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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2011 – 11 Sa 404/10

Verhältnis von Probezeitvereinbarung und Befristung des Arbeitsverhältnisses
Spruchkörper
11. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.11SA404.10.0A
Normenkette
§ 305c BGB, § 307 BGB, § 622 BGB, § 14 TzBfG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2010 Az.: 1 Ca 383/10 teilweise

abgeändert und der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung

wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der

Parteien durch die Kündigung vom 09.02.2010 nicht zum 28.02.2010

aufgelöst worden ist sondern bis zum 03.03.2010 fortbestanden

hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 90 % die Klägerin, zu 10 %

die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist nach

Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Probezeitkündigung innerhalb

eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Randnummer 2

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.12.2009

enthält in § 2 eine Befristung auf den 30.06.2010. § 7 Abs. 2 des

Arbeitsvertrags lautet: "Die ersten sechs Monate des

Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit i. S. d. § 622 Abs. 3

BGB. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten

mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." Absatz 3

verweist auf die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Ablauf der

Probezeit.

Randnummer 3

Unter dem 09.02.2010 sprach die Beklagte der Klägerin eine

Kündigung zum 28.02.2010 aus. Das Kündigungsschreiben ging der

Klägerin am 17.02.2010 zu.

Randnummer 4

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen

Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen

Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf

die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom

19.05.2010 1 Ca 383/10 - (Seite 2, 3 des Urteils, Bl. 38, 39 d.

A.) Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 6

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die

Kündigung vom 09.02.2010 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis

zum 31.03.2010 fortbestanden hat.

Randnummer 7

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage

abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen

und zusammengefasst ausgeführt:

Randnummer 10

Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der ordentlichen, innerhalb

der Probezeit ausgesprochenen Kündigung vom 09.02.2010, zugegangen

am 17.02.2010, mit der während der Probezeit geltenden

Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB zum 03.03.2010 seine

Beendigung gefunden.

Randnummer 11

Die gleichzeitige Vereinbarung einer Probezeit mit

Kündigungsmöglichkeit neben der Vereinbarung einer Befristung sei

rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führe nicht zu einer

unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Derartige Vertragsgestaltungen seien üblich und rechtlich

anerkannt. Hierdurch werde § 14 TzBfG nicht umgangen. Die

Vereinbarung einer Probezeit finde auch bei Befristung eines

Arbeitsverhältnisses eine Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der

Erprobung deshalb, weil die erleichterte Befristungsmöglichkeit

nach § 14 Abs. 2 TzBfG der gesetzgeberischen Intention entspreche,

ein derart befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes

einmünden zu lassen. Hinzu komme, dass die Vereinbarung einer

Probezeit für beide Seiten Wirksamkeit entfalte und nicht nur den

Interessen des Arbeitgebers Rechnung trage. Der Arbeitnehmer könne

die Arbeitsbedingungen erproben und sich bei negativem Ausgang mit

kurzer Frist und ohne Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis

lösen. Da die vorliegende Vertragsgestaltung den gesetzlichen

Vorgaben nach § 15 Abs. 3 TzBfG und § 620 Abs. 3 BGB entspreche,

weiche sie nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer

gesetzlichen Regelung ab.

Randnummer 12

Es handele sich auch nicht um eine überraschende Klausel im

Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Die Vertragsklauseln seien sprachlich

leicht verständlich gefasst und hinsichtlich ihres

Regelungsgegenstands durch deutliche Überschriften inhaltlich

gekennzeichnet. In § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sei klar

geregelt, dass das Arbeitsverhältnis während der Befristung

gekündigt werden könne. In § 7 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages

sei in deutlicher Weise die Probezeitvereinbarung enthalten. Satz 2

hebe sogar ausdrücklich hervor, dass die Probezeitvereinbarung

bedeute, dass während dieser die verkürzte Kündigungsfrist von zwei

Wochen gelte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 3

des Arbeitsvertrages. Da es der gesetzgeberischen Intention

entspreche, ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes

einmünden zu lassen, sei es unter keinen Gesichtspunkten zu

beanstanden, dass dort in klar verständlichen Worten geregelt sei,

dass nach Ablauf der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen

gelten.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen

Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des

genannten Urteils Bezug genommen (S. 4 bis 6 des Urteils, Bl. 40

bis 42 d. A.).

Randnummer 14

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 06.07.2010

zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 04.08.2010

eingelegte und mit Schriftsatz vom 24.08.2010, eingegangen am

27.08.2010, begründete Berufung.

Randnummer 15

Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches

Begehren weiterverfolgt, macht die Klägerin nach Maßgabe ihrer

Schriftsätze vom 24.08.2010 und 14.09.2010, auf die zur Ergänzung

Bezug genommen wird (Bl. 58, 59, 76 d. A.) im Wesentlichen geltend:

Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit bei einem nur auf

sechs Monate begrenzten Arbeitsverhältnis sei nicht möglich, da

nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Probezeit nicht das

gesamte befristete Arbeitsverhältnis umfassen könne. Nach den

formularmäßigen Verträgen der Beklagten seien Dauer der Probezeit

und Dauer der Befristung nicht identisch. Ansonsten hätte es nicht

der Aufnahme von § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bedurft, in dem es

heiße "Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen

Kündigungsfristen.". Sie wiederholt die Auffassung, es handele

sich um einen Verstoß gegen § 305 c Abs. 2 BGB sowie gegen § 307

Abs. 1 BGB. Es stelle eine überzogene Wahrung der eigenen

Interessen dar, wenn vom Arbeitgeber bei einem sachgrundlos

befristeten Arbeitsverhältnis die Erprobungsphase auf die gesamte

Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt werde.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

Randnummer 17

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 1 Ca 383/10,

aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der

Parteien durch die Kündigung vom 09.02.2010 zugegangen am

17.02.2010 nicht zum 28.02.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis

zum 31.03.2010 fortbestanden hat.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend,

dass die Berufung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

unzulässig sei, da die Klägerin in der Berufung die Feststellung

beantragt habe, dass ihr Arbeitsverhältnis nur bis zum 28.02.2010

bestanden habe. Es sei aber bereits unstreitig, dass die Kündigung

vom 09.02.2010 der Klägerin am 17.02.2010 zugegangen sei. Damit

ende das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Probezeit

geltenden Kündigungsfrist erst zum 03.03.2010. Wegen weiterer

Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom

16.09.2010, Bl. 77, 78 d. A., verwiesen.

Gründe

Randnummer 21

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist

gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 517

ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Randnummer 22

Die Berufung ist nicht bereits mangels Beschwer unzulässig, da

der Berufungsantrag seinem erkennbaren Sinn nach auszulegen

war.

Randnummer 23

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten,

inwieweit das angegriffene Urteil angefochten wird und welche

Abänderungen des Urteils beantragt werden. Vorliegend ergibt sich

aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.08.2010 insgesamt

eindeutig, in welchem Umfang das arbeitsgerichtliche Urteil

angefochten werden sollte. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie

mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt,

das sie bereits in erster Instanz auf die Einhaltung der

Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder zum

Ende eines Kalendermonats) gestützt hatte. Auch in der

Berufungsbegründung begründet die Klägerin dieses Begehren mit der

nach ihrer Auffassung fehlenden Anwendbarkeit des § 622 Abs. 3 BGB

(Kündigungsfrist von zwei Wochen), da die vertragliche

Probezeitvereinbarung unwirksam sei. Diese für das Gericht wie auch

für die Berufungsgegnerin aus den begründenden Ausführungen

ersichtlichen Umstände waren bei der Auslegung unter Beachtung des

Gebots eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, Artikel 2 Abs. 1 GG,

heranzuziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 21.04.2005 1 BvR

2140/05 zitiert nach JURIS).

Randnummer 24

Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

Randnummer 25

II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch

überwiegend keinen Erfolg.

Randnummer 26

Allerdings war der Tenor hinsichtlich des bei unstreitigem

Zugang am 17.02.2010 sich ergebenden Beendigungsdatums auf den

03.03.2010 anzupassen und auf die Berufung der Klägerin hin das

Urteil des Arbeitsgerichts Mainz insofern teilweise abzuändern. Im

Einzelnen gilt Folgendes:

Randnummer 27

1. Ausgehend von dem Zugangsdatum am 17.02.2010 endet die

vierzehntätige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB am 03.03.2010,

§§ 187, 188 BGB.

Randnummer 28

Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Es bedurfte

aber der ausdrücklichen Klarstellung im Tenor.

Randnummer 29

2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender

Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Ausspruch der

Kündigung vom 10.02.2010 lediglich eine zweiwöchige Kündigungsfrist

gemäß § 622 Abs. 3 BGB zu wahren war. Die Berufungskammer folgt der

zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies

hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des

Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen

veranlasst:

Randnummer 30

Auch nach dem Berufungsvorbringen ist die vertragliche

Probezeitvereinbarung weder als überraschende Klausel im Sinne des

§ 305 c Abs. 1 BGB unbeachtlich noch führt sie zu einer

unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Randnummer 31

2.1 Die Berufung macht geltend, die Vereinbarung einer

sechsmonatigen Probezeit bei einem nur auf sechs Monate begrenzten

Arbeitsverhältnis sei nicht möglich, da nach dem allgemeinen

Sprachverständnis die Probezeit nicht das gesamte befristete

Arbeitsverhältnis umfassen könne.

Randnummer 32

Nach § 305 c BGB werden Bestimmungen in allgemeinen

Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem

äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass

der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen

braucht, nicht Vertragsbestandteil. Einen derart überraschenden

Inhalt hat die gesetzlich in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene

Vereinbarung einer Probezeit nicht. Auch die Verquickung von

Probezeit und Befristung bei gleicher oder annähernd gleicher Dauer

ist weder besonders ungewöhnlich noch überraschend. Auch bei der

sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt es sich um

eine ausdrücklich vom Gesetzgeber eingeführte

Gestaltungsmöglichkeit im Arbeitsverhältnis. Der Gleichlauf von

Befristungsdauer nach § 14 Abs. 2 TzBfG und Erprobungsdauer nach § 622 Abs. 3 BGB ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen

in keiner Weise ausgeschlossen. Die Vertragsklauseln sind, wie das

Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch sprachlich leicht

verständlich gefasst und hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes

durch deutliche Überschriften inhaltlich gekennzeichnet.

Randnummer 33

§ 7 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags, wonach nach Ablauf

der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, steht

nicht im Widerspruch zur Vereinbarung einer sechsmonatigen

Probezeit nach § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, sondern in Einklang

mit dieser Probezeitvereinbarung.

Randnummer 34

Soweit die Klägerin einen Widerspruch zur Vereinbarung der

sechsmonatigen Befristung ausmacht, so ist darauf hinzuweisen, dass

der Vertragsinhalt insgesamt erkennen lässt, dass er ausgelegt ist

bereits für den möglichen Fall der befristeten oder unbefristeten

Verlängerung über das vereinbarten Vertragsende hinaus. Dies zeigen

die weiteren nur für den Fall der Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommenden Regelungen über die

Arbeitszeitverteilung und den Urlaub, §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 2, 3, 4

des Arbeitsvertrages. Insofern entspricht die

Arbeitsvertragsgestaltung der gesetzgeberischen Intention, auf die

auch das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Der Gesetzgeber wollte bei

Einführung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit von

Arbeitsverhältnissen beschäftigungspolitische Impulse setzen.

Gleichzeitig entsprach es der gesetzgeberischen Vorstellung,

sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse möglichst in

unbefristete einmünden zu lassen.

Randnummer 35

2.2 Es handelt sich auch nicht um eine unangemessene

Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 BGB, sondern vielmehr um

eine übliche und rechtlich anerkannte Vertragsgestaltung. Die

Berufungskammer schließt sich hier ausdrücklich der Entscheidung

der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom

19.06.2009 (9 Sa 181/09, zitiert nach JURIS) an. Eine Unwirksamkeit

der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307

Abs. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da gemäß § 307

Abs. 3 die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 nur zu

Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die

von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen

vereinbart werden. Angesichts der durch §§ 620 Abs. 3, 622 Abs. 3

BGB und § 14 Abs. 2 TzBfG geregelten Gestaltungsmöglichkeiten vgl. die Ausführungen oben unter 2.1 entspricht die vorliegende

Vertragsgestaltung den gesetzlichen Vorgaben und weicht hiervon

nicht ab.

Randnummer 36

Insgesamt war damit nach § 622 Abs. 3 BGB eine zweiwöchige

Kündigungsfrist ausgehend vom Zugangsdatum der Kündigung

einzuhalten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat weder

wie mit der ausgesprochenen Kündigung beabsichtigt zum 28.02.2010

noch, wie von der Klägerin geltend gemacht, zum 31.03.2010 ein

sondern mit Ablauf des 03.03.2010.

Randnummer 37

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und berücksichtigt

den Anteil des Unterliegens der Parteien.

Randnummer 38

Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG

besteht nicht.

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