Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2026 – 4 BN 37.25
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:220926B4BN37.25.0
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist Antragstellerin im Normenkontrollverfahren die "GbR O."; deren Gesellschaftern A. und B. als natürlichen Personen kommt keine Beteiligtenstellung zu. Dementsprechend ist das Rubrum zu berichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 S. 11 und vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 - ZOV 2017, 149 <149>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 1981 - VII ZR 174/80 - WM 1981, 829 <829 f.>).
a) Die Bezeichnung der Hauptbeteiligten ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben (§§ 81, 82 VwGO) oder einen gerichtlichen Antrag zu stellen und insoweit der Auslegung zugänglich. Es kommt dabei darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Prozessgegner) zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 S. 10; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - NJW-RR 2013, 394 Rn. 14; BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - NJW 2007, 2877 Rn. 16). Für die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO sind neben dem Antrag insbesondere die Begründung sowie das gesamte übrige Beteiligtenvorbringen zu berücksichtigen, ferner die Interessenlage des Klägers bzw. Antragstellers, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 4 BN 37.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Bei anwaltlicher Vertretung kommt dem Antrag gesteigerte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 <190> und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Den Inhalt und die rechtliche Bedeutung einer Prozesshandlung wie der Antragstellung hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung selbständig festzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1997 - 8 B 240.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 18 S. 2 f.; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - NJW-RR 2013, 394 Rn. 16, Beschluss vom 4. Juni 1981 - VII ZR 174/80 - WM 1981, 829 <829> m. w. N.; BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - NJW 2007, 2877 Rn. 16). Das gilt hier ausnahmsweise selbst dann, wenn man den durch Auslegung bestimmten Inhalt einer Parteibezeichnung als Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO einordnen wollte. Die Auslegung ist dann revisionsgerichtlich jedenfalls darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungsgrundsätze oder Denkgesetze beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 10 und vom 20. Dezember 2016 - 2 B 127.15 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 64 Rn. 9). Das ist hier der Fall. Die knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (BA Rn. 6) verstoßen gegen die o. g. Auslegungsgrundsätze.
b) Daran gemessen sollte erkennbar die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Antragstellerin im Verfahren sein. In der Antragsschrift vom 25. Mai 2021 wird ausdrücklich diese als (antragstellende) Partei benannt. Dasselbe gilt für den Folgeschriftsatz vom 20. Januar 2023 sowie den letzten erstinstanzlichen Schriftsatz der Antragstellerseite vom 20. Juni 2025. In weiteren Schriftsätzen sind in den Eingangsrubren zwar A. und B. als Partei benannt, allerdings stets mit dem ausdrücklichen Zusatz "als Gesellschafter der GbR O.". Die dem Antragsschriftsatz vom 25. Mai 2021 beigefügte Anwaltsvollmacht ist wörtlich "in Sachen GbR O." ausgestellt. In der weiteren Anwaltsvollmacht vom 11. Juli 2023 werden die Vollmachterteilenden A. und B. ausdrücklich als "Gesellschafter der GbR O. in T." bezeichnet.
Für die Parteistellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen zudem das in der Sache mit dem Normenkontrollantrag verfolgte Rechtsschutzinteresse und die für das betroffene Nachbargrundstück Flur Nr. ..., Gemarkung T. geltend gemachte Eigentumslage. Bereits in der Antragsbegründung vom 4. September 2023 wird angegeben, A. und B. seien "als Gesellschafter der nur von ihnen gebildeten GbR" Eigentümer dieses Grundstücks (S. 7). Ebenso wird in der Anwaltsvollmacht vom 11. Juli 2023 ausgeführt, dass die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Eigentümerin des Grundstücks ... in T. ist". Mit der Antragsbegründung wurden zudem zwei Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 23. November 2016 - M 9 K 15.4614 - und vom 18. Februar 2022 - M 9 K 20.3101 - vorgelegt, in denen jeweils die Antragstellerin im Tatbestand als Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flur Nr. ... (Gemarkung T.) bezeichnet wird.
Mit dem Normenkontrollantrag werden allein abwägungserhebliche Eigentümerinteressen im Hinblick auf das an das Plangebiet angrenzende Grundstück geltend gemacht. Dass die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen eigenen Normenkontrollantrag unter Berufung auf von der Antragstellerin abgeleitete Nutzungs- oder Verfügungsbefugnisse gestellt haben könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 4 BN 11.17 - BRS 85 Nr. 184 S. 1214 f.).
c) Der Senat wertet die Beschwerde unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbingens sowie mit Blick auf die Rubrumsberichtigung, durch die die Antragstellerin die prozessuale Stellung der erstinstanzlich unterlegenen Partei erhält, als deren Rechtsmittel. Dies entspricht dem Rechtsschutzziel der Beschwerde (§ 88 VwGO), die zahlreiche weitere, die Sachentscheidung betreffende Zulassungsgründe geltend macht. Hieraus folgt, dass es ihr nicht lediglich darum geht, den Rechtsschein einer gegenüber A. und B. ergangenen gerichtlichen Entscheidung mit belastenden Kostenfolgen zu beseitigen (vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 107 Rn. 34), sondern auch und in erster Linie, die Zulassung der Revision zu erreichen.
2. Der Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entschieden hat. Die Wahl dieser Entscheidungsform verletzt den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör.
Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Normenkontrollgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet es nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch Beschluss nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 4 BN 17.25 - NVwZ 2026, 853 Rn. 3). Das Normenkontrollgericht ist allerdings bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 16, vom 28. Juli 2021 - 3 BN 4.21 - juris Rn. 7 und vom 28. Juli 2026 - 4 BN 36.25 - juris Rn. 13 m. w. N.). Außerdem hat es bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Normenkontrollverfahrens erweist (§ 47 Abs. 5 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Grundsätzlich soll die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein. Das Rechtsgespräch erfüllt unter anderem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern. Das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Die Grenzen des Ermessens sind daher erreicht, wenn im Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 8 BN 1.20 - NVwZ-RR 2021, 8 Rn. 15; zu § 130a VwGO siehe BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 - NVwZ 2023, 1350 Rn. 13).
Hieran gemessen war die Entscheidung durch Beschluss rechtsfehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob das Verfahrensermessen des Verwaltungsgerichtshofs bereits durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt war, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin betreffen. Jedenfalls waren weder sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden noch lag der Entscheidung ein hinreichend aufgeklärter oder unstreitiger Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht fehlte es an einer hinreichenden Erörterung der Frage, wer Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist von der Parteistellung der natürlichen Personen A. und B. ausgegangen, obwohl die von diesen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im verfahrenseinleitenden Schriftsatz als Antragstellerin bezeichnet worden war und das Gericht selbst in sämtlichen Schriftsätzen das Kurzrubrum "GbR O. in T. gegen Stadt T." verwendete. Zu dieser Problematik hatten weder die Beteiligten Stellung genommen noch war insoweit ein gerichtlicher Hinweis ergangen. Das war auch nicht deshalb entbehrlich, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, die unterstellte Parteistellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Normenkontrollantrags nichts ändere. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist zwar vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 - juris Rn. 13 m. w. N.). Allerdings hat die Parteistellung neben dem Sachausspruch auch Einfluss darauf, wen die gerichtliche Entscheidung nach § 121 VwGO bindet und wer Schuldner der Verfahrenskosten ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter sind selbständige und voneinander zu unterscheidende Rechtspersönlichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2025 - 4 C 3.24 - BVerwGE 186, 72 Rn. 11 m. w. N.).
Überdies waren verschiedene Aspekte des Sachverhalts strittig. So lagen Einwendungen der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zu verschiedenen abwägungserheblichen Belangen eingeholten Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen vor. Zur vorhabenbedingten Hangrutschgefahr hatte die Antragstellerin ein Parteigutachten des IHK-Sachverständigen Dr. U. vom 18. März 2023 vorgelegt, das die Frage, ob im Plangebiet in der Vergangenheit eine Rutschung stattgefunden hat und der Bereich oberhalb des Bauvorhabens rutschgefährdet ist, bejaht und damit von anderen Annahmen ausgeht als das von der Antragsgegnerin eingeholte Baugrund- und Gründungsgutachten vom November 2012 (nebst weiterer Stellungnahmen von Februar 2018 und Februar 2019), in dem für den Bereich um und oberhalb des Baugrundstücks keine Rutschgefahr angenommen wird (vgl. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan S. 4). Auch nach weiteren ergänzenden Stellungnahmen der jeweiligen Gutachter verblieb insoweit ein Dissens.
Die Antragsgegnerin hat zwar zu dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. U. vom 18. März 2023 eine weitere Stellungnahme der F.- Grundbauingenieure vom 17. Oktober 2023 eingeholt. Zu Letzterer, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss tragend stützt (BA Rn. 20), hat die Antragstellerin aber eine erneute gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. U. vom 15. Januar 2024 vorgelegt. Diese setzt sich - wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung näher darlegt - auf 15 Seiten kritisch mit der Schlüssigkeit und Belastbarkeit der Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 auseinander und bleibt bei der Annahme eines hohen geotechnischen Risikos. Die Stellungnahme vom 15. Januar 2024 wird vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Ausführungen zur Hangrutschgefahr weder erwähnt noch hat er sich damit inhaltlich befasst (BA Rn. 20). Von einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt kann insoweit keine Rede sein.
Das gilt auch im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin gegen die der Planung zugrundegelegte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros G. vom 11. April 2019. Das Gutachten geht davon aus, dass die Zufahrt zum Hotel entlang der O.-Straße nur für neu ankommende Gäste und auch nur während der Tageszeit von 6:00 Uhr bis 21:45 Uhr zur Verfügung steht (S. 7). Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte auch für den nicht gewünschten Fall, dass nachts eine Vorfahrt von einem PKW (zwei Bewegungen) über diese Zufahrt erfolgt, eingehalten werden können (S. 18). Die Antragstellerin hat die Annahme, dass die Hotelvorfahrt nur von 6:00 Uhr bis 21:45 Uhr genutzt wird, im Normenkontrollverfahren vor allem unter Hinweis auf die vorgesehene Klassifizierung als 5-Sterne-Hotel als unhaltbar kritisiert. Das von ihr vorgelegte Lärmgutachten der I. Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. Februar 2022 bezeichnet den Ansatz von nur zwei Bewegungen zur Nachtzeit u. a. angesichts der möglichen Rückkehr von Hotelgästen und Ankunft neuer Gäste, deren erste Anlaufstelle die Rezeption darstelle, als nicht plausibel und deutlich zu niedrig und geht stattdessen von 50 Parkbewegungen (d. h. 25 PKW) in der ungünstigsten Nachtstunde aus (S. 21 f.). Nach den auf die Rasterlärmkarte (Anlage 2.2 zum I. Gutachten) gestützten Ausführungen der Beschwerde hat dies am Grundstück der Antragstellerin (IO 3) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A)/nachts um 2,4 dB(A) zur Folge. Auch hiermit hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht befasst.
Schließlich sprechen auch die Komplexität des Vorhabens und der Umfang des Prozessstoffs gegen eine Entscheidung im Beschlusswege. Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fremdenbeherbergung" fest. Derzeit befindet sich im Plangebiet ein Hotel mit 42 Zimmern (ca. 90 Betten) und einer Gaststätte mit Freischankfläche. Nach den textlichen Festsetzungen des Plans sind im Sondergebiet ein Hotel mit maximal 270 Betten in Gästezimmern, Suiten und Chalets, medizinisch-therapeutische Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge samt diagnostischen Einrichtungen und eine Arztpraxis jeweils für Hotelgäste, Wellnesseinrichtungen samt Schwimmbad und Anlagen zu sportlichen Zwecken jeweils für Hotelgäste, Seminarbereich- und Veranstaltungsbereich für Hotelgäste, maximal zwei Läden für Hotelgäste mit je max. 80 qm Verkaufsfläche, eine Wohnung mit maximal 130 qm Wohnfläche für die Betriebsleiter und maximal 50 Betten in Zimmern oder Appartements für Betriebsangehörige zulässig. Nach der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich durch die Hanglage im Plangebiet ein Höhenunterschied von ca. 40 m (S. 2). Die neue Hotelanlage soll am Hang entlang nach unten gestaffelt werden (Begründung S. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz soll das Vorhaben den Fremdenverkehr im gesamten Gemeindegebiet befördern (BA Rn. 18). Die Antragstellerin, deren Grundstück unmittelbar an das Plangebiet und die Erschließungsstraße angrenzt, hat zur Begründung ihres Normenkontrollantrags umfangreich vorgetragen und eine Vielzahl von Anlagen vorgelegt, darunter die o. a. Gutachten zur Hangrutschgefahr und zum Anlagen- und Verkehrslärm. An diesen für die Beurteilung, ob über den Rechtsstreit ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, maßgeblichen Gesamtumständen des Einzelfalls sieht die ausschließlich an Art. 6 EMRK ausgerichtete Ermessensausübung der Vorinstanz vorbei.
Sieht das Normenkontrollgericht rechtsfehlerhaft von einer mündlichen Verhandlung ab, versagt es einem Beteiligten das rechtliche Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO). Dies ist ein absoluter Revisionsgrund. Was die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre, ist unerheblich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <215 f.> und Beschluss vom 31. Januar 2022 - 4 BN 42.21 - BRS 90 Nr. 190 S. 1481).
b) Da die Verfahrensrüge mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgreich ist, kann offenbleiben, ob die zahlreichen weiteren geltend gemachten Verfahrensverstöße ordnungsgemäß dargelegt sind und vorliegen.
3. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Einer Entscheidung über die von der Beschwerde geltend gemachten Grundsatz- und Divergenzrügen bedarf es dafür nicht.
Ein Rechtsstreit kann auch dann gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei deren Vorliegen und Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung der Sache führen würde. Ein wesentlicher Aspekt dabei kann sein, inwieweit der gerügte und vorliegende Verfahrensfehler die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz infiziert (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 10 S. 11, vom 26. Juni 2000 - 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 S. 46, vom 4. September 2007 - 9 B 10.07 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 42 Rn. 3, vom 29. August 2011 - 6 B 28.11 - juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 78 Rn. 31 m. w. N.).
Die in der Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung liegende Gehörsverletzung erfasst die Entscheidung in ihrer Gesamtheit und lässt sich nicht auf einzelne Tatsachenfeststellungen eingrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 - NVwZ 2023, 1350 Rn. 19 m. w. N.). Weil es mithin an einer hinreichenden Grundlage für eine Revisionsentscheidung in der Sache fehlt, müsste der Senat auch bei Zulassung der Revision den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.
Zitierte Vorschriften
- § 47 VwGO
- § 82 VwGO
- § 133 VwGO
- § 132 VwGO
- § 88 VwGO
- Art. 14 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 101 VwGO
- § 121 VwGO
- § 130a VwGO
- § 137 VwGO
- § 138 VwGO
- § 81 VwGO
- § 96 VwGO
Außerdem: Art. 6 EMRK, § 1 VermG
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