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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 24 BGB – Sitz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 24 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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