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Rechtsprechung · LAG Bremen

LAG Bremen, Beschluss vom 02.07.2026 – 2 Ta 13/26

Einziehung auf die Staatskasse übergegangener Ansprüche

Gründe

I.

Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer Kündigung und Zahlungsansprüche gestritten. Der Rechtsstreit endete durch einen in der Güteverhandlung vom 19.07.2024 geschlossenen Vergleich. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Verhandlung mitgeteilt, von einem Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe von EUR 15.587,50 auszugehen und einen überschießenden Einigungswert in Höhe von EUR 4.171,25 anzunehmen.

Aufgrund der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens sind als Gerichtskosten lediglich Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 7,00 angefallen (Zustellungskosten). Mit Beschluss vom 24.09.2024 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht festgelegt, dass der Kläger die Prozesskosten in einem Einmalbetrag zurückzuzahlen habe und die Rückzahlung bis zum 01.12.2025 gestundet werde. Der Kläger hat hiergegen keine Beschwerde erhoben.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.10.2024 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.10.2024 die zu erstattenden Auslagen und Gebühren des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH-Vergütung auf EUR 1.923,04 festgesetzt und im Nachgang ausgezahlt.

Mit Beschluss vom 13.01.2026 hat das Arbeitsgericht auf Grundlage der bis zum 01.12.2025 gestundeten Rückzahlungsanordnung eine Einmalzahlung des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 3.923,86 bestimmt. Der Betrag setzt sich aus den (anteiligen) Gerichtskosten in Höhe von EUR 3,50, den verauslagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.923,04 und der vom Prozessbevollmächtigten mit Antrag vom 11.10.2024 zunächst beanspruchten weiteren Vergütung (§ 50 RVG) in Höhe von EUR 1.996,82 zusammen.

Mit seiner hiergegen am 27.01.2026 eingegangenen sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, dass ihm von seinem Prozessbevollmächtigten im August 2024 mitgeteilt worden sei, dass Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm daraufhin einen „Rabatt“ gewährt, so dass er nur EUR 391,99 habe zahlen sollen. Er verweist auf eine Vergütungsrechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2024. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass ihm eine Rückzahlung in der vom Arbeitsgericht angeordneten Höhe wegen seiner Unterhaltspflicht für 5 Kinder nicht möglich sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, dass aufgrund eines Hinweises des Arbeitsgerichts zunächst von einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ausgegangen worden sei. Zum Zeitpunkt der später dann doch erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei der mit dem Kläger vereinbarte Betrag in Höhe von EUR 391,99 noch nicht gezahlt gewesen, so dass die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe abzurechnen gewesen seien. Der Kläger habe im Nachgang Teilzahlungen in Höhe von EUR 100,00 im Januar 2025 und in Höhe von EUR 291,00 im April 2025 an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.03.2026 teilweise abgeholfen und die vom Kläger zu leistende Einmalzahlung - nach Abzug von EUR 391,00 - auf EUR 3.531,37 festgesetzt.

Das Beschwerdegericht hat dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben. Auf einen Hinweisbeschluss vom 15.06.2026 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, vom Antrag auf Festsetzung und Einziehung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG Abstand zu nehmen.

II.

Die als Beschwerde gegen einen Kostenansatz des Arbeitsgerichts auszulegende Eingabe des Klägers ist zum Teil begründet.

Für die Einziehung eines auf die Staatskasse nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß (§ 59 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Haftung für den Anspruch sind nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 JustBeitrG). Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend (§ 59 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat nach Ablauf der bis zum 01.12.2025 gewährten Stundung Gerichtskosten und den nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung an die Staatskasse zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich dem Grunde nach aus der (gestundeten) Zahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2024.

Gerichtskosten sind für den Kläger anteilig in Höhe von EUR 3,50 angefallen. Die Pflicht zur hälftigen Tragung der gerichtlichen Auslagen ergibt sich aus § 98 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kosten sind im Falle eines gerichtlichen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Sind Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

In Höhe der zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 23.10.2024 festgesetzten und von der Staatskasse erstatteten Rechtsanwaltsvergütung ist der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass sein Prozessbevollmächtigter auf diesen Anspruch verzichtet hätte. Aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an den Kläger vom 15.08.2024 ergibt sich, dass sich der gewährte „Nachlass“ aus der vermeintlichen Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrag ergeben soll. Prozesskostenhilfe ist allerdings mit Beschluss vom 24.09.2024 bewilligt worden. Weder ist der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen worden noch ist sofortige Beschwerde gegen die (gestundete) Anordnung einer Einmalzahlung eingelegt worden.

Der übergegangene Anspruch ist allerdings durch Zahlung des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 391,00 durch Erfüllung erloschen. Zwar war der Prozessbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Zahlungen im Januar und April 2025 aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse nicht mehr Gläubiger des Vergütungsanspruchs. Auf gesetzliche Forderungsübergänge findet jedoch gem. § 412 BGB die Schuldnerschutzvorschrift des § 407 BGB entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift schützt den Schuldner gegen Rechtsnachteile aus dem Übergang der Forderung und gilt dabei insbesondere für die Erfüllung. Schutzrichtung ist das Vertrauen des Schuldners darauf, dass sein Altgläubiger nach wie vor der (verfügungsbefugte) Gläubiger der Forderung ist. Geschützt wird dieses Vertrauen bei Rechtshandlungen des Schuldners in Bezug auf die Forderung; schutzwürdig ist jede (auch grob fahrlässige) Unkenntnis. Der Kläger hatte bei Vornahme der Teilzahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis vom Vorliegen des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 59 Abs. 1 RVG. Es ist aus der Akte nicht erkennbar, dass der Kläger über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung mit Beschluss vom 23.10.2024 oder über die Auszahlung der Vergütung an den Prozessbevollmächtigten informiert worden wäre. Das Wissen seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger insoweit auch nicht zuzurechnen, da er am Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 55 Abs. 1 RVG nicht beteiligt ist und der Antrag auf Vergütungsfestsetzung keine Prozesshandlung i.S.d. § 85 Abs. 1 ZPO darstellt.

Eine Einziehung der weiteren Vergütung nach § 50 Abs. 1 RVG hat nach Verzicht durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu erfolgen.

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)

Bremen, den 02.07.2026

Der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts

- 2. Kammer -

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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