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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2026 – 3 C 4.26, 3 C 4.26 (3 C 15.24)

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:280926B3C4.26.0

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2026 - BVerwG 3 C 15.24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

I. Den Klägern ist durch den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG 3 C 15.24 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ... beigeordnet worden. Die Entscheidung erstreckt sich nicht auf das Anhörungsrügeverfahren. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Das Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO ist ein eigener Rechtszug im Sinne dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 9 KSt 5.20 - juris Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand April 2026, § 166 Rn. 156; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 47; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - XI ZR 372/12 - juris und vom 26. Oktober 2022 - XI ZA 2/22 - juris <für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO>; BSG, Beschluss vom 2. März 2016 - B 13 SF 7/16 S - juris Rn. 7 <für das Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG>; a. A. z. B. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 160; Dunkhase, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 119 Rn. 38). Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist deshalb von den Klägern - wie geschehen - gesondert zu beantragen.

Randnummer 3

II. Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2026 - BVerwG 3 C 15.24 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) zeigen sie mit ihrem Rügevorbringen nicht auf.

Randnummer 4

1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 3 C 15.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Eine Anhörungsrüge kann nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist darzulegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Randnummer 5

2. Die Kläger rügen, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil sein Beschluss auf einen Gesichtspunkt gestützt sei, auf den er erstmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe. Mit der Rechtsauffassung, dass die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht genüge und ihre Revision daher unzulässig sei, hätten sie nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen müssen. Mangels rechtzeitigen Hinweises des Senats sei ihnen ein sachgerechter Vortrag nicht möglich gewesen.

Randnummer 6

Die Rüge greift nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Schutz vor einer Überraschungsentscheidung folgt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen darf, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2026 - 3 B 7.26 - juris Rn. 8 m. w. N.). Danach verletzt der Beschluss vom 11. Juni 2026 die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Senat hat die Frage, ob die Revision der Kläger unzulässig ist, weil ihre Revisionsbegründungsschrift vom 4. Februar 2025 den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht genügt, in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Beteiligten erörtert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Randnummer 7

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, es hätte eines früheren Hinweises bedurft, um ihnen einen sachgerechten Vortrag zu ermöglichen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sie sähen sich nicht im Stande, sachgerecht Stellung zu nehmen. Soweit sich die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung zu einem sachgerechten Vortrag nicht oder nicht sofort in der Lage gesehen hätten, bestand die Möglichkeit, hierauf mit Verfahrensanträgen zu reagieren. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen ist der Gesichtspunkt, ob die Zulässigkeit ihrer Revision mit Blick auf die Revisionsbegründung Bedenken unterliegt, für die Kläger nicht neu gewesen. Der Beklagte hat in seiner Revisionserwiderung vom 17. April 2025 vorgetragen, die Revision sei unzulässig, weil sich die Kläger mit ihrer Revisionsbegründung nicht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendeten, sondern allein gegen das erstinstanzliche Urteil.

Randnummer 8

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, "während der Verhandlung beschäftigte sich einer der Richter unter der Richterbank mit seinem Smartphone, nickte sogar einige Zeit ein, ein zweiter aß permanent Bonbons". Das Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

Randnummer 9

4. Die Kläger rügen des Weiteren, der Senat sei mit Blick auf ihre Mittellosigkeit und die bewilligte Prozesskostenhilfe gehalten gewesen, ein möglichst kostensparendes Verfahren zu führen und eine Rücknahme der Revision im schriftlichen Verfahren zu ermöglichen. Für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hätten sie eine organisatorisch aufwändige sowie beschwerliche Anreise auf eigene Kosten unternommen. Eine Anhörungsrüge kann - wie gezeigt - nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine derartige Verletzung ergibt sich aus dem Rügevorbringen nicht.

Randnummer 10

5. Im Übrigen haben die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 15. Juni 2026 und vom 24. Juni 2026 keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dazu führen könnten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO zu bejahen. Der Senat hat die Revision nicht, wie sie geltend machen, wegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen. Aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2024 - BVerwG 3 B 14.23 - ergibt sich, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden ist, weil die Frage, "ob das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Mittellosigkeit und einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren erst weggefallen ist, wenn der Partei nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern auch ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist", grundsätzlichen Klärungsbedarf aufgeworfen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 14.23 - juris Rn. 13). Eine Begründung der Revision mit Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen die Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2023 für rechtsfehlerhaft halten, ist damit - wie im Senatsbeschluss vom 11. Juni 2026 dargelegt - nicht entbehrlich gewesen.

Randnummer 11

Die Rüge der Kläger, § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO sei nicht anwendbar, weil der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und nicht durch Urteil entschieden habe, ist unbegründet. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gilt auch für einen - wie hier - urteilsvertretenden Beschluss des Berufungsgerichts (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

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