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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 71 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

Rechtsprechung zu § 71 FGO

48 Entscheidungen zitieren § 71 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 19.12.2016 – XI B 57/16 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Zu den nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG zu übermittelnden, "den Streitfall betreffenden" Akten gehören bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird .
  • BFH, Beschl. v. 12.03.2019 – XI B 9/19 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können . 2. NV: Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist …
  • BFH, Beschl. v. 03.06.2015 – VII S 11/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei den dem FG nach § 71 Abs. 2 FGO zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden Akten" handelt es sich i.d.R. nur um diejenigen Akten der beklagen Finanzbehörde, welche die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beinhalten. 2. NV: Das FG ist berechtigt, weitere …
  • BFH, Beschl. v. 24.05.2012 – IV B 58/11 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Aufklärungsmaßnahmen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (hier: Beiziehung einer Prüferhandakte) muss das FG nur dann ergreifen, wenn ein Anlass dazu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt. 2. NV: Nach § 71 Abs. 2 FGO ist die Finanzbehörde verpflichtet, dem FG eine Prüferhandakte vorzulegen, wenn darin ein offensichtlich …
  • BFH, Beschl. v. 29.11.2011 – VII S 36/11 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist eine Klage auf Erteilung steuerlicher Informationen aus den Steuerakten eines Dritten gerichtet, handelt es sich bei diesen Steuerakten nicht um "die den Streitfall betreffenden Akten" i.S. des § 71 Abs. 2 FGO. Werden diese Akten gleichwohl von der Finanzbehörde unaufgefordert dem FG übersandt, besteht kein Akteneinsichtsrecht nach § 78 Abs. 1 FGO . 2. NV: Dass das Gericht in dem die …
  • BFH, Beschl. v. 19.01.2011 – X B 204/10 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wenn das FG dem Antrag eines Beteiligten auf Beiziehung bestimmter Akten nicht vollständig nachkommt, liegt darin jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör . 2. NV: Weil die beklagten Finanzbehörden gesetzlich verpflichtet sind, die Steuerakten nach Empfang der Klageschrift von Amts wegen an das FG zu übermitteln (§ 71 Abs. 2 FGO), wird der Anspruch des Klägers auf …

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