Rechtsprechung · LAG Hamm
LAG Hamm, Urteil vom 30.04.2026 – 18 SLa 641/25
- Spruchkörper
- 18. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHAM:2026:0430.18SLA641.25.00
- Normenkette
- § 75 BetrVG, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG
Leitsatz
1. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, neue nicht ruhegehaltsfähige Vergütungsbestandteile einzuführen. Dies gilt jedenfalls, solange keine offensichtliche Fehlentwicklung des versorgungsfähigen Einkommens im Sinne einer Aushöhlung eintritt (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 3 AZR 345/21, Urteil vom 30.01.2024 – 3 AZR 144/23). Da es keinen Anspruch auf Dynamisierung der Anwartschaften gibt, liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.2024 – 3 AZR 144/23).
2. Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten unter Berücksichtigung der während des gesamten Arbeitsverhältnisses geleisteten Teilzeitarbeit ist grundsätzlich zulässig.
3. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass die Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Nettovergütung aktiver Mitarbeiter erfolgt, ist auf die Entwicklung der Vergütung der aktiven Arbeitnehmer des Unternehmens des Versorgungsschuldners abzustellen, da eine Begünstigung der Betriebsrentner gegenüber den aktiven Arbeitnehmern, die den Ertrag des Unternehmens erwirtschaften, vermieden werden soll.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2025 - 2 Ca 4242/24 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Ruhegeldes, das dem Kläger zusteht. Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte befugt war, bei der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Einkommens Entgelterhöhungen in Gestalt von „Garantierten Individuellen Zulagen“ unberücksichtigt zu lassen und die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen; die Parteien streiten ferner darüber, ob Dienstjahre des Klägers vor Vollendung des 20. Lebensjahres bei der Berechnung des Ruhegeldes berücksichtigungsfähig sind und ob die Beklagte das Ruhegeld, nachdem der Kläger es in Anspruch nimmt, in ausreichender Weise erhöht hat.
Der Kläger wurde am 29.08.1960 geboren. Er war seit August 1976 bei Rechtsvorgängern der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.1976 absolvierte der Kläger zunächst eine Berufsausbildung. Nachdem er am 23.01.1979 die Kaufmannsgehilfenprüfung bestand, wurde er zum 24.01.1979 ausweislich eines Schreibens der A AG vom 24.01.1979 zum gleichen Tage „in das Angestelltenverhältnis übernommen“. Mit Schreiben vom 19.05.1980 (Bl. 289 der Gerichtsakten 1. Instanz) informierte die A AG den Kläger über die ab dem 01.06.1980 geltenden Vertragsbedingungen. Unter Nr. 6 dieses Schreibens heißt es:
„Nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des A nehmen Sie an der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung teil. Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 29.08.1980.“
In „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der A Aktiengesellschaft, B“ vom 09.02.1989 (Bl. 22 der Gerichtsakten 1. Instanz) die zwischen der A AG und dem Gesamtbetriebsrat der A AG abgeschlossen wurde (nachfolgend, entsprechend der Bezeichnung in den Schriftsätzen der Parteien: RL 02/89), ist u.a. Folgendes bestimmt:
§ 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung
(1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:
1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und
2. die Beendigung des ArbeitsverhäJtnisses wegen
a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen
Altersrente oder
c) einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit.
Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt.
(…)
§ 3 Geltungsbereich
„(1) Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach diesen Richtlinien werden gewährt an Mitarbeiter, die während der gesamten Dienstzeit vollzeitbeschäftigt waren.
(2) Mitarbeiter, die nicht während der gesamten Dienstzeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Unternehmen gestanden haben, erhalten eine zeitanteiligeRuhegeld- und Hinterbliebenenversorgung (…)
§ 4 Höhe des Ruhegeldes
„(1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens.(…)
(3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.
(…)
(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.“
§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
„(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe-bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrunde gelegt.
(2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.
(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.
(…)
(5) Die A-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflation rate angepaßt. Soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven A-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.
(…)
(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.
(…)
(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.
§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %
(…)
bei 30 Dienstjahren = 75,0 %
(…)
bei 35 Dienstjahren = 78,0 %
der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8.
(7) Bei Mitarbeitern, deren Dienstzeit am 31.03.l 986 weniger al zehn Dienstjahre betrug, wird die Höchstgrenze gemäß der Staffel nach Abs. 5 Satz 2 um 0.5 %-Punkte für jedes bis zum 31.03.l 986 an zehn Dienstjahren fehlende Dienstjahr vermindert.
(8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.
In einer „Übersicht über soziale Leistungen für unbefristet Beschäftigte, außertariflich bezahlter Mitarbeiter nach Maßgabe der neuen AT-Vergütungsregelung vom 12.08.2003“ (Bl. 297 der Gerichtsakten 1. Instanz) heißt es u.a.:
(…) Die folgende Darstellung (kein Anspruch auf Vollständigkeit) gibt nur einen allgemeinen Überblick nach dem Stand der Regelungen im August 2003, ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch begründet wird.
(…)
7. Betriebliches Ruhegeld
Es gelten die jeweiligen Alt-Regelungen von A bzw. VEW bzw. die noch abzuschließende BV A Versorgungsordnung 2003 für die A Net.
Auf der Grundlage eines Schreibens der C AG vom 05.09.2003 (Bl. 111 der Gerichtsakten 1. Instanz) wurde zwischen ihr und dem Kläger ein Anstellungsvertrag abgeschlossen. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers wurde vereinbart, dass er weiterhin als Referent in der Organisationseinheit Personalberichtswesen eingesetzt wird und die ihm übertragenen Aufgaben als außertariflicher Mitarbeiter ausübt. Unter Nr. 6 des Anstellungsvertrages ist Folgendes bestimmt:
„6. Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung
Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Ruhgeld- und Hinterbliebenenversorgung der D AG vom 09.02.89. Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 29.08.80. Das bisherige ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen in Höhe von 6.125,00 € bleibt unverändert. Danach wird das ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen individuell angepasst.“
Im Vergütungstarifvertrag vom 20.11.2003 (Bl. 169 der Gerichtsakten 1. Instanz), der zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. (AGWE), dem Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e.V. (VRB), der Gewerkschaft ver.di und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie abgeschlossen wurde, ist u.a. Folgendes geregelt:
§ 1 Vergütungsvereinbarung
1. Zum 01,01.2004 wird für den AGWE- und VRB-Bereich als neuer Vergütungsbestandteil eine nicht-ruhegeldfähige Zulage (GIZ) eingeführt, die bei der Berechnung von Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften unberücksichtigt bleibt (Anlagen 2 und 4 zu diesem Tarifvertrag).
Diese entspricht 3,2 % der maßgeblichen Tabellenvergütungen; derzeit nach dem Stand vom 01.01.2003.
…
§ 2 Änderung geltender Tarifverträge
1. (…)
Mit dem ab 01.01.2004 geltenden Tarifabschluss wird als neuer Vergütungsbestandteil eine Zulage eingeführt, die bei der Berechnung von Versorgungsleistungen und Anwartschaften unberücksichtigt bleibt (GIZ). (…)
In einem Rundschreiben der E AG vom 02.03.2004 (Bl. 201 der Gerichtsakten 1. Instanz) an die Personalverantwortlichen heißt es im Hinblick auf die Anpassung der Gehälter der nicht leitenden außertariflichen Angestellten:
„Die Regelanpassung der nicht leitenden AT-Mitarbeiter beträgt 3,2 % und ist analog zu der Gehaltsanpassung im Tarifbereich nicht ruhegeldfähig. Die Gehälter sind dabei auf den nächstliegenden durch 25,00 € teilbaren Betrag aufzurunden.“
Mit Schreiben vom 02.04.2004 (Bl. 178 der Gerichtsakten 1. Instanz) übersandte die E AG an den Kläger den Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Im Schreiben vom 02.04.2004 heißt es unter anderem:
„Aus Anlass der Erhöhung der tariflichen Vergütung ab dem 01.01.2004 wird eine Anpassung der AT-Gehälter vorgenommen. Die Anpassung erfolgt in Absprache mit den zuständigen Betriebsräten in Form einer individuellen Vertragsanpassung. Die Regelanpassung in Höhe von 3,2 % betrifft ausschließlich den nicht-ruhegeldfähigen Teil der Vergütung“.
Die Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 179 der Gerichtsakten 1. Instanz) lautet:
„§1
Änderung des Arbeitsvertrags
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren zum 01.01.2004 eine Erhöhung der Grundvergütung im Sinne der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages gemäß der Aufstellung in § 2 dieses Vertrags unter der Voraussetzung, dass das ruhegeldfähige Einkommen (§ 6 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung zur Vergütung für nicht-leitende außertarifliche Angestellte der C AG und Ziffer 6 des Arbeitsvertrags) unverändert bleibt.
(2) Im Übrigen bleibt der Arbeitsvertrag unverändert.
§2
Aufstellung der Änderung
(1) Vor dem 01.01.2004:
• Bruttomonatseinkommen: 6.160,38 Euro
• Davon ruhegeldfähiges Einkommen: 6.125,00 Euro
(2) Ab dem 01.01.2004:
77Bruttomonatseinkommen: 6.375,00 Euro
78Davon ruhegeldfähiges Einkommen: 6.125,00 Euro“
Der Kläger unterzeichnete die Ergänzungsvereinbarung am 05.04.2004. Ein Vertreter der E AG unterzeichnete am 06.04.2004.
Im Vergütungstarifvertrag vom 25.05.2005 (Bl. 189 der Gerichtsakten 1. Instanz), der zwischen den gleichen Tarifparteien abgeschlossen wurde wie der Vergütungstarifvertrag vom 20.11.2003, ist u.a. Folgendes bestimmt:
§ 1 Vergütungsvereinbarung
83Mit Wirkung ab 01.04.2005 werden für die Bereiche der ehemaligen VEW AG, VEW Energie AG, WFG, AVU, AGWE und VRB die Tabellenvergütungen um 1,5 % angehoben und die Prozentsätze der nicht-ruhegeldfähigen garantierten individuellen Zulage (GIZ) um 1,5 % nach Maßgabe der Ziffern 4 bis 6 erhöht.
Mit Schreiben vom 04.08.2005 (Bl. 197 der Gerichtsakten 1. Instanz) und vom 26.01.2007 (Bl. 199 der Gerichtsakten 1. Instanz) unterrichtete die E AG den Kläger darüber, dass der Vorstand beschlossen habe, den Tarifabschluss ab dem 01.04.2005 entsprechend auf die nicht leitenden, außertariflichen Angestellten zu übertragen. In den Schreiben heißt es u.a.:
„Die Umsetzung erfolgt im Wege einer einzelvertraglichen Gehaltsanpassung. Ihr Gehalt stellt sich danach wie folgt dar:
Vor dem 01.01.2007
88Bruttomonatseinkommen 6.575,00 €
davon ruhegeldfähiges Einkommen 6.217,00 €
Ab dem 01.01.2007
92Bruttomonatseinkommen 6.900,00 €
davon ruhegeldfähiges Einkommen 6.459,00 €
Das Schreiben vom 26.01.2007 schließt mit den Worten:
„Mit dem Inhalt dieser Ergänzungsvereinbarung erkläre ich mich einverstanden“.
Darunter befindet sich die Unterschrift des Klägers.
Ausweislich einer Ablichtung, die die Beklagte als Anlage B 11 mit dem Schriftsatz vom 06.03.2025 erstinstanzlich zu den Akten gereicht hat (Bl. 207 der Gerichtsakten 1. Instanz), wurde zwischen der E AG und dem Gesamtbetriebsrat der E AG eine Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“ abgeschlossen. Dort ist u.a. Folgendes bestimmt:
§ 1
Die Garantierte Individuelle Zulage im Sinne der Vergütungstarifverträge vom 20.11.2003 und 25.05.2005 ist kein Bestandteil des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bzw. versorgungsfähigen Einkommens im Sinne der o. g. Betriebsvereinbarungen (Nr. 1a und 3a) in ihrer jeweiligen Fassung. Dieses gilt auch für zukünftige Erhöhungen der Garantierten Individuellen Zulage. (…)
Zwischen der E AG und dem Gesamtbetriebsrat der E AG wurde unter dem 01.01.2006 eine „Betriebsvereinbarung zur Vergütung für nicht leitende, außertarifliche beschäftigte Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter)“ abgeschlossen (Bl. 53 der Gerichtsakten 1. Instanz). Dort heißt es unter § 6 Abs. 5:
Durch den Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des versorgungsfähigen Einkommens. Danach wird das Ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen entsprechend der jeweils geltenden Ruhegeldregelung im Rahmen der Vergütungsüberprüfung individuell angepasst. Demzufolge besteht das Ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Diensteinkommen künftig abweichend von den bisherigen Ruhegeldregelungen aus dem bei Einführung dieses AT-Vergütungssystems berechneten Ruhegeld- bzw. versorgungsfähigen Diensteinkommen, erhöht um die jeweilige Anpassung. (…)
§ 9 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verhält sich über die kollektive Anpassung der AT-Vergütung. § 9 Abs. 3 lautet:
„Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ermittelten AT-Vergütungsanpassungen werden auf den nächst höheren durch 25 teilbaren €-Betrag aufgerundet.“
Als Anlage 2 zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 (Bl. 210 der Gerichtsakten 1. Instanz) sind „Bandbreiten für AT-Mitarbeiter“ dargestellt. Dort heißt es:
* Von den Gehältern sind grundsätzlich mindestens 4,7% (3,2%+1,5%) nicht ruhegeldfähig. Basis für die Ermittlung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens ist immer das alte Gehalt.
Der Kläger war bis zum 30.08.2015 durchgehend vollzeitig beschäftigt. Unter dem 25.08./30.09.2011 vereinbarte der Kläger mit der F AG, dass das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2015 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird. In § 3 des Vertrages (Bl. 85 der Gerichtsakten 1. Instanz) ist unter anderem Folgendes vereinbart worden:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Das sind nunmehr 19 Stunden/Woche (…).
Die Altersteilzeit wird im Blockmodell geleistet.
Arbeitsphase: 01.09.2015 - 31.08.2019 (Vollarbeit)
Freistellungsphase: 01.09.2019 bis 31.08.2023 (keine Tätigkeit)
In der Präambel des Vertrages vom 25.08./30.09.2011 heißt es, dass die Vereinbarung auf Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit der G AG vom 15.12.2010 geschlossen wird. In dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 91 der Gerichtsakten 1. Instanz) ist u.a. bestimmt:
§ 14 Ruhegeld
114Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die Altersteilzeit kommen die jeweils für den Mitarbeiter gültigen Regelungen zur Anwendung. Die Dauer der Altersteilzeit wird mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % im Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit in Altersteilzeit zur bisherigen vertraglichen Arbeitszeit berücksichtigt.
Im Rahmen einer umfangreichen Unternehmenstransaktion zwischen A und H erfolgte zwischen den beiden Energiekonzernen ein komplexer Tausch von Geschäftsbereichen und Vermögenswerten, der mit der kartellrechtlichen Genehmigung im September 2019 wirksam wurde. Bei der Unternehmenstransaktion übernahm H im Wege eines Share Deals die damalige innogy-Gruppe des A-Konzerns, zu der auch die Beklagte gehörte, und somit das Geschäft mit Stromnetzen und dem Vertrieb von Strom. A konzentrierte sich hingegen auf die Stromproduktion und erhielt im Gegenzug das Geschäft mit erneuerbaren Energien und Gasspeichern von H. Infolge der Übernahme der Geschäftsanteile durch H gehörte die Beklagte seit dem September 2019 zum H-Konzern.
Als Folge der beschriebenen Übernahme durch H ist die Beklagte zum 30.06.2020 aus der Tarifgruppe A ausgeschieden und zum 01.07.2020 der neu gebildeten H Tarifgruppe Integration des Arbeitgeberverbandes energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. (AVEW) beigetreten. Die Tarifgruppe Integration trat im H-Konzern neben die bereits bestehende Tarifgruppe „Energie“, der die bereits vor der Unternehmenstransaktion bestehenden tarifgebundenen H-Gesellschaften angehören.
Der Kläger erzielte im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses zuletzt ein Einkommen von 5.124,00 € brutto monatlich. Hierüber verhält sich das Schreiben der Beklagten vom 10.07.2023 (Bl. 163 der Gerichtsakten 1. Instanz).
Seit dem 01.09.2023 bezieht der Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.925,47 € brutto. Über die Berechnung des Ruhegeldes verhalten sich Schreiben der G GmbH vom 11.08.2023 und vom 25.09.2023. Der Weg zur Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes ist im Schreiben der G vom 11.08.2023 aufgezeigt (Bl. 79 der Gerichtsakten 1. Instanz). Der Berechnung ist zu entnehmen, dass die Beklagte ein ruhegeldfähiges Einkommen des Klägers in Höhe von 8.687,74 € zugrunde legte. Auf das daraus sich ergebende Ruhegeld (75 %) in Höhe von 6.515,81 € ist die Sozialversicherungsrente des Klägers angerechnet worden. Eine weitere Kürzung fand im Hinblick auf eine Einkommensbeschränkung statt, die in Höhe von 7.105,85 € (75,5 % von 9.411,72 €) berechnet wurde. Im Hinblick auf die Differenz zwischen dem errechneten Ruhestandseinkommen des Klägers in Höhe von 8.106,00 € und der Einkommensbeschränkung in Höhe von 7.105,85 € ist das Ruhegeld, das sich nach Anrechnung der Sozialversicherungsrente in Höhe von 4.925,62 € ergab, auf 3.925,47 € reduziert worden.
Zum 01.07.2024 wurde das monatliche Ruhegeld des Klägers um 0,46 % auf 3.943,53 € brutto erhöht. Hierüber verhält sich ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der G GmbH vom 25.07.2024 (Bl. 267 der Gerichtsakten 1. Instanz). Im Zeitraum zwischen Juni 2023 und Juni 2024. wurde für die Tarifgruppe Integration keine Tariferhöhung vereinbart. Gleichwohl ergab sich eine positive Nettolohnentwicklung für die Mitarbeiter im Umfang von 0,46 %. Dieser geringfügige Anstieg war im Wesentlichen auf eine gesunkene Lohnsteuerbelastung zurückzuführen. Auf dieser Grundlage wurde das Ruhegeld des Klägers angepasst. Demgegenüber erfolgte in der Tarifgruppe A zum 01.03.2024 eine Tarifanpassung um 5,8 %. Das Ruhegeld der Versorgungsempfänger im A Konzern wurde zum 01.07.2024 auf Grundlage der geringeren Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 2,23 % angepasst.
Mit seiner Klage, die am 07.11.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger für den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 die Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes in Höhe von 5.312,65 € und für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 in Höhe von 5.431,12 € gefordert. Der Kläger hat der Berechnung seiner Forderung ein ruhegehaltsfähiges Einkommen von 10.248 € zugrunde gelegt; er hat als Anlage 11 mit der Klageschrift eine Übersicht über das von ihm von 2003 bis 2023 bezogene Gehalt vorgelegt. Das tatsächlich bezogene Ruhegeld hat er sich auf seine Forderung anrechnen lassen wollen. - Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Höhe seines ruhegeldfähigen Diensteinkommens unzutreffend berechnet, weil sie die Einkommenssteigerungen, die zum 01.01.2004 und zum 01.04.2005 entsprechend der tariflich geregelten GIZ eintraten, außer Betracht gelassen habe. Die Aufteilung der AT-Vergütung in einen ruhegeldfähigen und einen nicht ruhegeldfähigen Anteil sei in § 5 Abs. 5 RL02/89 nicht vorgesehen. Eine Ablösung dieser Bestimmung könne aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung nicht auf einzelvertraglicher Grundlage, sondern nur aufgrund einer kollektivrechtlichen Regelung erfolgen. Der Kläger habe aufgrund der Übersicht über soziale Leistungen vom 12.08.2003 darauf vertraut, sein Ruhegeld werde sich, obgleich er sich mit dem Auseinanderfallen zwischen tatsächlichem und ruhegeldfähigem Einkommen einverstanden erklärt habe, unverändert nach den Bestimmungen der RL 02/89 berechnen. Die Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“ beziehe sich ausdrücklich auf die GIZ, die der Kläger als außertariflicher Mitarbeiter nicht erhalten habe. Weil die Beklagte die Einkommenssteigerung bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens unberücksichtigt gelassen habe, liege ein Eingriff in die Versorgungsanwartschaft des Klägers hinsichtlich der weiteren möglichen Zuwächse infolge seiner Betriebszugehörigkeit vor. Dafür fehle es an einem sachlich-proportionalen Rechtfertigungsgrund. Die Beklagte habe zudem die Bestimmung des § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 01.01.2006 außer Acht gelassen, die sich über eine Aufrundung des Bruttomonatseinkommens verhalte. Die Beklagte habe auch bei der Berechnung der Einkommensbeschränkung die Dienstzeit, die er vor der Vollendung des 20. Lebensjahres zurücklegte, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeiten sei nach § 7 AGG unzulässig. - Die Beklagte sei überdies nicht befugt gewesen, im Hinblick auf die vereinbarte Altersteilzeit einen Teilzeitquotienten bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zur Anwendung zu bringen. Die Bestimmung unter § 3 Abs. 2 Satz 1 der RL 02/89 erfasse Altersteilzeitverhältnisse nicht. Der Kläger hat sich, um seine Rechtsauffassung zu stützen, insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2012 - 3 AZR 280/10 berufen. Die in der Versorgungsordnung vorausgesetzte Proportionalität zwischen dem Beschäftigungsumfang und dem regelmäßigen, dem Lebensstandard prägenden Verdienst sei für die Arbeitnehmer, die Altersteilzeit leisteten, nicht gegeben. Die Regelung in § 14 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 15.12.2010 habe eine Verschlechterung der Bestimmungen der RL 02/89 zum Gegenstand und stelle einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaft des Klägers dar. Für diesen Eingriff sei ein sachlich-proportionaler Rechtfertigungsgrund nicht gegeben. - Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe das ihm zustehende Ruhegeld ab dem 01.07.2024 um 2,23 % auf 5.431,12 € erhöhen müssen. § 5 Abs. 5 der RL 02/89 stelle auf die Entwicklung des Einkommens der „A-Mitarbeiter“ ab. Diese seien infolge der Tarifanpassung um 5,8 % zum 01.03.2024 in den Genuss einer Entgelterhöhung gekommen. Da diese Erhöhung die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes überschritten habe, müsse das Ruhegeld zumindest in Höhe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, also um 2,23 %, angepasst werden, wie dies bei den Versorgungsempfängern mit einer Versorgungsträgerin, die dem A-Konzern angehöre, auch erfolgt sei. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber seinen ehemaligen Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse nicht auf die Beklagte übergegangen seien, widerspreche dem Zweck des § 613a Abs. 1 BGB. - Der Kläger hat ursprünglich auch eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € eingefordert. Nach Zahlung der Prämie haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu zahlen.
19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 zu zahlen.
20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 zu zahlen.
21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu zahlen.
22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Ruhegeld des Klägers zutreffend berechnet und in richtiger Höhe an ihn ausgezahlt zu haben. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei konzernweit mit den zuständigen Mitbestimmungsgremien vereinbart worden, dass die Gehaltserhöhung für die außertariflichen Mitarbeiter entsprechend der GIZ in Höhe von 3,2 % nicht ruhegeldfähig sei, um die außertariflichen Mitarbeiter nicht besser zu stellen als die Mehrzahl der Tarifmitarbeiter im A-Konzern. Dieser Regelungsgedanke sei in der Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“ und in der Betriebsvereinbarung über die AT-Vergütung vom 01.01.2006 zum Ausdruck gekommen. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Die Divergenz zwischen Bruttomonatseinkommen und dem ruhegeldfähigen Einkommen habe sich in den Folgejahren bis zum Ausscheiden des Klägers fortgesetzt. Die Übersicht über soziale Leistungen vom 12.08.2003 habe sich lediglich auf AT-Mitarbeiter bezogen, die unter die Betriebsvereinbarung zur AT-Vergütung der damaligen C AG vom 13.08.2003 fielen. Die Übersicht stelle auch klar, dass ein Rechtsanspruch nicht begründet werde. Die Gleichbehandlung der AT-Mitarbeiter mit den Tarif-Mitarbeitern stelle einen nachvollziehbaren und anerkennenswerten Grund für einen etwaigen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften des Klägers dar. - Die Beklagte habe im Hinblick auf die Altersteilzeit des Klägers bei der Berechnung des Ruhegeldes zu Recht einen Teilzeitfaktor in Höhe von 0,91504 zur Anwendung gebracht. Der Teilzeitfaktor errechne sich auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades im Zeitraum vom 01.08.1976 bis zum 31.08.2023 unter Berücksichtigung von insgesamt 17.197 Tagen, davon 14.275 Tage mit einem Beschäftigungsgrad 100 % und 2.922 Tage mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %. Der Berechnungsweg finde seine Grundlage in § 14 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 15.12.2010. Insoweit liege kein Eingriff in die Versorgungsanwartschaft vor. Ein Eingriff sei jedenfalls durch einen sachlich-proportionalen Grund gerechtfertigt. Dieser Grund bestehe in der sachgerechten Behandlung der Altersteilzeit. - Eine Anpassung seines Ruhegelds könne der Kläger nur bezogen auf die Tarifentwicklung der Tarifgruppe Integration geltend machen. Nach dem Sinn und Zweck der Anpassungsregelungen in § 5 Abs. 5 und 6 der RL 02/89 soll sichergestellt werden, dass für die Anpassung der Versorgungsleistungen die Vergütungsentwicklung der eigenen aktiven Mitarbeiter maßgeblich ist. Dies seien diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitseinkommen sich nach den Tarifwerken richte, das in der Tarifgruppe Integration verhandelt werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil erster Instanz ist dem Kläger am 21.07.2025 zugestellt worden. Er hat mit einem Schriftsatz, der am 07.08.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit einem am 20.10.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Frist zur Begründung der Berufung durch gerichtlichen Beschluss bis zum 21.10.2025 verlängert worden war.
Der Kläger verfolgt zunächst sein Klagebegehren unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten weiter. Der Kläger als Anlage 25 mit der Berufungsbegründung eine Berechnung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Ruhegeldes zu den Akten gereicht (Bl. 69 der Gerichtsakten 2. Instanz). Zur Begründung der Berufung trägt er vor: Nach § 5 Abs. 2 der RL 02/89 seien auch die Einkommenssteigerungen, die ihm entsprechend der im Tarifbereich gezahlten GIZ gewährt wurden, bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu berücksichtigen. Maßgeblich sei das zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt, wobei sämtliche festen, monatlich gewährten Vergütungsbestandteile als ruhegehaltsfähig anzusehen seien. Der Kläger rügt im Hinblick auf die Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“, die Beklagte habe nicht dargelegt, mit welchen Gremien die Regelung geschlossen wurde; sie habe zum Abschluss einer wirksamen (Gesamt-)Betriebsvereinbarung keinen Vortrag gehalten. Soweit die Beklagte sich auf die Gleichbehandlung von AT-Mitarbeitern und tarifgebundenen Mitarbeitern berufe, um den Eingriff in die Versorgungsanwartschaft des Klägers zu rechtfertigen, könne ein abstraktes Vereinheitlichungsinteresse keinen sachlich-proportionalen Grund darstellen. Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006, die sich lediglich über die AT-Vergütung verhalte, folge nichts anderes. § 6 Abs. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung stelle ausdrücklich klar, dass das versorgungsfähige Diensteinkommen durch den Wechsel in das neue AT-Vergütungssystem nicht berührt werde. - Der Kläger wehrt sich auch weiterhin gegen die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors wegen der vereinbarten Altersteilzeit. Eine Kürzung könne für die Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht in Betracht kommen. Bei regulärer Teilzeit werde der Beschäftigungsgrad unmittelbar durch die tatsächliche Arbeitszeit bestimmt; entsprechend reduziere sich auch das laufende Entgelt anteilig. Demgegenüber erfolge bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Aktivphase die volle Arbeitsleistung bei hälftigem Entgelt, ergänzt durch Aufstockungsleistungen. Diese Leistungen führten regelmäßig zu einem deutlich höheren monatlichen Einkommen als bei vergleichbarer regulärer Teilzeit. Letztlich finanziere der Arbeitnehmer einen vorgezogenen Ruhestand überwiegend selbst. Die Vereinbarung der Altersteilzeit entspreche eher einem vorzeitigen Ruhestand als einem Teilzeitarbeitsverhältnis. - Im Hinblick auf die von ihm begehrte Erhöhung des monatlichen Ruhegelds meint der Kläger, § 5 Abs. 5 der RL 02/89 sei auf einen Gleichlauf zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung der Bezüge von aktiven A-Mitarbeitern und der Versorgung der ehemaligen Mitarbeiter gerichtet, deren betriebliche Altersversorgung auf das Unternehmen A zurückgehe. - Der Kläger hat die Klage in der Berufungsinstanz erweitert. Er fordert nunmehr auch weitere Zahlungen für den Zeitraum von Juli 2025 bis März 2026 ein. Der Kläger erhält, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nach einer weiteren Anpassung seines Ruhegeldes um 3,66 % zum 01.07.2025 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 4.069,14 Euro brutto. Hierüber verhält sich ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der G GmbH vom 25.07.2025 (Bl. 61 der Gerichtsakten 2. Instanz). Nach Auffassung des Klägers kann er zumindest eine Erhöhung seines Ruhegeldes um 2,01 % ab dem 01.07.2025 nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes beanspruchen. Da das ihm zustehende Ruhegeld bis Juni 2025 richtigerweise 5.431,12 Euro betrage, ergebe sich ein Steigerungsbetrag von 109,17 Euro auf insgesamt 5.540,29 Euro.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2025 zum Aktenzeichen 2 Ca 4242/24 wird abgeändert und
152Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.
154Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.
156Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
158Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2023 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
160Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.
162Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen.
164Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
166Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
168Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
170Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 einen Betrag i.H.v. 5.312,65 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.925,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
172Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v.3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
174Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
176Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
178Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
180Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
182Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2024 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen.
184Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
186Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu zahlen.
188Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 zu zahlen.
190Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 zu zahlen.
192Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu zahlen.
194Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2025 einen Betrag i.H.v. 5.431,12 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 3.943,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen.
196Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2025 einen Betrag i.H.v. 5,540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen.
198Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2025 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu zahlen.
200Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2025 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 zu zahlen.
202Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2025 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2025 zu zahlen.
204Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2025 einen Betrag i.H.v. 5,540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2025 zu zahlen.
206Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu zahlen.
208Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2026 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2026 zu zahlen.
210Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2026 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2026 zu zahlen.
212Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2026 einen Betrag i.H.v. 5.540,29 € brutto abzgl. bereits gezahlten Betrag i.H.v. 4.069,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2026 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Sie meint nach wie vor, zur Berücksichtigung der Entgelterhöhung, die sich für den Kläger aus der Weitergabe der für die Tarifmitarbeiter vereinbarten GIZ ergeben habe, bei der Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens nicht verpflichtet gewesen zu sein. Dies stelle die Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“ klar, die nicht zwischen tarifgebundenen und AT-Mitarbeitern differenziere. Jedenfalls hätten die zuvor getroffenen individualvertragliche Vereinbarungen über die Nichtberücksichtigung der Entgelterhöhung durch § 6 Abs. 5 der Betriebsvereinbarung vom 01.01.2006 eine kollektiv-rechtliche Grundlage gefunden. Es gebe keinen Anspruch der Versorgungsanwärter darauf, dass jede Erhöhung des Entgelts für die Bemessungsgrundlage eines späteren Rentenanspruchs weitergegeben werde. Ein Eingriff in Versorgungsanwartschaften des Klägers liege nicht vor. Es fehle an einer Verschlechterung, da die Höhe des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nicht verringert worden sei. - Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, das Ruhegeld mit einem Teilzeitquotienten zu berechnen. Altersteilzeit stelle eine Form der Teilzeitarbeit dar. Entgegen der Auffassung des Klägers entstehe für ihn kein zwingender Nachteil, wenn im Hinblick auf die Erhöhung des Ruhegeldes nicht auf die Einkommensentwicklung bei der Tarifgruppe A, sondern auf die Tarifgruppe Integration abgestellt werde. So sei in der Tarifgruppe Integration eine deutliche Tariferhöhung von 4,5 % vereinbart worden, jedoch erst mit Wirkung zum 01.07.2024. Die Erhöhung zum 01.07.2025 beruhe auf einer Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Daraus habe sich ein höherer Zahlbetrag ergeben als bei einer Anpassungsprüfung nach Maßgabe der RL 02/89.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das erstinstanzliche Urteil ist nicht abzuändern. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf Ruhegeldzahlung aus Nr. 6 des Anstellungsvertrages vom 05.09.2003, den der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abschloss, in Verbindung mit RL 02/89 ist zwar entstanden. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Für den Zeitraum von September 2023 bis März 2026, der Gegenstand der Klage ist, hat die Beklagte den monatlich geschuldeten Betrag gezahlt. Die Beklagte berechnete das dem Kläger zustehende Ruhegeld zutreffend. Ein höheres Ruhegeld steht dem Kläger nicht zu.
1. Im Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 konnte der Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 3.925,47 Euro beanspruchen, das die Beklagte auch an ihn zahlte.
Die zutreffende Berechnung des Ruhegeldes ergibt sich aus dem Schreiben der Decadia GmbH vom 11.08.2023. Die Einwände des Klägers gegen die Berechnung vermögen nicht durchzudringen.
a) Die Beklagte hat zunächst die Dienstjahre und Steigerungsraten gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RL 02/89 richtig in Ansatz gebracht.
An dieser Stelle kann offenbleiben, ob die Dienstjahre, die der Kläger vor der Vollendung seines 20. Lebensjahres zurücklegte, bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Denn nach § 4 Abs. 3 RL 02/89 ist der Höchstbetrag des Ruhegeldes auf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens begrenzt. Dieser Vomhundertsatz wurde von der G GmbH im Schreiben vom 11.08.2023 zugrunde gelegt. Insoweit besteht kein Unterschied zu der Berechnung, die der Kläger als Anlage 25 mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereicht hat.
b) Die Beklagte ging bei ihrer Berechnung richtigerweise von einem ruhegeldfähigen Einkommen des Klägers in Höhe von 8.687,74 Euro aus.
Für den Kläger als außertariflichen Mitarbeiter gilt § 5 Abs. 2 RL 02/89. Danach ist die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht das letzte von ihm bezogene tatsächliche Monatseinkommen (auf Vollzeitbasis) in Höhe von 10.248,00 Euro maßgeblich, sondern ein geringeres Einkommen in Höhe von 9.494,38 Euro.
(1) Die Entgelterhöhungen, die dem Kläger zum 01.01.2004 (Steigerung um 3,2 %) und zum 01.04.2005 (Steigerung um 1,5 %) gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Diese Entgeltsteigerungen im Umfang von insgesamt 4,7 % beruhten darauf, dass der Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten sich entschied, das Entgelt der außertariflichen Mitarbeiter in gleicher Weise zu erhöhen, wie das Entgelt der Tarifmitarbeiter infolge der GIZ erhöht wurde. Nach den Vergütungstarifverträgen vom 20.11.2003 und vom 25.05.2005 stellt die GIZ für die tariflichen Mitarbeiter kein ruhegeldfähiges Einkommen dar. Das Gleiche gilt für die außertariflichen Mitarbeiter im Hinblick auf deren Entgeltsteigerung entsprechend der GIZ. Das ergibt sich freilich nicht aus § 5 Abs. 2 RL 02/89. Diese Vorschrift differenziert nicht zwischen einzelnen Vergütungsbestandteilen und auch nicht danach, ob die Erhöhung der Vergütung darauf beruhte, dass ein für Tarifmitarbeiter nicht ruhegeldfähiger Einkommensbestandteil den außertariflichen Mitarbeitern entsprechend gewährt wurde. § 5 Abs. 2 RL 02/89 ist jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen zum 01.01.2004 in Höhe von 3,2 % und zum 01.04.2005 in Höhe von 1,5 % wirksam abgeändert worden.
(a) Die Abänderung erfolgte durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vergütung für nicht leitende, außertariflich beschäftigte Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter) vom 01.01.2006, die die E AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat abschloss.
Nach § 6 Abs. 5 S. 3 besteht das ruhegeldfähige Diensteinkommen „aus dem bei Einführung dieses AT-Vergütungssystems berechneten ruhegeld- bzw. versorgungsfähigen Diensteinkommen“. Das insoweit für den Kläger festgelegte ruhegeldfähige Diensteinkommen ergibt sich aus Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag. Mit der Vereinbarung vom 05./06.04.2004 wurde klargestellt, dass die Erhöhung des Entgelts zum 01.01.2004 nicht zu einer Erhöhung des ruhegeldfähigen Einkommens führt. Ebenso vereinbarten die Parteien, dass sich das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers durch die Entgeltsteigerung zum 01.04.2005 in Höhe von 1,5 % nicht verändert. Das folgt aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 26.08.2005, aus dem sich ergibt, dass das ruhegeldfähige Einkommen ab dem 01.04.2005 nur 6.217,00 Euro, das Bruttomonatseinkommen des Klägers ab diesem Zeitpunkt hingegen 6.575,00 Euro beträgt. Der Kläger hat sich damit jedenfalls durch die Unterzeichnung des gleichlautenden Schreibens vom 26.01.2007, das ein ruhegeldfähiges Einkommen (vor dem 01.01.2007) in Höhe von 6.217,00 Euro ausweist, einverstanden erklärt. Wenn der Kläger unter Bezugnahme auf die „Übersicht über soziale Leistungen für unbefristet Beschäftigte, außertariflich bezahlter Mitarbeiter nach Maßgabe der neuen AT-Vergütungsregelung vom 12.08.2003“ meint, sein Vertrauen in die Beibehaltung der bisherigen Regelungen und in die Berücksichtigung sämtlicher Entgeltsteigerungen bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens sei schützenswert, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass in der Übersicht vom 12.08.2003 eingangs klargestellt wird, dass ihr Inhalt keine Rechtsansprüche begründet.
Dass die Einkommenssteigerungen, die dem Kläger im Umfang von 4,7 % (3,2 % + 1,5 %) zum 01.01.2004 sowie zum 01.04.2005 gewährt wurden, nicht ruhegeldfähig sind, ergibt sich deutlich aus der Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung über die AT-Vergütung. Diese Bestimmung betrifft gerade das Entgelt der außertariflichen Mitarbeiter (und nicht nur das Entgelt der Tarifmitarbeiter).
Die zur Regelung der AT-Vergütung abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 01.01.2006 vollzieht damit das Verständnis nach, dass sich aus den Rundschreiben vom 02.03.2004 und vom 14.07.2005, aus der Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.08.2005 und aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen ergibt. Die Betriebsvereinbarung bezweckt erkennbar eine Gleichstellung der AT-Mitarbeiter mit den Tarifbeschäftigten im Hinblick auf die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens.
(b) Die Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
(aa) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 wurde formal wirksam abgeschlossen.
Die Voraussetzungen, die § 77 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG insoweit aufstellt, sind erfüllt. Die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Ablichtung dieser Betriebsvereinbarung trägt die Unterschriften von Vertretern der E AG und des Gesamtbetriebsrats. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer klargestellt, dass die formalen Einwände, die er vorgebracht hat, sich nicht auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 beziehen, sondern auf die Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“.
(bb) Die RL 02/89 waren durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 abänderbar.
Bei beiden Regelungswerken handelt es sich um Gesamtbetriebsvereinbarungen. Zwischen diesen gleichrangigen Normen gilt das Ordnungs- bzw. Ablösungsprinzip (Fitting, 31. Aufl. 2023, § 77 BetrVG Rn. 192 m.w.N.): Die jüngere Norm verdrängt die Ältere.
(cc) Die (Gesamt-) Betriebsparteien sind nicht gehindert, neue nicht ruhegehaltsfähige Vergütungsbestandteile einzuführen (BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 3 AZR 345/21).
Dies gilt jedenfalls, solange keine offensichtliche Fehlentwicklung des versorgungsfähigen Einkommens im Sinne einer Aushöhlung eintritt (BAG, Urteil vom 30.01.2024 - 3 AZR 144/23). Im Streitfall erheben sich insoweit keine rechtlichen Bedenken. Denn der nicht ruhegehaltsfähige Teil des Einkommens ist nur geringen Umfangs. Entgelterhöhungen sind im Übrigen an den Kläger weitergegeben worden. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Betriebsparteien bestehen nicht. Sie haben lediglich die Entscheidung der Vergütungstarifverträge vom 20.11.2003 und vom 25.05.2005 hinsichtlich der fehlenden Ruhegehaltsfähigkeit der GIZ als Kompromiss der Sozialpartner nachvollzogen.
(dd) Der Kläger kann nicht geltend machen, mit der Etablierung eines nicht ruhegehaltsfähigen Vergütungsbestandteils werde in seine Versorgungsanwartschaften eingegriffen.
Da es keinen Anspruch auf Dynamisierung der Anwartschaften gibt, liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor (BAG, Urteil vom 30.01.2024 - 3 AZR 144/23). Die endgehaltsbezogene Zusage zugunsten des Klägers bleibt unangetastet, ebenso die Anknüpfung an den variablen Berechnungsfaktor der Monatsvergütung, die später tatsächlich noch erheblich angewachsen ist. Daher ist eine Rechtfertigung nach der sogenannten Drei-Stufen-Lehre (vgl. etwa BAG, Urteil vom 02.07.2024 - 3 AZR 247/23 m.w.N) nicht erforderlich.
(c) Da die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 rechtswirksam anordnet, dass die Einkommenssteigerungen, die dem Kläger im Umfang von 4,7 % (3,2 % + 1,5 %) zum 01.01.2004 sowie zum 01.04.2005 gewährt wurden, nicht ruhegeldfähig sind, kommt es nicht darauf an, ob dies (auch) aus der Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“ folgt und ob diese Vereinbarung (formal) wirksam ist.
(2) Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Monatsvergütung bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens aufgerundet wird.
Zwar sieht § 9 Abs. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 eine Aufrundung der Vergütung auf den nächst höheren durch 25 teilbaren Eurobetrag vor. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur das Einkommen im aktiven Dienstverhältnis, nicht die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus der Überschrift des § 9 („kollektive Anpassung der AT-Vergütung“). Auch die Regelungssystematik der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006 spricht dagegen, dass § 9 Abs. 3 eine Aussage zur Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens treffen will. Denn die Bestimmungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2006, die sich auf das versorgungsfähige Einkommen beziehen, befinden sich (nur) in § 6 Abs. 5.
bb) Die Beklagte berücksichtigte richterweise einen Teilzeitfaktor bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.09.2019 bis zum 31.08.2023 nicht mehr wie zuvor vollzeitig für die Beklagte tätig. Vielmehr schlossen die Parteien unter dem 25.08./30.09.2011 eine Vereinbarung darüber, dass das bisher bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.09.2015 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird, und zwar mit der Maßgabe, dass der Kläger bis zum 31.08.2019 weiterhin vollzeitig tätig ist und danach bis zum 31.08.2023 freigestellt wird. Dies führt dazu, dass bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens ein Abschlag um den Beschäftigungsgrad vorzunehmen ist (so LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2023 - 4 Sa 719/23 (n.v.) betreffend die Anwendung der RL 02/89 bei Teilzeitarbeit), da die Altersteilzeit eine Form der Teilzeitbeschäftigung ist (so BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 3 AZR 770/13 zur Bildung eines Teilzeitquotienten bei Altersteilzeit im Rahmen der Anwendung der RL 02/89).
(1) § 14 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 („Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit“) sieht ausdrücklich vor, dass im Hinblick auf das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die Altersteilzeit ein Teilzeitfaktor zu berücksichtigen ist.
Danach wird die Dauer der Altersteilzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % im Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit in Altersteilzeit zur bisherigen vertraglichen Arbeitszeit berücksichtigt. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob § 3 Abs. 2 RL 02/89 auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse anwendbar ist, kann daher offenbleiben.
(2) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 ist, soweit sie die Berücksichtigung eines Teilzeitquotienten bei vereinbarter Altersteilzeit vorsieht, rechtswirksam.
(a) Die Betriebsvereinbarung wurde formell ordnungsgemäß abgeschlossen.
Die Anforderungen, die sich insofern aus § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG ergeben, sind erfüllt. Insbesondere ist die Gesamtbetriebsvereinbarung ordnungsgemäß von Vertretern der Betriebsparteien unterzeichnet worden. Dies lässt sich der Ablichtung entnehmen, die der Kläger selbst als Anlage mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat. Der Kläger hat den formal wirksamen Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung auch nicht in Zweifel gezogen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2026 vielmehr erklärt, die von ihm erhobenen Einwände bezögen sich lediglich auf die Änderungsbetriebsvereinbarung bezüglich des Vergütungstarifvertrages 2005 „Garantierte Individuelle Zulage“.
(b) Die Bestimmung unter § 14 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 verstößt nicht gegen gesetzliche Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes.
Das Altersteilzeitgesetz bestimmt nicht, wie sich eine vereinbarte Altersteilzeit auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auswirkt. Insbesondere fordert das Gesetz nicht, dass die Altersteilzeit im Hinblick auf betriebsrentenrechtliche Ansprüche wie ein Vollzeitarbeitsverhältnis behandelt wird.
(c) Die in § 14 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 vorgesehene Bildung eines Teilzeitquotienten verstößt nicht gegen § 75 BetrVG.
Der Kläger muss sich gefallen lassen, dass der Zeitraum der Altersteilzeit vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2023 wie eine Teilzeitbeschäftigung behandelt wird. Faktisch hat der Kläger in diesem Zeitraum nur 50 % der Arbeitszeit geleistet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie er meint, das ihm in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zugeflossene Entgelt in der vorhergehenden Beschäftigungsphase „selbst erwirtschaftet“ hat und ob die finanziellen Vorteile, die sich für ihn aus der Altersteilzeit ergaben (der Kläger trägt selbst vor, über das hälftige Entgelt hinausgehende Ausgleichszahlungen erhalten zu haben), ein möglicherweise geringeres betriebliches Ruhegeld wirtschaftlich aufwiegen. Ein Arbeitnehmer, der freiwillig einen Altersteilzeitvertrag abschließt, unterstellt sich einem gegenüber der Vollzeitbeschäftigung anders ausgerichteten System (BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 3 AZR 771/13). Ein solcher Arbeitnehmer kann nicht die gleichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 3 AZR 565/18).
(d) § 14 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten unter Berücksichtigung der während des gesamten Arbeitsverhältnisses geleisteten Teilzeitarbeit ist grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 3 AZR 565/18), sofern der pro-rata-temporis-Grundsatz beachtet wird (BAG, Urteil vom 23.03.2021 - 3 AZR 24/20). Dies ist hier der Fall. § 14 Nr. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 sieht keine unverhältnismäßige Kürzung vor, sondern stellt auf die Relation zwischen der vertraglichen Arbeitszeit in Altersteilzeit zur bisherigen vertraglichen Arbeitszeit ab. Der vorgesehene Beschäftigungsgrad von 50 % entspricht der tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit im Gesamtzeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
(e) Der Kläger kann nicht geltend machen, die Anwendung eines Teilzeitfaktors im Hinblick auf die Altersteilzeit stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Versorgungsanwartschaft dar.
Die Regelung in § 14 Nr. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 bedarf keiner Rechtfertigung nach der so genannten 3-Stufen-Lehre (vgl. dazu etwa BAG, Urteil vom 02.07.2024 - 3 AZR 247/23 m.w.N). Durch die Bestimmung wird in die Versorgung des Klägers nicht eingegriffen. Sie verschlechtert die Versorgung nicht. § 14 Nr. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 setzt den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages voraus. Dieser Abschluss geschieht freiwillig. Die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes führt zwar im Ergebnis zu einer geringeren Versorgung, als sie bei Weiterführung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bestanden hätte. Die insoweit vorliegende Schlechterstellung gegenüber ein in Vollzeit tätigen Versorgungsberechtigten ist aber schon nach der Spezialvorschrift des § 4 Abs. 1 TzBfG zulässig.
Jedenfalls läge für einen Eingriff in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten ein sachlich-proportionaler Grund vor. § 14 Nr. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010 vermeidet die anderenfalls eintretende grundlose Begünstigung des Altersteilzeitlers gegenüber dem Vollzeitbeschäftigten, der für den Erwerb der gleichen Anwartschaft eine höhere Arbeitsleistung zu erbringen hätte, käme der pro-rata-temporis-Grundsatz nicht zur Anwendung.
(f) Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2012 - 3 AZR 280/10 - steht dem nicht entgegen.
Der Sachverhalt, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, wies die Besonderheit auf, dass die zugrunde liegende Versorgungsordnung für die Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigte (was im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall ist), weshalb das Bundesarbeitsgericht annahm, der Zweck der Regelung liege darin, den zuletzt erreichten Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern; dies spreche dagegen, die Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen, da aufgrund gesetzlicher und gegebenenfalls zusätzlicher tariflicher Aufstockungsleistungen während des Altersteilzeitverhältnisses ein deutlich höherer monatlicher Verdienst erzielt werde und für den Lebensstandard prägend sei als bei anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.04.2012 über die Auslegung einer Versorgungsordnung zu entscheiden hatte, die schon vor Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes bestand. Auch dies ist im Streitfall anders: Das Altersteilzeitgesetz trat 1996 in Kraft, also weit vor der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.12.2010.
(3) Die Beklagte hat die Teilzeitquote zutreffend berechnet und angewandt.
Sie hat den Rechenweg bereits erstinstanzlich (im Schriftsatz vom 06.03.2025, dort Seite 9) dargelegt. Der Kläger hat hiergegen keine Einwände erhoben.
c) Bei der Berechnung des Ruhegeldes brachte die Beklagte zulässigerweise die Hälfte der gesetzlichen Rente des Klägers in Anrechnung.
Das ist in § 6 Abs. 2 RL 02/89 so vorgesehen. Der Kläger hat sich hiergegen auch nicht gewandt.
d) Die Beklagte wandte bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes schließlich die Höchstgrenzenregelung gemäß § 6 Abs. 5 RL 02/89 richtig an.
Diese Bestimmung sieht eine Kürzung vor, falls das Gesamteinkommen des Ruhegeldempfängers (beim Kläger: Ruhegeld und gesetzliche Rente) die in Abhängigkeit von den zurückgelegten Dienstjahren prozentual gestaffelte Höchstgrenze überschreitet, wobei sich die Höchstgrenze aus dem Produkt von Prozentzahl (§ 6 Abs. 5 RL 02/89) und Begrenzungsgrundlage (§ 6 Abs. 8 RL 02/89) ergibt. Diese Regelung ist an sich nicht zu beanstanden. Der Versorgungsberechtigte muss die Anrechnung der gesetzlichen Rente im Rahmen einer erteilten Gesamtzusage hinnehmen (so auch LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2021 - 4 Sa 425/21). Dies ist in § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG als Regelungsmöglichkeit ausdrücklich vorgesehen.
aa) Die Beklagte berechnete den Prozentsatz für die Berechnung der Höchstgrenze unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 6 Abs. 7 RL 02/89 zutreffend mit 75,5 %.
Nach § 6 Abs. 7 RL 02/89 vermindert sich der dem Kläger aufgrund der zurückgelegten Dienstjahre eigentlich zugrunde zu legende Prozentsatz von 78 % der Begrenzungsgrundlage um 0,5 Prozentpunkte für jedes bis zum 31.03.1986 an zehn Dienstjahre fehlende Dienstjahr. Dies sind, berechnet auf den 28.08.1980 (der Tag, an dem Kläger sein 20. Lebensjahr vollendete) fünf volle Jahre, sodass sich ein Minderung von 2,5 % ergibt.
Dass die Dienstjahre, die der Kläger vor Vollendung des 20. Lebensjahres zurücklegte, keine Berücksichtigung finden, folgt aus § 6 Abs. 5 Satz 1 RL 02/89. Die Bestimmung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Dass es zulässig ist, Dienstzeiten erst ab einem bestimmten Lebensalter zu berücksichtigen, lässt sich aus §§ 1b Abs. 1, 30f BetrAVG herleiten (so auch BAG, Urteil vom 08.12.2020 - 3 AZR 437/18). Im vorliegenden Fall streitet für die Wirksamkeit der Regelung auch der Umstand, dass die Altersgrenze kompensiert wird durch die überproportional starke Berücksichtigung der ersten zehn Dienstjahre (§ 4 Abs. 1 RL 02/89).
bb) Die Beklagte berechnete auch den zweiten Faktor der Höchstgrenze, nämlich die Begrenzungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 8 RL 02/89, in richtiger Weise.
Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers beträgt 8.687,74 Euro. 13/12 davon sind 9.411,72 Euro.
cc) Im Hinblick auf die Höchstgrenzenregelung reduzierte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers zutreffend um 1.000,15 Euro. Das ist die Differenz zwischen dem Ruhestandseinkommen des Klägers in Höhe von 8.106,00 Euro (bestehend aus dem Ruhegeld in Höhe von 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens sowie der anrechenbaren Rente in Höhe von 1.590,19 Euro) und der Höchstgrenze von 7.105,85 Euro (75,5 % von 9.411,72 Euro).
2. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf eine höhere Ruhegeldzahlung im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 zu.
Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Ruhegeldgewährung durch Zahlung des geschuldeten Betrages erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, das Ruhegeld ab Juli 2024 um 2,23 % zu steigern. Vielmehr entsprach die Steigerung, die die Beklagte in Höhe von 0,46 % vornahm, den Vorgaben aus § 5 Abs. 5 RL 02/89. Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen unter § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 RL 02/89 sehen sinngemäß vor, dass das Ruhegeld um den gleichen Prozentsatz steigt wie die Nettovergütung der „aktiven A-Mitarbeiter“; es findet jedoch maximal eine Steigerung in Höhe der Inflationsrate statt.
a) Indem die Beklagte das Ruhegeld um 0,46 % anpasste, orientierte sie sich richtigerweise an der Erhöhung der Nettovergütung der aktiven tarifgebundenen „H-Beschäftigten“, deren Entgelt nach den Tarifverträgen richtet, die die Tarifgruppe Integration mit den Gewerkschaften abschließt.
Die Beklagte hatte die Anpassung des Ruhegeldes gemäß § 5 Abs. 8 RL 02/89 zum 01.07.2024 vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt wurden die gesetzlichen Renten in Deutschland angepasst (§ 65 SGB VI). Bis zu diesem Tag kam es, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nicht zu einer Erhöhung der Bruttovergütung für die vorgenannten Arbeitnehmer, weil die Tarifgruppe Integration keine Tarifverträge, die eine höhere Vergütung vorsehen, mit den Gewerkschaften abgeschlossen hatte. Es kam nur, wie die Beklagte weiter unwidersprochen vorgetragen hat, zu einer leichten Erhöhung der Nettolöhne im Umfang von 0,46 % aufgrund einer gesunkenen Einkommensteuerlast.
b) Der Kläger kann demgegenüber eine Erhöhung seines Ruhegelds in Höhe der Teuerungsrat von 2,23 % zum 01.07.2024 nicht verlangen.
Zur Begründung der von ihm geforderten Erhöhung führt der Kläger aus, die „relevanten Nettolöhne für A-Mitarbeiter“ seien im Zeitraum, auf den sich die Anpassungsprüfung beziehe, um 5,8 % gestiegen, weshalb die Beklagte jedenfalls zu einer Anhebung des Ruhegeldes in Höhe der Teuerungsrate verpflichtet sei. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitsbedingungen sich nach den Tarifverträgen richten, die die Tarifgruppe A mit den Gewerkschaften abschließt, zum 01.03.2024 eine Tarifanpassung (nach Angaben der Beklagten in Höhe von 5,8 %) erfuhren und dadurch in den Genuss einer Steigerung der Nettolöhne (nach Angaben der Beklagten in Höhe von 5,57 %) kamen. Unstreitig ist ferner, dass für die Versorgungsempfänger im A-Konzern eine Erhöhung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Höhe von 2,23 % gewährt wurde.
Jedoch kommt es im Hinblick auf die Erhöhung des Ruhegeldes für den Kläger nicht auf die Entwicklung des Entgelts der Arbeitnehmer an, deren Arbeitsverhältnisse von den Tarifverträgen erfasst werden, die die Tarifgruppe A mit den Gewerkschaften abschließt. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die Entwicklung des Entgelts derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von den Tarifverträgen erfasst werden, die die Tarifgruppe Integration mit den Gewerkschaften abschließt. Das ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung der Bestimmungen unter § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 RL 02/89.
aa) Bei der Auslegung der RL 02/89 als Gesamtbetriebsvereinbarung ist Folgendes zu berücksichtigen:
Betriebsvereinbarung gelten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sie sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, vgl. etwa Urteil v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14, Urteil v. 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, Urteil v. 14.03.2012 - 7 AZR 147/11).
bb) Die Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall die Auslegungshypothese des Klägers nicht stützen.
Der Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 RL 02/89, der auf die Nettovergütungen der aktiven „A-Mitarbeiter“ abstellt, könnte zwar darauf hindeuten, dass es auf die Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer ankommt, die jetzt noch im Unternehmen tätig sind, die dem A-Konzern angehören und deren Arbeitsverhältnisse von den Tarifverträgen erfasst werden, die die Tarifgruppe A abschließt. Jedoch ist der Wortlaut nicht eindeutig, weil der Begriff der „A-Mitarbeiter“ nicht definiert ist und auch normative Vorgaben dazu fehlen, wie sich Veränderungen in der Struktur des „A-Konzerns“ auswirken.
In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 1 RL 02/89 davon ausgeht, dass die A AG Versorgungsschuldner ist und die Mitarbeiter dieses Unternehmens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dementsprechend ist in den RL 02/89 sonst auch nur abstrakt vom „Unternehmen“ die Rede (so etwa in der Präambel, in § 1 Abs. 2, in § 2 Abs. 1, in § 3 Abs. 2 und 4 und in § 4 Abs. 2). Dies deutet darauf hin, dass auf das Unternehmen der Versorgungsschuldnerin (und die dort beschäftigten Arbeitnehmer) abgestellt wird. Das insoweit maßgebliche am Versorgungsverhältnis beteiligte Unternehmen ist aber nicht mehr die A AG oder ein anderes Unternehmen der A-Gruppe, sondern die Beklagte, die nunmehr ein Unternehmen des H-Konzerns ist. Für die Unternehmen, die zuvor zum A-Konzern gehörten und nunmehr nach der Übertragung von Gesellschaftsanteilen de H-Konzern angehören, gelten aber nicht die Tarifverträge, die die Tarifgruppe A abschließt, sondern die Tarifverträge, die die Tarifgruppe Integration abschließt.
Da mit den Bestimmungen unter § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 RL 02/89 offenbar eine Begünstigung der Betriebsrentner gegenüber den aktiven Arbeitnehmern, die den Ertrag des Unternehmens erwirtschaften, hat vermieden werden sollen, ist auf die Entwicklung der Vergütung der aktiven Arbeitnehmer des Unternehmens der Beklagten als Versorgungsschuldnerin abzustellen. Das aber sind diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse sich nach den Tarifverträgen richten, die die Tarifgruppe Integration abschließt. Diese Arbeitnehmer haben lediglich eine Nettolohnsteigerung in Höhe von 0,46 % erfahren.
Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, stattdessen die Vergütung von Arbeitnehmern in den Blick zu nehmen, die in einem anderen Unternehmen bzw. Konzern mit einer anderen Vergütungsregelung beschäftigt sind. Denn das andere Unternehmen könnte sich im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage, die Ertragskraft der Arbeitnehmer und die Ausgestaltung der Vergütungstarifverträge erheblich von der Beklagten unterscheiden. Dann käme es zwangsläufig zu Unzuträglichkeiten entweder auf der Arbeitnehmerseite (falls sich die Beklagte in einer wirtschaftlich guten Situation befindet und die Tarifgruppe Integration, anders als die Tarifgruppe A, einkommenssteigernde Tarifverträge abschließt) oder auf Seiten der Beklagten als Arbeitgeberin (falls ihre wirtschaftliche Situation schlecht ist und die Tarifgruppe Integration keine Tarifverträge abschließt, die Einkommenssteigerungen vorsehen, es jedoch bei den Unternehmen der Tarifgruppe A aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Lage zum Abschluss einkommenssteigernder Tarifverträge komm)t. Dadurch würde jedenfalls die von § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 RL 02/89 gewollte Bindung zwischen dem Einkommensniveau und der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners einerseits und dem Niveau der Betriebsrenten andererseits zerrissen. Die Beklagte, die nicht (mehr) zur Tarifgruppe A gehört, besitzt auch keinen Einfluss auf die Entwicklung der Einkommen nach Maßgabe der Tarifverträge die jene Tarifgruppe abschließt. Angesichts dessen ist es nicht einsichtig, warum die Beklagte sich die Verhandlungsergebnisse der Tarifgruppe A zurechnen lassen müsste.
Das entspricht auch dem Grundgedanken der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Indem § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 RL 02/89 einen Gleichlauf zwischen der Erhöhung des Ruhegeldes und der Erhöhung der Nettovergütung aktiver Arbeitnehmer herstellt, zeichnet die Bestimmung die gesetzliche Wertung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nach. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Anpassungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Betriebsrenten als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Andere Arbeitnehmergruppen, insbesondere Beschäftigte anderer Unternehmen, sind demgegenüber nicht maßgeblich.
Die gesetzliche Wertung des § 613a BGB steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Der Kläger kann nicht geltend machen, er werde dem Schutzzweck dieser Vorschrift zuwider benachteiligt. Die Übernahme der innogy-Gruppe des A-Konzerns, die zu einem Wechsel der Tarifzuständigkeit von der Tarifgruppe A auf die Tarifgruppe Integration führte, erfolgte nicht im Wege eines Betriebsübergangs, sondern im Wege eines Share-Deals. Das hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen.
3. Der Kläger kann auch für den Zeitraum von Juli 2025 bis März 2026 keine höhere Ruhegeldzahlungen beanspruchen.
a) Der Kläger hat seine Ansprüche insoweit erst in der Berufungsinstanz anhängig gemacht; er hat die Klage damit in zulässiger Weise erweitert.
Die Klageänderung ist sachdienlich gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche trägt dazu bei, das Streitverhältnis zwischen den Parteien insgesamt zu befrieden und einen neuen Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Klageerweiterung wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht der Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der Entscheidung über die Berufung sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Im Streitfall ist die Berücksichtigung der Tatsachen, auf die der Kläger die klageerweiternd eingeforderten Ansprüche stützt, nach § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG zulässig. § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG steht dem neuen Vorbringen des Klägers nicht entgegen. Der Kläger hat die neuen Tatsachen mit der Berufungsbegründung vorgebracht.
b) Dem Kläger steht im Zeitraum von Juli 2025 bis März 2026 kein Anspruch auf ein höheres Ruhegeld zu, als die Beklagte an ihn zahlte.
Zwischen den Parteien ist nicht der Umfang der Erhöhung (2,01 % nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes bzw. 3,66 % aufgrund einer Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG) im Streit. Vielmehr begründet der Kläger seine Forderung für den Zeitraum Juli 2025 bis März 2026 damit, dass ihm schon für den vorhergehenden Zeitraum ein höheres Ruhegeld zusteht (weil seiner Auffassung nach die Beklagte das Ruhegeld falsch berechnete und zum 01.07.2024 nur in unzureichender Weise erhöhte). Das ist jedoch nicht der Fall.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Der entscheidungserheblichen Frage, wie der Begriff der „RWE-Mitarbeiter“ auszulegen ist, kommt aus Sicht der Kammer grundlegende Bedeutung zu. Die Auslegungsfrage bezieht sich auf ein Regelwerk, das nach den Angaben der Parteien auch Arbeitnehmer betrifft, die außerhalb des Gerichtsbezirks des Landesarbeitsgericht Hamm tätig sind, so dass sich die aufgeworfene Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
318Rechtsanwälte,
319Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
320Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitierte Vorschriften
- § 4 TzBfG
- § 75 BetrVG
- § 77 BetrVG
- § 46c ArbGG
- § 67 ArbGG
- § 613a BGB
- § 529 ZPO
- § 533 ZPO
- § 7 AGG
- § 46g ArbGG
- § 66 ArbGG
- § 72 ArbGG
- § 362 BGB
- § 65 SGB VI
- § 263 ZPO
- § 97 ZPO
Außerdem: § 16 BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 2a BetrAVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat LAG Hamm in 18 SLa 641/25 entschieden?“