Rechtsprechung · FG Hamburg
FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2026 – 5 K 32/26
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHH:2026:0806.5K32.26.00
- Normenkette
- § 62 Abs 2 EStG, § 32 EStG, § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU, § 3 FreizügG/EU, § 4 FreizügG/EU ... mehr
Leitsatz
1. Aus Art. 21 Abs. 1 AEUV kann sich ein Freizügigkeitsrecht i.S.v. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU für den drittstaatsangehörigen Elternteil eines Unionsbürgerkinds ergeben; dies gilt jedoch nicht, wenn der Elternteil über lange Zeit - vorliegend seit der Einreise in das Bundesgebiet - keine nennenswerten Einnahmen erzielt.
2. Allein die Unionsbürgerschaft des Kindes vermittelt keinen Anspruch auf Kindergeld.
3. Eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU ist kein Aufenthaltstitel i.S.d. § 62 Abs. 2 EStG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Kindergeld für A, B und C für Juli 2025 bis Januar 2026.
Die Klägerin ist im August oder September 2021 als Touristin nach Deutschland eingereist. Sie ist die Mutter von A (geb. am ... 2022), B (geb. am ... 2016) und C (geb. am ... 2009). Die Klägerin, B und C besitzen die kolumbianische Staatsangehörigkeit; A besitzt die spanische Staatsangehörigkeit, da sein Vater ebenfalls spanischer Staatsangehöriger ist. Die Klägerin wohnte im Streitzeitraum in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern in Hamburg.
Im Juli 2025 ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Ab August 2025 war sie geringfügig beschäftigt bei einem ...unternehmen angestellt. Der monatliche Verdienst schwankte zwischen ca. 250 € und 550 €, wobei im Dezember 2025 eine Sonderzahlung von 75 € geleistet wurde. Auf die eingereichten Gehaltsabrechnungen (...) wird Bezug genommen. Daneben zahlte der Vater von A Unterhalt von 150 € monatlich. Weitere finanzielle Unterstützung erhielt die Klägerin nach ihrem Vortrag bei Bedarf von ihrem Partner. Eine im Mai 2024 aufgrund zu Unrecht erlittener ... gezahlte Entschädigung in Höhe von 15.000 € setzte die Klägerin vollständig zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes ein.
Die Klägerin lebte mit ihren Kindern in einer Ein-Zimmer-Wohnung, die ihr von dem Unternehmen "XX" (einer Anstalt öffentlichen Rechts, getragen von der Freien und Hansestadt Hamburg) gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde. Da die Klägerin das monatliche Entgelt nicht zahlen konnte und auch aktuell nicht zahlen kann, sind inzwischen hohe Rückstände i.H.v. ca. 80.000 € aufgelaufen.
Am 8. Dezember 2022 sowie am 29. Juli 2025 wurde der Klägerin vom Bezirksamt Hamburg-... bzw. von der Behörde für Finanzen und Bezirke jeweils eine Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (BGBl I 2004, 1950; FreizügG/EU) darüber ausgestellt, dass sie am 18. Oktober 2022 als Angehörige eines Unionsbürgers die Angaben gemacht habe, die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich seien. Vergleichbare Bescheinigungen wurden von der Behörde für Finanzen und Bezirke am 3. Februar 2026 auch für B und C ausgestellt. Ein Aufenthaltstitel wurde der Klägerin im Streitzeitraum - und bis zum Erörterungstermin - nicht erteilt. In der Vergangenheit bezog die Klägerin gerichtsbekannt ab Juli 2023 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Im Streitzeitraum wurden solche Leistungen nicht gezahlt, wobei die Klägerin nicht erklären konnte, ob Anträge auf Leistungsbewilligung überhaupt gestellt wurden und ggf., ob diese abgelehnt wurden oder noch in Bearbeitung sind.
Am 31. Juli 2025 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihre drei Kinder ab dem 1. Januar 2025. Da die Klägerin nach Auffassung der Beklagten die angeforderten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere die Anlage Kind, nicht vollständig vorgelegt habe, lehnte die Beklagte den Antrag ab dem Monat Juli 2025 mit Bescheid vom 11. Dezember 2025 ab. Den mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 ohne Begründung eingelegten Einspruch wies die Beklagte am 14. Januar 2026 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte insbesondere darauf, dass die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien.
Am 13. Februar 2026 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, ihr stehe als freizügigkeitsberechtigter Person Kindergeld zu. Sie sei als erwerbstätige Mutter eines spanischen Kindes freizügigkeitsberechtigt, was sich bereits aus der Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU ergebe.
Zudem habe auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 23. September 2020 (1 C 27/19) entschieden, dass die Eltern eines Unionsbürgers, der selbst nicht erwerbstätig sei, von ihrem Kind ein Recht aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ableiten könnten, wenn der Lebensunterhalt des Kindes gesichert sei und das Kind ein eigenes Recht auf Freizügigkeit geltend machen könne. Ergänzend habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 1. August 2025 (C-397/23), festgestellt, dass eine Freizügigkeitsberechtigung auch dann bestehe, wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert sei, denn Eltern von Unionsbürgern dürften nicht schlechter gestellt werden als Eltern von Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Nichtgewährung von Kindergeld würde A zudem in seinem Recht aus Art. 21 AEUV verletzen. Auch seien ihr, der Klägerin, im Streitzeitraum jedenfalls keine Sozialleistungen ausgezahlt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 10. Dezember 2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2026 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Zeit von Juli 2025 bis Januar 2026 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Klägerin stehe Kindergeld für den Streitzeitraum nicht zu. Zwar seien die erforderlichen Kindergeld-Vordrucke zwischenzeitlich vollständig ausgefüllt und eingereicht worden, einem Anspruch stehe jedoch § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr ausreichende Existenzmittel zur Verfügung gestanden hätten, sodass sie nicht freizügigkeitsberechtigt gewesen sei.
In der Sache hat am 11. Juni 2026 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht hat die elektronische Kindergeldakte vorgelegen.
Gründe
I.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II.
Der Antrag der Klägerin wird rechtsschutzgewährend dahingehend ausgelegt, dass (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung) allein die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder für den Zeitraum Juli 2025 bis einschließlich Januar 2026 begehrt wird.
1. a) In einem Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids geht, durch den ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld für einen unbestimmten Zeitraum abgelehnt wird, ist die Verpflichtungsklage und nicht die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 27. Januar 2011, III R 65/09, BFH/NV 2011, 991).
Eine allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO ist im Gegensatz zu den beiden anderen in § 40 Abs. 1 FGO genannten Klagen, der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage, nicht verwaltungsaktbezogen, sondern richtet sich (entsprechend der zivilrechtlichen Terminologie) auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der beklagten Behörde, also auf bloßes Verwaltungshandeln, bspw. auf Auszahlung eines Betrages. Soweit über den Anspruch auf die begehrte Leistung durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden ist, muss zunächst dieser angefochten werden, bevor die Leistung mit Erfolg eingeklagt werden kann. Die allgemeine Leistungsklage kommt somit bei Vorrangigkeit des Ergehens eines Verwaltungsakts erst dann in Betracht, wenn dieser tatsächlich bestandskräftig erlassen worden ist und die Verwaltung sich lediglich weigert, die danach vorzunehmende Handlung auszuführen. Bis dahin ist sie unzulässig (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023, VII R 60/20, BFH/NV 2024, 638).
2. Wird das Einspruchsverfahren als fortgesetztes Verwaltungsverfahren bei einem Ablehnungsbescheid, der sich auf den Zeitraum "ab" einem bestimmten Monat (nicht "von ... bis") bezieht, fortgeführt, umfasst es nicht nur die Monate bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids, sondern - sofern im Einspruchsverfahren eine sachliche Prüfung stattfindet - auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH, Urteil vom 25. September 2014, III R 56/13, BFH/NV 2015, 206).
3. Ausgehend hiervon ist das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung) allein die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder für den Zeitraum Juli 2025 bis einschließlich Januar 2026 begehrt wird, da im Januar 2026 die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben und mit dieser auch in der Sache über den Einspruch entschieden worden ist. Eine neben der Verpflichtungsklage erhobene Leistungsklage wäre unzulässig.
III.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Kindergeldfestsetzung, § 101 Satz 1 FGO.
Die Beschränkung des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1a EStG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nur für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, und daher nicht für die Klägerin, die die kolumbianische Staatsangehörigkeit hat.
Dagegen gelten für die Klägerin die den Kindergeldanspruch einschränkenden Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG, die sie nicht erfüllt.
Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur unter den besonderen in § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Fällen. Nicht einheitlich beurteilt wird, ob es sich bei der fehlenden Freizügigkeit um ein echtes Tatbestandsmerkmal handelt mit der Folge, dass ein als Familienmitglied eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger weder unter § 62 Abs. 1a EStG noch unter § 62 Abs. 2 EStG fällt und ihm die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG einschränkungslos zusteht (so Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 EStG Rn. C 18, 323.Lfg. Stand 4/2022, der von einem gesetzgeberischen Versehen ausgeht), oder ob § 62 Abs. 2 EStG trotz des Wortlauts so auszulegen ist, dass alle Personen erfasst werden, die - ungeachtet eines Freizügigkeitsrechts - weder die deutsche noch eine EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit besitzen (in diesem Sinne Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 15. April 2025, 9 K 2450/21 Kg, EFG 2025, 1012). Dies bedarf im Streitfall aber keiner Klärung.
1. Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht freizügigkeitsberechtigt.
a) Die Klägerin war nicht als Familienangehörige eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt.
aa) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU sind Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Familienangehörige einer Person sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person, denen von dieser Person Unterhalt gewährt wird (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 25. Oktober 2017, 1 C 34/16, BVerwGE 160, 147). Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Norm setzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (Abl. EU 2004, L 158/77) um, nach der jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten hat, wenn er "für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen".
bb) Die Klägerin ist als Mutter von A zwar mit einem Unionsbürger in aufsteigender Linie verwandt. Ihr wird von A jedoch kein existenzsichernder Unterhalt gewährt. Die Klägerin ist auch nicht Familienangehörige des Kindesvaters nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, weil zwischen ihnen keine Ehe geschlossen worden ist.
b) Ebenso wenig kann die Klägerin ein Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Art. 21 AEUV ableiten.
aa) (1) Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Verwandten eines Unionsbürgers in aufsteigender Linie, die mangels Unterhaltsgewährung durch den Unionsbürger nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU sind, aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat des Kindes zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG verfügen (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013, C-86/12, Alokpa, NVwZ-RR 2013, 1017; vom 8. November 2012, C-40/11, NVwZ 2013, 357; vom 19. Oktober 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg. 2004 I, 9925). Ansonsten würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genommen. Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind setzt offenkundig voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg. 2004 I, 9925; ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024, 1 C 5/23, ZAR 2024, 351).
(2) Dabei muss der Unionsbürger aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein, also nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG selbst über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2024, 1 C 5/23, ZAR 2024, 351; vom 23. September 2020, 1 C 27/19; NVwZ 2021, 164 m.w.N.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Januar 2023, 2 K 2118/17, juris). Das bedeutet, dass es auf eine eventuell bestehende Freizügigkeitsberechtigung eines Familienangehörigen (vorliegend insbesondere die Unionsbürgerschaft des (spanischen) Vaters von A) nicht ankommt.
(3) Ausreichend ist es nach § 4 FreizügG/EU, wenn die Familienangehörigen des Unionsbürgers über die ausreichenden Existenzmittel verfügen und ihn fortdauernd und regelmäßig unterstützen, diese Mittel dem Unionsbürger mithin zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2024, 1 C 5/23, ZAR 2024, 351; vom 20. Oktober 1993, 11 C 1/93, BVerwGE 94, 239; vgl. auch EuGH, Urteile vom 16. Juli 2015, C-218/14, NVwZ 2015, 1431; vom 19. Oktober 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg. 2004 I, 9925). Umgekehrt dürfte es auch für die Familienangehörigen nicht erforderlich sein, dass sie selbst über ausreichende Existenzmittel verfügen, solange eine fortdauernde und regelmäßige Unterstützung durch den EU-Bürger erfolgt (vgl. Tewocht in BeckOK AuslR, § 4 FreizügG/EU Rz. 13, 41. Ed. Oktober 2021). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (dem EuGH folgend) sind in jedem Fall verfügbare ausreichende Existenzmittel des Unionsbürgers erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, 1 C 27/19, NVwZ 2021, 164 m.w.N.).
(4) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist in dem Fall, dass ausreichende Existenzmittel nicht zur Verfügung stehen, eine weitergehende Prüfung erforderlich, ob der Betroffene das System der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht "unangemessen" in Anspruch nimmt (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, NZS 2014, 20). Insbesondere müsse in Fällen, in denen die Existenzmittel des Betroffenen geringer seien als der Richtsatz für die Gewährung der begehrten Sozialhilfeleistung, eine umfassende Beurteilung der Frage vorgenommen werden, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der die Lage des Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret für das gesamte Sozialhilfesystem darstellen würde (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, NZS 2014, 20). Hierbei müssten u.a. die Höhe und die Regelmäßigkeit der dem Betroffenen verfügbaren Einkünfte ebenso berücksichtigt werden wie die Frage, ob die bestehenden "Schwierigkeiten" nur "vorübergehender Natur" seien (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, NZS 2014, 20). Nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sind zudem neben der Dauer des Aufenthalts die persönlichen Umstände des Betroffenen und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen (FG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2023, 14 K 1477/21 Kg, juris; das FG Münster - Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2025, 13 K 2949/22 Kg, juris - gibt hierzu zu Bedenken, dass angesichts der originären Zweckrichtung der Prüfung von § 4 Satz 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG sowie der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung, nämlich die ausländerrechtliche Ausweisung eines Unionsbürgers, für Zwecke der Anspruchsberechtigung von Kindergeld die im Rahmen von § 4 Satz 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG gebotene Unangemessenheitsprüfung weniger strengen Maßstäben zu unterwerfen sein dürfte).
(5) Allerdings ist eine solche individuelle Prüfung nicht in jedem Fall erforderlich, denn die Richtlinie 2004/38/EG beinhaltet selbst ein abgestuftes System, das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, und berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren, die die jeweiligen persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen (EuGH, Urteil vom 15. September 2015, C-67/14, NJW 2016, 555, der für eine solche individuelle Prüfung zugleich darauf hinweist, dass die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als "unangemessene Inanspruchnahme" eines Mitgliedstaats im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG eingestuft werden könne; eine solche Inanspruchnahme könne nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten).
(6) Zu berücksichtigen ist in jedem Fall, dass die Richtlinie 2004/38/EG darauf abzielt, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt werden, herzustellen (in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 12. März 2026, C-477/24, NVwZ-RR 2026, 501; vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, ZAR 2019, 429). Insbesondere soll Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, daran hindern, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, NJW 2015, 145).
(7) Dabei sind ausreichende Existenzmittel in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss (Oberverwaltungsgericht -OVG- Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2026, 18 B 518/24, juris). Jedenfalls dann, wenn durchgängig und vollständig Asylbewerberleistungen bezogen und eine Verbesserung der Einkommenssituation mangels Erwerbsbemühungen auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind, liegt ein unangemessener Sozialleistungsbezug vor (OVG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2025, 2 PA 318/24, juris).
(8) Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag festlegen, den sie für die Existenzmittel als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dabei darf der Betrag auf keinen Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG).
(9) Gemäß § 20 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1, § 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 312) beträgt der (Grund-) Regelbedarf für die Klägerin 563 €; die Regelbedarfe der Kinder belaufen sich altersabhängig auf jeweils 357 € bzw. 390 € und 471 €. Zudem wären auch Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
(10) Das Kindergeld ist als beitragsunabhängige Geldleistung bei der Prüfung ausreichender Existenzmittel i.S.d. § 4 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG nicht zu berücksichtigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2026, 18 B 518/24, juris).
bb) Nach diesen Maßstäben war die Klägerin im Streitzeitraum nicht freizügigkeitsberechtigt.
(1) Vorliegend ist zwar unstreitig, dass die Klägerin als drittstaatsangehöriger Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich für A gesorgt hat, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. A als Unionsbürger im Streitzeitraum über ausreichende Existenzmittel verfügten, und erst recht nicht, dass ausreichende Mittel für die Klägerin und ihre drei Kinder zur Verfügung standen, denn die Klägerin erzielte kein Einkommen, welches die Existenz hätte sichern können.
(a) Die Einnahmen der Klägerin lagen im Streitzeitraum deutlich unterhalb der vom Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich geleisteten Sozialhilfe (s. oben aa) (9)). Es standen der Klägerin im Streitzeitraum monatlich 150 € Unterhaltszahlungen für A von dessen Vater zu. Darüber hinaus hat die Klägerin im Juli 2025 nicht gearbeitet, ab August bezog sie ein Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung von ca. 250 € bis 550 € monatlich (nebst einer Sonderzahlung im Dezember 2025). Weitere Einnahmen hatte die Klägerin nicht. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin ihren (und der Kinder) Lebensunterhalt in der Vergangenheit (auch) von einer ...entschädigung beglichen, diese war jedoch im Streitzeitraum aufgebraucht. In diesem Zusammenhang sind die von der Klägerin behaupteten, aber schon nicht substantiiert vorgetragenen freiwilligen Unterstützungszahlungen ihres Partners nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch für das streitgegenständliche Kindergeld (s. oben aa) (10)), dessen Berücksichtigung im Übrigen auch systemwidrig wäre, weil der Anspruch auf Kindergeld dann seinerseits von der Zahlung des Kindergeldes abhinge.
(b) Dass die Klägerin mit einem deutlich niedrigeren (nicht einmal hälftigen) als dem in Deutschland als existenzsichernde Sozialhilfe geleisteten Betrag ihre sowie der Kinder Existenz hätte sichern können, wurde weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Dass die vorhandenen Existenzmittel nicht als ausreichend angesehen werden können, wird im Gegenteil gerade dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag ihre Miete seit langem nicht zahlen kann und dadurch hohe Verbindlichkeiten entstanden sind.
(c) Ebenfalls ist es nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob der Klägerin im Streitzeitraum Sozialleistungen tatsächlich ausgezahlt wurden. So stellt auch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG nicht darauf ab, ob Sozialhilfe tatsächlich ausgezahlt wurde, sondern darauf, dass die Existenzmittel sicherstellen, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Auch der EuGH stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob ein Unionsbürger "zum Bezug einer solchen Leistung berechtigt sein kann" (Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, NZS 2014, 20). Dass der Klägerin solche Leistungen grundsätzlich zustanden, ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Jobcenters Hamburg vom 20. September 2023 (enthalten in der Kindergeldakte). Nach diesem Schreiben wurden der Klägerin jedenfalls in 2023 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Daher kann offenbleiben, ob die Klägerin Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt hat oder Leistungen bislang lediglich nicht bewilligt wurden.
(2) Es liegt auch eine "Unangemessenheit" im o.g. Sinne vor. Dies ergibt sich auch nach einer konkreten Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin bzw. von A.
So standen der Klägerin und auch A - soweit ersichtlich - seit der Einreise nach Deutschland keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung. Im Gegenteil lagen die Einnahmen der Klägerin - soweit es sich aus der Akte ergibt - stets deutlich unterhalb der vom Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich geleisteten Sozialhilfe, s.o. Beispielsweise erhielt die Klägerin ausweislich der letzten vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat Januar und den Monat Februar 2026 aus ihrem Minijob zuletzt 298,20 € (Januar) bzw. 225,18 € (Februar). Ihren Lebensunterhalt bestritt sie teilweise durch Leistungen nach dem SGB II, teilweise durch eine gewährte ...entschädigung. Auch aktuell wird die Klägerin staatlich jedenfalls insoweit unterstützt, als ihr fortwährend eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, obwohl sie die zu zahlende Miete seit langem nicht geleistet hat und daher bereits Mietrückstände von über 80.000 € angefallen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II beantragt hat und diese (noch) nicht festgesetzt und ausgezahlt wurden oder ob sie die Antragstellung für diesen Zeitraum versäumt hat.
Schließlich ist unter Betrachtung der Gesamtumstände derzeit auch nicht von einer Verbesserung der Einkommenssituation etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin auf dem regulären Arbeitsmarkt auszugehen.
cc) Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG. In dem von der Klägerin zitierten Urteil des BVerwG vom 23. September 2020 (1 C 27/19, NVwZ 2021, 164) geht es um eine Anwendung von Art. 21 Abs. 1 AEUV in Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht (da sie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38/EG sind), sie jedoch für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG verfügt. Darüber hinaus stellte das BVerwG fest, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil, der sich auf ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht beruft, ein fehlendes Erwerbseinkommen jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn er sich tatsächlich und nachhaltig um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung der Existenzmittel für das Unionsbürgerkind bemüht habe, ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aber von der Ausländerbehörde verwehrt worden sei. In dem vorliegenden Fall sind jedoch weder ausreichende Existenzmittel des Unionsbürgers (A) gegeben, noch war der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt. Die Ausführungen im Urteil sind daher - auch nicht entsprechend - auf den hiesigen Fall übertragbar.
dd) Gleiches gilt für das von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 1. August 2025 (C-397/23, juris). So war in dem Urteil der sorgeberechtigte Elternteil seinerseits Unionsbürger - und nicht wie vorliegend Drittstaatsangehöriger. Zudem befasst sich das Urteil allein mit dem Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Unionsbürgers nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Für den hier streitigen Kindergeldanspruch ist nach § 64 EStG jedoch das FreizügG/EU und nicht das AufenthG maßgebend.
c) Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besteht vorliegend auch nicht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO (EU) Nr. 492/2011, ABl. L 141, 1).
aa) Voraussetzung ist danach, dass das Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist oder war, regelmäßig und tatsächlich die Schule besucht (Bundessozialgericht -BSG-, Urteile vom 9. März 2022, B 7/14 AS 30/21 R, juris; vom 27. Januar 2021, B 14 AS 25/20 R, NJW 2021, 2461; vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 43/15 R, BSGE 120, 139; FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023, 9 K 1192/23 Kg, DStRE 2024, 392).
bb) Ein solches abgeleitetes Recht steht der Klägerin aber nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht dann, wenn - wie vorliegend - nur das Kind Unionsbürger ist und die die elterliche Sorge wahrnehmende Kindesmutter eine Drittstaatsangehörigkeit hat, überhaupt aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 abgeleitet werden kann (offen gelassen in FG Münster, Urteil vom 15. April 2025, 9 K 2450/21 Kg EFG 2025, 1012), denn jedenfalls besuchte A im Streitzeitraum keine Schule.
d) Schließlich führt allein die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht zu einem Kindergeldanspruch, da sie selbst gerade keine Unionsbürgerin ist und das abgeleitete Recht nur unter den obigen Voraussetzungen besteht.
2. Die Klägerin erfüllte auch nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach § 62 Abs. 2 EStG.
a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält gemäß § 62 Abs. 2 EStG Kindergeld nur unter den dort genannten Bedingungen. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EStG verschafft der Besitz bestimmter Aufenthaltstitel den Anspruch auf Kindergeld, der Anspruch auf einen solchen Titel genügt nicht (BFH, Beschluss vom 6. Mai 2011, III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353). Eine rückwirkende Erteilung ändert nichts am Erfordernis des Besitzes (BFH, Urteil vom 5. Februar 2015, III R 19/14, BStBl II 2015, 840). Damit hat die Entscheidung der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung (BFH, Urteil vom 25. Juli 2007, III R 55/02, BStBl II 2008, 758; vgl. zum Ganzen auch Selder in Brandis/Heuermann, EStG, Rz. 53 zu § 62, 173. Lfg. September 2024).
b) Die Klägerin hatte im Streitzeitraum keinen der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Aufenthaltstitel im Besitz. Insbesondere stellt die vorgelegte Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU keinen solchen Aufenthaltstitel dar, sondern bescheinigt lediglich, dass die Klägerin die "erforderlichen Angaben" gemacht hat.
c) Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG ist unionsrechtskonform (FG Münster, Urteil vom 15. April 2025, 9 K 2450/21 Kg EFG 2025, 1012 m.w.N.), jedenfalls aber wäre die (mittelbare) Einschränkung des A unionsrechtlich zustehenden Freizügigkeitsrechts gerechtfertigt, siehe dazu die obigen Ausführungen.
Die Norm ist zudem - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (-BVerfG-, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, BGBl I 2022, 1450) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 16. April 2025, 3 K 621/24, juris), zumal die Klägerin in dem vorliegenden Fall im Streitzeitraum über keinerlei Aufenthaltstitel verfügt hat.
IV.
a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
b) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren, betreffen - soweit ersichtlich - nur Sachverhalte, in denen die Kläger*innen jeweils Unions- /EWR-Bürger sind und dementsprechend die Regelung des § 62 Abs. 1a EStG zu prüfen ist (so in den anhängigen Verfahren III R 16/23; III R 8/24; III R 27/24; III R 32/24; III R 3/25; III R 5/25; III R 50/25). Die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren ist jedoch Drittstaatsangehörige.
Zitierte Vorschriften
- § 62 EStG
- Art. 21 AEUV
- § 2 FreizügG/EU
- § 5 FreizügG/EU
- § 4 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 32 EStG
- § 40 FGO
- § 1 FreizügG/EU
- § 63 EStG
- § 64 EStG
- § 101 FGO
- § 115 FGO
- § 135 FGO
- § 90 FGO
- § 20 SGB II
- § 23 SGB II
Außerdem: Art. 7 RL 2004/38/EG, Art. 2 RL 2004/38/EG, Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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