Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 – 5 C 14.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5C14.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2001 - 27 K 9922/96 Köln - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 - 2 A 520/02 - sind wirkungslos.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären.
Zitierte Vorschriften
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