Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 C 36.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B1C36.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2007 ist wirkungslos.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte; der Beigeladene behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ist das Urteil der Vorinstanz wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Februar 2008 dieser aufzuerlegen (vgl. Nr. 5132 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Angesichts der auch in die Sphäre des beigeladenen Landes fallenden Umstände der Erledigung des Verfahrens sieht der Senat keinen Anlass, dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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