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Rechtsprechung · LAG Düsseldorf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2018 – 10 Sa 417/18

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2018:1026.10SA417.18.00

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

T A T B E S T A N D :

Randnummer 2

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Studienvergütung.

Randnummer 3

Unter dem 15.11.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag zum Studiengang Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - der unter anderem folgenden Inhalt aufweist:

Randnummer 4

"§ 1

Randnummer 5

Grundsätzliches zum Studienverhältnis

Randnummer 6

Für das Studium gelten:

Randnummer 7

Die Vorschriften des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2005 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung […]

Randnummer 8

§ 2

Randnummer 9

Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Probezeit

Randnummer 10

(1)Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. September 2012 und endet voraussichtlich am 31. August 2015.

Randnummer 11

[…]

Randnummer 12

§ 6

Randnummer 13

Studienvergütung

Randnummer 14

(1)Die/Der Studierende erhält monatlich eine Studienvergütung entsprechend § 1 des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirtin/Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws.

Randnummer 15

Die Studienvergütung beträgt zurzeit 961,79 Euro.

Randnummer 16

[…]

Randnummer 17

§ 7

Randnummer 18

Erstattung der Studienvergütung

Randnummer 19

(1)Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2015 zurückzuzahlen, wenn

Randnummer 20

a.Das Studium vor Ablauf der in der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor NRW (VAPgD BA) festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grunde endet oder

Randnummer 21

b.sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt.

Randnummer 22

(2)Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt.

Randnummer 23

(3)Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel.

Randnummer 24

[…]

Randnummer 25

(5)Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn

Randnummer 26

[…]

Randnummer 27

d.die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln."

Randnummer 28

Der Tarifvertrag zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/ Diplomverwaltungs-wirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2005 (im Folgenden: TV) bestimmt u.a. Folgendes:

Randnummer 29

"§ 17

Randnummer 30

Erstattung der Studienvergütung

Randnummer 31

(1)Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 zurückzuzahlen, wenn

Randnummer 32

a.das Studium vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Fachhochschulen mit einem Studiengang Rentenversicherung als Hauptstudium festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet oder

Randnummer 33

b.sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Verbandsmitglied der TgDRV verlässt.

Randnummer 34

(2)Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt.

Randnummer 35

(3)Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel.

Randnummer 36

[…]

Randnummer 37

(5)Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn

Randnummer 38

[…]

Randnummer 39

d.die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln.

Randnummer 40

§ 19

Randnummer 41

Ausschlussfrist

Randnummer 42

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Studierenden oder vom Verbandsmitglied der TgDRV schriftlich geltend gemacht werden, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist."

Randnummer 43

In der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 27.08.2015 absolvierte die Beklagte das duale Studium. Die ihr seitens der Klägerin angebotene Übernahme in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis lehnte die Beklagte ab, da sie eine andere Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Angebot auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis angenommen hatte. Im Hinblick auf den Wechsel zur Deutschen Rentenversicherung Westfalen wurde seitens der Klägerin stillschweigend davon abgesehen, die Studiengebühren von der Beklagten zurückzufordern. Zum 01.05.2017 wechselte die Beklagte zum Polizeipräsidium Wuppertal. Hieraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2017 von der Beklagten Rückzahlung.

Randnummer 44

Nachdem die Beklagte diese Forderung mit Schreiben vom 03.07.2017 zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin die am 29.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den Wechsel zum Polizeipräsidium Wuppertal sei die Beklagte verpflichtet, die Studiengebühren anteilig für eine verbleibende Bindungszeit von 16 Monaten (1. Mai 2017 bis zum 31. August 2018) zurückzuerstatten. Zwar sei der Fall eines Wechsels von einem weiteren Verbandsmitglied der TgDRV zu einem anderen Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt, allerdings sei bei verständiger Würdigung im Rahmen einer zu erfolgenden Auslegung der Tarifnorm von einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten auszugehen. Der Tarifvertrag weise eine unbewusste Regelungslücke auf. Danach sei zu fragen, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geschlossen hätten, falls ihnen die Lückenhaftigkeit bekannt gewesen sei.

Randnummer 45

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 46

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 zu zahlen.

Randnummer 47

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 48

die Klage abzuweisen.

Randnummer 49

Die Klägerin habe ohne Vorbehalt auf die Rückforderung verzichtet, deren Fälligkeit am 01.09.2015 eingetreten sei.

Randnummer 50

Mit Urteil vom 17.05.2018, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht

Randnummer 51

die Klage abgewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 7 des Arbeitsvertrages noch aus § 17 des TV. Er könne auch nicht durch ergänzende Auslegung des Tarifvertrages oder von § 7 des Arbeitsvertrages gewonnen werden.

Randnummer 52

Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, dessen rechtliche Wertungen sie aus näher dargelegten Gründen, wegen deren Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, für fehlerhaft hält.

Randnummer 53

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 54

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - zu verurteilen, an sie 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 zu zahlen.

Randnummer 55

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 56

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 57

Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts.

Randnummer 58

Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der übrigen Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.

Randnummer 59

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

I.

Randnummer 61

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die Klage abgewiesen hat.

Randnummer 62

1. Das Arbeitsgericht ist in zutreffender Darstellung und Anwendung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur ergänzenden Auslegung von Tarifverträgen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Studienvergütung hat, sich ein solcher insbesondere nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung der tarifvertraglichen Rückzahlungsregelungen gewinnen lässt. Ausgehend von der zugunsten der Klägerin unterstellten Annahme, der Tarifvertrag enthalte im Hinblick auf die hier zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation (Wechsel zu einem anderen Versicherungsträger und dortiges Ausscheiden vor Ablauf der Bleibefrist) eine unbewusste Regelungslücke, hat das Arbeitsgericht einen Rückzahlungsanspruch mit der Überlegung verneint, es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien diese Konstellation zwingend genauso geregelt hätten, wie ein [unmittelbares] Ausscheiden bei der Klägerin.

Randnummer 63

2. An diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts geht kaum ein Weg vorbei. Auch mit der Berufung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. Das Berufungsgericht folgt deshalb den Erwägungen des Arbeitsgerichts,

Randnummer 64

die es sich unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Randnummer 65

3. Die Berufung kann jedoch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben:

Randnummer 66

Den Erwägungen des Arbeitsgerichts lässt sich entgegen halten, dass es schon an der zugunsten der Klägerin unterstellten unbewussten Regelungslücke fehlt und deshalb nicht der Tarifvertrag, sondern bestenfalls das konkrete (Erklärungs-) Verhalten der Klägerin der Auslegung bedarf.

Randnummer 67

Die tarifvertragliche Regelung ist eindeutig: § 7 (1) b. TV bestimmt eine definitive Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass "die/der Studierende trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt". Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat die Beklagte unstrittig erfüllt. Damit war der Rückzahlungsanspruch definitiv entstanden und mangels anderweitiger Regelung auch fällig (§ 271 BGB).

Randnummer 68

Die Tatsache, dass die Beklagte zu einem anderen Rentenversicherungsträger wechselte, stellt diese eindeutige Rechtsfolge nicht in Zweifel. Denn auch in den Fällen, in denen die Studierenden - wie hier - "einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln", beseitigt der Tarifvertrag nicht etwa die durch § 7 (1) b. TV angeordnete Rückzahlungsverpflichtung. Er gibt vielmehr nur dem Verbandsmitglied - hier also der Klägerin - vor, dass auf die Rückzahlungspflicht "verzichtet werden soll". Der "Verzicht" auf eine Forderung erfolgt gemäß § 397 BGB durch einen Erlassvertrag, d.h. durch eine ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Willensübereinkunft der Parteien.

Randnummer 69

Der Klägerin war es unbenommen, im Rahmen eines solchen Erlassvertrages die näheren Bedingungen ihres Verzichts auf die Rückforderung der Studienvergütung zu formulieren.

Randnummer 70

Dass sie dies offenbar nicht getan hat, macht nicht das tarifliche Regelungssystem lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Es offenbart nur, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mit der Umsicht und Eindeutigkeit wahrgenommen hat, die die von

Randnummer 71

ihr nun bezogene Rechtsposition impliziert (Klarstellung, dass nur unter der Voraussetzung auf die Rückforderung der Studienvergütung verzichtet wird, dass die Beklagte für die Dauer der Bleibefrist in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger verbleibt).

Randnummer 72

Das lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr durch Auslegung zugunsten der Klägerin korrigieren.

Randnummer 73

Maßgeblich für jedwede Auslegung ist der Erklärungsgehalt, der ihrem Verhalten vom Empfängerhorizont der Beklagten her beigemessen werden muss. Beide sich aus dieser Perspektive ergebende Auslegungsvarianten verhelfen der Klägerin nicht zum Erfolg:

Randnummer 74

Entweder wird das von ihr konkret an den Tag gelegte Verhalten, d.h. die unterlassene und durch keinerlei Äußerung ggü. der Beklagten erläuterte Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, als konkludentes, von der Beklagten nach § 151 BGB angenommenes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gewertet. Dann ist der nach dem Tarifvertrag entstandene Rückforderungsanspruch bedingungslos und damit im Ergebnis endgültig untergegangen.

Randnummer 75

Oder es wird davon ausgegangen, dass es mangels entsprechender Willenserklärungen an einem "Verzicht" in Gestalt eines unter den Parteien zustandegekommenen Erlassvertrages fehlt. Dann stellt sich die Situation nicht anders als in dem "Normalfall" dar, dass die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung aus § 7 (1) b. TV ohne die Besonderheit des Wechsels zu einem anderen Rentenversicherungsträger ausgelöst und die Klägerin hieraufhin - wie geschehen - nichts unternommen hätte. In diesem Fall wäre ihr Rückforderungsanspruch längst verfallen. Denn mit Vollzug des der Klägerin durch die Ankündigung der Beklagten bekannten Wechsels zu dem anderen Versicherungsträger war der Tatbestand des § 7 (1) b. TV spätestens am 01.09.2015 verwirklicht und damit der Rückzahlungsanspruch entstanden und fällig (§ 271 BGB). Die so in Gang gesetzte Ausschlussfrist des § 19 TV lief am 01.03.2016, also weit vor der ersten Geltendmachung des Rückforderungsanspruches mit Schreiben der Klägerin vom 23.06.2017, ab.

Randnummer 76

In dem einen wie dem anderen Fall besteht folglich kein Rückforderungsanspruch mehr.

II.

Randnummer 78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Randnummer 80

Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Randnummer 81

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Randnummer 82

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Randnummer 83

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Randnummer 84

MailänderPeterHartmann

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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