Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 59 ZPO – Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 59 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 59 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten