Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2009 – 9 B 84.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:020909B9B84.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2009 mit Schriftsatz vom 26. August 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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