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Rechtsprechung · LAG Bremen

LAG Bremen, Beschluss vom 13.03.2026 – 1 Ta 10/26

Unterhalt an im Ausland lebende Kinder als Absetzbetrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Spruchkörper
1. Kammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 5. Januar 2026 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Dezember 2025 – 1 Ca 1267/24 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Festsetzung monatlicher Raten im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 120a ZPO. Dem Kläger wurde im Nachgang zu seiner Klage vom 7. August 2024 mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 (Bl. 230-231 d. PKH-Akte d. ArbG) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Dieser Bewilligung lag die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. August 2024 zugrunde, in welcher er unter anderem 700,00 € als Wohnkosten angab (Bl. 8 d. PKH-Akte d. ArbG). Zum Beleg seiner Wohnkosten reichte er einen Mietvertrag vom 27. Juni 2019 über eine Wohnung in der G. Straße in Bremen (Bl. 50 – 59 d. PKH-Akte d. ArbG), eine Bestätigung vom 26. August 2020 über seine Eigenschaft als zukünftig alleiniger Mieter (Bl. 62 d. PKH-Akte d. ArbG) sowie ein Schreiben vom 10. November 2022 ein, aus welchem sich die Erhöhung der Gesamtmiete auf 700,00 € ergibt (Bl. 66 d. PKH-Akte d. ArbG). Des Weiteren gab er an, auf eine Restschuld beim Jobcenter i.H.v. 2.000,00 eine monatliche Zahlung in Höhe von € 20,00 € zu leisten. Den ergänzend eingereichten Kontoauszügen sind für den 15. Februar 2024, den 21. Mai 2024, den 17. Juni 2024 sowie für den 15. Juli 2024 sowie jeweils zwei Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jeweils 10,00 € mit den Verwendungszwecken: „…332“ und „…486“ zu entnehmen (Bl. 32,159, 181 und 207 d. PKH-Akte d. ArbG).

Eine am 27. Oktober 2025 eingeholte Melderegisterauskunft enthält unter anderem die Einträge, dass der Kläger ledig und Vater eines am ... November 2021 geborenen Kindes sei (Bl. 249-250 d. PKH-Akte d. ArbG). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 forderte das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Kläger auf, (erneut) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen, da eine Überprüfung gemäß § 120a ZPO erfolgen solle.

Daraufhin reichte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. November 2025 nebst Belegen (Bl. 258-292 d. PKH-Akte d. ArbG) ein. Hierbei gab der Kläger an, ledig zu sein. Zu der Frage zu Angehörigen, welchen er Unterhalt gewähre, machte er im Formular keine Angaben. Zu seinen regelmäßigen Kosten gab er an, monatlich 775,00 € Wohnkosten, 50,00 € Geldstrafe und 20,00 € auf einen Kredit des Jobcenters zu zahlen. Weiter reichte er Gehaltsabrechnungen sowie Quittungen ein, aus denen sich regelmäßige Zahlungen mit dem Verwendungszweck des Unterhaltes an das sich aus der Melderegisterauskunft ergebenden Kindes ergeben. Aus den beigefügten Kontoauszügen ergeben sich zwei Zahlungen per Dauerauftrag an die Bundesagentur für Arbeit am 17. November 2025 i.H.v. jeweils 10,00 € mit den Verwendungszwecken „…332“ und „…486“ (Bl. 277 und 279 d. PKH-Akte d. ArbG) sowie eine Echtzeitüberweisung am 13. November 2025 über 550,00 €.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers monatliche Raten i.H.v. 151,00 € festgesetzt wurden (Bl 294-296 d. PKH-Akte d. ArbG). Das Arbeitsgericht führte u.a. das Folgende aus:

„Der Kläger bezieht

Lohn/Gehalt (netto) EUR 1.914,06

Gesamteinkommen: EUR 1.914,06

Vom Einkommen sind abzusetzen:

Grundfreibetrag EUR 619,00 Freibetrag Erwerbstätige EUR 282,00 Unterhaltszahlungen EUR 150,00 Ratenzahlung Jobcenter EUR 10,00 Nachgewiesene Mietkosten EUR 550,00 Einzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: EUR 303,06 Gemäß § 115 ZPO sind bei einem verbleibenden Betrag von EUR 303,06 monatliche Raten von EUR 151,00 festzusetzen.“

Zur weiteren Begründung führte das Arbeitsgericht u.a. aus, dass die angegebene Ratenzahlung an das Jobcenter lediglich i.H.v. 10,00 Euro und die Mietkosten lediglich i.H.v. 550,00 € nachgewiesen worden seien. Die Zahlungen aufgrund einer Geldstrafe seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluss, welcher dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Dezember 2025 zugestellt wurde, hat der Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2026, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Er sende regelmäßig Geld an seine Frau und seine Kinder nach Afrika. Zum Nachweis dieser Zahlungen reichte der Kläger am 20. Januar 2026 diverse Zahlungsbelege über Zahlungen nach Nigeria ein (Bl. 304-312 d. PKH-Akte d. ArbG). Zugleich reichte er eine Zahlungserinnerung der Bundesagentur für Arbeit über eine Gesamtforderung i.H.v. 954,45 € zur Vertragsgegenstandsnummer …486 (Bl. 315 d. PKH-Akte d. ArbG) sowie die Mitteilung über eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 01. Dezember 2025 ein, welche ausstehende Rundfunkbeiträge zum Gegenstand hat (Bl. 316-317 d PKH-Akte d. ArbG).

Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger habe seine Familienverhältnisse in Bezug auf eine Frau und Kinder in Nigeria nicht belegt. Die Wahrheit seiner diesbezüglichen Behauptung ergebe sich auch nicht aus der Melderegisterauskunft und in seinen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe er selber als Familienstand „ledig“ angegeben. Vor diesem Hintergrund seien die Zahlungen nach Nigeria nicht als Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen.

Am 19. Februar 2026 hat der Kläger telefonisch gegenüber dem Landesarbeitsgericht bekräftigt, dass er seinen Kindern Geld schicke und er außerdem krank sei und daher Geld für Tabletten, nämlich für Marcumar ausgeben müsse. Daraufhin wurde dem Kläger durch Beschluss vom 19. Februar 2026 Gelegenheit gegeben, bis spätestens zum 5. März 2026 seine Angaben zu Unterhaltszahlungen für Kinder in Nigeria zu belegen und zu dem weiteren Inhalt der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Darauf reichte der Kläger mehrere Geburtsurkunden ein. Einem Certificate of Birth der Federal Republic of Nigeria ist zu entnehmen, dass der Kläger Vater einer am .... November 2009 geborenen Tochter ist. Der Geburtsurkunde des Standesamtes Bremen Nord vom 11. März 2013 ist zu entnehmen, dass der Kläger Vater des Kindes N. N. , geboren am ... Februar 2013 ist. Einem weiteren Certificate of Birth der Federal Republic of Nigeria ist zu entnehmen, dass der Kläger Vater eines am ... Dezember 2015 geborenen Sohnes ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formund fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 569 ZPO.

2.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Wie der Kläger durch Vorlage von weiteren Unterlagen in der Beschwerdeinstanz belegt hat, haben sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Art verbessert, dass die Festsetzung monatlicher Raten im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gerechtfertigt ist.

Das Arbeitsgericht ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert, nämlich verbessert haben (§ 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO) und daher dem Grunde nach monatlichen Raten festzusetzen waren. Lediglich die Höhe der Raten war bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts überhöht. Aufgrund der durch den Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, dass monatliche Raten festzusetzen sind. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die regelmäßigen Zahlungen auf eine Geldstrafe nicht als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigt. Als Kosten der Unterkunft und Heizung sind jedoch gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO 700,00 € und gemäß § 115 Absatz 1 S. 3 Nr. 5 ZPO monatliche Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter i.H.v. 20,00 € sowie 18,36 € Rundfunkgebühren als besondere Belastung zu berücksichtigen. Als Werbungskosten sind weitere 58,00 € als Fahrtkosten abzusetzen. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen waren zudem weitere 180,00 Euro als Unterhaltsleistungen an die vermutlich in Nigeria lebenden Kinder des Klägers abzusetzen.

Hierzu im Einzelnen:

a.

Gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Nach dem Zweck der Vorschrift bedarf es daher zur Entscheidung eines Vergleiches zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Rechtskraft der Ursprungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung. Bei der Vergleichsberechnung ist zu beachten, dass das Verfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO nicht dazu dient, bereits im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss unterlaufene Fehler zu korrigieren. Rechtsfehlerhaft wäre es daher, lediglich aufgrund der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Neuberechnung vorzunehmen und deren Ergebnis mit der ursprünglich angeordneten Ratenzahlungspflicht zu vergleichen. Vielmehr hat ein Vergleich der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Ausgangslage zu erfolgen. Eine Änderung ist geboten, wenn nicht nur eine Änderung, sondern eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen ist (vgl. BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 120a Rn. 7-9).

Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind zu berücksichtigen, insoweit sind die Grundsätze für das Bewilligungsverfahren im Nachprüfungsverfahren entsprechend anwendbar. Dabei schließt § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der im Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 4 S. 2 ZPO Anwendung findet, die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht aus. Denn wie im Bewilligungsverfahren ist § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren keine Ausschlussfrist, die als speziellere gesetzliche Vorschrift den allgemeinen Regelungen des § 571 ZPO vorgeht (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 30.11.2022 – 1 Ta 39/22 – Rn. 9 – 10 m.w.N.).

b.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung vom 14. Oktober 2024 jedenfalls nicht in dem Umfang verbessert, dass die Festsetzung monatlicher Raten gerechtfertigt ist.

aa.

Das Arbeitsgericht hat das monatliche aktuelle Einkommen des Klägers zutreffend durch eine Durchschnittsberechnung des Einkommens des Klägers in mehreren Monaten ermittelt. Dies ist bei schwankendem Einkommen zur Bestimmung des nach § 115 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Monatseinkommens notwendig (Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 247). Ein niedrigeres monatliches Einkommen des Klägers ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hierbei seiner Berechnung nicht lediglich das sich aus dem Bruttogehalt ergebenen Nettogehalt, sondern darüber hinaus auch den monatlich durch die Arbeitgeberin gezahlten Zuschuss zum Jobticket i.H.v. 58,00 € berücksichtigt. Auch dies gehört zu den Einkünften des Klägers in Geld oder Geldeswert.

bb.

Das Arbeitsgericht hat von dem Einkommen des Klägers in Höhe 1.914,06 Euro netto zutreffend den Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von derzeit 619,00 Euro und den Erwerbstätigenbeitrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO in Höhe von derzeit 282,00 Euro abgesetzt. Neben dem Erwerbstätigenfreibetrag sind jedoch weitere 58,00 € Werbungskosten in Abzug zu bringen. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, in erster Linie Kosten für Arbeitsmittel und Fahrtkosten sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen (BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 115 Rn. 27). Hierbei wird vertreten, dass je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anwendung von § 3 Abs. 6 SGB XII-EinkBV pauschal 5,20 € in Ansatz zu bringen seien, wobei etwaig niedrigere Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr anzusetzen seien, wenn es zumutbar ist, zum Erreichen der Arbeitsstelle den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen (BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 115 Rn. 27.1). Vorliegend hat der Kläger keine konkreten Fahrtkosten geltend gemacht. Bei Anwendung der Pauschale i.H.v. 5,20 € je Entfernungskilometer ergäbe sich bei einer Entfernung seiner Arbeitsstätte bei Amazon in Achim von 12,1 km ein monatlicher Betrag in Höhe von 62,92 €. Da konkrete Angaben des Klägers fehlen, ist jedoch lediglich der Betrag i.H.v. 58,00 €, welchen die Arbeitgeberin als Zuschuss zum Jobticket zahlt, abzusetzen. Denn aufgrund der Zahlung des Zuschusses ist davon auszugehen, dass der Kläger mindestens diesen Betrag monatlich für den öffentlichen Nahverkehr aufwendet, um seine Arbeitsstelle zu erreichen.

cc.

Als Kosten für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO weiterhin 700,00 € vom Einkommen abzusetzen und nicht lediglich 550,00 €. Der Kläger hat durch Vorlage des Schreibens der für ihn zuständigen Hausverwaltung vom 10. November 2022 (Bl. 66 d. PKH-Akte d. ArbG) belegt, dass er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,00 € monatlich für die von ihm bewohnte Wohnung in der G. Straße zu tragen hat. Da er diese Wohnung weiterhin bewohnt, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Kosten für Unterkunft und Heizung seit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung verringert haben. Angesichts der allgemein steigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, kann dies auch nicht vermutet werden. Allein aus dem Umstand, dass den aktuell eingereichten Kontoauszügen lediglich eine Überweisung i.H.v. 550,00 € zu entnehmen ist, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zugeordnet werden kann, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich die durch den Kläger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung verringert haben. Bereits den Unterlagen, die der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zugrunde lagen ist zu entnehmen, dass der Kläger seine Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durchgehend pünktlich und vollständig geleistet hat (vgl. die ursprünglich eingereichten Kontoauszüge sowie das Schreiben der Hausverwaltung vom 30. April 2021 – Bl. 67 d. PKH-Akte d. ArbG).

Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung als 700,00 € waren jedoch nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat zwar in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. November 2025 als Kosten der Unterkunft und Heizung 775,00 € angegeben. Diese Angabe hat er jedoch trotz mehrfacher gerichtlicher Auflagen nicht belegt.

dd.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) ZPO die 150,00 € abgesetzt, welche der Kläger ausweislich der eingereichten Quittungen monatlich ungefähr als Unterhalt für seine Tochter E. I. O. zahlt. Der Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO wäre zwar deutlich höher (393,00 €). Zahlt die bedürftige Partei der Unterhaltsberechtigten eine Unterhaltsrente, so ist an Stelle des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO jedoch diese abzusetzen. Zu berücksichtigen sind nur solche Beträge, die auch tatsächlich geleistet werden (BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 115 Rn. 36).

Als Unterhaltszahlungen für die weiteren drei Kinder des Klägers waren aufgrund der Vorlage von Geburtsurkunden und Zahlungsbelegen weitere 180,00 € zu berücksichtigen. Der Kläger, hat zwar selber in zwei Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben ledig zu sein und nicht angegeben, Unterhalt zu leisten. Durch die Vorlage von Geburtsurkunden und Zahlungsbelegen hat er die tatsächliche Leistung von Unterhalt jedoch belegt. Hierfür kann unterstellt werden, dass die weiteren drei Kinder in Nigeria und nicht in Deutschland leben und hierdurch ein jeweils niedrigerer Unterhaltsbetrag angemessen ist.

Wird Unterhalt an im Ausland lebende Kinder gezahlt, ist ebenfalls die tatsächlich regelmäßig gezahlte Unterhaltsrente abzusetzen, soweit diese angemessen ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind etwaig höhere oder niedrigere Lebenshaltungskosten der im Ausland lebenden Kinder zu berücksichtigen. Nach zutreffender Auffassung ist hierzu die vom Bundesministerium der Finanzen regelmäßig jährlich durch Verwaltungsregelung vorgenommene Ländergruppeneinteilung zu berücksichtigen, soweit der Antragsteller nicht besondere Umstände des Einzelfalls darlegt. Zum Teil wird vertreten, dass die sich aus der Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) ergebenden Beträge mit dem sich aus der Ländergruppeneinteilung ergebenden Faktor zu multiplizieren seien (so wohl: LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2023 – 5 Ta 159/23 – Rn. 44), andererseits wird vertreten, dass mit Hilfe des Faktors der Ländergruppeneinteilung die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Werte zu multiplizieren seien (LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2018 – 5 Ta 367/18- Rn. 19). Dies kann vorliegend dahinstehen. Aus der Verwaltungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Dezember 2025 zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse (Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025) ergibt sich eine Zuordnung Nigerias zur Gruppe 4, woraus sich der Faktor 0,25 (25 % der deutschen Lebenshaltungskosten) ergibt. Aus den durch den Kläger zuletzt eingereichten Geburtsurkunden und Zahlungsbelegen ergibt sich, dass er Vater dreier weiterer Kinder im Alter von aktuell 10, 13 und 16 Jahren ist. Aus der PKHB 2026 ergeben sich für diese Kinder Freibeträge in Höhe von 429,00 €, 429,00 € sowie 518,00 €, umgerechnet für die vermutlich in Nigeria lebenden Kinder demnach angemessene Unterhaltsbeträge in Höhe von zweimal 107,25 € und einmal 129,50 €, also ein insgesamt angemessener Unterhaltsbetrag in Höhe von 344,00 € je Monat. Unter Zugrundelegung der Beträge der Düsseldorfer Tabelle für 2026 ergäbe sich angesichts des Nettogehalts des Klägers in Höhe von weniger als 2.100,00 € insgesamt für die drei vermutlich in Nigeria lebenden Kinder ein angemessener Unterhaltsbetrag in Höhe von 466,00 € ((2x 653,00)+558,00 € = 1.864,00 € multipliziert mit 0,25).

Der Kläger hat durch die Einreichung von Zahlungsbelegen jedoch nicht belegt, monatlich regelmäßig mehr als 180,00 € für seine Kinder nach Nigeria zu überweisen. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich zwar deutlich höhere Überweisungen im Dezember 2025 (700,00 €), für Januar 2026 ergeben sich aus den Zahlungsbelegen jedoch lediglich Überweisungen im Umfang von 180,00 €. Den Verwendungszwecken für Dezember 2025 ist zudem zum Teil das Wort „Gift“ zu entnehmen, woraus zu schließen ist, dass es sich gegebenenfalls nicht um regelmäßige Unterhaltszahlungen, sondern um einmalige Zahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes gehandelt hat. Damit können nicht mehr als 180,00 € als weitere Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der angemessene Höchstbetrag 344,00 € oder 466,00 € je Monat beträgt.

ee.

Die vom Kläger monatlich auf eine Geldstrafe geleistete Zahlung i.H.v. 50,00 € ist nicht als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind jedoch die beiden monatlich an die Bundesagentur für Arbeit gezahlten Raten in Höhe von jeweils 10,00 € sowie ein monatlicher Rundfunkbeitrag i.H.v. 18,36 €.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sind vom Einkommen nach Abs. 1 Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist, das heißt all das, was über die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens u.ä. hinausgeht (§ 27a I, § 28 SGB XII). Die Mehrbedarfe iSd § 21 SGB II und §§ 30, 42b SGB XII sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Im Übrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck und Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen. Unangemessen sind Belastungen, die auf Luxusausgaben oder Spekulationsgeschäften beruhen oder sonst schlechterdings unvertretbar erscheinen, ebenso nicht notwendige finanzielle Belastungen, die eine Partei in Ansehung des bevorstehenden Rechtsstreits bewusst eingegangen ist, um sich bedürftig zu machen. (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 115 ZPO Rn. 43) Zu den abzusetzenden besonderen Belastungen gehören nach zutreffender Rechtsprechung regelmäßig Ratenzahlungen für Prozesskostenhilfe aus anderen Verfahren (vgl. nur BeckOK ZPO/Reichling, 59. Edition 01.12.2025, § 115 Rn. 43.1 m.w.N.) ebenso wie regelmäßige angemessene Ratenzahlungen für Darlehenstilgungen (BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 115 Rn.43.1). Richtigerweise ist es wegen des Straf- und Bußcharakters jedoch ausgeschlossen, die auf eine Geldstrafe oder Geldbuße zu zahlenden Raten als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 12.01.2011 – XII ZB 181/10 – Rn. 13 ff.). Rundfunk- und Fernsehgebühren sind bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden, weil Leistungsberechtigte von der Zahlung dieser Gebühren ohnehin befreit sind; sie sind deshalb nach der zutreffenden herrschenden Meinung bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen (vgl.: LAG Bremen, Beschluss vom 23.06.2025 – 2 Ta 27/25 – Rn. 16, OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2024 – 8 WF 175/23 – Rn. 7 m.w.N. sowie LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - 14 Ta 210/22 – Rn. 2; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2025 – 10 WF 125/24- Rn. 8 m.w.N.)

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist die Ratenzahlung auf die Geldstrafe des Klägers folglich nicht abzusetzen.

Dagegen bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger ebenso wie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung weiterhin zweimal jeweils 10,00 € als Rate auf Schulden bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zahlt. Sowohl den ursprünglich eingereichten Kontoauszügen wie auch den im Rahmen des Abänderungsverfahrens eingereichten Kontoauszügen sind monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 10,00 € mit den Verwendungszwecken „…332“ sowie „…486“ zu entnehmen. Eine diesbezügliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist damit nicht festzustellen.

Ausweislich der Pfändung- und Einziehungsverfügung vom 1. Dezember 2025 ist der Kläger ersichtlich verpflichtet, monatlich 18,36 € als Rundfunkbeitrag zu zahlen. Mangels des Bezuges von Sozialleistungen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hiervon befreit sein könnte.

Die telefonisch vorgebrachte Behauptung des Klägers, dass er krank sei und von seinem Einkommen Tabletten kaufen müsse ist pauschal geblieben und wurde durch den Kläger trotz gerichtlicher Auflage nicht konkretisiert und belegt.

ff.

Insgesamt ergibt sich damit die folgende Berechnung:

Der Kläger bezieht

Lohn/Gehalt (netto) EUR 1.914,06

Gesamteinkommen: EUR 1.914,06

Vom Einkommen sind abzusetzen:

Grundfreibetrag EUR 619,00 Freibetrag Erwerbstätige EUR 282,00 Werbungskosten/Fahrtkosten EUR 58,00 Unterhaltszahlungen EUR 330,00 Ratenzahlung BA/Jobcenter EUR 20,00 Rundfunkbeitrag EUR 18,36 Kosten für Unterkunft und Heizung EUR 700,00 Einzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: EUR – 113,30 Gemäß § 115 ZPO sind daher keine monatlichen Raten festzusetzen.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine gerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der Zurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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