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Rechtsprechung · LAG Düsseldorf

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 Ta 84/20

Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2020:0526.2TA84.20.00

Leitsatz

Auch im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe werden nach Fristablauf im Be-schwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebe-schluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2018 - 15 Ca 5147/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

G R Ü N D E :

I.

Randnummer 3

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 26.11.2018 zugestellt wurde und gegen die am 21.12.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren auf, da die Partei keine bzw. keine hinreichenden Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte.

Randnummer 4

Das Nachprüfungsverfahren wurde durch Schreiben vom 25.06.2018 eingeleitet in dem die Partei mit Fristsetzung aufgefordert wurde unter Verwendung des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diese unter Vorlage von Belegen darzulegen. Die Partei wurde am 01.08.2018 unter Setzung einer weiteren Frist an die Erledigung des Schreibens erinnert. Eingänge waren bis zum Beschluss des Arbeitsgerichtes nicht zu verzeichnen.

Randnummer 5

Erst mit der sofortigen Beschwerde überreichte die Partei Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Randnummer 6

Über die sofortige Beschwerde entschied die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichtes am 14.01.2019 und wies diese kostenpflichtig zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit der Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 427/19 - wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück, da die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte und eine Divergenz zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2003 (5 AZB 46/03, juris) gegeben sei.

II.

Randnummer 8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO und war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erneut zu entscheiden.

Randnummer 9

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben.

Randnummer 10

Grundsätzlich obliegt es der Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entsprechend der §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mitzuwirken und nach Kräften zur Sachaufklärung beizutragen. Insbesondere gehört hierzu, dass sie alle für das Prozesskostenhilfebegehren erheblichen Tatsachen vorträgt und die entsprechenden Belege beifügt bzw. den gerichtlichen Aufforderungen alsbald nachkommt. Unvollständigkeiten und Widersprüche gehen zu ihren Lasten (statt vieler: Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 118 Rz. 17, 17 a m. w. N, Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage, Rz. 213, LAG Düsseldorf - 3 Ta 33/13 - v. 24.01.2013). Dieser Verpflichtung ist die Partei trotz zugestellter Aufforderung und Erinnerung nicht nachgekommen, sodass die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt.2 i. V. m. § 120a Abs.1 Satz 3 ZPO aufzuheben war.

Randnummer 11

Die unterbliebenen Angaben beruhen auch auf grober Nachlässigkeit i.S. des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 12

Aus welchem Grunde es der Partei nicht möglich gewesen wäre, sich auf die gerichtlichen Aufforderungen im Rahmen der gesetzten Fristen zu erklären und ihre Angaben glaubhaft zu machen, ist nicht dargetan und war auch ansonsten dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Randnummer 13

Die mit der sofortigen Beschwerde beigebrachten Unterlagen waren nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 14

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zwar gemäß § 571 Abs. 2 ZPO grundsätzlich im Beschwerdeverfahren auch insoweit möglich, als sie auf neuem tatsächlichem Vorbringen beruhen. Anderes gilt lediglich, soweit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht innerhalb gesetzter Frist i.S. des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorliegt, da es sich hierbei um eine spezielle gesetzliche Regelung handelt, die der allgemeinen Bestimmung des § 571 Abs. 2 ZPO vorgeht (vgl. BAG, Beschluss v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, MDR 2004, 415; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschluss v. 11.05.2007 - 3 Ta 250/07 -, LAG Düsseldorf 3 Ta 27/13).

Randnummer 15

Dieser Grundsatz gilt auch im Nachprüfungsverfahren, soweit, wie hier, der Partei Fristen zur Nachreichung und Vorlage entsprechender Unterlagen gesetzt wurden. Dies ergibt sich zumindest seit 2014 aus § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO, der § 118 Abs. 2 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren für anwendbar erklärt.

Randnummer 16

Die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit der dort angegebenen Ablehnungsmöglichkeit des Gerichtes liefe vollständig ins Leere und wären bedeutungslos, würden später eingereichte Unterlagen Berücksichtigung finden. Insbesondere ist § 118 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren anwendbar (so bereits zur Rechtslage vor 2014: LAG Rheinland-Pfalz v. 16.01.2012, 1 Ta 262/11, juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 31.08.2011, 1 Ta 156/11, juris; LAG Köln v. 12.08.2010, 1 Ta 209/10, juris; LAG Bremen v. 12.06.1990, 1 Ta 68/90, juris).

Randnummer 17

Soweit vorgetragen wird, es handele sich bei der Vorlagefrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist, und hierzu die Entscheidung vom 18.11.2003 des BAG - 5 AZB 46/03 - in Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung bereits am 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, juris - vom Bundesarbeitsgericht gegenteilig entschieden wurde.

Randnummer 18

Soweit sich der Beschwerdeführer die auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2018 - VIII ZB 44/18 - bezieht, wurde dort der Rechtsstreit zurückverwiesen, da der Einzelrichter unrichtigerweise entschieden hatte. Zutreffend ist allerdings, dass die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2003 (aaO.) abweicht.

Randnummer 19

Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, ein schlichtes Vergessen der Erfüllung der gerichtlichen Auflagen sei nicht grob nachlässig und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - beruft, bezieht sich die angeführte Entscheidung auf ein Vergessen der Angabe der neuen Adresse bei einem Wohnungswechsel. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit der Nichterfüllung einer konkreten gerichtlichen Auflage, noch dazu, wenn an diese erinnert wurde. Das Nichtbeantworten dieser Auflage kann nur als grob nachlässig angesehen werden.

Randnummer 20

Dass der Kläger nach den Ausführungen ebenfalls weiterhin bedürftig ist, ändert an der Entscheidung nichts, da eine Kausalität vom Gesetz nicht vorausgesetzt wird (vgl. für den Fall objektiv unrichtiger Angaben bei der Bewilligung: BGH v. 10.10.2012, IV ZB 16/12 - juris).

Randnummer 21

Die Gegenauffassung (LAG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15 - juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 17 Ta 36/15 - juris) führt an, dass es sich in diesem Fall um eine unverhältnismäßige Sanktion für die unterbliebene Mitteilung handelt. Diese ist aber vom Gesetz in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO so vorgesehen.

Randnummer 22

Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Randnummer 24

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war die Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen wegen einer Divergenz zur Entscheidung des BAG 18.11.2003 - 5 AZB 46/03.

Randnummer 25

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Randnummer 26

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei

Randnummer 27

RECHTSBESCHWERDE

Randnummer 28

eingelegt werden.

Randnummer 29

Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Randnummer 30

Die Rechtsbeschwerde muss

Randnummer 31

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

Randnummer 32

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

Randnummer 33

Bundesarbeitsgericht

Randnummer 34

Hugo-Preuß-Platz 1

Randnummer 35

99084 Erfurt

Randnummer 36

Fax: 0361 2636-2000

Randnummer 37

eingelegt werden.

Randnummer 38

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Randnummer 39

1.Rechtsanwälte,

Randnummer 40

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

Randnummer 41

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Randnummer 42

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Randnummer 43

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Randnummer 44

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

Randnummer 45

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Randnummer 46

Dr. Ziegler

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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