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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2012 – 1 Ta 15/12

Wertfestsetzung - Kündigung bei Bestandsdauer unter 6 Monaten
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0201.1TA15.12.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 3 GKG, § 33 RVG

Leitsatz

Besteht das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate, dann ist der Gegenstandswert grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers und die Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses, das er wegen des zuvor neu begründeten Arbeitsverhältnisses aufgegeben hatte, sind jedenfalls dann nicht werterhöhend, wenn diese Aspekte im neuen (mittlerweile gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht Rechte erweiternd ihren Niederschlag gefunden haben.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011

8 Ca 1762/11 wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die

Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner

anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2011 als

Filialleiter zu einem Bruttojahresgehalt von 59.900,Euro

beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.09.2011

zum 31.10.2011 gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit

seiner Kündigungsschutzklage und beantragte darüber hinaus,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere

Beendigungstatbestände geendet habe.

Randnummer 3

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines

Vergleichs beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die

Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses

entsprechend eines vom Kläger vorgelegten Entwurfs (Ziffer 2).

Randnummer 4

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom

14.12.2011 für das Verfahren auf 4.991,67 Euro und für den

Vergleich auf 9.983,33 Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht den

Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers

bewertet. Für Ziffer 2 des Vergleichs hat das Gericht einen

Mehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts angesetzt.

Randnummer 5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

19.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte

mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Bewertung des

Kündigungsschutzantrages mit 3, jedoch mindestens 2

Bruttomonatsgehältern. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der

Bewertung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein

überdurchschnittliches Gehalt bezogen und für die Begründung des

Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ein 10jähriges

Arbeitsverhältnis aufgegeben habe.

Randnummer 6

as Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 7

II. 1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist

nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht

erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,Euro.

Randnummer 8

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht mit

einem Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.

Randnummer 10

Gemäß § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG

ist bei der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit höchstens der

Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden

Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist ausgehend von diesem

Höchstbetrag auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen

(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.12.2011 1 Ta 272/11).

Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten

beträgt der Streitwert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf

Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei

Monatsverdienste (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,

Beschl. v. 07.04.2010 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat

sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des

Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985,

369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des

Bundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit

der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im

Kündigungsschutz-verfahren auseinandergesetzt. Das

Bundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter

Hinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die

Rechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts

begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten

unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht

den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat,

da der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines

Arbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Folgen

knüpft. So greifen nach Überschreiten einer Bestandsdauer von sechs

Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u.a. nach § 1 Abs. 1

KschG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG), weshalb es gerechtfertigt ist, hier

eine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von

sechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines

Arbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitraum unter sechs

Monaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit

zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf

von einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass

die Festsetzung eines Vierteljahresgehalts regelmäßig als

angemessen erscheint. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise

findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch im Gedanken der

Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO

der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer

Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem

Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei

der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten

ist.

Randnummer 11

Der Wert eines Kündigungsrechtsstreits wächst somit in der Regel

zunehmend mit der Bestandsdauer. Ausnahmen von diesen

Bewertungsregeln kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sich

der Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Vorliegens von

Sonderkündigungsschutzrechten wie nach § 9 Abs. 1 MuSchG bereits

vor Ablauf von 6 Monaten verfestigt hat.

Randnummer 12

Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, vorliegend sei eine

erhöhte Bewertung wegen des besonderen wirtschaftlichen Interesses

des Klägers am Bestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der

überdurchschnittlichen Entlohnung und der zuvor erfolgten Aufgabe

eines langjährigen Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Diese Aspekte

vermögen jedoch eine vom Regelfall abweichende höhere Bewertung

nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf

hingewiesen, dass das objektiv zu ermittelnde Interesse des Klägers

an einem weiteren Bezug einer überdurchschnittlichen Vergütung

bereits mit der Ansetzung eines Verfahrenswertes in Höhe dieser

tatsächlich erzielten Vergütung seinen Niederschlag findet. Es ist

darüber hinaus nicht erkennbar, inwiefern die Aufgabe eines

langjährig früheren Beschäftigungsverhältnisses zur Begründung

eines neuen Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers am

Erhalt dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber dem wirtschaftlichen

Interesse eines sonstigen vergleichbaren Arbeitnehmers gesteigert

haben könnte, so dass eine erhöhte Bewertung gerechtfertigt wäre.

Dieser Aspekt hat nicht etwa durch arbeitsvertragliche

Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden und hätte somit zu

einem erhöhten Bestandsschutz des neuen Arbeitsverhältnisses

geführt. Vielmehr handelt es sich bei der Aufgabe eines alten

Arbeitsverhältnisses und damit des bestehenden Kündigungsschutzes

um ein allgemeines Risiko, welches jeder Arbeitnehmer bei der

Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses typischerweise eingeht,

um möglicherweise bessere Arbeitsbedingungen oder sonstige

gewünschte Veränderungen zu erzielen. Auch insoweit erfüllen die

vorliegenden Umstände keinen vom Regelfall abweichenden

Ausnahmetatbestand, der eine erhöhte Bewertung rechtfertigen

könnte.

Randnummer 13

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.

Randnummer 14

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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