Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2006 – 5 B 11.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:200306B5B11.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2005 wird verworfen.
2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht. Der Senat entnimmt dem (nicht unterschriebenen) Beschwerdeschreiben vom 15. November 2005 und dem Schreiben vom 1. Februar 2006, dass die Beschwerde als von allen Klägern eingelegt angesehen werden soll.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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