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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2006 – 5 C 6.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:050406B5C6.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. März 2004 ist wirkungslos.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Es entsprach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben, da sich die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich bereits hierauf geeinigt haben.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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