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Rechtsprechung · LAG München

LAG München, Beschluss vom 28.01.2026 – 11 TaBVGa 19/25

Betriebsratsmandat, Verschmelzung, Eingliederung, Zusammenlegung, Identitätsverlust, Betriebsidentität, Tarifautonomie, Betriebszusammenfassung, einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, Leitungsstruktur
Spruchkörper
11. Kammer
Normenkette
§ 3 BetrVG; § 21 a BetrVG

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes B-Stadt vom 01.12.2025, Az.:2 BVGa 56/25, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Amtsverlust des antragstellenden Betriebsrats und in diesem Zusammenhang über die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen bei der Beteiligten zu 2) nach Verschmelzung von Konzerngesellschaften auf die Beteiligte zu 2).

Randnummer 2

Die Beteiligte zu 2) betreibt nach Verschmelzung ein Kommunikationsunternehmen in den Bereichen Mobilfunk, Telefonfestnetz, Internet und Kabelfernsehen. Sie ist Teil des I.-Konzern. Mit Wirkung zum 13.11.2025 wurde die bisherige D.-GmbH (künftig D.-GmbH) mit Sitz in A-Stadt auf die hiesige Beteiligte zu 2) (künftig A.-GmbH), die ihren Sitz in C-Stadt hat, verschmolzen. Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 2) vor Verschmelzung waren vor allem die Bereiche Mobilfunk und Telefonfestnetz. Die D.-GmbH dagegen war vor allem in den Bereichen Internet, TV und Kabelfernsehen tätig.

Randnummer 3

Die Betriebsstruktur der Beteiligten zu 2) war bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung durch den Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Betriebe der A.-GmbH., der J.-GmbH und der K.-GmbH vom 19.09.2013, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und der Gewerkschaft IG Metall, festgelegt (Anlage ASt 1, Bl. 20-27 d.Erstakte(EA) im folgenden „Zuordnungstarifvertrag 2013“). Gemäß dem Tarifvertrag wurden deutschlandweit insgesamt zwölf regionale betriebsratsfähige Betriebsstätten gebildet, unter anderem die Region Süd. Der Antragsteller ist der für die Region Süd zuletzt auf der Grundlage des Zuordnungstarifvertrag 2013 gewählte Betriebsrat.

Randnummer 4

Bei der D.-GmbH war die Betriebsstruktur durch den Tarifvertrag über die Arbeitnehmervertretungsstrukturen zwischen der L.-GmbH, die später umfirmiert wurde in D.-GmbH, und der Gewerkschaft ver.di vom 04.05.2018 geregelt (Anlage ASt 2, Bl. 28-33 d.EA.; im Weiteren „Zuordnungstarifvertrag 2018“). Danach wurden deutschlandweit insgesamt sieben Betriebe gebildet, darunter sechs regionale Betriebe, unter anderem für die Region 9 (Bayern), und einen Betrieb für die Zentrale des Unternehmens in A-Stadt. Der Beteiligte zu 3) ist der für den Betrieb „Zentrale“ auf der Grundlage des Zuordnungstarifvertrag 2018 zuletzt gewählte Betriebsrat.

Randnummer 5

Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verschmelzung der H.-GmbH (künftig H.-GmbH) und der D.-GmbH auf die Beteiligte zu 2) schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und die IG Metall am 13.09.2024 einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Betriebe der A.-GmbH (Anlage ASt 3, Bl. 34-46 EA; im folgenden „Zuordnungstarifvertrag 2024“) ab. Dieser Tarifvertrag wurde gemäß dessen § 1 Ziff. 1 S. 1 aufschiebend bedingt ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung der D.-GmbH auf die Beteiligte zu 2) geschlossen. Die Verschmelzung der D.-GmbH auf die Beteiligte zu 2) ist am 0.0.2025 im Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen worden (HR-Auszug = Anlage ASt 4, Bl. 47-51 d.EA.). Die Eintragung der Verschmelzung der H.-GmbH erfolgte bereits zum 0.0.2024 (HR-Auszug = Anlage ASt 4, Bl. 47-51 d.EA.). Der Zuordnungstarifvertrag 2024 enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 6

Überführung der vormaligen Betriebsstätten der D.-GmbH

1. -5. …

6. Die der vormaligen Region 9 zugeordneten ehemaligen Standorte der D.-GmbH einschließlich der dieser Region zuvor zugeordneten Mitarbeiter werden der Region Süd gem. § 2 Abs. 9 dieses Tarifvertrags zugeordnet und in diese Region überführt.

7. Die dem vormaligen ZentralBetrieb der D.-GmbH zugeordneten ehemaligen Standorte der D.-GmbH einschließlich der diesem Betrieb zuvor zugeordneten Mitarbeiter werden wie folgt regional überführt:

a. Der Standort „Zentrale“ (ehemaliger Sitz und Unternehmenszentrale der D.-GmbH) in A-Stadt einschließlich der dort beschäftigten Mitarbeiter wird der Region Süd gem. § 2 Abs. 9 dieses Tarifvertrags zugeordnet und in diese Region überführt. Mitarbeiter, die nach § 2 Abs. 3 lit. a einschließlich Spiegelstrich 1 des Tarifvertrags über die Arbeitnehmervertretungsstrukturen (u.a. Zuordnungstarifvertrag) gem. § 3 Abs. 1 BetrVG zwischen der D.-GmbH und ver.di bisher der ehemaligen Zentrale in A-Stadt zugeordnet waren, bleiben dem Standort A-Stadt zugeordnet.

…

§ 9

Übergangszeitraum

1. In § 1 Ziff. 1.1 des M-Strukturtarifvertrags 2013 ist geregelt, dass die Regionalstruktur der A.-GmbH auch für neu zur A.-GmbH hinzukommende Betriebe und Betriebsstätten gilt. Diese Regelung würde den tatsächlichen Auswirkungen der betriebsverfassungsrechtlichen Integration der H.-GmbH und D.-GmbH innerhalb der M-Regionen aber nicht hinreichend gerecht werden. Vor dem Hintergrund, dass die Aufnahme der Betriebe und Betriebsstätten der H.-GmbH und D.-GmbH in die tarifvertragliche Regionalstruktur der A.-GmbH bereits ab der Verschmelzung der D.-GmbH zum Teil signifikante Auswirkungen auf die M-Regionen hat, haben sich die Tarifvertragsparteien auf diese Übergangsregelung bis zu den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahre 2026 verständigt. Das Ziel der Tarifvertragsparteien besteht darin, die Kontinuität der Ämter der Betriebsräte der A.-GmbH bis zu den regelmäßigen Wahlen dort nicht zu berühren, wo die betriebsverfassungsrechtliche Integration der H.-GmbH und D.-GmbH keine oder keine signifikanten Auswirkungen auf die bestehenden M-Regionen haben wird. Dort hingegen, wo im Rahmen der Integration der H.-GmbH und der D.-GmbH in identitätsverändernder Weise auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur einer bestehenden M-Region eingewirkt wird, soll der Betriebsrat des größten (neu) zusammengefassten Betriebs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Übergangsmandat nach § 21 a Abs. 2 BetrVG wahrnehmen. Auf diese Weise wird der Grundsatz größtmöglicher Ämterkontinuität mit dem Grundsatz einer hinreichenden demokratischen Legitimation in den M-Regionen nach der betriebsverfassungsrechtlichen Integration der H.-GmbH und D.-GmbH verbunden.

2. Die Parteien sind sich einig, dass die betriebsverfassungsrechtliche Integration der Betriebe und Betriebsstätten der H.-GmbH und D.-GmbH einschließlich der damit verbundenen partiellen Neuordnung bestimmter Regionalstrukturen auf Ebene der A.-GmbH auch bis zu den regelmäßigen Betriebsratswahlen und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits mit erheblichen tatsächlichen Struktur- und Organisationsveränderungen verbunden ist, durch die die Identität der bei der A.-GmbH bisher bestehenden Einheiten nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung teilweise verloren geht (sog. Zusammenfassung von Betrieben gem. § 21a Abs. 2 BetrVG).

3. Eine die Identität zerstörende Zusammenfassung von Betrieben führt dazu, dass der Betriebsrat der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Einheit ein Übergangsmandat gem. § 21a Abs. 2 BetrVG für die dann neu zusammengefasste Einheit und die darin gelegenen Betriebsstätten wahrnimmt. Für die Ermittlung der Größenverhältnisse sind die Wählerlisten zur letzten Betriebsratswahl maßgeblich, die in den zusammengefassten Betrieben stattgefunden hat. Insoweit die Identität der bestehenden tarifvertraglichen Organisationseinheiten unberührt bleibt (sog. Eingliederungsfälle), verbleiben die amtierenden Betriebsräte der A.-GmbH bis zur regelmäßigen Betriebsratswahl 2026 im Amt. Die Betriebsräte der aufgenommenen Betriebe oder Betriebsteile verlieren in diesem Fall ihr Amt.

4. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien auf Basis des M-Strukturtarifvertrags 2013 für die Annahme einer Zusammenfassung nach § 21a Abs. 2 BetrVG und den damit einhergehenden Identitätsverlust innerhalb der bisher nach diesem Tarifvertrag gebildeten tarifvertraglichen Organisationseinheiten der A.-GmbH maßgebend sind:

- Als Zusammenfassung gem. § 21a Abs. 2 BetrVG gilt, wenn Betriebe bzw. Betriebsstätten der H.-GmbH oder D.-GmbH in eine M.-Region überführt werden, in denen mehr Mitarbeiter beschäftigt sind als innerhalb der M.-Region, in die diese Betriebe bzw. Betriebsstätten überführt werden (Hinzutreten größerer Betriebe in eine M.-Region).

- Für eine Zusammenfassung nach § 21a Abs. 2 BetrVG spricht überdies eine signifikante Änderung zuvor bestehender Leitungs- und Organisationsstrukturen innerhalb einer M.-Region, eine signifikante Veränderung des innerhalb einer M.-Region verfolgten Betriebszwecks, die Veränderung bestehender Regionalgrenzen, die nicht allein durch die Schließung von Betriebsstätten in einer vorher selbstständigen M.-Region und die damit einhergehende Schließung der Region bedingt ist sowie die Größe der übergehenden Einheiten.

5. Für den Übergangszeitraum beginnend mit der Verschmelzung der D.-GmbH (Eintragung in das Handelsregister) ergeben sich nach übereinstimmender Auffassung beider Tarifvertragsparteien unter Anwendung der vorstehenden Kriterien die nachfolgenden Zuständigkeiten für die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten der A.-GmbH:

- … (1. – 6- Spiegelstrich)

- Region Süd: Die A.-GmbH fasst die derzeit in der Region Süd gelegenen Standorte der A.-GmbH sowie die in der Region 9 und am Standort

„Zentrale“ (ehemaliger Sitz und Unternehmenszentrale der D.-GmbH) der D.-GmbH gelegenen Standorte im Zeitpunkt der Verschmelzung der D.-GmbH organisatorisch gem. § 21 a Abs. 2 BetrVG zusammen und unterstellt sie in den mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten einer einheitlich für alle Betriebsstätten zuständigen Leitung. Der für den Betrieb „Zentrale“ gewählte Betriebsrat der D.-GmbH in A-Stadt erhält als größter Betrieb ein Übergangsmandat gem. § 21a Abs. 2 BetrVG, welches sich auf die Betriebsstätten der bisherigen Region Süd, die Betriebsstätte Zentrale sowie die Betriebsstätten der bisherigen Region 9 bezieht. Die Ämter der Betriebsräte der Region Süd der A.-GmbH und der Region 9 der D.-GmbH enden.

- …“

Randnummer 6

Zum Zeitpunkt der Verschmelzung waren in dem Betrieb „Zentrale“ der D.-GmbH ca. 732 Arbeitnehmer und in dem Betrieb der Region 9 der D.-GmbH ca. 125 Arbeitnehmer – jeweils ohne Berücksichtigung der leitenden Arbeitnehmer – beschäftigt. In dem Betrieb „Region Süd“ der Beteiligten zu 2 waren zum Zeitpunkt der Verschmelzung rund 535 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Bereich der H.-GmbH, welche vor allem Kundenservice in Form eines Callcenters durchführte, wurden in die Region Süd ca. 20 Mitarbeiter im Rahmen der Verschmelzung überführt.

Randnummer 7

Der Antragsteller war erstinstanzlich der Auffassung, dass die Region Süd als tariflich definierter Betrieb der Beteiligten zu 2) nach Aufnahme weiterer betrieblicher Einheiten unverändert fortbestehe und der Beteiligte zu 1) weiterhin Betriebsrat dieses unverändert fortbestehenden Betriebs sei. Es liege keine Zusammenfassung mehrerer Betriebe i.S.v. § 21a Abs. 2 BetrVG vor, sondern die Eingliederung anderer Einheiten in einen bereits bestehenden Betrieb mit Betriebsrat. Durch den Zuordnungstarifvertrag 2024 sei keine neue betriebsverfassungsrechtliche Struktur bei der Beteiligten zu 2) geschaffen worden. Vielmehr beseitige der Zuordnungstarifvertrag 2024 nur die bisherige betriebsverfassungsrechtliche Struktur der D.-GmbH, wie sie sich aus dem Zuordnungstarifvertrag 2018 ergeben habe, und integriere diese in die bestehende Betriebsstruktur der Beteiligten zu 2). Der Betrieb „Region Süd“ der Beteiligten zu 2) bleibe als tariflich definierter Betrieb bestehen, ebenso bleibe seine Identität unberührt.

Randnummer 8

Die tarifvertragliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs durch Zuordnung weiterer Mitarbeiter führe allein nicht zu einem identitätsvernichtenden Vorgang. Ein Identitätsverlust könne weder tarifvertraglich deklaratorisch ausgesprochen, noch vom Arbeitgeber einseitig herbeigeführt werden, sondern setze eine tatsächliche strukturelle Neuschaffung eines eigenständigen Betriebes voraus. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Region Süd werde nicht neu geschaffen, sondern unter Beibehaltung ihrer bisherigen Identität lediglich um weitere Betriebseinheiten, der Region 9 und der Zentrale A-Stadt der D.-GmbH, erweitert. Der Betrieb Region Süd verfüge bereits über eine einheitliche, etablierte Leitungsorganisation. Nach der tariflichen Konzeption würden die Strukturen der D.-GmbH in diese bestehende Leitung eingebettet und es werde kein völlig neuer Leitungsapparat geschaffen. Der betriebliche Zweck der Region Süd bleibe unverändert und die eingegliederten Einheiten würden künftig an der Verwirklichung desselben arbeitstechnischen Zwecks unter Leitung der Region Süd teilnehmen. § 21a BetrVG sei zwingendes Gesetzesrecht und enthalte keine Öffnungsklausel für eine tarifvertragliche Abweichung in Bezug auf die gesetzlichen Definitionen. Der Betrieb „Region Süd“ bleibe auch nach Verschmelzung identitätsgleich, da sowohl der Betriebszweck als auch die betriebliche Leitungsstruktur im Wesentlichen unverändert fortgeführt werde. Seit spätestens 2014 hätten deutliche operative und organisatorische Verflechtungen der Beteiligten zu 2) und der D.-GmbH bestanden, die weit über die bloße Konzernverbundenheit hinausgegangen seien. Dies würden zahlreiche konzernweite Betriebsvereinbarungen belegen (Anl. ASt 5-7). Der Beteiligte zu 1) verwies darauf, dass durch die Verschmelzung keine erkennbaren Änderungen in der Organisations- und Leitungsstruktur bewirkt worden seien und legte diesbezüglich Organisationsstrukturen in Form von Organigrammen (Anl. ASt 8-27) vor.

Randnummer 9

Der Antrag zu 1 sei als einstweiliger Feststellungsantrag statthaft. Nachdem die Beteiligte zu 2) den Fortbestand des Mandats des Antragstellers in Abrede stelle, könne dieser im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit begehren. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, sowohl der Begriff des Betriebes als auch die zeitliche Geltung seien klar festgelegt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beteiligte zu 2) sich darauf berufe, dass der Antragsteller sein Betriebsratsmandat verloren habe. Der Antrag zu 2 sei als Sicherungsverfügung zulässig und ziele darauf ab die tatsächliche Ausübung der Betriebsratstätigkeit durch den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sichern.

Randnummer 10

Der Antragsteller beantragte erstinstanzlich:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) weiterhin als Betriebsrat zuständig ist für die Beschäftigten des Betriebs der Region Süd gem. dem Tarifvertrag „über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Betriebe der A.-GmbH“ zwischen METALL NRW Fachgruppe Dienstleistungen Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V., C-Stadt, und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, C-Stadt, vom 0.0.2024, bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache bzw. bis zu einer Wahl eines neuen Betriebsrates und der Bekanntgabe des entsprechenden Wahlergebnisses, spätestens bis zum Ablauf der Amtszeit des Beteiligten zu 1) nach § 21 BetrVG.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu dulden, dass der Beteiligte zu 1), vertreten durch seinen Vorsitzenden Herrn Z., innerhalb der Arbeitszeit Sitzungen für den Beteiligten zu 1) einberuft, die Tagesordnung festsetzt, die Sitzung leitet bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache bzw. bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats und der Bekanntgabe des entsprechenden Wahlergebnisses, spätestens bis zum Ablauf der Amtszeit des Beteiligten zu 1) nach § 21 BetrVG.

Randnummer 11

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten erstinstanzlich,

die Anträge ab- bzw. zurückzuweisen.

Randnummer 12

Die Beteiligten zu 2) und 3) waren erstinstanzlich der Auffassung, dass der Antragsteller nach Verschmelzung der D.-GmbH auf die Beteiligte zu 2) kein Betriebsratsmandat mehr innehabe. Sie verwiesen darauf, dass der Zuordnungstarifvertrag 2024 in § 9 Abs. 5 Spiegelstrich 7 ausdrücklich regle, dass der ehemalige Betrieb der Region Süd der Beteiligten zu 2), d.h. der ehemalige Betrieb des hiesigen Antragstellers, im Rahmen der Umstrukturierung seine Identität verliere und mit den weiteren Betriebsstätten der D.-GmbH zu einem neuen Betrieb zusammengefasst werde. Dieser Tarifvertrag unterstehe dem besonderen Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG und ihm komme folglich eine verfassungsrechtliche Richtigkeitsvermutung und ein Anwendungsbefehl zu. Die Tarifvertragsparteien hätten dies keineswegs willkürlich, sondern aufgrund der erheblichen organisatorischen Veränderungen in den von der Zusammenfassung betroffenen Bereichen vereinbart. Dabei hätten sie sich dazu entschlossen, die Auswirkungen der Umstrukturierung auf die von ihnen selbst durch den Zuordnungstarifvertrag 2013 geschaffene Betriebsstruktur der Beteiligten zu 2) in einem mehrmonatigen Prozess zu begleiten und entsprechend sachnah zu regeln. Die Tarifvertragsparteien hätten auch nicht ausschließlich die Situation des vormaligen Betriebs der Region Süd geregelt, sondern die Auswirkungen der Verschmelzung auf jeden einzelnen Betrieb der Beteiligten zu 2) deutschlandweit bewertet. Sie seien sich einig gewesen, dass eine auf Seiten der Beteiligten zu 2) identitätswahrende Überführung der Betriebsstätten, insbesondere der D.-GmbH, in die bei der Beteiligten zu 2) gebildeten betrieblichen Organisationseinheiten nicht durchgehend möglich gewesen sei, weil andernfalls die tatsächliche Organisationsstruktur des Unternehmens dem Zuordnungstarifvertrag 2013 widersprochen hätte. Aus Sicht der Beteiligten zu 2) und 3) könne es mehr demokratisch legitimierte Rechtssicherheit und Sachnähe in einer konzernweiten Umstrukturierung für die Abgrenzung von Betriebseingliederung und Betriebszusammenfassung faktisch nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2) habe die zuvor selbstständig und getrennt geführten Betriebe nach Verschmelzung einer einheitlichen Leitung in den wesentlichen mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten unterstellt, wobei die alten Leitungsstrukturen aufgebrochen und neu geordnet worden seien.

Randnummer 13

Die Beteiligten zu 2) und 3) wiesen darauf hin, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügungen sowohl hinsichtlich des Antrags zu 1 als auch zu 2 das Interesse des Antragstellers faktisch endgültig befriedigen würde, da angesichts der regulären Betriebsratswahlen im Zeitraum von März 2026 bis Mai 2026 mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen sei. Im Übrigen seien dem Antragsteller die Umstände seit über einem Jahr bekannt, nachdem der Zuordnungstarifvertrag 2024 im September 2024 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde. Der Antragsteller habe daher die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Verfügung selbst widerlegt. Zudem berücksichtige der Antragsteller einseitig nur seine eigenen Interessen. Die Stattgabe der einstweiligen Verfügung wäre zwangsläufig mit dem Verlust des Mandats des Beteiligten zu 3) verbunden. Im Übrigen würde der Beteiligten zu 2) wirtschaftliches Risiko aufgebürdet, wenn in Hinblick auf die Zusammenfassung der Betriebe in Gang gesetzte unternehmerische, insbesondere personelle Maßnahmen sich nachträglich als überholt oder nicht umsetzbar herausstellen würden. Schließlich sei die Annahme eines Verfügungsgrundes auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie nicht gerechtfertigt.

Randnummer 14

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2025 die Anträge abgewiesen.

Randnummer 15

Es hat dies damit begründet, dass der Antrag zu 1 unzulässig sei. Denn Gegenstand einer einstweiligen Verfügung könne nur ein Anspruch sein, der auch Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein könne und der Zwangsvollstreckung zugänglich sei. Dies folge aus dem Sicherungscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes. Da ein Feststellungsurteil aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden könne, seien feststellende einstweilige Verfügungen nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen, wenn auf andere Weise das Gebot der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nicht gewährleistet werden könne, käme eine feststellende einstweilige Verfügung in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Denn durch Antrag 2 sei dargestellt, dass auch im Wege des Leistungsantrages Ansprüche im Wege der Duldung geltend gemacht werden könnten. Zudem liege der Feststellung auch kein Feststellungsrechtsverhältnis zugrunde. Denn insoweit werde nicht die Existenz des Betriebsrats als festzustellend begehrt, sondern die Zuständigkeit des Betriebsrates für bestimmte Beschäftigte. Entsprechend könne kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis festgestellt werden, da allenfalls Mitbestimmungsrechte in Betracht kämen, aber keine Zuständigkeit für bestimmte Beschäftigte.

Randnummer 16

Der Antrag zu 2 sei zulässig. Es sei auch hinreichend bestimmt. Die Beschränkung hinsichtlich der Notwendigkeit der Einberufung von Sitzungen ergebe sich bereits aus dem Gesetz nach § 30 Abs. 1 S. 2BetrVG.

Randnummer 17

Der Antrag sei jedoch unbegründet. Ein Verfügungsanspruch bestehen nicht. Denn das Amt des Beteiligten zu 1) habe mit der Verschmelzung der D.-GmbH auf die Beteiligte zu 2) und deren Eintragung geendet. Es sei im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht möglich festzustellen, dass in der Region Süd kein neuer Betrieb geschaffen wurde. Dabei sei entscheidend, ob eine Eingliederung oder eine Zusammenfassung von Betrieben vorliege. Dies könne alleine nicht anhand der Regelung des Zuordnungstarifvertrages 2024 entschieden werden. Maßgeblich sei, ob es zu Veränderungen in der Leitungsstruktur, der Betriebsorganisation und des arbeitstechnischen Zwecks gekommen sei. Eine Eingliederung könne nicht festgestellt werden. Insoweit fehle es an ausreichendem Tatsachenvortrag des Beteiligten zu 1). Eine betriebliche bzw. unternehmerische Zusammenarbeit in der Vergangenheit sei nicht für die Beurteilung der Eingliederung maßgeblich. Ein Gemeinschaftsbetrieb habe nicht vorgelegen. Gewisse operative und organisatorische Verflechtungen, die sich z.B. aus konzernweiten Betriebsvereinbarungen ergäben, würden daran nichts ändern. Nicht hinreichend vorgetragen sei, dass durch die Verschmelzung keine erkennbaren Änderungen in der Organisations- und Leitungsstruktur bewirkt worden seien. Dies sei bei einer Eingliederung in der vorliegenden Größenordnung von Mitarbeitern kaum vorstellbar. Die vorgelegten Anlagen über Organisationsstrukturen seien insoweit nicht nachvollziehbar oder aussagekräftig. Auch bezüglich des betrieblichen Zweck sei zu berücksichtigen, dass ein weiteres Geschäftsfeld mit dem Kabelfernsehen und TV-Geschäft hinzugekommen sei. Dadurch würde teilweise eine Änderung des arbeitstechnischen Zweckes eintreten. Auch die Tatsache, dass mehr Arbeitnehmer eingegliedert würden, als in der Region Süd bisher beschäftigt waren, spreche gegen eine Eingliederung. Schließlich sei auch die Bewertung der Tarifvertragsparteien, die sich aus dem Tarifvertrag 2024 ergebe, zu berücksichtigen. Insoweit sei auch nicht wahrscheinlich, dass das Vorgehen nur zur Beseitigung des Beteiligten zu 1) durchgeführt worden sei. Die Entscheidung des BAG vom 18.03.2008 – 1 ABR 3/07 sei zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Zudem bestehe auch kein Verfügungsgrund. Zwar sei der Beteiligte zu 1) nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, da bis zur Neuwahl ein solches Verfahren nicht abgeschlossen werden könne. Auch habe der Beteiligte zu 1) die Eilbedürftigkeit nicht selbst widerlegt dadurch, dass er nach Abschluss des Zuordnungstarifvertrages nicht sofort ein Hauptsacheverfahren eingeleitet habe, da er habe davon ausgehen müssen, dass wegen des Inkrafttretens erst mit der Eintragung der Verschmelzung sein Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden würde. Jedoch sei im Rahmen der Gesamtabwägung nicht festzustellen, dass der Erlass der Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sei. Bei Stattgabe würde auch der Beteiligte zu 3) einen Rechtsverlust erleiden. Zudem würden auch wirtschaftliche Interessen der Beteiligten zu 2) behindert. In Anbetracht der kurz bevorstehenden Neuwahlen seien wesentliche Nachteile nicht zu befürchten.

Randnummer 18

Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 08.12.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 15.12.2025, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Randnummer 19

Der Beteiligte zu 1) ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiterhin der Auffassung, dass eine Eingliederung in den Betrieb der Region Süd vorliege und daher sein Betriebsratsamt bestehen geblieben sei. Der Betrieb Region Süd habe hinsichtlich seiner betriebsverfassungsrechtlichen Struktur vor und nach der Verschmelzung unverändert fortbestanden, was den einheitlichen arbeitstechnischen Zweck, die räumlichterritoriale Zuständigkeit, den eigenständigen Leitungsapparat, die personelle Kontinuität der Führungsebene und die funktionsbezogene innerbetriebliche Gliederung betreffe.

Randnummer 20

Maßgebliche Leitungsbefugnisse betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht seien bereits vor der gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung durchgängig aus einer einheitlichen Leitungsstruktur heraus wahrgenommen worden. Bereits vor der Verschmelzung hätte eine funktional geschlossene betriebsverfassungsrechtliche Einheit aus Arbeitnehmern der D.-GmbH und der Beteiligten zu 2) bestanden. Dies schon aufgrund des gemeinsamen Betriebssitzes in A-Stadt, wo maßgebliche Leitungs-, Steuerungs -und Entscheidungsfunktionen räumlich konzentriert gewesen seien. Diese Leitung habe sich bereits vor der Verschmelzung in einer klaren strukturierten, funktionsbezogenen Organisations-, Leitungs- und Weisungsstruktur abgebildet mit mehrstufigen aber durchgängigen Führungs- und Berichtslinien, wobei die arbeitsvertragliche Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zur Beteiligten zu 2) oder der D.-GmbH nicht maßgeblich gewesen sei, sondern allein der betriebliche Funktionszuschnitt. Maßgeblich seien zwei funktionale Hauptbereiche, nämlich Vertrieb und Technik. Weiter bestehe ein wesentlicher Bereich im Kundenservice. Diese Organisationsstrukturen seien in den jeweiligen Organisationsunterlagen abgebildet. Die vor und nach der Verschmelzung vorliegenden Unterlagen würden zeigen, dass sich keine Änderungen in der Organisations-, Leitungs-, oder Weisungsstruktur ergeben hätten, insbesondere keine neuen Leitungsstrukturen geschaffen worden seien oder bestehende Führungs- oder Berichtslinien aufgehoben worden seien. Die vertrieblichen Strukturen seien gleich geblieben, auch mit den entsprechenden Leitungspersonen. Gleiches gelte auch für den Bereich Technik. Dieser gliedere sich in die Bereiche Festnetz, Mobilfunk und Geschäftskundenanschaltungen.

Randnummer 21

Auch im Bereich Kundenservice bestünden die Strukturen fort. Im Rahmen des Zuordnungstarifvertrages 2024 seien die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen der D.-GmbH zerschlagen worden und die einzelnen Betriebe in die Strukturen nach dem Zuordnungstarifvertrag 2013 eingegliedert worden. Im Zuordnungstarifvertrag 2024 sei zwar eine Zusammenfassung der Betriebe angesprochen worden, jedoch tatsächlich keine Beschreibung der betrieblichen Organisation, der Leitungsstrukturen und der konkreten betrieblichen Veränderungen vorgenommen worden, während sich keinerlei strukturelle Änderungen im Bereich des Betriebs Region Süd ergeben hätten. Die Beteiligte zu 2) habe auch erst nach Inkrafttreten der Verschmelzung die Auffassung vertreten, dass eine Zusammenfassung erfolgt sei und das Mandat des Beteiligten zu 1) geendet habe. Der Antrag 1 sei auch nicht unzulässig. Er bezwecke eine Sicherung einer gegenwärtigen Rechtsposition und stehe untrennbar im Zusammenhang mit Antrag 2. Die Duldungsverfügung sei nicht ausreichend, da nicht geklärt sei, auf welcher rechtlichen Grundlage die Amtsausübung erfolge. Entsprechend liege auch ein betriebsverfassungsrechtliches feststellbares Rechtsverhältnis vor. Insoweit sei auch die Zuständigkeit des Betriebsrats für eine bestimmte Einheit zu klären. Daher sei auch zu klären, inwieweit sich Änderungen des betrieblichen Zwecks, der Leitungsorganisation und Weisungsstrukturen sowie der innerbetrieblichen Organisation des Betriebes ergeben hätten. Diese seien aber gleich geblieben. Insoweit hätte auch der Beteiligten zu 2) die Darlegungslast oblegen, da sie sich auf einen Wegfall des Betriebsratsmandats berufe.

Randnummer 22

Der Tarifvertrag könne dabei keine konstitutive Wirkung bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21a BetrVG entfalten. § 21a BetrVG greife auch nur ein, wenn ein Betrieb nicht identitätswahrend fortbestehe. Aus der Rechtsprechung des BAG (7 ABR 19/22) ergebe sich, dass das durch einen Tarifvertrag festgelegte Substrat für eine tariflich errichtete Organisationseinheit entfallen könne, wenn arbeitgeberseits Umstrukturierungen durchgeführt würden. Insoweit könnten auch Inhalte des Tarifvertrags einer Kontrolle unterzogen werden. Insofern könnten die Tarifvertragsparteien auch eine Identität eines Betriebes nicht festlegen, Sie hätten lediglich Gestaltungsspielräume für die zu schaffenden Vertretungsstrukturen. Auch der betriebliche Zweck habe sich nicht geändert, da die Bereiche Kabelfernsehen und TV-Geschäft bereits vorher zum Unternehmensgegenstand des Betriebs Region Süd gehörte. Hierbei habe es sich auch nicht um branchenfremde Tätigkeiten gehandelt, sondern um einen Teil der Produktpalette, wobei der Betrieb der Region Süd als regionaler Telekommunikationsbereich weiterhin unverändert fortexistiere. Maßgeblich für die Frage des Fortbestehens des Betriebes seien auch nicht die Zahlen der hinzugekommenen Arbeitnehmer. Zudem sei zwar insgesamt die Zahl der dem ehemaligen Betrieb der Zentrale der D.-GmbH zugeordneten Mitarbeiter knapp größer als die Anzahl der Mitarbeiter der früheren Region Süd, die Anzahl der direkt der Region Süd zugeordneten Mitarbeiter sei aber sogar höher als die der D.-GmbH. Maßgebliche zentrale Funktionen hätten zudem vor und nach der Verschmelzung weiter fortbestanden. Der erforderliche Verfügungsgrund sei ebenfalls gegeben. Denn im Fall der Abweisung würde es zu einem endgültigen Verlust der betriebsverfassungsrechtliche Amtsausübung kommen.

Randnummer 23

Der Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt,

1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 01.12.2025 – wird abgeändert.

2.Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) weiterhin als Betriebsrat zuständig ist für die Beschäftigten des Betriebs der Region Süd gemäß dem Tarifvertrag „über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Betriebe der A.-GmbH“ zwischen METALL NRW Fachgruppe Dienstleistungen Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V., C-Stadt, und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, C-Stadt, vom 13.09.2024, bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache bzw. bis zu einer Wahl eines neuen Betriebsrates unter Bekanntgabe des entsprechenden Wahlergebnisses, spätestens bis zum Ablauf der Amtszeit des Beteiligten zu 1) nach § 21 BetrVG.

3.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu dulden, dass der Beteiligte zu 1) vertreten durch seinen Vorsitzenden Herrn Z., innerhalb seiner Arbeitszeit Sitzungen für den Beteiligten zu 1) einberuft, die Tagesordnung festsetzt, die Sitzung leitet bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache bzw. bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates unter Bekanntgabe des entsprechenden Wahlergebnisses, spätestens bis zum Ablauf der Amtszeit des Beteiligten zu 1) nach § 21 BetrVG.

Randnummer 24

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen zuletzt, Zurückweisung der Beschwerde Die Beteiligte zu 2) ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Auffassung, dass die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen seien.

Randnummer 25

Im Rahmen der Verschmelzung der H.-GmbH (H.-GmbH) und der D.-GmbH (D.-GmbH) auf die A.-GmbH (A.-GmbH) seien organisatorische Veränderungen durchgeführt worden, in Form von operativen Änderungen an den Leitungsstrukturen sowie normative Änderungen der bestehenden Betriebsstrukturen aufgrund von Strukturvereinbarungen nach § 3 BetrVG. Dabei seien der ehemalige Betrieb, für den der Beteiligte zu 1) zuständig gewesen sei, mit dem ehemaligen Betrieb, für den der Beteiligte zu 3) gewählt worden war, sowie mit der Region 9 der D.-GmbH, also allen Betriebsstätten der D.-GmbH in Bayern und einem unselbstständigen Betriebsteil der ehemaligen H.-GmbH zu einem neuen einheitlichen Betrieb unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst worden. Die Auswirkung auf die Betriebe sei im Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Betriebe der A.-GmbH vom 0.0.2024 geregelt worden. Dieser Tarifvertrag sei von der Tarifmacht gedeckt und genieße auch verfassungsrechtlichen Schutz. Bei der Verhandlung des Tarifvertrages sei auch der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) beteiligt gewesen, sodass er auch über die Bedeutung der tariflichen Einigung Bescheid gewusst habe und auch im Oktober 2025 gegenüber der Belegschaft die Rechtsauffassung vertreten habe, ihm stünde nach der Verschmelzung und der damit einhergehenden Betriebszusammenfassung das Übergangsmandat zu.

Randnummer 26

Erst zuletzt habe er trotz des Umstandes, dass 785 überführte Arbeitnehmer ca. 535 Arbeitnehmern, für die der Beteiligte zu 1) zuständig gewesen sei, gegenüberstünden, die Auffassung vertreten, dass eine Eingliederung vorliege. Von Seiten des Beteiligten zu 1) weiterhin vorgelegte Unterlagen, wie konzernweite Betriebsvereinbarungen und SAP-Organigramme würden nicht den Nachweis für einen immer schon bestehenden einheitlichen Betrieb im Süden erbringen. Soweit bereits vor der Verschmelzung ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden hätte, könne auch nicht die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung der D.-GmbH zerschlagen worden sein und eine Eingliederung vorliegen. Diese Ansicht des Beteiligten zu 1) sei widersprüchlich. Vor der Verschmelzung habe vielmehr auch eine Trennung der Betriebe aufgrund dreier verschiedener Strukturvereinbarungen und aufgrund tatsächlich gegebener verschiedener Leitungsstrukturen vorgelegen. Die Tarifvertragsparteien hätten auch nicht § 21a BetrVG für tarifdispositiv erachtet, sondern die Betriebsidentität nach § 3 BetrVG geregelt, wobei für die Frage, ob die Identität der Betriebe durch eine Strukturveränderung verloren gegangen sei, den Tarifvertragsparteien eine verfassungsrechtlich von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Einschätzungsprärogative zustehe. Die Tarifvertragsparteien hätten daher lediglich die Anwendung von § 21a Abs. 2 BetrVG dokumentiert. Deren Ansicht sei auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zu korrigieren.

Randnummer 27

Dabei sei die Beschwerde bereits unzulässig, da sich die Beschwerdebegründung nicht mit sämtlichen tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze. Hinsichtlich des Antrages zu 1) behaupte der Beteiligte zu 1) lediglich, dass dieser die notwendige rechtliche Grundlage für die begehrte Sicherung der Amtsausübung bilde. Mit den rechtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts setzte sich die Beschwerdebegründung jedenfalls über einen Vortrag erster Instanz nicht hinausgehend auseinander. Auch hinsichtlich des Verfügungsanspruches betreffend Antrag zu 2) würden zum Teil nur wortwörtlich erstinstanzliche Vorträge wiederholt, insbesondere zur angeblichen Organisations-, Leitungs- und Vertriebsstruktur der ehemaligen Region Süd. Neuer über den bisherigen Vortrag hinausgehender Vortrag würde nicht glaubhaft gemacht. Es werde lediglich auf die Amtsermittlung verwiesen. Auch hinsichtlich des Zuwachses an Belegschaft werde nur die Auffassung vertreten, dies sei nicht identitätsprägend entgegen der Ansicht des Tarifvertrages. Mit den Argumenten der Interessenabwägung, insbesondere den gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu 2) und 3), finde keine Auseinandersetzung statt, vor allem auch unter dem Blickwinkel der zeitlichen Begrenzung bis zur Neuwahl im Frühjahr 2026.

Randnummer 28

Darüber hinaus sei die Beschwerde auch unbegründet, weil zurecht der Antrag zu 2) unzulässig sei, weil er ausschließlich auf Feststellung gerichtet sei und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Es fehle auch an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis hinsichtlich der geltend gemachten abstrakten Zuständigkeit für Beschäftigte. Insoweit würden die maßgeblichen Interessen durch den Antrag zu 3) abgedeckt. Eine feststellende einstweilige Verfügung sei daher auch nicht erforderlich. Zudem sei der Antrag auch nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag sei auch als Globalantrag unzulässig, da er auf eine Zuständigkeit für die Beschäftigten des Betriebs der Region Süd abstelle, wobei je nach Mitbestimmungstatbestand auch eine Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats bestehen könne.

Randnummer 29

Auch der Antrag zu 3) sei zu unbestimmt. Denn die beantragten Handlungen würden inhaltlich und zeitlich nicht eingeschränkt. Hierbei sei auch eine Verweisung auf gesetzliche Vorschriften mit auslegungsbedürftigen Begriffen nicht ausreichend.

Randnummer 30

Streitigkeiten würden in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Insofern liege auch ein unzulässiger Globalantrag vor.

Randnummer 31

Das Arbeitsgericht habe auch den Sachverhalt nicht weiter ermitteln müssen, da der Amtsermittlungsgrundsatz nur so weit gehe, wie die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Wenn sich der Sachverhalt nicht näher aufklären lasse, gehe dies zulasten desjenigen Beteiligten, dessen Anspruch vom Vorliegen des Sachverhalts abhänge. Es liege eine Befriedigungswirkung der beantragten einstweiligen Verfügung vor, sodass dem Beschwerdeführer eine gesteigerte Pflicht treffe, maßgebliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Das Arbeitsgericht habe auch den Vortrag der Beteiligten hinreichend zur Kenntnis genommen und zurecht angenommen, dass der Beteiligte zu 1) maßgebliche Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bestehe der Amtsermittlungsgrundsatz auch nur eingeschränkt.

Randnummer 32

Dabei sei auch die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu berücksichtigen. Zulässige Beweismittel seien nicht benannt worden. Zurecht sei auch das Arbeitsgericht von einer Betriebszusammenfassung ausgegangen. Der Verlust der Betriebsidentität sei im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag, der die Identität des Betriebes nach § 3 BetrVG definiere, zu beurteilen. Der bisher geltende Tarifvertrag, auf dessen Basis der bisherige Betrieb der Region Süd gebildet worden war aus dem Jahr 2013, sei aber durch den neuen Tarifvertrag aus dem Jahr 2024 abgelöst worden. Damit könne sich der Betriebsrat auch nicht mehr auf die Identität dieses Betriebes berufen. Auch aus der Präambel des Tarifvertrages 2024 ergebe sich nichts anderes, da dort lediglich festgestellt würde, dass weiterhin eine regionale Struktur maßgeblich sein solle. Die Zuordnung der Betriebsstätten beeinflusse aber auch die Identität der jeweiligen Regionalbetriebe und unterscheide sich nunmehr massiv von der Situation des Tarifvertrages 2013. Hierdurch würden erhebliche normative und tatsächliche Organisationsveränderungen eintreten. Ob die Strukturveränderungen erheblich seien, könnten die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachnähe am besten beurteilen. In deren Kompetenz könne im einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht eingegriffen werden. Die von den Tarifvertragsparteien festgelegten Strukturen seien zu berücksichtigen und durch die Tarifautonomie geschützt. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Überführung einer Anzahl von Mitarbeitern, die die bisherigen Mitarbeiterzahl des Betriebes der Region Süd übersteige, eine Eingliederung ausschließe. Dieses Größenverhältnis habe der Beteiligte zu 1) letztlich auch bestätigt, wobei es nicht auf die Zahlen im Januar 2026 ankomme. Es handle sich hierbei um ein zentrales identitätsprägendes Kriterium. Die Strukturvereinbarungen vor der Betriebszusammenfassung würden getrennte Organisations- und Leitungsstrukturen regeln, während nunmehr die Betriebe erstmalig einer einheitlichen Leitung hinsichtlich der wesentlichen mitbestimmungspflichtigen und sozialen Angelegenheiten unterstellt würden. Die bisherigen Arbeitsbedingungen hätten getrennt gegolten, ebenso seien Betriebsvereinbarungen getrennt verhandelt worden.

Randnummer 33

Auch die vertrieblichen Regelungen seien vor der Zusammenfassung unterschiedlich organisiert gewesen. Zum Teil hätten tarifliche Regelungen vorgelegen bei der D.-GmbH, während nunmehr der Vertrieb durch vier verschiedene Gesamtbetriebsvereinbarungen vereinheitlicht worden sei. Leitungsstrukturen seien harmonisiert worden. Die von Seiten des Beteiligten zu 1) dargestellten Strukturen würden nur die ehemalige Region Süd betreffen, würden aber die ehemaligen Strukturen der anderen Betriebe ausklammern.

Randnummer 34

Zudem habe sich auch der Betriebszweck geändert, nachdem auch das Kabel- und TV-Geschäft in den neuen Betrieb integriert worden sei, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Auch der Betriebssitz in A.-Stadt sei der Sitz der Unternehmenszentrale der D.-GmbH gewesen. Es fehle darüber hinaus auch am Verfügungsgrund. Denn insoweit falle die Interessenabwägung zulasten des Beteiligten zu 1) aus. Der Beteiligte zu 1) berücksichtige dabei nicht, dass sein Begehren gleichzeitig den Verlust der Existenz des Beteiligten zu 3) bewirke. Unklarheiten würden über die Anwendung des Tarifvertrages ausgeschlossen. Zudem sei auch nur die vorübergehende Wirkung bis zur Neuwahl zu berücksichtigen. Gleichzeitig würde aber der Tarifvertrag ausgehebelt. Dies könne auch nicht mehr korrigiert werden. Auch die Interessen der Beteiligten zu 2) seien zu berücksichtigen, weil bei einer falschen Einschätzung entgegen dem Tarifvertrag die Unwirksamkeit von Mitbestimmungsprozessen und damit auch wirtschaftliche Folgen drohten. Bereits in Gang gesetzte Prozesse, wie etwa die Einsetzung eines Wahlvorstandes seien zu berücksichtigen. Der Beteiligte zu 1) habe auch die Dringlichkeit selbst widerlegt. Der Inhalt des Tarifvertrages sei bereits seit September 2024 bekannt gewesen. Denn dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) seien die Inhalte des Tarifvertrages, die eindeutig seien, auch aufgrund der Beteiligung an der Verhandlung bekannt gewesen. Im Juli 2025 sei es auch bereits zu einem weiteren Überleitungstarifvertrag gekommen sowie im August 2025 zu einer Überleitungsbetriebsvereinbarung. Insofern sei die Beantragung von Rechtsschutz im November 2025 verspätet erfolgt. Bereits mit Abschluss des Tarifvertrages hätte auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine beantragte Feststellung bestanden. Die künftigen Ereignisse hätten bereits festgestanden. Das Rechtsschutzbedürfnis wäre jedenfalls im Verlaufe des Verfahrens eingetreten.

Randnummer 35

Der Beteiligte zu 3) ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Identitätswahrung des bisherigen Betriebs der Region Süd nicht vorliege, sondern eine Zusammenfassung verschiedener Betriebe. Auch er ist der Auffassung, dass ein Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Antrages zu 3). Auch der Antrag zu 3) sei als Globalantrag unzulässig.

Randnummer 36

Der bisherige Tarifvertrag aus dem Jahr 2013 sei abgelöst worden durch den Tarifvertrag aus dem Jahr 2024. Durch letzteren werde auch die Organisationsstruktur erheblich abgeändert. Anderes sei auch nicht der Präambel zu entnehmen, welche nur klarstelle, dass von einer Regionalstruktur Gebrauch gemacht werde und nicht etwa von anderen Gestaltungsmöglichkeiten des § 3 BetrVG. Durch den Tarifvertrag aus 2024 werde nicht nur der Zuordnungstarifvertrag 2018 bezüglich der D.-GmbH aufgehoben, sondern auch der Zuordnungstarifvertrag betreffend die Region Süd aus dem Jahr 2013. Es werde eine neue Einheit geformt. Der Betriebszweck erfasse nunmehr auch den Vertrieb der Kabel-Produkte. Der bisherige Betriebszweck der hinzugekommenen Betriebe werde von Seiten des Beteiligten zu 1) nicht berücksichtigt. Die Auffassung eines bereits bestehenden Gemeinschaftsbetriebes sowie der durch den Tarifvertrag 2024 erfolgenden Zerschlagung der Betriebsstrukturen betreffend die D.-GmbH würden sich widersprechen. Im Tarifvertrag sei die nunmehr einheitliche Leitung in mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten für alle Betriebe vorgesehen. Die Tarifvertragsparteien hätten § 21a BetrVG nur angewandt und bezogen auf die hier betroffenen Betriebe zwei unterschiedliche Geschäftsfelder zusammengefasst. Der Tarifvertrag habe auch die materiellen Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2BetrVG beachtet. Ihm stehe auch eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage der Eingliederung oder Zusammenfassung zu. Diese sei nicht im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Verfügungsverfahrens abzuändern. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit bereits seit Inkrafttreten des Tarifvertrages eine Klärung herbeizuführen. Auch die Interessenabwägung gehe zulasten des Beteiligten zu 1), da sonst die im Tarifvertrag geregelte Möglichkeit des Handelns des Beteiligten zu 3) endgültig abgeschnitten wäre. Dabei sei insbesondere auch die kurze Zeit bis zur Neuwahl des Betriebsrates zu berücksichtigen.

Randnummer 37

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 15.12.2025, 21.12.2025, 13.01.2026, 20.01.2026, 26.01.2026, 27.01.2026 sowie auf die Niederschrift der Anhörung Bezug genommen.

II.

Randnummer 38

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet.

Randnummer 39

1. Die Beschwerde ist statthaft, §§ 87 Abs. 1, 85ArbGG, und zulässig, da sie formund fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2ArbGG, § 594 ZPO. Die insoweit gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände setzen sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) auch noch hinreichend mit den Gründen der erstinstanzliche Entscheidung auseinander. Insoweit liegt Zulässigkeit vor.

Randnummer 40

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angesichts des vorliegenden Sachverhalts jedenfalls einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie von Seiten des Beteiligten zu 1) begehrt, verneint, ebenfalls den Verfügungsgrund. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940ZPO, ist aber das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich machen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären Hauptsacheverfahren vorab im Wege der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung zu treffen (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2021 – 14 SaGa 955/21 – Rn. 22, juris).

Randnummer 41

a) Zunächst ist dem Arbeitsgericht dahingehend Recht zu geben, dass kein Anspruch auf Feststellung besteht, da im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens feststellende einstweilige Verfügungen, abgesehen von Ausnahmefällen, unzulässig sind. Eine nur vorläufig feststellende einstweilige Verfügung kann keine verbindliche Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses herbeiführen, weil dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, zudem Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nur ein Anspruch sein kann, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden könnte. Denn nach § 936 ZPO finden auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen die Arrestvorschriften der §§ 916 ff. ZPO Anwendung. § 916 Abs. 1 ZPO bestimmt aber, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung statthaft ist. Daher können nur Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein, die auch vollstreckt werden können (LAG Rheinland-Pfalz 14.11.2012 – 8 TaBVGa 1/12; LAG Köln 24.11.2010 – 5 Ta 361/10). Lediglich wenn ein effektiver Rechtsschutz ansonsten nicht erreichbar wäre, könnte ein Ausnahmefall vorliegen. Auch die von Seiten des Beteiligten zu 1) herangezogene Entscheidung des LAG Hessen hält an dieser Auffassung fest. Sie zieht zur Begründung des Ausnahmefalls eine Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (TL 864/94) heran. Dort ist aber als Voraussetzung für den Ausnahmefall normiert, dass ohne Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren erweisen werde, dass der Anspruch bestehe, dass keine gewichtigen Folgen für andere Betroffene entstünden und auch sonstige überwiegend gewichtige Gründe dem nicht entgegenstünden. Dass dies der Fall wäre, hat der Beteiligte zu 1) schon nicht hinreichend vorgetragen. Allerdings ist schon zu berücksichtigen, dass gerade auch der Antrag zu 3) das Vorliegen dieser Anforderungen widerlegt. Denn auch durch ihn kann bereits effektiver Rechtsschutz erreicht werden. Selbst wenn der Beteiligte zu 1) für einen kurzen Übergangszeitraum von ca. drei Monaten von der Betriebsratsarbeit ausgeschlossen wäre, sind schwere und unzumutbare Nachteile hierdurch nicht vorgetragen. In weiteren Hauptsacheverfahren könnte zudem eine Korrektur etwaiger in der Zwischenzeit stattgefundener Handlungen, wie etwa der Wahlen oder abgeschlossene Betriebsvereinbarungen erreicht werden. Zudem würde etwa auch der Beteiligte zu 3) erhebliche gewichtige Folgen zu befürchten haben, weil er wiederum durch die begehrte Entscheidung seine Handlungsfähigkeit verlieren würde. Daher hat das Arbeitsgericht zu Recht den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Randnummer 42

b) Hinsichtlich des Antrages zu 3) bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Es ist auch dem Antrag zu entnehmen, wie lang die zeitliche Dauer des Anspruches begehrt wird. Jedenfalls ist das frühest eintretende Ereignis, etwa die Konstituierung eines neuen Betriebsrates oder aber auch die Beendigung des Betriebsratsmandats klar als Endzeitpunkt zu entnehmen. Die Frage des Globalantrags betrifft die Frage der Begründetheit (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93).

Randnummer 43

c) Soweit der Beteiligte zu 1) mit seinem Antrag zu 3 Handlungsmöglichkeiten über seinen Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit weiterhin durchsetzen will, steht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens jedenfalls der Verfügungsanspruch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, sodass auch hinsichtlich des weitergehenden notwendigen Verfügungsgrundes besonders starke Anforderungen zu stellen sind, da es sich um eine Befriedigungsverfügung handelt und eine Korrektur im Nachhinein nicht mehr möglich wäre. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Interessenabwägung, ist aber, was schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, ein hinreichender Verfügungsgrund nicht ersichtlich.

Randnummer 44

aa) Der Beteiligte zu 1) hat zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass bereits vor der Verschmelzung, etwa auch seit dem Jahr 2015 ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der A.-GmbH und der D.-GmbH bestanden hat. Er hat insoweit erstinstanzlich schon auf zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, die eine Vereinheitlichung von Strukturen etwa im Bereich der IT betrafen, hingewiesen. Andererseits hatte er zwar behauptet, dass auch im Bereich der Leitung, Weisungsgebundenheit und Arbeitsorganisation eine Einheit bestanden habe, dies aber nicht durch maßgeblichen Sachvortrag belegt. Die von Seiten des Beteiligten zu 1) vorgelegten Organigramme belegen lediglich, dass es gewisse Leitungsstrukturen gegeben hat. Inwieweit diese auch die personellen und sozialen Angelegenheiten und damit die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände, wie etwa auch Kündigungen und Einstellungen betroffen haben, ist daraus aber in keiner Weise ersichtlich oder durch sonstigen Vortrag nahegelegt worden. Daher erscheint schon auch angesichts der Trennung hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen, etwa auch von Arbeitszeitregelungen, Vergütungsregelungen im Bereich des Vertriebes und der durch die jeweiligen Tarifverträge zum damaligen Zeitpunkt getrennten Betriebsratsstrukturen das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes nicht als hinreichend nachgewiesen oder feststellbar. Es verbleibt zumindest die Möglichkeit einer reinen konzerninternen Zusammenarbeit. Andererseits würde ein bereits zum damaligen Zeitpunkt erfolgter Zusammenschluss der Betriebe zu einem Gemeinschaftsbetrieb letztlich dazu geführt haben, da dann die Leitungsstrukturen gerade vereinheitlicht wurden und auch ein gemeinsamer Betriebszweck installiert wurde, dass ein Identitätsverlust des Betriebes, der noch im Jahr 2013 durch den Tarifvertrag festgelegt wurde, eingetreten ist. Dieser wäre dann letztlich organisatorisch durch den Tarifvertrag 2024 zementiert wurden, sodass schon aus diesem Grund die Rechtsfolge des § 21a BetrVG ausgelöst würde. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben.

Randnummer 45

bb) Soweit der Beteiligte zu 1) jedenfalls darauf abgestellt hat, dass die organisatorischen Veränderungen nicht zu einem Identitätsverlust des ursprünglichen Betriebs der Region Süd geführt habe, sondern eine Eingliederung stattgefunden habe, ist dem Beteiligten zu 1) zwar zunächst Recht zu geben, dahingehend, dass der Tarifvertrag aus dem Jahr 2024, der jedenfalls auch den Tarifvertrag aus dem Jahr 2013 abgelöst hat, nicht seinerseits ohne jegliche Überprüfungsmöglichkeit akzeptiert werden müsste. Zwar können im Rahmen des Tarifvertrages, der auf der Grundlage des § 3 BetrVG ergeht, bestimmte Feststellungen getroffen werden, die auch der von Seiten des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen Entscheidungsprärogative aufgrund der Tarifautonomie unterliegen, was etwa das Bundesverfassungsgericht auch zuletzt festgestellt hat (11.12.2024 – 1 BvR 1109/21). Soweit daher die Tarifvertragsparteien von den Möglichkeiten des § 3 BetrVG Gebrauch gemacht haben, können sie auch durch Vereinbarung näher bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sie die volle Identität der von ihnen geschaffenen Einheit noch als gewahrt ansehen und wann diese verloren gehen soll (vgl. Linsenmaier RdA 2017, 128, 137).

Randnummer 46

Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien mit dem Zuordnungstarifvertrag 2024 Gebrauch gemacht und in § 9 Nr.4. die Kriterien, die sie bei ihrer Beurteilung, ob eine Eingliederung oder eine Zusammenlegung stattgefunden haben, zugrundegelegt haben, aufgelistet haben. Dort ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien zum einen die jeweilige Größe der zusammengelegten Einheiten, etwa auch die Anzahl der von der jeweiligen Betriebsratsseite vertretenen Mitarbeiter, die Veränderung der Leitungsstrukturen und des Betriebszweckes, sowie der Regionengrenzen als maßgeblich angesehen haben.

Randnummer 47

In Anwendung dieser Kriterien kommen Sie zu den in § 9 Nr. 6 etwa auch hinsichtlich der Region Süd ihrer Auffassung nach konstituierten Ergebnis, wonach eine Zusammenlegung insbesondere deshalb vorliege, weil Im Zeitpunkt der Verschmelzung die Betriebe zusammengefasst werden und „in den mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten einer einheitlich für alle Betriebsstätten zuständigen Leitung unterstellt werden“.

Randnummer 48

Dabei haben die Tarifvertragsparteien sicherlich sowohl aufgrund ihrer Tarifautonomie als auch aufgrund einer gewissen Sachnähe einen Einschätzungsspielraum, wie ihn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat.

Randnummer 49

Andererseits ist das Gericht der Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien zwar dies zum einen als zugrundezulegende Kriterien und im Falle der Durchführung auch als identitätsprägend eingeschätzt haben, es zum anderen im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages im September 2024 zu einer Verschmelzung und damit zur Durchführung dieser einheitlichen Leitung noch gar nicht gekommen war. Auch die Beteiligten zu 2) und 3) haben nicht behauptet, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine einheitliche Leitung installiert gewesen sei. Deshalb besteht andererseits auch eine Kontrollmöglichkeit von Seiten der Gerichte, ob die von Seiten der Tarifvertragsparteien als wesentlich angesehenen Kriterien sich erfüllt haben. So hat auch das BAG in der Entscheidung vom 21.06.2023 (7 ABR 19/22) festgestellt, dass eine tarifvertragliche Festlegung organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers nicht hindert, die letztlich das Substrat der tarifvertraglichen Festlegung verändern können. Nach Auffassung des Gerichts kann daher, wenn die von Seiten der Tarifvertragsparteien angenommenen Veränderungen tatsächlich nicht eingetreten sind, ebenso wie bei einer nachträglichen Veränderung der von Seiten der Tarifvertragsparteien festgestellten Umstände, die tarifvertragliche Festlegung selbst überprüft werden. Denn das BAG hat bereits in der Entscheidung aus dem Jahr 2008 (1 ABR 3/07) die Auffassung vertreten, dass allein der Abschluss eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität führt, sondern dies erst durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen gegebenenfalls eintritt (vgl. hierzu auch Franzen in GK-BetrVG § 3 Rnr.48 f.; Richardi BetrVG Rnr.64, die keinen Raum für § 21 aBetrVG im Bereich des § 3 BetrVG sehen). Entsprechend hat der Tarifvertrag aus dem Jahr 2024 derartige zusätzliche organisatorische Maßnahmen jedenfalls angenommen. Auch haben die Beteiligten zu 2) und 3) tatsächlich, mit Ausnahme der Änderung bezüglich der Einheit der H.-GmbH, keine nachvollziehbare Darlegung hinsichtlich der Änderung von Leitungsstrukturen erbracht. Sie haben lediglich dargelegt, wie die Strukturen z.T. vor der Verschmelzung ausgesehen haben, etwa im Bereich des Vertriebes, und die von den Tarifvertragsparteien angenommene Leitungsanpassung behauptet, nähere Darlegungen auch wegen der Bindung an den Tarifvertrag zumindest im Einstweiligen Verfügungsverfahren als nicht erforderlich angesehen.

Randnummer 50

cc) Legt man diese Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die sich ausweislich der Präambel des Tarifvertrages 2024 auch darauf stützt, dass die seit dem Inkrafttreten der früheren Tarifverträge tatsächlich sich ergebenden Veränderungen eine Anpassung notwendig gemacht haben, zugrunde, so ist allerdings zumindest hinsichtlich einzelner Kriterien, die die Tarifvertragsparteien angelegt haben und die auch nach Auffassung des Beteiligten zu 1) einen Identitätsverlust bewirken können, ein Anhaltspunkt für eine Zusammenfassung im Sinne des §§ 21a BetrVG gegeben.

Randnummer 51

(1) Dies betrifft zunächst den Umstand, dass hinsichtlich des Betriebszweckes und gewisser Leitungsstrukturen Teile der H.-GmbH zum Betrieb der Region Süd hinzugetreten sind. Unstreitig hat der Beteiligte zu 1) auch im Rahmen der Anhörung sich dahingehend eingelassen, dass gerade in personellen Angelegenheiten für die H.-GmbH die von ihm benannte Mitarbeiterin der Personalabteilung nicht zuständig war. Insoweit haben sich durch die Verschmelzung auch Leitungsstrukturen verändert. Hinzu kommt, dass auch der Zweck der H.-GmbH, der vor allem im Angebot eines Callcenters bestand, zum Betriebszweck der früheren Region Süd hinzugetreten ist. Insoweit hat sich auch der Betriebszweck verändert.

Randnummer 52

(2) Des Weiteren wurde im Rahmen der Anhörung auch deutlich, dass die D.-GmbH gerade im Bereich des Kabelfernsehens etwa im Bereich der Wohnungswirtschaft einen anderen Betriebszweck verfolgt hat, als er von der früheren Region Süd, die vor allen im Bereich des Mobilfunk und der Telefonie tätig war, ausgeübt wurde. Selbst wenn in der früheren Region Süd auch im Bereich ihres Vertriebes zum Teil Kabelprodukte angeboten wurden, so betraf dies zum einen nicht einen maßgeblichen Anteil ihres Geschäftes, andererseits auch nicht das gesamte Produktspektrum, wie es etwa von der D.-GmbH etwa im Bereich der Wohnungswirtschaft angeboten wurde. Schon insoweit hat sich der Betriebszweck erheblich verändert und erweitert, insbesondere angesichts auch der mit diesem neuen Betriebszweck befassten Anzahl der Mitarbeiter, wie sie etwa in der Zentrale, wie aber auch in der Region 9 der D.-GmbH beschäftigt waren.

Randnummer 53

(3) Darüber hinaus sind auch die Größenordnungen der miteinander verschmolzenen Betriebe, etwa auch hinsichtlich der von den jeweiligen Betriebsräten vertretenen Mitarbeiter zu berücksichtigen. Zu einer Mitarbeiteranzahl von ca. 535 Mitarbeitern in der früheren Region Süd sind jedenfalls über 700 Mitarbeiter, betreffend die Zentrale und die Region 9, sowie aus der H.-GmbH hinzugekommen. Schon allein diese Größenrelationen sprechen für einen Identitätsverlust, selbst wenn man dieses Kriterium alleine, wie etwa auch im Rahmen des Tarifvertrages 2024, noch nicht als ausschlaggebend ansieht (vgl. hierzu auch Linsenmaier a.a.O S.131).

Randnummer 54

(4) Schließlich hat sich der Beteiligte zu 1) vor allem auch auf den Umstand gestützt, dass Leitungs- und Organisationsstrukturen sich nicht verändert hätten. Dabei hat der Beteiligte zu 1) jedoch Organigramme vorgelegt, sowie auch Organisationsstrukturen dargestellt, die dies nicht hinreichend belegen können. Zwar hat etwa auch der Beteiligte zu 3) die Veränderung der dortigen dargestellten Leitungsstrukturen nicht behauptet, sondern diese vielmehr als weiterbestehend bestätigt, jedoch ist schon allein aus der Anzahl der jeweilig betroffenen Mitarbeiter, nicht ersichtlich geworden, inwieweit tatsächlich auch die neuen hinzugekommenen Mitarbeiter von diesen Leitungsstrukturen betroffen sein sollten und insbesondere waren. Die dort genannten Organisationsstrukturen betreffen letztlich 392 Mitarbeiter. Selbst wenn die dargestellten Organisationsstrukturen einzelne kleinere Gruppen aus wenigen Mitarbeitern nicht aufgeführt haben sollten, so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Leitungsstrukturen auch die Leitungsstrukturen, welche die hinzugekommenen ca. 800 Mitarbeiter erfassen sollen, beinhalten und damit gleich geblieben sind. Auch in der Darstellung der Organisationsstruktur mit den Hauptbestandteilen Vertrieb, Technik und Kundenservice, wie von Seiten des Beteiligten zu 1) dargelegt, fällt auf, dass gerade etwa im Bereich Technik lediglich Technik betreffend Telefonie und Mobilfunk abgedeckt würden, während die Technik betreffend das Kabelgeschäft dort nicht auftaucht. Dies spricht dafür, dass etwa auch in diesem Bereich, was wiederum den Betriebszweck anbelangt, zusätzliche Organisationsstrukturen übernommen wurden und der Betriebszweck wie auch die Organisationsstrukturen sich hierdurch verändert und erweitert haben.

Randnummer 55

(5) Auch im Bereich der Vertriebsstrukturen sind Veränderungen feststellbar. Unstreitig waren die Vertriebsstrukturen gerade im Bereich der ursprünglichen Region Süd und etwa im Bereich des Kabelgeschäftes unterschiedlich gestaltet. Dass diese nunmehr vereinheitlicht wurden, hat auch der Beteiligte zu 1) nicht in Abrede stellen können.

Randnummer 56

dd) Berücksichtigt man nun diese Umstände, so kann jedenfalls ein Identitätsverlust nicht eindeutig ausgeschlossen werden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die tatsächlich aufgrund ihrer Sachnähe einen gewissen Entscheidungsspielraum haben. Schon aus diesem Grund kann an sich der Anspruch des Beteiligten zu 1) nicht bejaht werden, da, soweit im Rahmen des Beschlussverfahrens der begehrte Anspruch nicht bezogen auf seine Voraussetzungen, also hier auf die Identitätswahrung, festgestellt werden kann, dies zu Lasten des Antragstellers geht.

Randnummer 57

ee) Im Lichte dieser unklaren Identitätswahrung muss aber auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die weitere Voraussetzung des Verfügungsgrundes gesehen werden. Im Rahmen von einstweiligen Verfügungen ist anerkannt, dass, wenn es sich im Entscheidungsfall um eine Befriedigungsverfügung handelt und wegen der Besonderheiten des Beschlussverfahrens – Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), Ausschluss von Schadensersatzansprüchen (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) – stets eine Interessenabwägung erforderlich ist. Dabei ist die Eindeutigkeit der Rechtslage von ganz erheblicher Bedeutung. Die Anforderungen an den Verfügungsgrund können umso geringer sein, je schwerer und offenkundiger sich die bestehende Rechtsverletzung darstellt. Ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel ein Verfügungsgrund abzulehnen. Ist demgegenüber die Rechtslage eindeutig, ist eine einstweilige Verfügung sogar dann zu erlassen, wenn sie den Gegner endgültig mit erheblichen Nachteilen belastet (vgl. z.B. Hess. LAG 05.02.2024 – 5 TaBVGa 15/24; 18. Juni 2020 – 5 TaBVGa 74/20 – Rn. 5, juris; LAG Berlin-Brandenburg 09.09.2020 – 21 SaGa 976/20).

Randnummer 58

Im Rahmen der insoweit anzustellenden Interessenabwägung ist zum einen zu berücksichtigen, dass der vorliegende Zeitraum bis zur Neuwahl des Betriebsrates, derzeit angesetzt im April 2026, damit ein etwaiger Rechtsverlust des Beteiligten zu 1), nur einen kurzen Zeitraum erfassen würde. Der Beteiligte zu 1) hat auch nicht dargelegt, dass etwa aktuell ganz erhebliche wichtige Entscheidungen im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrates anstünden und er deshalb in seinen Rechten erheblich beeinträchtigt wäre. Selbst wenn ein Rechtsverlust naturgemäß nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann, ist des weiteren aber auch zu berücksichtigen, dass gleiches für den Beteiligten zu 3) gelten würde. Berücksichtigt man dabei die von Seiten der Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachnähe getroffene Einschätzung, dass dieser der Betriebsrat mit Übergangsmandat wäre, so erscheint auch sein Rechtsverlust durchaus als bei der Interessenabwägung wesentlich zu berücksichtigen. Hinzukommen weitergehende bereits getroffene organisatorische Maßnahmen, wie etwa auch die Einleitung der Betriebsratswahl, sowie gegebenenfalls im Rahmen der Mitbestimmung entstehende Unklarheiten, dahingehend, welches Betriebsratsgremium nun zu beteiligen wäre. Gegebenenfalls würde dies dazu führen, dass zumindest bis zur Neuwahl auch die Beteiligte zu 2) auf mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vollständig verzichten müsste, da ansonsten eine Unklarheit etwa im Hinblick auf die Wirksamkeit von abgeschlossenen Vereinbarungen bestünde. Da zudem auch zu berücksichtigen ist, dass der Sinn und Zweck von § 21a BetrVG dahingehend besteht, auch die Mitarbeiter von einer betriebsratslosen Zeit zu schützen, und auch bei Nichterlass der beantragten einstweiligen Verfügung aber über den Beteiligten zu 3) eine Vertretung der Mitarbeiter sichergestellt ist, erscheint das Interesse des Beteiligten zu 1) am Fortbestehen seiner Möglichkeiten der Durchführung der Betriebsratsarbeit nicht als derart überwiegend, dass die beantragte einstweilige Verfügung auch angesichts der Unklarheiten bezüglich des Verfügungsanspruches zu erlassen wäre. Auf die Frage der Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit kommt es daher nicht entscheidend an. Allerdings erscheint das Zuwarten nach Abschluss des Tarifvertrages von über einem Jahr aufgrund des Bekanntseins des klaren Inhalts des Tarifvertrages beim Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und auch des Bekanntseins und Feststehens des Inkrafttretens im Herbst 2025 als zu lang. Jedenfalls hätte im Sommer 2025 bereits ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden können, da sich im Laufe des Verfahrens mit Sicherheit ein Rechtsschutzbedürfnis ergeben hätte durch das Inkrafttreten des Tarifvertrages.

Randnummer 59

Daher konnte die Beschwerde des Beteiligten zu 1) keinen Erfolg haben.

Randnummer 60

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 594 ZPO

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