Rechtsprechung · FG Köln
FG Köln, Urteil vom 13.05.2026 – 9 K 1890/23
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGK:2026:0513.9K1890.23.00
Tenor
Der Bescheid für 2015 über Umsatzsteuer vom 18. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2023 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2015 um ... Euro herabgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgrund einer Schlussrechnung schuldet, in der zwar die bereits vereinnahmten Bruttoabschlagszahlungen, nicht jedoch die Nettoabschlagszahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wurden, und die erst im Jahr 2017 berichtigt wurde.
Die Klägerin ist ein regionales Verkehrsunternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Sitz in O (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts O unter der Nummer HRB ...). Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die Durchführung von Verkehrsleistungen.
Zum 31. Dezember 2015 waren die folgenden Gesellschafter an der Klägerin beteiligt:
Gesellschafter | Anteil in v.H. (unter Nichtberücksichtigung eigener Anteile der Klägerin)
O Betriebe AG |
J-GmbH |
Stadt J und C oHG |
D GmbH |
Kreis L |
Kreisholding C GmbH |
G Kreis |
H Kreis |
Die Klägerin hat in den Jahren 2010 bis 2015 aufgrund eines mit der D GmbH (im Folgenden: D GmbH) geschlossenen Vertrages über die Durchführung von Linienverkehren im öffentlichen Personennahverkehr fortlaufend Fahrleistungen erbracht. Hierfür erhielt die Klägerin einen kostenbasierten Vergütungssatz je Wagen-Kilometer.
Die D GmbH leistete in den Jahren 2010 bis 2015 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlich für das Geschäftsjahr anfallenden Vergütung, für die die Klägerin jeweils monatliche Abschlagsrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellte. Jeweils im Zeitraum April bzw. Juni des Folgejahres erstellte die Klägerin Jahresrechnungen für die in den Jahren 2010 bis 2015 erbrachten Fahrleistungen auf Basis der endgültig ermittelten Fahrkilometer. Für die im Jahr 2014 erbrachten Fahrleistungen erstellte die Klägerin am 2. Juni 2015 eine Jahresrechnung. In der jeweiligen Jahresrechnung wurde die Jahres-Nettovergütung zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer von 19 % abgerechnet. Bei der Absetzung der für das jeweilige Jahr geleisteten Abschläge unterblieb der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer aus den Abschlagsrechnungen.
Die Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sah wie folgt aus:
Briefkopf
O, 02. Juni 2015
Abrechnung gemäß Beschäftigungsvertrag für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014; Rechnungs-Nr. ...
[…] Die Fahrleistungen im o.g. Zeitraum betrugen 8.358.474 km. Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung:
Den o.g. Betrag in Höhe von ...Euro werden wir auf Ihr Konto überweisen. […]
Die D GmbH entrichtete auf Basis der Jahresrechnungen nur den zutreffend ermittelten Differenzbetrag zwischen dem Brutto-Jahresentgelt und den bereits geleisteten Brutto-Abschlägen, oder die Klägerin erstattete (wie z.B. im Streitjahr) eine Überzahlung auf dieser Basis (2015: -...Euro). Die Zahlung in Höhe von ...Euro durch die Klägerin an die D GmbH erfolgte am 11. Juni 2015.
Die D GmbH machte auf Grundlage der im Jahr 2014 erteilten Abschlagsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend und setzte die Erstattung des überzahlten Betrags aus der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 durch eine Minderung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr 2015 um. Sie erklärte - ebenso wie in den anderen Jahren - keinen (zusätzlichen) Vorsteuerabzug auf Grundlage der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 und dem darin gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ...Euro.
Das für die Veranlagung der D GmbH zuständige Finanzamt K setzte mit Bescheid für Umsatzsteuer 2015 vom 15. Mai 2019 für das Jahr 2015 Vorsteuern in Höhe von ... Euro fest. In den der D GmbH im Jahr 2015 erteilten Abschlagsrechnungen war insgesamt ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ... Euro ausgewiesen. Auch in den Jahren 2010 bis 2014 sowie 2016 betrug der durch die D GmbH geltend gemachte Vorsteuerbetrag jeweils zwischen ... Euro. Die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 ergingen jeweils nach Betriebsprüfung. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden keine Feststellungen zum Vorsteuerabzug getroffen (vgl. Mitteilung des Finanzamts K laut Schreiben des Beklagten vom 06.05.2026, Bl. 148 f. FG-Akte; Betriebsprüfungsbericht D GmbH vom 12.01.2018, Anlage zum Protokoll).
Am 31. Januar 2017 ergänzte die Klägerin die Jahresrechnungen für die Jahre 2010 bis 2015 und übersandte diese Ergänzungsrechnungen an die D GmbH. In der Ergänzungsrechnung vom 31. Januar 2017 zur Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 setzte sie die vorausgezahlten Entgelte der Abschlagsrechnungen für 2014 und die darauf entfallenden Steuerbeträge ab. Die in den abgesetzten Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer betrug danach ... Euro. Die Ergänzungsrechnung sah für das Streitjahr wie folgt aus:
Briefkopf
O, 31. Januar 2017
Abrechnung gemäß Beschäftigungsvertrag für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014; Ergänzung der Rechnung vom 02. Juni 2015, Rechnungs-Nr. ...
[…] Mit der oben genannten Rechnung haben wir unsere Fahrleistung für 2014 im Gesamtbetrag von ...Euro (brutto) abgerechnet.
Hiervon wurden die für 2014 geleisteten Abschlagsrechnungen in Höhe von ...Euro (brutto) abgesetzt.
Die in den abgesetzten Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer (19 %) beträgt ... Euro.
Diesen Vorgang teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 mit. Es seien versehentlich für die jeweiligen Abrechnungsperioden 1. Januar bis 31. Dezember der Jahre 2010 bis 2015 bei Erstellung der Jahres-(Schluss-)Abrechnungen an die D GmbH die zuvor monatsweise bereits mit Umsatzsteuer ausgewiesenen, vereinnahmten Abschlagszahlungen als einmaliger Bruttobetrag ohne gesonderten Ausweis der abzuziehenden Umsatzsteuer in Abzug gebracht worden. In der Annahme, dass ordnungsgemäße Jahres-Abrechnungen erstellt worden seien, sei keine zusätzliche Berücksichtigung in der entsprechenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt. Nach Rücksprache mit der D GmbH könne „mit absoluter Sicherheit mitgeteilt werden, dass ein Vorsteuerabzug lediglich in Höhe der einmal abgerechneten Leistung [erfolgt sei], sodass im Ergebnis keine unmittelbare steuerliche Auswirkung entstanden [sei]“.
Die Klägerin reichte am 28. Dezember 2016 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2015 ein, in der sie einen verbleibenden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ... Euro erklärte. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 5. Januar 2018 setzte der Beklagte nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) Umsatzsteuer für das Streitjahr in Höhe von ... Euro fest. Die Erhöhung im Vergleich zu der abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung um ... Euro folgte aus in Rechnungen unrichtig ausgewiesenen Steuerbeträgen. Es handelte sich - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - versehentlich um den Umsatzsteuerbetrag aus den Abschlagsrechnungen 2015 für die im Jahr 2015 erbrachten Fahrleistungen (vgl. Betrag in der Ergänzungsrechnung vom 31. Januar 2017 zur Jahresrechnung vom 20. April 2016) und nicht um den in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 oder in der Ergänzungsrechnung vom 31. Januar 2017 zur Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Zusammenhang mit den im Jahr 2014 erbrachten Fahrleistungen. Es wurden Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro festgesetzt. Die Klägerin schulde die Mehrsteuer im Jahr 2015 nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Berichtigung habe mit Rechnungskorrektur im Voranmeldungszeitraum Januar 2017 zu erfolgen.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2018 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2015 erneut nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro fest. Berücksichtigt wurden nun in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge in Höhe von ...Euro. Dabei handelte es sich um den in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 ausgewiesenen Steuerbetrag für die Fahrleistungen im Jahr 2014. Die Zinsen zur Umsatzsteuer wurden in Höhe von ... Euro festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2018 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2015 infolge eines telefonischen Antrags der Klägerin nochmals gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert. Hierbei erfolgten nun unter Berücksichtigung der in der Ergänzungsrechnung vom 31. Januar 2017 zur Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro folgende Festsetzungen: Umsatzsteuer ... Euro, Zinsen ... Euro.
Die fälligen Steuerbeträge aus dem Umsatzsteuerbescheid 2015 (beruhend auf § 14c Abs. 1 UStG) wurden mit dem Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2017 verrechnet, dass durch die Berichtigung dieser Voranmeldung am 15. Februar 2018 durch die Klägerin entstanden war.
Die Klägerin hatte am 5. Februar 2018 gegen die geänderte Festsetzung vom 5. Januar 2018 und 30. Januar 2018 Einspruch eingelegt und erweiterte diesen auf die geänderte Festsetzung vom 14. Februar 2018 mit Schreiben vom 27. Februar 2018.
Infolge einer Lohnsteueraußenprüfung wurde mit Bescheid vom 18. Mai 2018 der Umsatzsteuerbescheid 2015 erneut nach § 164 Abs. 2 AO geändert (Umsatzsteuer: ... Euro, Zinsen: ... Euro).
Die Klägerin beantragte im Einspruchsverfahren, die geänderte Umsatzsteuer- und Zinsfestsetzung aufzuheben und die Umsatzsteuer wie ursprünglich erklärt festzusetzen. Der versehentlich unterbliebene gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer aus den Abschlagsrechnungen in der Jahresrechnung habe keine Auswirkungen auf das von ihr vereinnahmte Entgelt gehabt, da die D GmbH auf Basis der Jahresrechnungen jeweils nur den zutreffend ermittelten Differenzbetrag zwischen dem Brutto-Jahresentgelt und den bereits geleisteten Brutto-Abschlägen entrichtet bzw. sie, die Klägerin, eine Überzahlung auf dieser Basis erstattet habe. Der Vorsteuerabzug der D GmbH sei zutreffend aus den Abschlagsrechnungen und der Restzahlung bzw. der Erstattung der Schlussrechnung erfasst und erklärt worden.
Nur wenn die Rechnungskorrektur zum rückwirkenden Wegfall der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG führe, könne dem Grundsatz der Neutralität und dem Ausschluss eines Sanktionscharakters der Vorschrift des § 14c UStG entsprochen werden. Entgegen der Auffassung des Bundefinanzhofs (BFH) (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2016, XI R 43/14, BFH/NV 2017, 408) folge aus dem Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht, dass grundsätzlich keine Rückwirkung auf das Jahr der Steuerentstehung möglich sei.
Der streitgegenständliche Fall sei nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der zu hohe Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung zur Zahlung eines höheren Entgelts und zu einem tatsächlich falschen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger geführt habe. Das Versehen bei der Ausstellung der Schlussrechnung hätte nicht zur Berechnung und nicht zur Vereinnahmung eines über dem vereinbarten Entgelt liegenden Bruttobetrages geführt. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass die D GmbH einen höheren als den ihr rechtmäßig zustehenden Vorsteuerabzug in Anspruch nehme.
Die Klägerin verwies zur Begründung außerdem auf Abschnitt 14c.2 Abs. 5 Satz 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE), der eine rückwirkende Korrektur wegen unberechtigten Steuerausweises zulasse, wenn beim Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Eine Ungleichbehandlung der Sachverhalte verstoße gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Durch Versagung einer rückwirkenden Berichtigung entfalte der Ansatz der Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG infolge der Verzinsung gemäß § 233a AO Sanktionscharakter. Dies führe zu einer nicht richtlinienkonformen Umsatzbesteuerung (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 31. Januar 2013, C-642/11; Urteil vom 11. April 2003, C-138/12; Urteil vom 15. September 2016, C-518/14). Stehe zudem zweifelsfrei fest, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt habe, sei nach Auffassung des BFH für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 1996, V R 18/95, BStBl. II 1997, 259; BFH, Urteil vom 12. April 2000, XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178). Sie, die Klägerin, habe mangels Vereinnahmung zusätzlicher Umsatzsteuer keinen Liquiditätsvorteil erlangt.
Hilfsweise beantragte die Klägerin eine abweichende Steuer- und Zinsfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 AO. Es verstoße im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot, an der Steuerschuld nach § 14c UStG bis zu deren Berichtigung festzuhalten.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 lehnte der Beklagte eine abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitswege ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Die Klägerin habe nicht alleine dadurch gutgläubig gehandelt, dass sie keinen höheren Steuerbetrag vereinnahmt habe. Der Rechnungsempfänger habe durch falsche Rechnungen eine höhere Vorsteuer geltend machen können. Es verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Willkürverbot, an der Steuerschuld nach § 14c UStG bis zu deren Berichtigung festzuhalten.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 gemäß § 163 AO legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2019 am 5. März 2019 Einspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 8. Dezember 2021. Sie verwies darin auf den „Belastungseffekt aus den Nachzahlungszinsen“. Die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass seien erfüllt, insofern die aus der Steuerfestsetzung nach § 14c Abs. 1 UStG folgenden Belastungen erheblich über das hinausgingen, was der Gesetzgeber mit dem Gefährdungstatbestand der Regelung habe erreichen wollen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass von vornherein eine Gefährdung des Steueraufkommens in diesem Einzelfall ausgeschlossen gewesen sei.
Der Beklagte wies die Einsprüche der Klägerin am 26. September 2023, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 28. September 2023, zurück. Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei in zutreffender Höhe erfolgt. Es sei unstreitig, dass die Umsatzsteuerfestsetzung 2015 aufgrund der unzutreffenden Rechnung gemäß § 14c Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen gewesen sei. Die Zinsfestsetzung sei ebenfalls in zutreffender Höhe erfolgt. Die Verzinsung solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen „aus welchen Gründen auch immer“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden würden. Ein Verschulden sei prinzipiell irrelevant.
Eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen sei ebenfalls nicht geboten. Die durch den Gesetzgeber getroffene eindeutige Regelung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 17 UStG lasse keinen erkennbaren Raum zu, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des konkret vorliegenden Sachverhalts eine andere materiell-rechtliche Regelung getroffen hätte, die dazu führen würde, dass die Berichtigung im Besteuerungszeitraum der Rechnungsausstellung vorzunehmen wäre. Auch die infolgedessen erfolgte Verzinsung sei sachlich nicht unbillig (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2009, V R 48/07, BStBl. II 2010, 92).
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 24. Oktober 2023.
Zur Begründung ihrer Klage weist sie zunächst darauf hin, dass in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 nur ein Steuerbetrag von ...Euro und nicht, wie vom Beklagten angenommen, in Höhe von ... Euro ausgewiesen sei, weshalb nur der geringere Betrag Grundlage für eine nach § 14c UStG geschuldete Steuer sein könne.
Sie führt weiter aus, dass die Steuer nicht nach § 14c Abs. 1 UStG festgesetzt werden könne, weil sie versehentlich die Abschlagszahlungen nur brutto von dem Endbetrag in der Abschlussrechnung abgesetzt habe. Dieses Versehen habe nicht dazu geführt, dass ein Vorsteuerabzug zu Unrecht geltend gemacht worden sei oder auch nur die Gefahr bestanden habe, dass ein solcher Vorsteuerabzug geltend gemacht werden würde.
Der EuGH sehe als wesentliches Merkmal für die Steuerschuldnerschaft nach Art. 203 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), auf dem § 14c UStG beruhe, die Gefährdung des Steueraufkommens (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000, C-454/98, UVR 2000, 424; Urteil vom 6. November 2003, C-78/02; Urteil vom 15. März 2007, C-35/05, DStRE 2007, 570; Urteil vom 18. Juni 2009, C-566/07, DStR 2009, 1366; Urteil vom 8. Mai 2019 C-712/17; Urteil vom 18. März 2021, C-48/20; Urteil vom 8. Dezember 2022, C-378/21, DStR 2022, 2621). Eine unionsrechtskonforme Regelung in den Mitgliedstaaten sei über eine richtlinienkonforme Auslegung oder unmittelbare Anwendung des Unionsrechts auf § 14c UStG zu gewährleisten.
Auch § 14c Abs. 2 UStG berücksichtige die Gefährdung des Steueraufkommens, die rückwirkend beseitigt sei, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt worden sei. Diese gesetzliche Fiktion müsse nach den Vorgaben des EuGH auch bei § 14c Abs. 1 UStG beachtet werden. Auch der BFH setze in richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung voraus, dass sie nur zuzulassen sei, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden sei (BFH, Urteil vom 22. März 2001, V R 11/98, BStBl. II 2004, 313). Das Unionsrecht verlange (unabhängig von der Rechnungsberichtigung) sowohl beim unrichtigen als auch beim unberechtigten Steuerausweis eine Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen sei. Nach einem Urteil des österreichischen Bundesfinanzgerichts sei zudem § 11 Abs. 1 öUStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er nur auf Fälle anwendbar sei, in denen es zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kommen könne (BFG, Urteil vom 27. Januar 2023, RV/7100930/2021, MwStR 2023, 237). Das BFG gehe darüber hinaus davon aus, dass für den Fall der Verneinung einer unionskonformen Auslegung Art. 203 MwStSystRL unmittelbar anwendbar sei.
Auch nach dem Urteil des FG Köln vom 25. Juli 2023, 8 K 2452/21, sei § 14c Abs. 1 UStG infolge des EuGH-Urteils vom 8. Dezember 2022 unter richtlinienkonformer Auslegung nicht anwendbar, wenn der unrichtige Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens geführt habe. Ebenfalls habe das FG Köln mit Urteil vom 15. November 2023, 9 K 1068/22, entschieden, dass sich bei Versicherungsunternehmen als Leistungsempfängern bereits abstrakt keine Gefährdung des Steueraufkommens realisiert habe, da der begrenzte Empfängerkreis der Rechnungen keinen Vorsteuerabzug in Anspruch habe nehmen können und auch nicht in Anspruch genommen habe.
Ergänzend weist die Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 30. Januar 2024, C-442/22, hin. Darin wiederhole der EuGH seine Rechtsprechung, „dass der Art. 203 MwStSystRL einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken soll. Sei dagegen eine Gefährdung ausgeschlossen, finde Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung“. § 14c UStG sei folglich unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Steuerschuld dann nicht bestehe, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausscheide, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger unternehmerisch tätig sei oder nicht. Der EuGH halte auch bei B2B-Umsätzen eine Gefährdung des Steueraufkommens für entscheidend. Das vom Beklagten herangezogene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Februar 2024, III C - S 7282/19/10001:002 sei überholt.
Aus der Entscheidung des EuGH vom 1. August 2025, C-794/23, ergebe sich nichts Abweichendes. Darin habe dieser lediglich ausgeführt, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nur dann nicht bestehe (auch nicht vorübergehend), wenn eine Rechnung gegenüber einer Privatperson geschrieben worden sei, weil hier ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ausgeschlossen sei. Damit sei nichts darüber gesagt, dass es im Streitfall entscheidend sei, dass die vorübergehende Gefährdung des Steueraufkommens gleich wieder entfallen sei.
Zuletzt weist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, hin. Darin habe der BFH entschieden, dass die Gefährdung des Steueraufkommens auch bei § 14c Abs. 1 UStG zu prüfen sei und hier insbesondere, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch entfallen sei, dass kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei. Im BFH-Fall habe es sich - wie im Streitfall - um eine Schlussrechnung gehandelt, bei der die Teilentgelte nicht abgesetzt worden seien. Der BFH habe explizit ausgeführt, dass der nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsausteller im dortigen Streitjahr 2010 zu berichtigen sei, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr vorgelegen habe, da im Jahr 2010 endgültig kein überhöhter Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Der Umstand, dass die Rechnung erst später berichtigt worden sei, ändere daran nichts.
Im Streitfall sei das Steueraufkommen zu keiner Zeit gefährdet gewesen. Der unrichtige Steuerausweis habe nach der seit vielen Jahren geübten Praxis bei der Abrechnung niemals zu einem unberechtigten Vorsteuerabzug bei der D GmbH geführt. Dies sei in den Jahren 2010 bis 2014 bereits deswegen ausgeschlossen gewesen, weil die Finanzbuchhaltung der D GmbH in diesen Jahren von ihr, der Klägerin, als Dienstleisterin erstellt worden sei, sodass für die Verbuchung der Rechnung beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger jeweils sie selbst verantwortlich gewesen sei. Daran habe sich auch im Jahr 2015 nichts geändert, weil die D GmbH die sich (möglicherweise) aus der Schlussrechnung ergebende Möglichkeit eines weiteren Vorsteuerabzugs nicht genutzt, sondern vielmehr den ihr bisher aufgrund der Abschlagsrechnung zustehenden Vorsteuerabzug gemindert habe.
Hilfsweise sei die Umsatzsteuerfestsetzung im Billigkeitswege nach § 163 AO aufzuheben. Der BFH stelle eine Gesamtabwägung des Falles an und beschränke sich nicht auf die Aussage, ein Billigkeitserlass komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil es hierfür nur auf das bestehende konkrete Steuerschuldverhältnis ankomme. Damit setze der BFH folgerichtig die Auffassung des BVerfG (BVerfG, Urteil vom 8. Juni 2021, 1 BvR 2237/14, DStR 2021, 1934) und des EuGH (EuGH, Urteil vom 15. September 2016, C-518/14, MwStR 2016, 792) unter Ausweitung des Anwendungsbereichs der Billigkeitsentscheidungen um, weil sich die (aus der Steuerfestsetzung folgende) Zinsfestsetzung ansonsten als bloße Sanktion und nicht als Ausgleich eines Liquiditätsvorteils darstellen könne. Die Beseitigung der Steuerschuld führe bei einem gutgläubigen Rechnungsaussteller, der den Steuerbetrag zudem nicht erhalten habe und insoweit auch nicht bereichert gewesen sei, nach Maßgabe des § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen des § 233a AO zu erheblichen finanziellen Belastungen. Insoweit liege in diesen Fällen auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) und das Willkürverbot vor, wenn man bei einem Erlass aus Billigkeitsgründen nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls abwäge. Der Fehler bei der Erstellung der Jahresrechnung im Jahr 2015 für die Fahrleistungen im Jahr 2014 habe von vornherein nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens oder einer Überzahlung geführt, weil sowohl sie, die Klägerin, als auch die D GmbH ein einheitliches Verständnis von der zutreffenden Höhe des aufgrund der Jahresrechnungen tatsächlich noch zu leistenden Entgelts gehabt hätten.
Die Klägerin beantragt,
55den Bescheid für 2015 über Umsatzsteuer vom 5. Januar 2018, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 18. Mai 2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2023 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2015 um EUR ... herabgesetzt wird,
57hilfsweise, den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO vom 2. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2023 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2015 im Billigkeitswege zu erlassen,
59im Unterliegensfall die Revision zuzulassen,
61die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 26. September 2023. Ergänzend trägt er vor, dass die Hinzurechnung nach § 14c UStG in Höhe von ... Euro in zutreffender Höhe erfolgt sei, da dieser Wert in der Ergänzungsrechnung zur Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 ausgewiesen worden sei.
Es widerspreche der aktuellen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, dass die konkrete Gefährdung des Steueraufkommens als Tatbestandsmerkmal des § 14c Abs. 1 UStG zu prüfen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe § 14c UStG vielmehr als abstrakten Gefährdungstatbestand ausgestaltet, um keine Fallgestaltung auszuschließen und im Einzelfall nicht den Nachweis der konkreten Gefährdungslage führen zu müssen. Ob im Streitfall eine konkrete Steuergefährdung ausgeschlossen werden könne, sei unbeachtlich.
Der EuGH habe seine Entscheidung in dem Urteil vom 8. Dezember 2022, C-378/21, ausdrücklich unter der Prämisse getroffen, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorgelegen habe, da die Kunden in dem Urteilssachverhalt ausschließlich Endverbraucher gewesen seien, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen seien. Entsprechend sei er von einer Gefährdung des Steueraufkommens ausgegangen, wenn der Adressat der Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen könne bzw. könnte. Im Streitfall seien die betroffenen Rechnungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden. Es sei für die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG nicht ausschlaggebend, ob und ggf. inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden sei. Auch unter Wahrung unionsrechtlicher Grundsätze wie dem Neutralitätspostulat, aber eben auch dem Effektivitätsgrundsatz sei die Gefährdung des Steueraufkommens als § 14c Abs. 1 UStG limitierendes Element restriktiv zu handhaben. Dies habe der EuGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 2022, C-378/21, getan.
Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass mit Datum vom 27. Februar 2024 das BMF klargestellt habe, dass das EuGH-Urteil, C-378/21 nicht auf Fälle, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden sei, übertragen werden könne (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, III C - S 7282/19/10001:002). Insbesondere vor dem Hintergrund der gutachterlichen Funktion des Vorabentscheidungsersuchens und der kasuistischen Rechtsprechung des EuGH sei die Interpretation der Klägerin, im Urteil des EuGH vom 30. Januar 2024, C-442/22, eine Ausdehnung der Rechtsprechung des EuGH, 8. Dezember 2022, C-378/12, auf Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern zu sehen, zu weitgehend. Gegenstand des EuGH-Urteils vom 30. Januar 2024, C-442/22, sei nicht die streitgegenständliche Rechtsfrage. Auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragen, habe sich der EuGH mit der Frage befasst, wer bei einem Fall des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG nach § 13a Nr. 4 UStG die Steuer aus den ausgestellten Rechnungen schulde.
Bereits der BFH habe zudem in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, V R 4/18, entschieden, dass selbst ein nur für gering gehaltenes Risiko eine Steuerfestsetzung nach § 14c Abs. 1 UStG rechtfertige. Unterstützt werde diese Sichtweise durch die vorbezeichnete ständige EuGH-Rechtsprechung, die eine abstrakte Möglichkeit des unberechtigten Vorsteuerabzugs, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme oder eine nach bestimmten Maßstäben der Wahrscheinlichkeit (z.B. gewiss, vermutlich oder eventuell), für ausreichend erachte. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Vorsteuer setze anders als der rechtskonforme Vorsteuerabzug prinzipiell nur die Unternehmereigenschaft des Rechnungsempfängers voraus, was im vorliegenden Streitfall unstreitig sei.
Das FG Köln komme in seinem Urteil vom 25. Juli 2023, 8 K 2452/21, zu dem Ergebnis, dass bei vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 14c Abs. 1 UStG nicht geboten sei. Die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens sei durch eine Rechnungsberichtigung vorzunehmen.
Der EuGH habe mit Urteil vom 1. August 2025, C-794/23, entschieden, dass ein Unternehmer, der eine Leistung erbracht und in seiner Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen habe, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet worden sei, den einem Endverbraucher zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht schulde, selbst wenn er gleichartige Leistungen an andere Unternehmer erbracht habe. Es seien zudem nur nicht steuerpflichtige Personen als „Endverbraucher“, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, im Sinne des Urteils vom 8. Dezember 2022, C-378/21, einzustufen. Somit fielen Unternehmer, die in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, nicht unter diesen Begriff. Die Rechtsprechung des EuGH fände im Streitfall keine Anwendung, da die betroffenen Rechnungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden seien.
Im Streitfall sei, trotz der im Einzelfall vorgenommenen Handhabung, eine unberechtigte Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs stets im Bereich des Möglichen gewesen. Durch eine Umstellung der IT-Systeme, eine Urlaubsvertretung oder generellen Personalwechsel, Jahresabschlussarbeiten etc. habe jemand den in den Schlussrechnungen in voller Höhe ausgewiesenen Vorsteuerbetrag zum Abzug bringen können. Es habe auf Seiten der Klägerin auch kein subjektives Problembewusstsein bestanden, was eine unberechtigte Inanspruchnahme beim Hinzutreten von Situationen außerhalb des Regulären hätte verhindern können. Darüber hinaus mangele es - unterstellt es läge keine objektive Gefährdung des Steueraufkommens vor - an der Feststellung durch den zuständigen Beteiligten über die fehlende Gefährdung des Steueraufkommens (subjektiv). So sei die Berichtigung der Steuer gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG von der ausdrücklichen Zustimmung des Finanzamts abhängig. Es müsse die endgültige Feststellung getroffen werden, dass jedwede Gefährdung beseitig sei (BFH, Urteil vom 8. November 2016, VII R 34/15).
Gründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 18. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)). Er ist dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2015 um ... Euro herabgesetzt wird.
Die Klägerin schuldet im Streitjahr 2015 keine Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG auf Grundlage der von ihr ausgegebenen Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 für die im Jahr 2014 an die D GmbH erbrachten Fahrleistungen.
Zwar war in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 Umsatzsteuer unrichtig im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG gesondert ausgewiesen. § 14c Abs. 1 UStG greift im Streitjahr gleichwohl nicht ein, weil im Streitfall bei Betrachtung des Gesamtbilds mangels Vereinnahmung des unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags durch die Klägerin sowie mangels Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs durch die D GmbH als Leistungsempfängerin auf Grundlage der Jahresrechnung bereits im Streitjahr zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Gefährdung des Steueraufkommens bestand.
1. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 Umsatzsteuer unrichtig im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG gesondert ausgewiesen wurde. Es wurde Umsatzsteuer in Höhe von ...Euro unrichtig ausgewiesen.
a) Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für einen Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag.
Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
b) Der in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ...Euro war unrichtig, da die Klägerin - entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG - nicht die auf die bereits vereinnahmten und in Rechnung gestellten Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge abgesetzt hat.
aa) Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG sind in einer Endrechnung die bereits abgerechneten Teilentgelte sowie die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Die Vorschrift soll verhindern, dass es zu einem doppelten Vorsteuerabzug - aus den Rechnungen für Teilleistungen und aus der Endrechnung - kommt (BT-Drucks. 8/1779, S. 41; BFH, Urteil vom 21. Juni 2001, V R 68/00, BStBl. II 2002, 255). Setzt der Rechnungsaussteller in der Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte nicht ab, schuldet er die in der Endrechnung zu viel ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223; Korn, in: Bunjes, 24. Auflage 2025, § 14 UStG, Rn. 200).
bb) Die Klägerin hat in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015, mit welcher sie ihre Fahrleistungen aus dem Jahr 2014 abgerechnet hat, einen Steuerbetrag in Höhe von ...Euro ausgewiesen, ohne die von der D GmbH bereits geleisteten Abschlagszahlungen und darauf entfallenen Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. Sie hat die geleisteten Abschlagszahlungen lediglich als Bruttobetrag angegeben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht der in den Abschlagsrechnungen ausgewiesene Steuerbetrag in Höhe von insgesamt ... Euro, sondern der in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 als Endrechnung ausgewiesene Steuerbetrag in Höhe von ...Euro unrichtig ausgewiesen im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG.
2. § 14c Abs. 1 UStG greift - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH -gleichwohl im Streitfall nicht ein, weil bei Betrachtung des Gesamtbilds bereits im Streitjahr zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Gefährdung des Steueraufkommens bestand. Es ist weder zur (erneuten) Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer an die Klägerin gekommen - die D GmbH hat den in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 berechneten überzahlten Betrag (Differenz zwischen Bruttobetrag für die Fahrleistung und dem Bruttobetrag der Abschlagszahlungen) von der Klägerin erhalten - noch hat die D GmbH einen zusätzlichen Vorsteuerabzug auf Grundlage der Jahresrechnung geltend gemacht. Sie hat ihr Recht auf Vorsteuerabzug im Hinblick auf die im Jahr 2014 erbrachten Fahrleistungen der Klägerin nur in zutreffender Höhe vorgenommen.
a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH im Bereich von Abschlags- und Endrechnungen, die sich auf die Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH stützt, findet § 14c Abs. 1 UStG bei Situationen keine Anwendung, in denen im Jahr der unrichtigen Rechnungsausstellung infolge der endgültig fehlenden Geltendmachung des überhöhten Vorsteuerabzugs keine Gefährdung des Steueraufkommens (mehr) besteht. Auf den Zeitpunkt einer Rechnungsberichtigung kommt es in diesem Fall nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223, Rz. 56, 58 i.V.m. Rz. 38 ff.).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH soll Art. 203 MwStSystRL der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich unter anderem aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, C-378/21, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer I), Abl. EU 2023, Nr. C 35,10; BFH, Urteil vom 25. September 2013, XI R 41/12, BStBl. II 2014, 135; BFH, Urteil vom 12. Oktober 2016, XI R 43/14, BStBl. II 2022, 566; BFH, Beschluss vom 23. August 2023, XI R 10/20, BStBl. II 2024, 302; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223).
Die Gefährdung des Steueraufkommens ist grundsätzlich nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009, C-566/07, Stadeco, Abl. EU 2009, Nr. C 180, 11; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, C-712/17, EN.SA., ABl. EU 2019, Nr. C 230, 10; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223), so dass es grundsätzlich nicht über das zur Erreichung des Ziels, die Gefährdung des Steueraufkommens vollständig auszuschließen, Erforderliche hinausgeht, die Berichtigung der zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer davon abhängig zu machen, dass diese Rechnung berichtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009, C-566/07, Stadeco, Abl. EU 2009, Nr. C 180, 11; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223). Der Neutralitätsgrundsatz wird durch die - von den Mitgliedstaaten vorzusehende - Möglichkeit gewahrt, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009, C-566/07, Stadeco, Abl. EU 2009, Nr. C 180, 11; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223).
bb) Ist dagegen eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, findet Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022, C-378/21, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer I), Abl. EU 2023, Nr. C 35,10; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024, C-442/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters), DStR 2024, 238; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223). Würde man, obwohl keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, einem Lieferer die Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer verwehren, liefe dies darauf hinaus, ihm unter Missachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer eine Steuerlast aufzuerlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020, C-835/18, Terracult, Abl. EU 2020, Nr. C 279, 6; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223).
cc) Die für eine Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 4 UStG zum unberechtigten Steuerausweis; vgl. BFH, Beschluss vom 3. November 2016, V B 81/16, BFH/NV 2017, 330; BFH, Urteil vom 8. November 2016, VII R 34/15, BStBl. II 2017, 496). Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist; auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juli 2021, V R 43/19, BStBl. II 2024, 237). Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens durch Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug völlig ausgeschlossen, weil dieses Recht dem Empfänger der Rechnung von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde, ginge es über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um das mit Art. 203 MwStSystRL verfolgte Ziel des Ausschlusses einer Gefährdung des Steueraufkommens zu erreichen, wenn die Berichtigung der zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer von der Bedingung abhängig gemacht würde, dass diese Rechnung berichtigt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2013, C-138/12, Rusedespred, ABl. EU 2013, Nr. C 156, 13; BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223).
dd) Wurde beim Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug durchgeführt, ist der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entstanden ist (BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223; UStAE Abschn. 14c.2 Abs. 5 Satz 8). Nach der Rechtsprechung des BFH kann für § 14c Abs. 1 UStG insoweit schon deshalb nichts anderes gelten, weil Art. 203 MwStSystRL die in § 14c Abs. 1 und 2 UStG vorgenommene Unterscheidung in den unrichtigen einerseits und den unberechtigten Steuerausweis andererseits nicht kennt (BFH, Urteil vom 9. Juli 2025, XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223).
b) § 14c Abs. 1 UStG greift nach diesen Grundsätzen und den vom BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223) hieraus gezogenen Schlussfolgerungen im Streitfall nicht ein, da bei Betrachtung des Gesamtbilds im Streitjahr zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Gefährdung des Steueraufkommens bestand. Durch den Umstand, dass die D GmbH den Vorsteuerabzug von Anfang an und endgültig nur in zutreffender Höhe vorgenommen hat, ist die durch Ausgabe der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 hervorgerufene Gefährdung des Steueraufkommens noch im Jahr 2015 vollständig und endgültig beseitigt worden.
Der streitgegenständliche Fall ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen ein zu hoher Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung zur Zahlung eines höheren Entgelts und zu einem tatsächlich unzutreffenden Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger führt. Es ist vielmehr die spezielle Konstellation im Streitfall zu berücksichtigen, in der in einer Endrechnung Leistungen, für die bereits Abschlagszahlungen erfolgt sind, abgerechnet wurden, die geleisteten Abschlagszahlungen versehentlich und ohne Auswirkungen auf die Entgeltzahlung sowie den Vorsteuerabzug jedoch als Bruttobetrag abgesetzt wurden.
Der gesonderte Umsatzsteuerausweis in der Jahresrechnung vom 2. Juni 2015 hat weder dazu geführt, dass die D GmbH den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag (erneut) an die Klägerin gezahlt hat noch dazu, dass sie einen unberechtigten Vorsteuerabzug auf Grundlage der Rechnung im Streitjahr geltend gemacht hat. Die Jahresrechnung bildete die von den Vertragsparteien gewollte und tatsächlich durchgeführte wirtschaftliche Situation ab. Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, dass nach dem Willen der Vertragsparteien mit den Jahresrechnungen der Differenzbetrag zwischen dem Brutto-Jahresentgelt und den bereits geleisteten Brutto-Abschlägen berechnet werden und Ausgleichszahlungen auf dieser Basis geleistet werden sollten. Dies ist nicht nur im Streitjahr, sondern auch in den Jahren 2011 bis 2014 sowie im Jahr 2016 tatsächlich entsprechend erfolgt. Gleichermaßen wurde die Vorsteuer im kompletten Zeitraum durch die D GmbH in zutreffender Höhe erklärt.
Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, dass ein unberechtigter Vorsteuerabzug durch eine Umstellung der IT-Systeme, eine Urlaubsvertretung oder generellen Personalwechsel, Jahresabschlussarbeiten, etc. zumindest bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsberichtigung hätte geltend gemacht werden können, spielt angesichts der Ausführungen des BFH im Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 25/23, BFH/NV 2026, 223) keine entscheidungserhebliche Rolle. Zum einen ist ein entsprechender Vorsteuerabzug im Streitjahr endgültig nicht durchgeführt worden, zum anderen bestehen angesichts der besonderen Konstellation der Abschlags- und Endrechnung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus eine hinreichende Gefährdung ableiten ließe.
II. Über den Hilfsantrag, die Umsatzsteuer für 2015 gemäß § 163 AO im Billigkeitswege festzusetzen, war nicht zu entscheiden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
IV. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO zugelassen.
Zitierte Vorschriften
- § 14c UStG
- § 163 AO
- § 164 AO
- § 17 UStG
- § 14 UStG
- § 233a AO
- § 100 FGO
- § 115 FGO
- § 135 FGO
- § 139 FGO
- § 151 FGO
- Art. 3 GG
- § 13 UStG
- § 13a UStG
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 203 MwStSystRL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat FG Köln in 9 K 1890/23 entschieden?“