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Rechtsprechung · FG Schleswig-Holstein

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2026 – 2 K 29/26

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGSH:2026:0828.2K29.26.00
Normenkette
§ 62 Abs 1a S 3 EStG, § 1 Abs 2 Nr 3 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 7 FreizügG/EU ... mehr

Orientierungssatz

1. Der Anspruch eines Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats auf Kindergeld ist nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU für die unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung nicht vorliegen.

2. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wenn sie im Zeitraum der von ihnen begehrten Kindergeldgewährung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. An ausreichenden Existenzmitteln fehlt es bei lang andauerndem und/oder vollumfänglichen Bezug von Sozialleistungen.

3. Ein Unionsbürger ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wenn er aufgrund eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt liegt nur dann vor, wenn der Unionsbürger während dieser Zeit unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt i.S. des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU war.

4. Der Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU verstößt nicht gegen Unionsrecht. Die Beschränkung des Ausschlusstatbestands auf Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Finanzen Deutschlands als Aufnahmemitgliedstaat zu schützen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die am xx. Dezember 2024 geborene Tochter der Klägerin, O, für den Zeitraum von Juni 2025 bis Februar 2026.

Randnummer 2

Die am xx. September 2005 geborene Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin. Am 18. Oktober 2019 zog die Klägerin aus Österreich zu ihrer Tante nach A, während ihre Eltern in Österreich verblieben. Sie besuchte eine Schule in E, an der sie einen Abschluss machte. Vom 14. Februar 2023 bis zum 8. September 2023 nahm die Klägerin an einer Aktivierungshilfe und vom 11. September 2023 bis zum 15. März 2024 an rehaspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB-Reha) teil. Ab dem 13. Dezember 2024 war die Klägerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung in G untergebracht. Die Kosten für die Unterbringung wurden vom Kreis I übernommen; die Klägerin wurde zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des jeweils aktuellen vollen Kindergeldsatzes herangezogen. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum bei der Krankenkasse K krankenversichert.

Randnummer 3

Nach der Meldebescheinigung des Amts E vom 24. November 2025 war die Klägerin im Zeitraum vom 10. November 2023 bis zum 15. Juli 2024 mit unbekannter Anschrift abgemeldet. Im Zeitraum vom 15. Juli 2024 bis zum 11. September 2024 war die Klägerin in M gemeldet. Vom 11. September 2024 bis zum 13. Dezember 2024 war die Klägerin erneut unter der Anschrift ihrer Tante in A gemeldet. Ab dem 13. Dezember 2024 war die Klägerin in G gemeldet.

Randnummer 4

Der Prozessbevollmächtigte ist zugleich Betreuer der Klägerin u.a. für den Aufgabenkreis der Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten sowie der Unterstützung bei Angelegenheiten der elterlichen Sorge bezüglich der Tochter der Betroffenen.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 12. November 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld vom 10. August 2025 ab Juli 2025 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen, die mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 angefordert worden seien, nicht eingereicht worden seien.

Randnummer 6

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2025 Einspruch ein. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass sich die Klägerin nach der vorliegenden Auskunft aus dem Melderegister seit dem 18. Oktober 2019 im Inland aufhalte. Die Klägerin habe keinen Arbeitgeber, so dass eine Bescheinigung des Arbeitgebers nicht eingereicht werden könne. Ebenso liege kein Mietvertrag vor, da sich die Klägerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung in G aufhalte.

Randnummer 7

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2026 wies die Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. November 2025 für den Zeitraum ab Juli 2025 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) seien nach Aktenlage ab Juni 2025 nicht erfüllt. Die Klägerin sei nicht erwerbstätig. Nicht erwerbstätige Personen benötigten nach § 4 FreizügG/EU ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Ausreichende Existenzmittel seien nach Aktenlage nicht vorhanden. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Absatz 1 FreizügG/EU erworben habe. Da in der eingereichten Meldebescheinigung auch nicht ein durchgängiger Aufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren ersichtlich sei, könne der fünfjährige Aufenthalt im Inland auch nicht aus der Meldebescheinigung entnommen werden.

Randnummer 8

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. März 2026 beim Finanzgericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der Klägerin ein Kindergeldanspruch für ihre Tochter zustehe. Die Klägerin halte sich als Unionsbürgerin berechtigterweise in Deutschland auf, da ihr ein Aufenthaltsrecht nach den unionsrechtlichen Vorschriften zustehe. Die Klägerin habe als Minderjährige an einer Aktivierungshilfe teilgenommen. Die Behörden in Deutschland seien von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen. Die Klägerin habe in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II sowie Elterngeld und Leistungen für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung, für die sie durch den Heranziehungsbescheid des Kreises I zu einem Kostenbeitrag in Höhe des vollen Kindergeldsatzes von 255 € verpflichtet worden sei, bezogen. Es sei schließlich eine Vaterschaftsfeststellung erfolgt; der Vater von O besitze die deutsche Staatsangehörigkeit.

Randnummer 9

Aus der Meldebescheinigung vom 24. November 2025 ergebe sich, dass sich die Klägerin seit 2019 in Deutschland aufhalte. Die Klägerin habe sich seit dem Umzug nach Deutschland am 18. Oktober 2019 bis Ende 2024 überwiegend bei ihrer Tante aufgehalten. Der Kreis I habe mitgeteilt, dass die Klägerin als Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt ist und somit kein Aufenthaltstitel oder eine gesonderte Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlich seien. Die Stadt G habe zur Überprüfung des Daueraufenthaltsrechts weitere Unterlagen bzw. Erläuterungen angefordert.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. November 2025 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2026 zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter O für den Zeitraum von Juni 2025 bis Februar 2026 festzusetzen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2026. Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass ausweislich der Daten der Meldebehörde widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet vorlägen. Es liege weder ein Nachweis hinsichtlich eines ständigen fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (z.B. durch Vorlage von Schul-, Ausbildungsbescheinigungen, Mietverträgen etc.) noch eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU vor.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Gründe

Randnummer 14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 15

Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 12. November 2025 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2026 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für den Streitzeitraum von Juni 2025 bis Februar 2026 kein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ihre am xx. Dezember 2024 geborene Tochter der Klägerin zusteht.

Randnummer 16

1. Da die Klägerin den auf die Kindergeldgewährung ab Juni 2025 gerichteten Klageantrag nicht zeitlich beschränkt hat, läuft der Streitzeitraum bis zum Abschluss des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2026, da diese die letzte behördliche Entscheidung über den Kindergeldantrag bildet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. September 2014 III R 36/12, Bundessteuerblatt II 2015, 286 Rz. 15; vom 19. Oktober 2017 III R 25/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2018, 546, Rz. 17, jeweils m.w.N.).

Randnummer 17

2. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG, da der Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU eingreift.

Randnummer 18

a) Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist der Anspruch eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union – wie im Streitfall der Klägerin als österreichischer Staatsbürgerin – auf Kindergeld ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU für die unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung nicht vorliegen (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 7. Februar 2023 8 K 903/21 Kg, juris Rz. 26; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2023 1 K 2050/22, juris Rz. 55). Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Über ausreichende Existenzmittel i.S. des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger nur, wenn er in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse mit den ihm zur Verfügung stehenden Existenzmitteln selbst zu decken (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023 9 K 1192/23 Kg, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2024, 394 Rz. 43, m.w.N.). Ein langandauernder und/oder vollumfänglicher Bezug von Sozialleistungen ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023 9 K 1192/23 Kg, DStRE 2024, 394 Rz. 43, m.w.N.).

Randnummer 19

Unionsbürger sind ferner nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dies setzt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der ständige Aufenthalt wird nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU nicht berührt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr. Der für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderliche fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet setzt voraus, dass der Unionsbürger während dieser Zeit unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt i.S. des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU gewesen ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 OVG 2 B 23.07, juris Rz. 22, m.w.N.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2010 19 K 2386/09, juris).

Randnummer 20

b) Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin im Streitzeitraum nicht nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Da die Klägerin weder im Streitzeitraum noch zuvor erwerbstätig war und auch keine Berufsausbildung angestrebt oder absolviert hat, kommt eine Freizügigkeitsberechtigung nur nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU (dazu unter aa)) oder nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (dazu unter bb)) in Betracht, deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind.

Randnummer 21

aa) Eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU scheidet aus, da die Klägerin im Streitraum ausweislich der vorliegenden Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse K zwar über ausreichenden Krankenversicherungsschutz, nicht aber über ausreichende Existenzmittel verfügte. Denn die Klägerin war im Streitzeitraum in der Mutter-Kind-Einrichtung in G untergebracht. Die Kosten der Unterbringung wurden ausweislich des Bescheids vom 2. Januar 2025 vom Kreis I im Rahmen der vollstationären Erziehungshilfe getragen. Die Klägerin hat in der Erklärung auf der Anlage EU vom 21. Oktober 2025 das Vorliegen der vollstationären Erziehungshilfe bestätigt. Der Bezug von Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € reicht zur Deckung der Grundbedürfnisse der Lebensführung nicht aus (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 6. September 2023 8 K 148/23 (Kg), Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2024, 1655, Rz. 10).

Randnummer 22

bb) Der Klägerin steht auch keine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU zu, da sie kein Daueraufenthaltsrecht i.S. des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin sich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 18. Oktober 2019 über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus der vorliegenden Meldebescheinigung des Amts E vom 24. November 2025 ergibt sich, dass die Klägerin vom 18. Oktober 2019 bis zum 10. November 2023 und ab dem 15. Juli 2024 mit inländischen Wohnanschriften im Melderegister eingetragen war. Für den Zeitraum vom 10. November 2023 bis zum 15. Juli 2024 ist die Anschrift der Klägerin unbekannt, so dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2024 für mehr als sechs Monate und damit oberhalb der Unschädlichkeitsgrenze des § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU unklar ist.

Randnummer 23

Auch wenn die Klägerin sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben sollte, fehlt es für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 1 an einem durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Zeitraum. Denn die Klägerin war während ihres Aufenthalts im Inland nicht über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, da sie während ihres Aufenthalts im Inland nicht über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren über ausreichende Existenzmittel verfügte. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Klägerin während der Unterbringung bei ihrer Tante über ausreichende Existenzmittel verfügte. Denn die Klägerin erhielt ab dem 13. Dezember 2024 – also ca. fünf Jahre und zwei Monate nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 18. Oktober 2019 – vollstationäre Hilfe zur Erziehung. Vom Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 18. Oktober 2019 bis zur Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung ab dem 13. Dezember 2024 verfügte die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten nicht über ausreichende eigene Existenzmittel, da sie ihren Lebensunterhalt nur durch Sozialleistungen decken konnte. Im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 12. Dezember 2024 bezog die Klägerin nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026 Bürgergeld. Zuvor erhielt die Klägerin vom 14. Februar 2023 bis zum 8. September 2023 Aktivierungshilfe und nahm vom 11. September 2023 bis zum 15. März 2024 an rehaspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB-Reha) teil. Da die Finanzierung der BvB-Reha gemäß § 118 i.V.m. § 51 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch von der Agentur für Arbeit übernommen wird und die Klägerin ausweislich der vorliegenden Meldebescheinigung des Amts E vom 24. November 2025 in diesem Zeitraum nicht bei ihrer Tante gemeldet war, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch für den Zeitraum vom 11. September 2023 bis zum 15. März 2024 ihre Grundbedürfnisse nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Existenzmitteln selbst decken konnte.

Randnummer 24

cc) Eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin folgt schließlich nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU als Familienangehörige ihrer im Inland wohnhaften Tante, da die Tante keine Familienangehörige i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist. Gleiches gilt für den Vater des Kindes, da insoweit keine Eheschließung vorgetragen worden ist (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 6. September 2023 8 K 148/23 (Kg), EFG 2024, 1655, Rz. 10).

Randnummer 25

c) Der Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU verstößt nicht gegen Unionsrecht. Die Beschränkung des Ausschlusstatbestands auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Finanzen Deutschlands als Aufnahmemitgliedstaat zu schützen (FG Münster, Urteile vom 7. Februar 2023 8 K 903/21 Kg, juris Rz. 38; vom 23. Januar 2025 13 K 2949/22 Kg, Rz. 38, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) reicht die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2016 C-308/14 Kommission/Vereinigtes Königreich, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2016, 2867 Rz. 80; vom 1. August 2022 C-411/20 Familienkasse Niedersachsen-Bremen, NJW 2022, 2823, Rz. 62, jeweils m.w.N.)

Randnummer 26

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.

Randnummer 27

Die Entscheidung konnte gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen.

Randnummer 28

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 5/25 und III R 8/24 zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob der Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Weiterhin ist höchstrichterlich nicht geklärt, wie das Tatbestandsmerkmal "ausreichende Existenzmittel" bei Prüfung der Kindergeldberechtigung auszulegen ist.

Zitierte Vorschriften

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