Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 BvC 66/14
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160713.2bvc006614
- Normenkette
- § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG, § 114 ZPO, § 121 ZPO
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 EuWG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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