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Rechtsprechung · FG Hessen

FG Hessen, Beschluss vom 15.09.2026 – 4 K 804/26

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHE:2026:0915.4K804.26.00
Normenkette
§ 138 Abs. 1 FGO, § 93 ZPO, § 40 Abs. 1 Variante 3 FGO

Orientierungssatz

Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO, wonach der Kläger bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten (hier: tatsächliche Herausgabe bestimmter Unterlagen auf die zulässige allgemeine Leistungsklage des Klägers i.S.d. § 40 Abs. 1 Variante 3 FGO hin) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Beklagte zur Erhebung der Leistungsklage zuvor keine Veranlassung gegeben hatte, kann ganz oder teilweise auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 FGO herangezogen werden (aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls war eine vorherige Entscheidung des Beklagten über das Herausgabeverlangen des Klägers durch Verwaltungsakt i.S.d. § 118 FGO nicht geboten und die allgemeine Leistungsklage war deshalb grundsätzlich zulässig).

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Durch die am 12.05.2026 erhobene und in der Zuständigkeit des 4. Senats als Bezirkssenat verbliebene Klage hatte der Kläger im Wege einer allgemeinen Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Variante 3 FGO die Herausgabe von Unterlagen durch den Beklagten begehrt, welche er dem Beklagten im Laufe einer durch Bericht vom 26.06.2025 ohne Schlussbesprechung abgeschlossenen abgekürzten Außenprüfung übergaben hatte. Infolge der antragsgemäßen Herausgabe der Unterlagen an den Kläger durch den Beklagten am 02.07.2026 hat sich das Klagebegehren nach Klageerhebung objektiv erledigt, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da ein Verwaltungsakt des Beklagten i.S.d. § 118 AO über die willentliche Zurückbehaltung von Unterlagen oder über die Ablehnung der beantragten Herausgabe, ein entsprechender (Untätigkeits-) Einspruch des fachkundig vertretenen Klägers und eine Einspruchsentscheidung des Beklagten nicht vorliegen und infolgedessen auch der schlussendlichen Herausgabe am 02.07.2026 nicht die Qualität einer "Rücknahme" oder "Änderung" eines solchen Verwaltungsaktes zukommt, richtet sich die Kostenentscheidung vorliegend nicht nach § 138 Abs. 2 FGO (gegebenenfalls i.V.m. § 137 Sätzen 1 und 2 FGO), sondern nach der allgemeinen Regel des § 138 Abs. 1 FGO, wonach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist (vgl. Morsch in Hübschmann / Hepp / Spitaler, § 138 FGO Rn. 160 [1/2023]). Hiernach waren die Kosten im Streitfall gegeneinander aufzuheben.

Die Klage war als allgemeine Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Variante 3 FGO grundsätzlich zulässig. Aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls war eine vorherige Entscheidung des Beklagten über das Herausgabeverlangen durch Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO ausnahmsweise nicht erforderlich und auch nicht geboten, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Willen hatte, die Unterlagen nicht herauszugeben. Wie noch zu zeigen sein wird, kam es aus verschiedenen Gründen lediglich nicht zu der von beiden Beteiligten angestrebten Übergabe. Der Kläger kann daher nicht schon auf die Unzulässigkeit seiner Klage wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Variante 2 FGO verwiesen werden.

Der i.S.v. § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten des Klägers gehende Anteil an den Verfahrenskosten ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO. Im Zivilprozess fallen danach dem Kläger die Verfahrenskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hatte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Bevollmächtigte des Klägers am Rande der ausführlichen Begründung seines Einspruchs vom 08.09.2025 gegen die geänderten Steuerbescheide zunächst lediglich erklärte:

"Im Rahmen der Außenprüfung wurden im Jahr 2025 diverse Buchführungsunterlagen des Jahres 2021 durch die Prüferin mitgenommen. Eine Rückgabe ist bislang nicht erfolgt. Auch wenn für die abschließende Beurteilung im Einspruchsverfahren nicht zwingend erforderlich, erscheint eine weitere Zurückbehaltung dieser Unterlagen nicht mehr notwendig. Eine zeitnahe Herausgabe wäre aus Gründen der Transparenz und Dokumentation dennoch wünschenswert."

Dies stellte entsprechend §§ 133, 157 BGB keine definitive Aufforderung zur Herausgabe auf einem bestimmten Weg (z.B. wie später angeblich gewünscht durch Versendung per Post oder persönlichem Vorbeibringen statt durch Abholung seitens des Klägers) dar, bei dessen Nichterfüllung ein neutraler Dritter mit der Erhebung einer Klage hätte rechnen müssen. Zudem schrieb die Prüferin dem Kläger hierauf (oder unabhängig hiervon – der genaue Ablauf ist wegen der Trennung der Arbeitsbereiche beim Beklagten nicht vollends rekonstruierbar) am 23.10.2025 persönlich eine E-Mail mit den Worten:

"Guten Morgen Kläger, da die Prüfung abgeschlossen ist, wollte ich mal nachfragen, ob Sie Ihre Unterlagen bei mir abholen wollen oder ob ich Sie bei Ihnen vorbeifahren soll?"

woraufhin sich der Kläger, der den Zugang dieser E-Mail mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.08.2026 bestreitet, bei der Prüferin offenbar nicht meldete. Der Untergang dieser E-Mail z.B. im "Spam"-Ordner des Klägers mag zutreffen, da die von der Prüferin hierfür verwendete Empfänger-E-Mail-Adresse des Klägers (sofern es sich denn tatsächlich um eine vom Kläger freigegebene und genutzte Adresse handelte) jedenfalls nach den i.S.v. § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten des Beklagten (2 Bände Fallheft der Außenprüfung und 1 Band Hauptsteuerakten) zuvor zu keinem Zeitpunkt benutzt worden war, nachdem die Korrespondenz während der Außenprüfung ausweislich der im Fallheft abgelegten E-Mail-Ausdrucke ausschließlich mit dem Bevollmächtigten stattfand und im Einspruchsverfahren nicht per einfacher E-Mail kommuniziert wurde. Jedoch ergibt sich aus den Akten auch für die Folgezeit keine unmittelbare Aufforderung des Klägers zur Herausgabe, sondern es wurden im Schriftsatz vom 17.11.2025 lediglich die Unangemessenheit der Einbehaltung bei gleichzeitiger Voll-streckung gerügt. Insoweit erklärte der Bevollmächtigte wörtlich (Bl. 91 der Hauptsteuerakten):

"Darüber hinaus ist die Vollstreckung bereits deshalb unzulässig, weil ein eklatant widersprüchliches Verhalten des Finanzamts vorliegt: Einerseits wird die Vollstreckung aus den angefochtenen Bescheiden betrieben, andererseits werden nach wie vor wesentliche Buchführungsunterlagen des Jahres 2021 zurückbehalten, die im Rahmen der Außenprüfung mitgenommen und bis heute nicht zurückgegeben wurden. Auch nach Abschluss der Außenprüfung wurde weder eine Rückgabeprotokoll vorgelegt noch eine Information über den Verbleib der Unterlagen erteilt. Solange diese Unterlagen einbehalten werden, ist dem Steuerpflichtigen eine sachgerechte Überprüfung und Begründung seines Einspruchs faktisch nicht möglich. Damit wird dem Steuerpflichtigen die Grundlage zur Ausübung seines rechtlichen Gehörs entzogen, während gleichzeitig aus einem auf dieser unvollständigen Grundlage erlassenen Steuerbescheid vollstreckt wird. Wer dem Steuerpflichtigen die Einsicht in seine eigenen Buchführungsunterlagen verwehrt, kann aus den darauf ergangenen Bescheiden keine Vollstreckung ableiten. Dieses Vorgehen ist verfahrensrechtlich ausgeschlossen".

Diese Ausführungen konnten gegebenenfalls sogar so verstanden werden, dass dem Kläger inzwischen (nun doch) mehr an einer bloßen Einsichtnahme zur Vertiefung der Begründung seines Einspruchs gegen die Steuerfestsetzungen statt an einer Herausgabe gelegen war. Weiterer Schriftverkehr bzw. eine weitergehende sonstige (mündliche) Kommunikation über ein definitives Herausgabeanliegen des Klägers ist jedenfalls nicht aktenkundig und nicht dargetan. Insbesondere die Behauptung des Bevollmächtigten in der Klageschrift vom 12.05.2026, dass die Herausgabe "fortlaufend verlangt" worden sei, kann anhand der Akten nicht bestätigt werden und ist in dieser Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar. Über das vom Bevollmächtigten behauptete (hinsichtlich seines Datums nicht näher spezifizierte) Telefongespräch mit dem Beklagten (hier: einer mit der Prüferin nicht identischen Person), wonach die Herausgabe der Unterlagen nach Finanzamtsauffassung eine "Holschuld" des Klägers sei, existiert kein Beweismittel. Dass der Beklagte die Herausgabe der Unterlagen jemals aktiv und eindeutig abgelehnt hätte, ergibt sich aus dem gesamten Prozessstoff nicht. Letztlich rügt der Kläger im Schriftsatz vom 28.08.2026 auch im Kern, dass der Beklagte auf sein so bezeichnetes "Herausgabeverlangen" in der Folgezeit (d.h. bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Steuerbescheide am 23.04.2026) nicht weiter eingegangen sei.

Nach alledem beruhte die unterbliebene Zurückerlangung der im Rahmen der Betriebsprüfung übergebenen Unterlagen letztlich auf einem Missverständnis und dem möglichen Untergang der E-Mail vom 23.10.2025. Die mit der Einspruchsbearbeitung betraute Stelle des Beklagten war mit der Außenprüfungsstelle, welche die Unterlagen des Klägers an sich genommen und die Prüfung durchgeführt hatte, sachlich und persönlich nicht identisch. Mit einer allgemeinen Leistungsklage ohne vorherige verbindliche schriftliche oder auf andere Weise belegte Aufforderung zur Herausgabe der Unterlagen auf einem vom Kläger gewünschten Weg bis zu einem bestimmten Zeitpunkt musste der Beklagte jedenfalls nicht rechnen. Als erste Reaktion auf die durch Beweismittel nicht weiter substantiierte Herausgabeklage vom 12.05.2026 (vgl. die Hinweise des Gerichts auf die insoweit fehlenden Anlagen und Unterlagen und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Existenz eines Verwaltungsaktes in der Eingangsbestätigung vom 13.05.2026) übergab der Beklagte am 02.07.2026 antragsgemäß die Unterlagen, und zwar gerade nicht - wie vom Kläger nach seinem nicht weiter belegten Vortrag angeblich zuvor gefordert - nicht durch Versendung oder Transport (d.h. nicht in Erfüllung einer "Bringschuld" des Beklagten), sondern einvernehmlich an Amtsstelle (vgl. den vom Kläger unterzeichneten "Vermerk über Aktenabholung").

Zu Gunsten des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von der Prüferin am 23.10.2025 verwendete E-Mail-Adresse im Verwaltungsverfahren zuvor nicht verwendet worden war und diese daher möglicherweise unsicher war. Die Prüferin oder in deren Auftrag die mit der Einspruchsbearbeitung befassten Bediensteten des Beklagten hätten daher nochmals nachfragen müssen, z.B. i.S.v. § 80 Abs. 5 AO unmittelbar oder zumindest nachrichtlich beim Bevollmächtigten, wie und wann die Unterlagen denn nun herausgegeben werden sollen. Zudem können die möglicherweise eingetretenen Kommunikationsbrüche beim Beklagten infolge der geteilten Zuständigkeit für die Außenprüfung auf der einen und die Einspruchsbearbeitung auf der anderen Seite nicht zu Lasten des Klägers gehen. Nach billigem Ermessen waren die Kosten des Verfahrens daher insgesamt gegeneinander aufzuheben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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