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Zitierfest

FreizügG/EU · Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

§ 4 FreizügG/EU – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Rechtsprechung zu § 4 FreizügG/EU

29 Entscheidungen zitieren § 4 FreizügG/EU, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 25.06.2026 – III R 16/23 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sein. 2. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz …
  • BSG, Urt. v. 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Ein materiell nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist in entsprechender Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende von Leistungen des SGB II ausgeschlossen. 2. Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist im …
  • BSG, Urt. v. 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Bei Überbrückungsleistungen, die für einen begrenzten Zeitraum und in eingeschränktem Umfang einem Unionsbürger gewährt werden, handelt es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Hilfe bei Krankheit, nicht dagegen um gegenüber der Sozialhilfe eigenständige Leistungen. 2. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt weder einen Ausreisewillen noch eine Ausreisebereitschaft des Ausländers voraus.
  • BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22/14 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 …
  • BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 – 10 C 8/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt war. 2. Ein Recht auf Daueraufenthalt kann sich auch aus Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in Deutschland ergeben, bevor der Drittstaat der Europäischen Union beigetreten ist. Diese …
  • BSG, Urt. v. 25.01.2012 – B 14 AS 138/11 R · 14. Senat

    Leitsatz: Der im SGB 2 normierte Leistungsausschluss für Ausländer gilt nicht, wenn neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ein - wenn auch abgeleitetes - Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU 2004 besteht.

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