Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 16.09.2026 – 22 W 19/26

Spruchkörper
22. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0916.22W19.26.00
Normenkette
§ 707 BGB, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB, § 54 Abs. 1 BGB, § 64 FamFG

Leitsatz

1. Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Festhaltung an Senat, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 22 W 59/24 –.

2. Im Beschwerdeverfahren muss Klarheit über die Person des Beschwerdeführers bestehen. Diese muss spätestens innerhalb der laufenden Beschwerdefrist hergestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit notariell beglaubigter und elektronisch eingereichter Anmeldung vom 13.01.2026 meldeten die Beteiligten zu 1) und 2) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung ... eGbR zur Eintragung in das beim Amtsgericht Charlottenburg geführte Gesellschaftsregister an. Mit Schreiben vom 04.02.2026 wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Vollzug der Anmeldung erst dann möglich sei, wenn der Beteiligte zu 2), ein nicht eingetragener Verein, vertreten durch den Beteiligten zu 1) als Vorstand, in das Vereinsregister eingetragen wäre. Auf diesen Hinweis hin bat der einreichende Notar um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung.

Randnummer 2

Diese hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16.02.2026 erstellt und die Eintragung des Beteiligten zu 1) davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu 2) zuvor im zuständigen Vereinsregister eingetragen wird. Zur Erledigung wurde eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Diese Verfügung ist bei dem Notar am 17.02.2026 eingegangen.

Randnummer 3

Insoweit ist beim Amtsgericht am 05.03.2026 ein Beschwerdeschreiben vom 04.03.2026 eingegangen. In diesem heißt es, dass Namens und in Vollmacht der ... eGbR Beschwerde eingelegt werde. In der Begründung wird im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde weiter darauf hingewiesen, dass die Beteiligten als Antragsteller und Gesellschafter der einzutragenden GbR durch die Zwischenverfügung beschwert seien.

Randnummer 4

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 13.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer 5

1. Die Beschwerde vom 04.03.2026 ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Frist für die Beschwerde von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist mit dem Eingang der Beschwerde am 05.03.2026 gewahrt, weil die Zwischenverfügung dem Notar erst am 17.02.2026 zugestellt worden ist.

Randnummer 6

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass diese nach dem Wortlaut zunächst für die einzutragende Gesellschaft eingelegt worden ist. Diese ist zwar nach bisheriger Auffassung nicht Antragsteller im Eintragungsverfahren und aus diesem Grund auch durch Zurückweisungen oder Zwischenverfügungen nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 22 W 20/25 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. November 2022 – 22 W 57/22 –, juris Rn. 9 jeweils mwN). Allein dies rechtfertigt aber keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. Denn die verfahrensrechtlichen Formvorschriften sind kein Selbstzweck; sie dienen der Erleichterung des Geschäftsgangs des Beschwerdegerichts und sollen ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Beschlusses, der Klärung der Person des Rechtsmittelführers sowie des Ziels einer Überprüfung der Entscheidung durch die nächste Instanz verhelfen. Ausreichend ist aus diesem Grund, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, wer als Rechtsmittelführer auftritt. Insoweit kann zwar nicht auf das Schreiben vom 26.04.2026 abgestellt werden, weil dieses erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist. Klarheit über den Rechtsmittelführer muss aber noch in der laufenden Frist bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – XII ZB 39/23 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 475/19 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2013 – XII ZB 56/13 –, juris Rn. 7). Eine solche Klarheit liegt hier aber vor, weil bereits in der Beschwerdeschrift selbst darauf hingewiesen wird, dass die Gesellschafter der einzutragenden Gesellschaft durch die Verweigerung der Eintragung beschwert sind. Die entsprechende Erklärung wird dabei durch den Beteiligten zu 1) abgegeben, der zugleich Vorstand der Beteiligten zu 2) ist, so dass Erklärungen für alle Gesellschafter abgegeben sind. Dann aber muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde auch im Namen der Gesellschafter eingelegt worden ist.

Randnummer 7

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 8

Der Senat hat in einer Entscheidung vom 20.02.2025 ausgeführt, dass auf einen nicht eingetragenen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, über die insoweit entsprechend geltende Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung des § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden ist (Beschluss vom 20. Februar 2025 – 22 W 59/24 –, juris Rn. 10). Denn eine solche Eintragung ist im Interesse der Registerpublizität erforderlich, die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts vom 09.11.2023 uneingeschränkt eingeführt worden ist. Im Einzelnen hat der Senat ausgeführt:

Randnummer 9

„Ist der Zweck eines Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und ist er nicht in das Vereinsregister eingetragen, sind allerdings nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst nur die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Ein solcher Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist entsprechend der bisherigen Einschätzung in Rechtsprechung und Literatur zum nichteingetragenen Verein, wie die Beteiligten zu Recht geltend machen, als rechtsfähig anzusehen und aus diesem Grund in der Lage, grundsätzlich jede Rechtsposition einzunehmen (vgl. K. Schmidt Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 8 III 2 a, 3, 4 c, § 25 II 1 b; ders. NJW 2001, 993 (1002 f.); Flume ZHR 136 (1972), 177 ff.; ders. ZHR 148 (1984), 503 ff., 506; JurisPK/Bergmann BGB, 10. Aufl., § 54 Rn. 55; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl., § 54 Rn. 24; MHdB GesR V/Gummert § 71 Rn. 1 ff.; Palandt/Ellenberger BGB, 84. Aufl., § 54 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 2000, § 54 Rn. 16; Staudinger/Weick BGB § 54 Rn. 2, 49, 74; s. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 –, juris Rn. 55 (zur Parteifähigkeit); BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 19/15 –, juris Rn. 15 ff. (zur Eintragung im Grundbuch)). Dass der Gesetzgeber diese Einschätzung, die er etwa durch die Änderung des § 50 Abs. 2 ZPO aF durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24. September 2009 anerkannt hat, durch das MoPeG wieder ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der n.e.V. über jede materiellrechtliche Position auch jede formale Position einnehmen kann. Denn eine solche lässt sich allein aus der Annahme einer Rechtsfähigkeit heraus gerade nicht ableiten, wie die nicht eingetragene BGB-Gesellschaft zeigt, vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB sowie § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 47 Abs. 2 GBO. Dass der Gesetzgeber nun für eine Beteiligungsform, der es ebenso wie der nicht eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der Publizität bezüglich Existenz und Vertretung fehlt, etwas anderes bestimmen wollte, ist nicht ersichtlich. Für den wirtschaftlichen Verein ergibt sich eine entsprechende Behandlung durch die Verweisung auf die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft. Die Verweisung auf § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB muss insoweit analog auch für den nicht eingetragenen Idealverein gelten (ebenso BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 01.11.2024, § 54 Rn. 22; Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, 10. Aufl., § 54 Rn. 39). Dies ist im Interesse der Registerpublizität erforderlich, die mit der Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angestrebt worden ist. Denn für das Registergericht ist weder die Annahme ausreichend nachprüfbar, dass es sich um einen Idealverein handelt, noch sind die Bestimmungen zur Vertretung überprüfbar. Der Gesetzgeber sieht bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr als Inhaber von Grundstücksrechten oder als Gesellschafter anderer Gesellschaften teilnehmen, ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse (RegE BT-Drs. 19/27635. 114). Warum diese Gründe nicht auch für einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Eine Privilegierung des nicht eingetragenen Idealvereins gegenüber der GbR ist auch nicht gerechtfertigt. Der ursprüngliche Grund für die Wahl der Organisationsform eines nicht eingetragenen Vereins, nämlich der Wunsch der durch das Konzessionssystem bedingten staatlichen Aufsicht zu entgehen, greift bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht und ist im Übrigen unter der Ägide des Grundgesetzes auch nicht mehr notwendig (so wohl auch BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 01.11.2024, § 54 Rn. 22). Auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 20 W 186/24 –, juris) lässt sich eine abweichende Meinung nicht stützen. Die Entscheidung ist im Grundbuchverfahren getroffen worden, die Frage der Grundbuchfähigkeit spielt im vorliegenden Verfahren aber keine Rolle. Der Hinweis auf eine von dieser Auffassung abweichende Praxis anderer Registergerichte bindet den Senat nicht.“

Randnummer 10

An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Soweit angenommen wird, aus der Verweisung in § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Recht des eingetragenen Vereins ergebe sich, dass keine Regelungslücke bestehe (so etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 20 W 186/24 –, juris Rn. 26; ebenso wohl OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 2 W 47/25 –, juris Rn. 8), trifft dies nur dann zu, wenn der vom Senat aufgezeigte Systembruch im Vergleich zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts erklärbar wäre, sei es, dass ein bestimmter Sinn für eine Differenzierung zu erkennen wäre, sei es, dass der Gesetzgeber deutlich gemacht hätte, dass der Widerspruch hinnehmbar wäre. Das ist für den Senat nicht erkennbar (anders offenbar OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 20 W 186/24 –, juris Rn. 27). Auch der Hinweis, mit der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB habe der Gesetzgeber eine Anpassung an die schon lange bestehende Rechtslage erreichen wollen, überzeugt nicht, weil sich die Rechtslage zugleich mit der Einführung der eingetragenen BGB-Gesellschaft fundamental geändert hat.

Randnummer 11

Ob für mitgliederstarke und institutionalisierte Verbände in der Form des nichtrechtsfähigen Vereins wie politischen Parteien oder Gewerkschaften eine Ausnahme zu machen ist, weil sie über eine natürliche Publizität verfügen (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 25 II 1b, S. 739), die es auch nicht nötig machen würde, zur Klarstellung alle Mitglieder im Register zu verzeichnen, kann hier offen bleiben, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt.

Randnummer 12

3. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt und eine Kostenerstattungsanordnung nicht in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen vor. Die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden kann, die einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit als Gesellschafter hat, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat KG in 22 W 19/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten