Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 2 WD 16.25
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:110626U2WD16.25.0
Tenor
Auf die Berufung der Soldatin wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Februar 2025 aufgehoben.
Die Soldatin wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Es wird festgestellt, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren überlang war.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Soldatin auferlegt, die auch die ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Soldatin darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
Das Verfahren betrifft Vorwürfe des rechtswidrigen Fernbleibens vom Dienst, der wahrheitswidrigen Krankmeldungen und der Urkundenfälschung.
1. Die ... geborene Soldatin wurde nach dem Realschulabschluss, dem Besuch der Einjährigen Berufsfachschule Wirtschaft und einer Ausbildung zur Bürokauffrau im November 2014 Zeitsoldatin. Sie gehört als Rechnungsführerin dem ...zentrum ... an. Zuletzt wurde sie 2020 zum Hauptfeldwebel befördert. ... und 2022 absolvierte sie einsatzgleiche Verwendungen in ... Zudem nahm sie an mehreren Übungen im Ausland teil. Ihre Dienstzeit endet mit Ablauf Juni ...
2. Die Soldatin erhielt 2016, 2020, 2022 und 2025 Leistungsprämien.
In ihrer letzten planmäßigen Beurteilung vom 1. Juli 2020 erzielte sie einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,71. Ihre Leistungen überträfen ständig - teils erheblich - die Erwartungen. Sie überzeuge durch Intelligenz und außergewöhnliche Zielstrebigkeit. Ihre zu 100 % gut verwertbaren Arbeitsergebnisse lege sie immer termingerecht vor. Ihre Bereitschaft, stets freiwillig Zusatzaufgaben zu übernehmen und sich bestens in das Team einzufügen und einzubringen, rundeten das herausragende Leistungsniveau ab. Die Entwicklungsprognose lautete "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".
In einer Laufbahnbeurteilung vom 8. Januar 2021 wurde die Soldatin für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses als außergewöhnlich geeignet angesehen. Ihre tadellose Diensteinstellung, ihr hervorragendes Leistungsbild, ihre absolute Loyalität und Geradlinigkeit bewiesen eine uneingeschränkte Eignung zur Berufssoldatin.
In einer Sonderbeurteilung vom 2. Juni 2025 erhielt die Soldatin das Gesamturteil B+. Sie sei eine herausragende Rechnungsführerin, die auch unter Höchstbelastungen und widrigsten Bedingungen außergewöhnliche Arbeitsergebnisse erbringe. Sie sei loyal, zuverlässig und absolut vertrauenswürdig, lebe den Soldatenberuf mit Souveränität und außergewöhnlichem Einsatzwillen vor, erziele immer beispielhafte Ergebnisse und habe in allen Belangen die Erwartungen übertroffen.
Frau Regierungsoberamtsrätin A, die bis Dezember 2024 die Fachvorgesetzte der Soldatin war, hat erstinstanzlich erklärt, sie sei sehr erstaunt über die schwerwiegenden Vorwürfe gewesen. Die Soldatin sei pflichtbewusst und beliebt. Charakterlich habe es nichts zu bemängeln gegeben. Sie habe ihr lediglich mal gesagt, dass sie mehr aus sich herausgehen sollte.
Oberstleutnant B, der Disziplinarvorgesetzte der Soldatin, hat ausgesagt, er könne zum Leistungsbild der Soldatin nichts sagen, weil er nicht derselben Dienststelle angehöre. Er wisse nach Rücksprache mit der aktuellen Fachvorgesetzten, dass sie als überaus fleißige und gute Soldatin gelte. Er würde ihr jederzeit wieder sein Vertrauen schenken. Es sei ein Momentversagen gewesen. Danach sei sie durchweg positiv aufgefallen.
Regierungsdirektor C, der seit November 2023 Leiter des ...zentrums ... ist, hat erstinstanzlich erklärt, die Soldatin genieße sein absolutes Vertrauen. Als Rechnungsführerin leiste sie exzellente Arbeit. Sie vertrete die Dienststelle im In- und Ausland. In Indien habe sie die Vorbereitungen der Übung "..." begleitet und sei aufgrund ihrer exzellenten Arbeit explizit im Nachgang von der Botschaft angefordert worden. Sie sei eine sehr, sehr loyale und gute Soldatin. Der Vorgang habe sich in keiner Weise auf ihre Dienstleistung ausgewirkt. Sie habe sehr unter dem Verfahren gelitten.
3. Die Soldatin ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht ... gegen sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. Mai 2023 wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 €.
4. In dem am 2. November 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde die Soldatin am 11. April 2024 wie folgt angeschuldigt:
"1. Die Soldatin erschien am 4. Januar 2023 nicht zum Dienst in ihrer Einheit, ..., und blieb dieser bis zu ihrer Rückkehr am 25. Januar 2023 eigenmächtig fern.
2. Um die unter Ziffer 1 beschriebene Tat zu verschleiern, manipulierte die Soldatin am 22. Januar 2023 ihren Krankenmeldeschein
a. mit drei Eintragungen und Unterschriften eines tatsächlich nicht existenten Oberfeldarztes D vom 4. Januar 2023 mit 'KzH bis einschließlich 09.01.23', vom 9. Januar 2023 mit 'KzH bis einschließl. 13.01.23' und vom 16. Januar 2023 mit 'KzH bis einschließl. 20.01.23' sowie
b. mit einer Eintragung samt gefälschter Unterschrift des Oberstabsarztes E vom 23. Januar 2023 mit 'KzH einschl. 27.01.23'."
Mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 27. Februar 2025 wurde der Soldatin zusätzlich vorgeworfen:
"Die Soldatin rief am 4. Januar 2023 bei ihrer Fachvorgesetzten, Frau ROAR'in A an und behauptete bewusst wahrheitswidrig, krank zu sein, und erschien erst am 25. Januar 2023 wieder zum Dienst in ihrer Einheit, ..., nachdem Frau ROAR'in A sie am 25. Januar 2023 zwecks Klärung von Unregelmäßigkeiten an ihrem Krankmeldeschein zu Rückkehr aufgefordert hatte. Zudem meldete sie sich ebenfalls am 9. Januar 2023 und am 16. Januar 2023 telefonisch bei Ihrer Dienststelle bewusst wahrheitswidrig krank."
5. Das Truppendienstgericht hat die Soldatin mit Urteil vom 27. Februar 2025, berichtigt durch Beschluss vom 6. März 2025, in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt und die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre festgesetzt. In tatsächlicher Hinsicht seien Anschuldigungspunkt 1 in Gestalt der Nachtragsanschuldigung und Anschuldigungspunkt 2 erwiesen.
Die Soldatin habe eine emotional sehr enge Beziehung zu ihren Eltern, die mit dem Bruder der Soldatin in deren Nähe wohnten. Das Verhältnis habe sich verschlechtert, als die Soldatin eine Beziehung mit ihrem Lebensgefährten begonnen habe, der ca. vier Stunden von ihrem Heimatort entfernt wohne. Ihre Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten begonnen zu kontrollieren, ob sie sich an ihrem Wohnort oder bei ihrem Partner aufhalte. Weihnachten 2022 sei es eskaliert. Die Mutter der Soldatin habe angekündigt, sich von ihr zu lösen, wenn die Beziehung andauere. Das und Probleme mit einem lebens- und dienstälteren Kameraden in der Dienststelle hätten die Soldatin belastet. Sie habe sich der Familie ihres Partners zugewandt und 2022 erstmals das Weihnachtsfest dort statt bei ihren Eltern verbracht. Dabei sei sie bis zum 3. Januar 2023 im genehmigten Erholungsurlaub gewesen.
Am 4. Januar 2023 habe sie sich morgens spontan entschlossen, weiteren Konflikten mit ihren Eltern durch eine Verlängerung ihres Aufenthalts bei ihrem Partner im Wege einer Krankmeldung aus dem Weg zu gehen. Da sie für den Fall einer Diagnose psychischer Probleme Sorge um ihre Aussichten, Berufssoldatin zu werden, gehabt habe, habe sie sich nicht standortfremd beim nächsten Sanitätsversorgungszentrum, sondern bei ihrer Fachvorgesetzten, Frau Regierungsoberamtsrätin A telefonisch krankgemeldet. Diese habe ihr fernmündlich erlaubt, dem Dienst fernzubleiben. Nachdem die Soldatin in der Folgezeit wiederholt telefonisch zur Vorlage des Krankenmeldescheins aufgefordert worden sei, habe sie Frau A erst mit Ausflüchten vertröstet. Dieser sei der Sachverhalt immer suspekter vorgekommen, was sie der Soldatin gegenüber zum Ausdruck gebracht habe. In ihrer Erklärungsnot habe die Soldatin beschlossen, einen bei ihr befindlichen Krankenmeldeschein zu verfälschen und vorzulegen. Sie habe hierzu im Internet einen Stempel mit dem Namen eines nicht existenten "Oberfeldarzt D" bestellt, mit dem sie unter Beifügung eines Unterschriftenkürzels die drei insoweit angeschuldigten Eintragungen auf dem Krankenmeldeschein vorgenommen habe. Diesen habe sie zudem mit der vierten angeschuldigten Eintragung samt gefälschter Unterschrift des Oberstabsarztes E versehen, der Truppenarzt im Sanitätsversorgungszentrum ... sei. Da sie damit die Zweifel von Frau A nicht habe ausräumen können, habe diese beschlossen, mit der inzwischen zurückgekehrten Soldatin das Sanitätsversorgungszentrum ... aufzusuchen. Bei der dortigen Konfrontation mit dem Truppenarzt habe sich die Soldatin zunächst in Ausreden geflüchtet. Erst als ihr bewusst geworden sei, dass sie den Glauben ihrer Vorgesetzten an die Krankschreibung nicht aufrechterhalten könne, habe sie am 25. Januar 2023 ihre persönliche Situation und die Manipulationen am Krankenmeldeschein offenbart.
Die Soldatin habe damit ein Dienstvergehen begangen, dessen Schwerpunkt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen liege. Sie sei der Truppe 21 Tage lang ungerechtfertigt ferngeblieben. Die Genehmigung ihrer zivilen Fachvorgesetzten für das Fernbleiben sei zwar wirksam gewesen, da die an sich dem Disziplinarvorgesetzten obliegende Entscheidung, ob ärztlichen Empfehlungen gefolgt werde, in zivil-militärischen Dienststellen auf die zivilen Fachvorgesetzten delegiert worden sei. Die Genehmigung sei aber in der irrtümlichen Annahme erteilt worden, dass die Soldatin tatsächlich krank und dies ärztlich attestiert worden sei. Diesen Irrtum habe die Soldatin durch ihre unwahren Angaben gewollt herbeigeführt. Daher liege auch ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor. Die Soldatin habe ferner gegen die Loyalitätspflicht gegenüber der Rechtsordnung verstoßen, da sie sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Diese habe sich unmittelbar auf den Dienstbetrieb ausgewirkt und dem Fernbleiben von der Truppe gedient. Dahinstehen könne, ob es strafrechtlich einwandfrei als eigenmächtige Abwesenheit gewertet worden sei oder ob es sich um eine Dienstentziehung durch Täuschung handele. Des Weiteren habe die Soldatin die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Sie habe vorsätzlich gehandelt.
Da sich die Abwesenheitsdauer mit 21 Tagen im mittelschweren Bereich bewege, sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine tiefgreifende Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers angemessen.
Nach Eigenart und Schwere wiege das Dienstvergehen außerordentlich schwer. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergebe sich daraus, dass die Soldatin zugleich kriminelles Unrecht begangen habe, wobei die Beschaffung eines Stempels mit dem Namen "Oberfeldarzt D" von einer erhöhten kriminellen Energie zeuge. Dabei habe sie aufgrund ihres Dienstgrades eine Vorgesetztenstellung innegehabt.
Eine Ausnahmesituation sei nur bedingt einzustellen. Die Situation, in der die Soldatin versagt habe, sei nicht von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht habe erwartet und daher nicht habe vorausgesetzt werden können. Die Soldatin sei Ende 20 Jahre alt, ausgebildete Bürokauffrau und seit zehn Jahren bei der Bundeswehr gewesen. Sie habe einen eigenen Hausstand gehabt. Ein Abhängigkeitsverhältnis von ihren Eltern sei nicht erkennbar. Daher liege keine zugespitzte Belastungssituation vor, die das Verhalten alternativlos erscheinen lasse, zumal es der Soldatin Anfang 2023 mit vollem Jahresurlaubsanspruch möglich gewesen wäre, unter Hinweis auf ihre persönliche Situation Urlaub zu beantragen. Dafür, dass sich die Soldatin pathologisch in einer depressiven Phase befunden habe, fehlten jedwede Anhaltspunkte. Dennoch seien die Umstände des Versagens - wenngleich nicht mit dem Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes - zugunsten der Soldatin einzustellen. Denn es handele sich um eine absolut persönlichkeitsfremde Entgleisung.
Zu ihren Gunsten spreche ferner, dass sie herausragende Leistungen erbringe und sich tadelfrei führe. Dies komme einer Nachbewährung gleich. Zudem habe sie das Dienstvergehen von Anfang an gestanden und glaubhaft beteuert, dass es ihr leidtue und sich ihr Fehlverhalten nicht wiederholen werde. Mildernd ins Gewicht falle auch ihr dienstliches Engagement, repräsentative Tätigkeiten in einsatzgleichen Auslandsverwendungen wahrzunehmen.
Der Dienstgrad eines Feldwebels sei ihr allerdings nicht zu belassen. Zu schwer wiege die gezeigte Bereitschaft, private Belange über die Erfüllung ihres militärischen Auftrages zu stellen. Ihre kontinuierlichen Leistungen rechtfertigten es jedoch, ihr einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen. Letzteres habe die Kammer auch dazu bewegt, die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabzusetzen. Die Soldatin sei im Dienstgrad Hauptfeldwebel eine versierte Rechnungsführerin. Den Leumundszeugen zufolge brauche die Truppe solch ambitioniertes, schwer ersetzbares Personal.
6. Mit ihrer unbeschränkten Berufung begehrt die Soldatin eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Das Truppendienstgericht habe das Dienstvergehen wegen der Abwesenheitsdauer von 21 Tagen als mittelschwer eingeordnet. Die Fehlzeit umfasse aber nur 15 Werktage. Sie habe jahrelang hervorragende Leistungen erbracht, sich nachbewährt, sich auch im Ausland bewährt und sei disziplinarisch und strafrechtlich anderweitig unbescholten. Hilfsweise begehrt die Soldatin eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers unter Ausweisung der Besoldungsgruppe A7 nebst Verkürzung der Sperrfrist zur Wiederbeförderung.
7. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ist der Ansicht, die Berufung sei mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass die Soldatin in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A7 herabgesetzt werde. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, aber aus den Entscheidungsgründen. Das sich aus etlichen Dienstpflichtverletzungen zusammensetzende Dienstvergehen werde durch das Erschleichen eines 17-tägigen Fernbleibens vom Dienst in einer Vorgesetztenstellung geprägt, das die Soldatin bis zuletzt nicht habe offenbaren wollen. Dafür sei unter Berücksichtigung der Nachbewährung, der siebenmonatigen Verfahrensüberlänge und des Umstands, dass sie keine typische Kriminelle sei, die erstinstanzlich verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen.
8. Für Einzelheiten zur Person der Soldatin, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie unbeschränkt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels angemessen. Zudem ist festzustellen, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren überlang war.
1. In tatsächlicher Hinsicht sind die Vorwürfe erwiesen.
a) Aufgrund der geständigen Einlassung der Soldatin in der Berufungshauptverhandlung steht fest, dass sie entsprechend der Nachtragsanschuldigungsschrift am 4. Januar 2023 telefonisch gegenüber ihrer Fachvorgesetzten Frau Regierungsoberamtsrätin A bewusst wahrheitswidrig behauptete, krank zu sein, und sich am 9. und 16. Januar 2023 telefonisch bei ihrer Dienststelle bewusst wahrheitswidrig krankmeldete. Zwar hat die Soldatin in der Berufungshauptverhandlung zunächst erklärt, sie habe sich jeweils bei ihrem Gruppenleiter Herrn Regierungsamtsrat F krankgemeldet, der dies (nur) an Frau A weitergegeben habe. In diese Richtung ging auch ihre erstinstanzliche Aussage. Nach Vorhalt des Widerspruchs zu ihrer vorgerichtlichen Aussage vom 1. Februar 2023, wonach sie sich am 4. Januar 2023 nicht bei Herrn F, sondern bei Frau A krankmeldete, hat sie aber in der Berufungshauptverhandlung klargestellt, dass sie an der zeitnah nach der Tat erfolgten vorgerichtlichen Aussage festhalte, sich - entsprechend der Nachtragsanschuldigung - am 4. Januar 2023 bei Frau A krankgemeldet zu haben.
b) Ebenso ist erwiesen, dass die Soldatin am 22. Januar 2023 ihren Krankenmeldeschein auf die in den Anschuldigungspunkten 2a und 2b aufgezeigte Weise manipulierte. Dies folgt aus den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Mai 2023. Diese können der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil die Soldatin sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13 m. w. N. zu § 84 Abs. 2 WDO a. F.). Denn sie hat die Manipulationen, die auch in der in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Kopie des Krankenmeldescheins zu sehen sind, gestanden. Dazu hat sie erläutert, sich den Stempel mit dem Namen "Oberfeldarzt D" im Internet besorgt zu haben.
c) Schließlich steht zu den verbliebenen Anschuldigungen fest, dass die Soldatin nach ihrer telefonischen Krankmeldung vom 4. Januar 2023 bis zum 24. Januar 2023 nicht bei ihrer Dienststelle erschien, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben. Auch dies folgt aus den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl, die auch insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind.
Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Soldatin dem Dienst ohne die erforderliche Genehmigung fernblieb. Denn in der von der Soldatin beschriebenen Reaktion ihrer Fachvorgesetzten A auf die telefonischen Krankmeldungen und auf den von der Soldatin gefaxten Krankenmeldeschein mit den falschen Einträgen ist keine Genehmigung für das Fernbleiben der Soldatin vom Dienst zu sehen.
Zwar war die Fachvorgesetzte A nach Ziffer II Nr. 6 des damals geltenden Dresdner Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 21. März 2012 für die Genehmigung zuständig. Sie erlaubte aber der Soldatin auf ihre telefonischen Krankmeldungen und auf den schließlich gefaxten Krankenmeldeschein mit den falschen Einträgen hin nicht das Fernbleiben vom Dienst. Muss ein Soldat dem Dienst aufgrund einer Erkrankung fernbleiben, ist dies gemäß Nr. 708 Allgemeine Regelung (AR) C1-1300/0-6001 "Soldatinnen und Soldaten im OrgBer IUD" in jedem Fall und ab dem ersten Tag des Fernbleibens durch Vorlage der truppenärztlichen Feststellung des Krankenstatus auf dem Krankenmeldeschein unverzüglich dem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen und von diesem abzuzeichnen. Für den Fall, dass sich der Soldat - wie es bei der Soldatin der Fall war - nicht am Dienstort befindet, hat nach Nr. 708 AR C1-1300/0-6001 die Mitteilung an den Vorgesetzten zunächst telefonisch, falls nicht möglich per E-Mail, zu erfolgen und der Krankenmeldeschein ist am Tag der nächsten Dienstaufnahme nachzureichen. Am Erfordernis der Abzeichnung des Krankenmeldescheins durch den nächsten Vorgesetzten ändert sich dadurch nichts. Frühestens in dieser Abzeichnung liegt die Genehmigung für das Fernbleiben vom Dienst. Denn der Vorgesetzte entscheidet aufgrund der vom Truppenarzt nur ausgesprochenen Empfehlung "krank zu Hause" über den Aufenthaltsort des Soldaten. Erst im Rahmen dieser Entscheidung entfällt die Verpflichtung des Soldaten zum Erscheinen am Dienstort und zur Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 24). Die Fachvorgesetzte A hat indes den von der Soldatin schließlich gefaxten Krankenmeldeschein mit den in Rede stehenden Eintragungen nie abgezeichnet, weil er ihr verdächtig vorkam.
Es lag auch keine vorläufige Befreiung vom Dienst durch den Truppenarzt im Krankenmeldeschein nach Nr. 414 Allgemeine Regelung (AR) A1-2630/0-9802 i. V. m. Nr. 710 AR C1-1300/0-6001 vor. Denn die Soldatin war nie beim Truppenarzt.
2. Die Soldatin hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
a) Durch ihre wahrheitswidrigen telefonischen Krankmeldungen bei ihrer Fachvorgesetzten bzw. ihrer Dienststelle hat sie dreimal vorsätzlich die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) verletzt.
b) Zudem hat sie in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt.
aa) Mit ihrem Fernbleiben vom Dienst vom 4. bis einschließlich 24. Januar 2023 ohne förmliche Genehmigung hat sie unmittelbar gegen die aus § 7 SG folgende Pflicht zur Dienstleistung verstoßen. Zugleich liegt darin ein Verstoß gegen § 7 SG in seiner Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Denn die Soldatin hat sich damit nach § 15 Abs. 1 WStG strafbar gemacht. Sie ist eigenmächtig, d. h. ohne die erforderliche Genehmigung ihrer Vorgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 21), ihrer Dienststelle ferngeblieben und war vorsätzlich länger als drei volle Kalendertage, nämlich 21 Tage, abwesend. Dabei kommt es für die Dauer der Abwesenheit nicht auf die entgangene Dienstzeit an. Denn § 15 Abs. 1 WStG unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht zwischen Tagen mit Dienstbetrieb und dienstfreien Tagen oder zwischen Werk- und Feiertagen. Sie zählt die vollen Kalendertage, in denen der Soldat sein Unterstellungsverhältnis durch das eigenmächtige Fernbleiben gelöst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 21). Die Soldatin handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
bb) Auch in den vier Manipulationen des Krankenmeldescheins liegt jeweils ein Verstoß gegen § 7 SG in der Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Damit hat sich die Soldatin nach § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Denn sie hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine unechte Urkunde in der Absicht des späteren Gebrauchmachens davon zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Dass sie vom manipulierten Krankenmeldeschein auch Gebrauch gemacht hat, ist nicht angeschuldigt worden und daher - anders als im sachgleichen Strafbefehl, in dem deshalb eine einheitliche Straftat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB angenommen wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 400/17 - NStZ-RR 2019, 7 <8>) - nicht Gegenstand der Urteilsfindung (§ 127 Satz 3 i. V. m. § 109 Abs. 1 WDO).
Nicht hingegen hat sich die Soldatin insoweit des Fälschens von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) strafbar gemacht. Dieser enthält im Gegensatz zur Vorgängerfassung der Norm nicht mehr die Handlungsmodalitäten des unberechtigten Ausstellens eines Zeugnisses über den eigenen Gesundheitszustand unter dem Namen eines Arztes oder einer anderen approbierten Medizinalperson und des davon Gebrauchmachens. Der Gesetzgeber hat diese Tatbestandsalternativen gestrichen, weil sie grundsätzlich schon von § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 StGB erfasst werden und die Privilegierung des Fälschens von Gesundheitszeugnissen gegenüber sonstigen Urkunden infolge des geringeren Strafrahmens des § 277 StGB abgeschafft werden sollte (vgl. BT-Drs. 20/15 S. 33).
c) Mit allen erwiesenen Anschuldigungen geht eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) einher. Denn die Soldatin ist mit ihrem Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die ihr Dienst als Soldatin erfordert. Sie hat ihre Glaubwürdigkeit eingebüßt und gewichtige Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit erweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 WD 19.24 - NVwZ-RR 2025, 752 Rn. 19). Dabei ist die eigenmächtige Abwesenheit als innerdienstliches Fehlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG zu beurteilen. Entsprechendes gilt für die wahrheitswidrigen Krankmeldungen bei der Dienststelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1981 - 2 WD 1.80 - juris Rn. 50). Hingegen liegt in der Urkundenfälschung ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG, weil sie sich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte ereignete; die disziplinare Relevanz folgt schon aus dem Strafrahmen dieser Straftat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 21 m. w. N.).
3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat von einem mehrstufigen Prüfungsschema aus, das hier zu einer Herabsetzung der Soldatin in den Dienstgrad eines Feldwebels führt.
a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in der eigenmächtigen Abwesenheit. In Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung zu verhängen; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 WD 19.24 - NVwZ-RR 2025, 752 Rn. 24). Zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit hat der Senat den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 SUV i. V. m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 17 m. w. N.). Danach ist hier Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung. Denn es liegt nur eine eigenmächtige Abwesenheit i. S. d. § 15 Abs. 1 WStG vor, deren Dauer weniger als 30 Tage beträgt.
b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, hinsichtlich des Disziplinarmaßes - wie bei einer Dienstgradherabsetzung (vgl. § 64 WDO) - einen Spielraum eröffnet. Danach ist eine Herabsetzung zum Feldwebel angemessen.
aa) Zwar liegen gewichtige Erschwernisgründe vor, die an sich nach einer tiefergradigen Dienstgradherabsetzung verlangen.
(1) So wiegt das Dienstvergehen nach Art und Schwere sehr schwer. Denn - wie erläutert - rechtfertigt bereits eine eigenmächtige Abwesenheit von drei vollen Kalendertagen im Regelfall eine Dienstgradherabsetzung. Hier umfasste die eigenmächtige Abwesenheit 21 Kalendertage. Hinzu kommt die Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen durch die Urkundenfälschung. Dabei handelt es sich um schwerwiegendes kriminelles Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - NZWehrr 2010, 254 <255> m. w. N.), wobei die Tatumstände der Bestellung eines Stempels mit einem falschen Arztnamen im Internet von einer erhöhten kriminellen Energie zeugen. Zusätzlich fällt die dreifache Verletzung der Wahrheitspflicht ins Gewicht, deren Einhaltung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell ist. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z. B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Wer in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 32).
(2) Erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Soldatin zur Tatzeit wegen ihres Dienstgrads als Hauptfeldwebel eine Vorgesetztenstellung hatte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war sie damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Insoweit genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). Dies gilt auch bei einem - hier teilweise in Rede stehenden - außerdienstlichen schwerwiegenden Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.). Auch als Rechnungsführerin hatte die Soldatin eine Vorbildfunktion im Hinblick auf das korrekte Ausfüllen von Unterlagen in dienstlichen Angelegenheiten. Ihren aus der Vorgesetztenstellung als solcher und aus der konkreten dienstlichen Tätigkeit folgenden Vorbildfunktionen ist sie nicht gerecht geworden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Dienstvergehen keinem größeren Kreis bekannt geworden ist.
(3) Ferner spricht gegen die Persönlichkeit der Soldatin, dass sie bis zuletzt gegenüber ihrer argwöhnisch gewordenen Fachvorgesetzten an ihrem Fehlverhalten festgehalten hat. Auf deren wiederholtes Verlangen, den Krankenmeldeschein vorzulegen, hat die Soldatin wahrheitswidrig behauptet, dass sie ihn der Dienststelle habe zukommen lassen und er verloren gegangen sein müsse. Schließlich hat sie ihn mit falschen Eintragungen und einem falschen Stempel versehen und der Dienststelle das manipulierte Exemplar gefaxt. Auf Vorhalt, dass die Eintragungen nicht stimmten, hat sie darauf bestanden, dass sie zuträfen. Selbst als ihre Fachvorgesetzte sie einbestellte und mit ihr ins Sanitätsversorgungszentrum ... fuhr, um sie dort mit dem Truppenarzt Oberstabsarzt E zu konfrontieren, hat sie die Taten nicht offengelegt. Dies hat sie erst getan, nachdem im Rahmen dieser Konfrontation ihr Lügenkonstrukt endgültig zusammengebrochen war.
bb) Dem stehen aber mehrere für die Soldatin sprechende Umstände gegenüber.
(1) Sie hat sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren durchweg reuig und einsichtig gezeigt und sich mit Schreiben vom 31. Januar 2023 bei Oberstabsarzt E entschuldigt.
(2) Sie hat zudem vor und nach dem Dienstvergehen gleichermaßen ausgezeichnete dienstliche Leistungen erbracht. Dies folgt aus der letzten planmäßigen Beurteilung vom 1. Juli 2020, der Laufbahnbeurteilung vom 8. Januar 2021, der Sonderbeurteilung vom 2. Juni 2025 und den Aussagen der Zeugen Oberstleutnant B, Regierungsoberamtsrätin A und Regierungsdirektor C. Zudem hat sie sich in zwei einsatzgleichen Verpflichtungen und bei mehreren Übungen im Ausland bewährt. Bei ihr liegt der klassische Milderungsgrund einer Nachbewährung vor, weil sie in fachlicher Hinsicht ihr hohes Leistungsniveau beibehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m. w. N.) und sich während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch ihre Vorgesetzten geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).
(3) Das Verhalten war der Soldatin des Weiteren persönlichkeitsfremd. Auch dies folgt aus ihren Beurteilungen und den Zeugenaussagen. Der klassische Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt allerdings nicht vor. Bei der eigenmächtigen Abwesenheit verbietet schon die lange Dauer der Abwesenheit die Annahme eines durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit charakterisierten Verhaltens (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2025 - 2 WD 15.24 - NVwZ-RR 2025, 573 Rn. 30). Bei den Wahrheitspflichtverletzungen und den Urkundenfälschungen steht der Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat entgegen, dass es sich um Wiederholungstaten handelte.
(4) Ferner unterlag die Soldatin im Tatzeitraum einer emotionalen Belastung, die dazu beitrug, dass sie sich in das Dienstvergehen "flüchtete". Zum einen bestand ein Konflikt mit ihren Eltern, die ihren Lebensgefährten nicht akzeptierten, ihr nachspionierten und sie erheblich unter Druck setzten. Zum anderen hatte die Soldatin im Dienst Schwierigkeiten im Umgang mit einem 60-jährigen Hauptfeldwebel, von dem sie sich schikaniert fühlte. Der klassische Milderungsgrund einer seelischen Ausnahmesituation lag damit allerdings noch nicht vor. Er setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Betroffenen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). Eine derartige Ausnahmesituation lag im Tatzeitraum nicht vor. Die aufgezeigten Konflikte mit den Eltern über die Partnerwahl und Schwierigkeiten im Umgang mit Kollegen sind nicht ungewöhnlich. Auch hätte die Soldatin unter Verweis auf ihre Belastung Erholungsurlaub beantragen können, da sie zu Beginn des Jahres 2023 noch Anspruch auf den Jahresurlaub hatte.
(5) Zugunsten der Soldatin spricht schließlich, dass sie sich in eine ambulante psychologische Behandlung begeben hat und beide für die Taten mitursächlichen Probleme inzwischen gelöst sind, was eine Wiederholung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die Soldatin hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, die Differenzen mit ihren Eltern über ihre Partnerwahl seien inzwischen geklärt. Zudem wechselte sie nach den Taten auf eigenen Wunsch von ihrem Dienstposten in ... auf einen Dienstposten in ..., wo sie mit dem betreffenden Kollegen dienstlich nichts mehr zu tun hat.
cc) Bei einer Gesamtwürdigung aller genannten Umstände wäre ohne die Nachbewährung an sich eine dreistufige Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier der Besoldungsgruppe A7 angezeigt. Die Nachbewährung gebietet eine Reduzierung der Degradierungstiefe um eine Stufe, sodass die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels angemessen und ausreichend erscheint.
4. Des Weiteren ist festzustellen, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren überlang war. In Fällen, in denen - wie hier - eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.). Im Einzelfall kann die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer durch das Wehrdienstgericht bereits eine genügende Kompensation für eine Verzögerung im gerichtlichen Disziplinarverfahren sein (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 24 zu Strafverfahren). Ein solcher Fall liegt hier vor.
a) Das gerichtliche Disziplinarverfahren war insgesamt um etwa fünf Monate überlang. Dabei beträgt die Überlänge des Vorermittlungsverfahrens rund vier Monate.
Bei der Bewertung der Überlänge eines noch nach der Wehrdisziplinarordnung vor deren Neufassung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) durchgeführten Einleitungsverfahrens ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft für die erforderlichen Beteiligungen und die Anhörung des Betroffenen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO a. F.) ein angemessener Bearbeitungszeitraum von drei Monaten einzuräumen ist. Andererseits muss eingestellt werden, dass sie bei früherer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen wäre, es im Hinblick auf die laufenden strafprozessualen Verfahren nach § 83 WDO a. F. vorläufig auszusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388, Rn. 44 m. w. N.).
Hier nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Vorermittlungen am 14. Februar 2023 auf. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits der Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens vor, weshalb das Verfahren am 14. Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung abgegeben worden war. Dementsprechend hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren an sich bei entsprechend zügiger Durchführung der erforderlichen Anhörungen der Vertrauensperson und der Soldatin bis zum 24. Mai 2023 eingeleitet werden müssen. Allerdings hätte nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zunächst der Ausgang des sachgleichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewartet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 24 m. w. N.). Dementsprechend hätte die erst am 31. Mai 2023 eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls abgewartet werden dürfen, über welche die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 3. Juli 2023 informiert wurde. Da das gerichtliche Disziplinarverfahren sodann aber erst am 2. November 2023 eingeleitet worden ist, folgt daraus eine viermonatige ungerechtfertigte Überlänge des Vorermittlungsverfahrens.
b) Hingegen kann sich die Soldatin nicht darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an sie und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn sie hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42).
c) Das knapp elf Monate lange erstinstanzliche Verfahren war ca. einen Monat unterdurchschnittlich lang, was kompensatorisch zu berücksichtigen ist. Angesichts der durchschnittlichen Schwere in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und der erheblichen Bedeutung für die Soldatin wegen der im Raum stehenden Degradierung wäre eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang binnen eines Jahres zu erwarten gewesen.
d) Demgegenüber war das 14-monatige lange Berufungsverfahren um etwa zwei Monate überlang. Es war aus den zum erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Gründen binnen eines Jahres zu erledigen.
e) Die damit vorliegende Gesamtüberlänge von rund fünf Monaten rechtfertigt zwar keine weitergehende Milderung der Disziplinarmaßnahme. Sie ist aber gleichwohl so beachtlich, dass sie durch eine ausdrückliche Feststellung der Überlänge wiedergutzumachen ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO. Gründe, die es unbillig erscheinen lassen, dass die Soldatin die Kosten des Verfahrens oder die ihr darin erwachsenen Auslagen trägt (§ 142 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO), sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten folgt die Kostenentscheidung aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 WStG, § 127 WDO, § 142 WDO, § 144 WDO, § 38 WDO, Art. 6 EMRK, § 5 EUrlV, § 1 SUV, § 4 VorgV, § 101 WDO, § 109 WDO, § 143 WDO, § 18 WDO, § 60 WDO, § 64 WDO, § 83 WDO, § 84 WDO, § 87 WDO, § 93 WDO
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