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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 – 5 C 14.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5C14.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2001 - 27 K 9922/96 Köln - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 - 2 A 520/02 - sind wirkungslos.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger durch die Rücknahme ihrer Anträge auf Erteilung des Aufnahmebescheides das erledigende Ereignis herbeigeführt haben (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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