Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.10.2026 – 4 BN 47.25
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:011026B4BN47.25.0
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2025 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
1. Die von den Beschwerden geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Die Rüge der Antragsgegnerin, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin sei antragsbefugt, greift nicht durch.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn ein Gericht durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entscheidet. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 B 28.20 - Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen der Antragsbefugnis nicht in entscheidungserheblicher Weise verkannt.
aa) Einen Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO u. a. jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Entsprechend den Anforderungen bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Diese Anforderungen dürfen nicht in der Weise überspannt werden, dass der gesamte Prozessstoff ausgewertet und die Begründetheitsprüfung der Sache nach vorgezogen wird. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens der Antragsgegnerin - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 222 Rn. 18 und Beschluss vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 - juris Rn. 11 jeweils m. w. N.). Hierbei kann das Gericht auch vorliegende Gutachten verwerten, wenn dies ohne nennenswerten Aufwand, vor allem ohne Rückgriff auf den Sachverstand ihres Urhebers, und deshalb ohne unzulässigen Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 Rn. 4 und vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 - juris Rn. 6).
Eine Verletzung der Rechte einer benachbarten Gemeinde kann sich insbesondere aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergeben. Es wurzelt in der kommunalen Planungshoheit als Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. Es verleiht dem Interesse der Gemeinde, vor Nachteilen für ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Können von der Bauleitplanung einer Gemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf städtebauliche Belange einer Nachbargemeinde ausgehen, so löst dies im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den Belangen der Nachbargemeinde aus. Dem objektiv-rechtlichen Gebot der materiellen Abstimmung entspricht subjektiv-rechtlich ein Anspruch, auf den die Gemeinde sich vor Gericht berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <32> m. w. N.). Mit "Auswirkungen gewichtiger Art" ist die Betroffenheit in Belangen bezeichnet, deren Überwindung einem erhöhten Rechtfertigungszwang seitens der planenden Gemeinde unterliegt. Nachbargemeindliche Belange sind aber auch unterhalb dieser Schwelle beachtlich. Sie sind im Rahmen der Abwägung bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie mehr als nur geringfügig betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 - BVerwGE 181, 99 Rn. 15 m. w. N.).
bb) Diese Maßgaben hat die Vorinstanz nicht zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt; insbesondere hat sie die Darlegungslast der Antragstellerin nicht verkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis bejaht, weil die Antragstellerin geltend machen könne, eine planbedingte Verkehrszunahme führe zu städtebaulich bewältigungsbedürftigen Nachteilen auf ihrem Gebiet. Die Antragstellerin hat ihre Darlegungslast dadurch erfüllt, dass sie sich in der Antragsbegründung darauf berufen hat, die T.-Allee sei weder bautechnisch noch rechtlich darauf ausgelegt, Schwerlastverkehre eines Industriegebietes der benachbarten Gemeinde aufzunehmen. Angesichts der nach dem Änderungsbebauungsplan vorgesehenen externen Erschließung des ca. 8,4 ha großen eingeschränkten Industriegebiets über private Betriebsstraßen, die letztlich in die - ganz überwiegend - auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin liegende T.-Allee münden, sowie im Hinblick auf die Dimensionierung dieser Straße bedurfte es zur Substantiierung der geltend gemachten Nachteile entgegen der Beschwerde der Antragsgegnerin keiner weiteren Darlegungen oder gutachterlicher Stellungnahmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das widerstreitende Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dabei hat es sich insbesondere mit der vorgelegten verkehrsplanerischen Begleituntersuchung der V. GmbH von November 2022 befasst, nach deren Ergebnissen die Änderungsplanung mit Blick auf die T.-Allee keine verkehrsplanerische Konfliktsituation auslöse.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist diese Untersuchung nicht geeignet, die Betroffenheit abwägungsbeachtlicher Belange der Antragstellerin in Frage zu stellen. Sie sei keine tragfähige Beurteilungsgrundlage, weil die konkrete Verkehrssituation hinsichtlich der Anfahrt in das und der Abfahrt aus dem Plangebiet nicht berücksichtigt werde. Danach seien unmittelbar aufeinanderfolgend drei Abbiegevorgänge zu bewältigen, was insbesondere angesichts der Schleppkurven von Lkw im Falle von Begegnungsverkehr im Zufahrtsbereich problematisch sein könne. Ein Rückstau beeinträchtige möglicherweise auch den Verkehrsfluss am nächstgelegenen Knotenpunkt. Eine Auseinandersetzung damit fehle im Gutachten. In der Würdigung der Begleituntersuchung durch die Vorinstanz liegt weder eine unzulässige Sachverhaltsaufklärung noch eine Vorwegnahme der Begründetheitsprüfung oder Verlagerung von Darlegungslasten auf die Antragsgegnerin. Sie ist Teil der Prüfung, ob das Vorbringen der Antragstellerin auch in Ansehung des Vorbringens der Gegenseite hinreichend schlüssig und belastbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob das Gegenvorbringen seinerseits tragfähig und plausibel ist.
Mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten "verkehrsplanerischen Kurzstellungnahme" der V. GmbH vom 24. November 2025, die die Bedenken der Vorinstanz gegen die Belastbarkeit der Begleituntersuchung von November 2022 widerlegen soll, kann nicht begründet werden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Antragsbefugnis einen zu großzügigen Maßstab angelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend den Akteninhalt im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt; zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen war es insoweit wie o. a. nicht befugt.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Berücksichtigung widerstreitenden Vorbringens auch nicht deshalb verletzt, weil es frühere vertragliche Regelungen zur Inanspruchnahme der T.-Allee durch den im Plangebiet anfallenden Schwerlastverkehr außer Acht gelassen hat. Es hat diesen Einwand unter dem Aspekt einer möglichen unzulässigen Rechtsausübung geprüft und eine solche im Ergebnis verneint. Die mit der Beschwerde der Antragsgegnerin vorgelegte Beschlussvorlage der Antragstellerin (Anlage AG07) ist schon deshalb irrelevant, weil sie im Normenkontrollverfahren nicht thematisiert worden ist.
b) Mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, dringen die Beschwerden ebenfalls nicht durch. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 11 m. w. N.). Das legen die Beschwerden nicht dar. Sie machen geltend, dass sie nach dem Prozessverlauf nicht damit rechnen mussten, dass das Gericht die verkehrsplanerische Begleituntersuchung der V. GmbH - insbesondere im Hinblick auf die Dimensionierung des Zufahrtsbereichs vom Plangebiet zur T.-Allee - als nicht tragfähig erachte. Insbesondere habe die Antragstellerin selbst keine Bedenken gegen die Untersuchung geäußert. Ihnen hätte daher zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist die Eignung der Auffahrt in die T.-Allee für die aufzunehmenden Verkehre in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin konzediert, dass das Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen hat. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 4 BN 14.25 - juris Rn. 11). Der Sache nach rügen die Beschwerden, dass sie zu der angesprochenen Problematik in der mündlichen Verhandlung nicht aus dem Stand sachgerecht Stellung nehmen konnten. Darauf können sie ihre Gehörsrüge aber nicht stützen, weil sie nicht alles ihnen in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 6 B 13.23 - juris Rn. 12 m. w. N.). Das Prozessrecht eröffnet dem Betroffenen in solchen Fällen verschiedene Möglichkeiten, um seine Belange zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass seine Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird. Er kann u. a. darauf hinwirken, dass die Sitzung unterbrochen oder die Verhandlung vertagt wird oder Schriftsatznachlass beantragen. Diese prozessualen Möglichkeiten, die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen zu Gebote standen, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht genutzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29 S. 1 f.).
c) Schließlich bleibt die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, ohne Erfolg. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
Eine solche Ausnahmesituation legt die Beigeladene nicht dar. Sie rügt, das Oberverwaltungsgericht gehe von einem fehlerhaften Akteninhalt aus, wenn es die Leistungsfähigkeit des Einmündungsbereichs zur T.-Allee infrage stelle. Derlei Zweifel könnten allein aus dem Umstand, dass die Begleituntersuchung der V. GmbH hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen enthalte, nicht abgeleitet werden. Die Bedenken seien, wie die vorgelegte ergänzende Kurzstellungnahme zeige, auch nicht berechtigt.
Die insoweit erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit geht fehl. Aktenwidrigkeit bedeutet einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 4 B 18.22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Ein solcher Widerspruch ist nicht dargelegt. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Einmündungsbereichs als solche ist nicht Bestandteil der Akten und - wie die Beschwerde selbst erkennt - noch nicht einmal Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung der V. GmbH. Die Beschwerde rügt der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht habe den Akteninhalt fehlerhaft gewürdigt. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist aber nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 18).
Die Rüge der Beigeladenen, die Vorinstanz habe bei der Würdigung der verkehrsplanerischen Begleituntersuchung gegen die Denkgesetze verstoßen, greift nicht durch. Ein solcher Verstoß kann nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 4 B 15.25 - juris Rn. 13). Dafür ist nichts dargetan oder ersichtlich.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der - von der Antragsgegnerin geltend gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2026 - 4 B 7.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
wie die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zu bestimmen sind bzw. welche Prüfungstiefe das Normenkontrollgericht anwenden darf, wenn den diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers mit einer fachgutachterlichen Stellungnahme entgegengetreten wird; konkret ob das Normenkontrollgericht diese widerstreitenden Darlegungen auf der Zulässigkeitsebene mit eigener Sachkunde entkräften, also bereits im Rahmen der Antragsbefugnis mit eigenen technischen Annahmen ohne sachverständige Klärung die Möglichkeit städtebaulich bewältigungsbedürftiger Nachteile i. S. d. § 2 Abs. 2 BauGB bejahen darf.
Diese Frage ist, soweit sie sich fallübergreifend beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.a) verwiesen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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