klägerin vier Tage unentschuldigt gefehlt hat, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu behandeln und von der Urlaubsabgeltung abzuziehen (vgl. BAG 25. Oktober 1994 9 AZR 339/93 Rn. 15, NZA 1995, 591; vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 9).

Randnummer 24

3. Der weitere Einwand des Beklagten, dass aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen sei, ist ebenfalls unerheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat die sog. Surrogatstheorie für Abgeltungsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums in der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (C-350/06 -) insgesamt aufgegeben. Danach ist der Abgeltungsanspruch ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt (BAG 19. Juni 2012 9 AZR 652/10 Rn. 15, NZA 2012, 1087).

Randnummer 25

4. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe der Klägerin zwei Tage Urlaub am 30. Juli 2014 und 01. August 2014 gewährt, hat die Klägerin ihren Klageanspruch nicht mehr weiterverfolgt und die Klage in Höhe des sich danach ergebenden Betrags von 184,61 EUR brutto (2.000,00 EUR brutto x 3/65 x 2 Arbeitstage) zurückgenommen. Zur Klarstellung ist Ziff. 1 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprechend neu gefasst worden.

II.

Randnummer 26

Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Anspruchs auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX zu.

Randnummer 27

1. Die Klägerin ist ausweislich ihres ab 01. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sind die Vorschriften auf die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (BAG 13. Dezember 2011 9 AZR 399/10 Rn. 40, NZA 2012, 514), so dass gemäß den obigen Ausführungen für das Jahr 2014 der volle Zusatzurlaub unabhängig von der Arbeitsfähigkeit der Klägerin abzugelten ist.

Randnummer 28

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin ihn nicht bereits bei ihrer Einstellung, sondern erst nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers (Griese in jurisPK-SGB IX 2. Aufl. § 125 Rn. 13). Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist (BAG 25. Juni 1996 9 AZR 182/95 NZA 1996, 1153; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Aufl. § 125 SGB IX Rn. 3). Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich die Klägerin auch nicht unredlich verhalten, weil sie bei ihrer Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft nicht offen gelegt hat. Nach allgemeiner Ansicht muss der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft aufklären, soweit ihm die Tätigkeit wie hier dadurch nicht unmöglich gemacht wird (BAG 05. Oktober 1995 2 AZR 923/94 Rn. 18, NZA 1996, 371). Da die Klägerin nicht verpflichtet war, ihre Schwerbehinderteneigenschaft von sich aus zu offenbaren, ist sie auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens an der Durchsetzung des Anspruchs auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gehindert.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO.

Randnummer 30

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 2 Sa 29/16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten